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2 K 997/14•Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, 2016-04-15, 2 K 997/14
2 K 997/14Verwaltungsgericht / 2. Kammer15.04.2016
1. Eine auf einer Willensentscheidung beruhende Entlassung auf eigenen Antrag hat grundsätzlich der Beamte zu vertreten; allerdings sind je nach den Umständen des Einzelfalls Ausnahmen denkbar.(Rn.36) 2. Der Entschluss, nur 10 ½ Monate vor Ablauf des durch Auflage festgelegten Mindestzeitraums von fünf Jahren bei einem anderen Dienstherrn wieder in den öffentlichen Dienst einzutreten, berührt die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides nicht, da es andernfalls im Belieben eines aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedenen Beschäftigten stünde, nachträglich nach mehrjähriger Unterbrechung der Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf den Inhalt eines ihm gegenüber rechtmäßig ergangenen Rückforderungsbescheides einzuwirken.(Rn.41)
Entscheidungsdatum: 2016-04-15
Aktenzeichen: 2 K 997/14
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2016:0415.2K997.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Nr 59.5 BBesGVwV, § 12 Abs 2 S 1 BesG SL, § 12 Abs 2 S 3 BesG SL, § 59 Abs 5 BesG SL
Eine auf einer Willensentscheidung beruhende Entlassung auf eigenen Antrag hat grundsätzlich der Beamte zu vertreten; allerdings sind je nach den Umständen des Einzelfalls Ausnahmen denkbar.(Rn.36)
Der Entschluss, nur 10 ½ Monate vor Ablauf des durch Auflage festgelegten Mindestzeitraums von fünf Jahren bei einem anderen Dienstherrn wieder in den öffentlichen Dienst einzutreten, berührt die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides nicht, da es andernfalls im Belieben eines aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedenen Beschäftigten stünde, nachträglich nach mehrjähriger Unterbrechung der Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf den Inhalt eines ihm gegenüber rechtmäßig ergangenen Rückforderungsbescheides einzuwirken.(Rn.41)
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