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5 L 324/11•Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2011-05-24, 5 L 324/11
5 L 324/11Verwaltungsgericht / 5. Kammer24.05.2011
1. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gilt nicht im unbeplanten Innenbereich.(Rn.28) 2. Die rückwärtige Erweiterung eines grenzständigen Wohnhauses ist auch dann nicht generell rücksichtslos, wenn sie über die Rückfront des ebenfalls grenzständigen Nachbargebäudes hinausragt.(Rn.29)
Entscheidungsdatum: 2011-05-24
Aktenzeichen: 5 L 324/11
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0524.5L324.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 34 BauGB, § 22 Abs 2 S 1 BauNVO, § 7 Abs 1 S 3 BauO SL
§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gilt nicht im unbeplanten Innenbereich.(Rn.28)
Die rückwärtige Erweiterung eines grenzständigen Wohnhauses ist auch dann nicht generell rücksichtslos, wenn sie über die Rückfront des ebenfalls grenzständigen Nachbargebäudes hinausragt.(Rn.29)
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