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3 K 105/14•Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2015-05-07, 3 K 105/14
3 K 105/14Verwaltungsgericht / 3. Kammer07.05.2015
Eine Behörde als bloßes Organ eines Rechtsträgers kann nicht Inhaberin eines Zahlungsanspruchs sein und ist auch dann nicht prozessführungsbefugt, den Zahlungsanspruch im eigenen Namen anstelle des allein als aktivlegitimiert in Frage kommenden Rechtsträger geltend zu machen, wenn sie nach Landesrecht beteiligtenfähig ist.(Rn.10)
Entscheidungsdatum: 2015-05-07
Aktenzeichen: 3 K 105/14
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2015:0507.3K105.14.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 19 Abs 1 VwGOAG SL, § 78 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 61 Nr 3 VwGO
Eine Behörde als bloßes Organ eines Rechtsträgers kann nicht Inhaberin eines Zahlungsanspruchs sein und ist auch dann nicht prozessführungsbefugt, den Zahlungsanspruch im eigenen Namen anstelle des allein als aktivlegitimiert in Frage kommenden Rechtsträger geltend zu machen, wenn sie nach Landesrecht beteiligtenfähig ist.(Rn.10)
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