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6 K 553/12•Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2013-09-02, 6 K 553/12
6 K 553/12Verwaltungsgericht / Chamber 602.09.2013
Ein Zweitantrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist regelmäßig unzulässig, wenn in ihm zur Begründung der Erfolgsaussichten lediglich der Vortrag aus dem Erstantrag wiederholt wird.(Rn.3) Insoweit muss der Zweitantrag neue Gesichtspunkte enthalten, die nicht bereits Gegenstand des bisherigen Prozesskostenhilfeverfahrens waren.(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2013-09-02
Aktenzeichen: 6 K 553/12
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2013:0902.6K553.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 166 VwGO, § 114 ZPO
Ein Zweitantrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist regelmäßig unzulässig, wenn in ihm zur Begründung der Erfolgsaussichten lediglich der Vortrag aus dem Erstantrag wiederholt wird.(Rn.3) Insoweit muss der Zweitantrag neue Gesichtspunkte enthalten, die nicht bereits Gegenstand des bisherigen Prozesskostenhilfeverfahrens waren.(Rn.5)
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