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5 W 52/12 - 27, 5 W 52/12•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, 2012-04-26, 5 W 52/12 - 27, 5 W 52/12
5 W 52/12 - 27, 5 W 52/12Obergericht / V. Zivilkammer26.04.2012
1. Ausgangspunkt für die Ermittlung der Kostenquote ist der Streitwert der Stufenklage. Er bestimmt sich nach § 44 GKG. Die das Verfahren insgesamt betreffenden gerichtlichen und anwaltlichen Gebühren richten sich nach dem Wert des höchsten der verbundenen Ansprüche, mithin demjenigen des (unbezifferten) Leistungsanspruchs.(Rn.32) 2. Der Leistungsanspruch bleibt maßgeblich, selbst wenn der Kläger die Zahlungsstufe im Prozess nicht mehr aufruft.(Rn.33)
Entscheidungsdatum: 2012-04-26
Aktenzeichen: 5 W 52/12 - 27, 5 W 52/12
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2012:0426.5W52.12.27.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 271 BGB, § 2314 BGB, § 44 GKG, § 91a ZPO
Ausgangspunkt für die Ermittlung der Kostenquote ist der Streitwert der Stufenklage. Er bestimmt sich nach § 44 GKG. Die das Verfahren insgesamt betreffenden gerichtlichen und anwaltlichen Gebühren richten sich nach dem Wert des höchsten der verbundenen Ansprüche, mithin demjenigen des (unbezifferten) Leistungsanspruchs.(Rn.32)
Der Leistungsanspruch bleibt maßgeblich, selbst wenn der Kläger die Zahlungsstufe im Prozess nicht mehr aufruft.(Rn.33)
Zur Kostenentscheidung bei einer durch Vergleich erledigten, sog. "steckengebliebenen" Stufenklage.
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