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5 L 15/13•Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2013-02-04, 5 L 15/13
5 L 15/13Verwaltungsgericht / 5. Kammer04.02.2013
1. Maßgeblich für die Bestimmung der Wandhöhe ist das natürliche Gelände im Bereich des jeweiligen Wandabschnitts, nicht an der Grundstücksgrenze.(Rn.45) 2. Sind die Balkonumwehrungen in den Bauvorlagen als undurchsichtig dargestellt, sind sie der Wandhöhe bei der Bestimmung der Abstandsfläche zuzurechnen.(Rn.50) 3. Ermöglicht eine Vielzahl von Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans ein gegenüber den plankonform errichteten Nachbargebäuden wesentlich größeres Vorhaben, kann sich das auch bei Einhaltung der Abstandsflächen als rücksichtslos erweisen.(Rn.76)
Entscheidungsdatum: 2013-02-04
Aktenzeichen: 5 L 15/13
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2013:0204.5L15.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 31 Abs 2 BauGB, § 15 Abs 1 S 2 BauNVO, § 7 Abs 4 BauO SL
Maßgeblich für die Bestimmung der Wandhöhe ist das natürliche Gelände im Bereich des jeweiligen Wandabschnitts, nicht an der Grundstücksgrenze.(Rn.45)
Sind die Balkonumwehrungen in den Bauvorlagen als undurchsichtig dargestellt, sind sie der Wandhöhe bei der Bestimmung der Abstandsfläche zuzurechnen.(Rn.50)
Ermöglicht eine Vielzahl von Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans ein gegenüber den plankonform errichteten Nachbargebäuden wesentlich größeres Vorhaben, kann sich das auch bei Einhaltung der Abstandsflächen als rücksichtslos erweisen.(Rn.76)
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