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10 L 56/12•Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2012-02-13, 10 L 56/12
10 L 56/12Verwaltungsgericht / Chamber 1013.02.2012
Eine Abschiebung führt dann nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften oder auch nur vorübergehenden Trennung eines Ausländers von seiner Familie und verstößt daher nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn es den Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit ihm in ihr gemeinsames Heimatland zurückzukehren, um dort die familiäre Lebensgemeinschaft fortzusetzen.(Rn.17)
Entscheidungsdatum: 2012-02-13
Aktenzeichen: 10 L 56/12
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:0213.10L56.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 25 Abs 5 AufenthG, § 27 Abs 1 AufenthG, § 30 Abs 1 AufenthG, § 60a Abs 2 AufenthG, Art 8 Abs 1 MRK ... mehr
Eine Abschiebung führt dann nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften oder auch nur vorübergehenden Trennung eines Ausländers von seiner Familie und verstößt daher nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn es den Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit ihm in ihr gemeinsames Heimatland zurückzukehren, um dort die familiäre Lebensgemeinschaft fortzusetzen.(Rn.17)
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