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5 K 893/10•Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2011-05-11, 5 K 893/10
5 K 893/10Verwaltungsgericht / 5. Kammer11.05.2011
1. Die Bestimmung des § 22 Abs. 2 BauNVO findet auf die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer rückseitigen Wohnhauserweiterung im unbeplanten Innenbereich keine Anwendung. 2. Die Zulassung eines rückseitigen Wohnhausanbaus verstößt nicht deshalb gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot, weil von einer auf ihm vorgesehenen Dachterrasse aus, die einen Grenzabstand von drei Metern einhält, die Einsichtnahme in das benachbarte Grundstück und in Räumlichkeiten des benachbarten Wohnhauses möglich ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Nachbargebäude selbst keinen Grenzabstand einhält.
Entscheidungsdatum: 2011-05-11
Aktenzeichen: 5 K 893/10
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0511.5K893.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 34 Abs 1 BauGB, § 22 Abs 2 S 1 BauNVO, § 64 Abs 2 BauO SL
Die Bestimmung des § 22 Abs. 2 BauNVO findet auf die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer rückseitigen Wohnhauserweiterung im unbeplanten Innenbereich keine Anwendung.
Die Zulassung eines rückseitigen Wohnhausanbaus verstößt nicht deshalb gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot, weil von einer auf ihm vorgesehenen Dachterrasse aus, die einen Grenzabstand von drei Metern einhält, die Einsichtnahme in das benachbarte Grundstück und in Räumlichkeiten des benachbarten Wohnhauses möglich ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Nachbargebäude selbst keinen Grenzabstand einhält.
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