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5 K 1658/16•Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2017-01-10, 5 K 1658/16
5 K 1658/16Verwaltungsgericht / 5. Kammer10.01.2017
1. Die Kammer teilt die Ansicht des OVG Magdeburg - Beschluss vom 23.12.2015 – 2 O 171/15 –, dass ein Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides regelmäßig nicht besteht.(Rn.18) 2. Bei der Entscheidung, ob im Einzelfall von der Gebührenerhebung abgesehen werden kann, darf die Behörde darauf abstellen, ob der Gebührenschuldner als gemeinnützig anerkannt ist.(Rn.31)
Entscheidungsdatum: 2017-01-10
Aktenzeichen: 5 K 1658/16
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2017:0110.5K1658.16.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 3 Abs 1 Nr 4 VwGebG SL, § 75 VwGO
Die Kammer teilt die Ansicht des OVG Magdeburg - Beschluss vom 23.12.2015 – 2 O 171/15 –, dass ein Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides regelmäßig nicht besteht.(Rn.18)
Bei der Entscheidung, ob im Einzelfall von der Gebührenerhebung abgesehen werden kann, darf die Behörde darauf abstellen, ob der Gebührenschuldner als gemeinnützig anerkannt ist.(Rn.31)
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