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10 K 555/12•Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2013-06-26, 10 K 555/12
10 K 555/12Verwaltungsgericht / Chamber 1026.06.2013
1. Zur Abgrenzung einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung von einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis.(Rn.26) 2. Der Anliegergebrauch vermittelt keinen auf Art. 14 Abs. 1 GG ableitbaren Anspruch auf Erteilung einer gebührenfreien und zeitlich unbegrenzten Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO zum Befahren einer Fußgängerzone(Rn.33) . 3. Anliegerverkehr in einer Fußgängerzone darf aufgrund der Ermächtigung des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 StVO nur insoweit durch eine Zusatzbeschilderung zugelassen werden, als dies durch die straßenrechtliche Widmung gedeckt ist.(Rn.37) (Rn.39)
Entscheidungsdatum: 2013-06-26
Aktenzeichen: 10 K 555/12
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2013:0626.10K555.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 14 Abs 1 GG, § 18 Abs 1 S 1 StrG SL, § 18 Abs 7 StrG SL, § 45 Abs 1 S 1 StVO, § 45 Abs 1b S 1 Nr 3 StVO ... mehr
Zur Abgrenzung einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung von einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis.(Rn.26)
Der Anliegergebrauch vermittelt keinen auf Art. 14 Abs. 1 GG ableitbaren Anspruch auf Erteilung einer gebührenfreien und zeitlich unbegrenzten Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO zum Befahren einer Fußgängerzone(Rn.33) .
Anliegerverkehr in einer Fußgängerzone darf aufgrund der Ermächtigung des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 StVO nur insoweit durch eine Zusatzbeschilderung zugelassen werden, als dies durch die straßenrechtliche Widmung gedeckt ist.(Rn.37) (Rn.39)
Um eine als Fußgängerzone ausgewiesene und lediglich zu bestimmten Zeiten für den Lieferverkehr freigegebene Straße uneingeschränkt zum Befahren mit einem Pkw nutzen zu können, bedarf es einer straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach der Vorschrift des § 46 StVO. Zwar stellt die zeitlich unbegrenzte Nutzung einer Fußgängerzone zugleich auch eine Sondernutzung im Sinne von § 18 Abs. 1 StrG dar, die danach gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StrG an sich erforderliche Sondernutzungserlaubnis ist jedoch entbehrlich, weil sie nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 StrG durch die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung im Wege der Verfahrenskonzentration ersetzt wird.(Rn.26) (Rn.27)
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