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121 C 198/17 (09)•AG Saarbrücken, 2017-08-09, 121 C 198/17 (09)
121 C 198/17 (09)Gericht erster Instanz09.08.2017
Erwirbt ein Kunde bei Gaslieferung ein Jahrespaket (hier 30.000 kwH) steht es in seinem Ermessen, das Paket zu verbrauchen, wann er möchte. Eine AGB-Klausel, welche bei vorzeitiger Vertragsbeendigung tageweise oder zeitanteilige Abrechnung vorsieht, ist so auszulegen, dass der Mehrverbrauchspreis erst auf Mengen anzuwenden ist, welche das Gesamtpaket übersteigen, und nicht bei Mengen, die den nach dem Standardlastprofil berechneten Zeitanteil des Pakets übersteigen. Ist eine Rechnung nach § 40 EnWG intransparent, kann der Gaslieferant keine Verzugskosten geltend machen. Intransparenz liegt vor, wenn ein falscher Abrechnungsschlüssel verwendet wird.(Rn.31)
Entscheidungsdatum: 2017-08-09
Aktenzeichen: 121 C 198/17 (09)
ECLI: ECLI:DE:AGSB:2017:0809.121C198.17.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 40 EnWG, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB
Erwirbt ein Kunde bei Gaslieferung ein Jahrespaket (hier 30.000 kwH) steht es in seinem Ermessen, das Paket zu verbrauchen, wann er möchte. Eine AGB-Klausel, welche bei vorzeitiger Vertragsbeendigung tageweise oder zeitanteilige Abrechnung vorsieht, ist so auszulegen, dass der Mehrverbrauchspreis erst auf Mengen anzuwenden ist, welche das Gesamtpaket übersteigen, und nicht bei Mengen, die den nach dem Standardlastprofil berechneten Zeitanteil des Pakets übersteigen. Ist eine Rechnung nach § 40 EnWG intransparent, kann der Gaslieferant keine Verzugskosten geltend machen. Intransparenz liegt vor, wenn ein falscher Abrechnungsschlüssel verwendet wird.(Rn.31)
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 778,02 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten hieraus seit dem 4.1.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 16%, der Beklagte zu 84 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann seine vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Klägerin leistete zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1 1. Die Parteien streiten um abgetretene Ansprüche aus Energielieferungen.
2 Der Beklagte wurde vom 1. Oktober 2011 bis 24. April 2013 von der ...gas GmbH in Liquidation beliefert, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1.7.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. ... als Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die streitgegenständliche Forderung, welche allein die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 24. April 2013 umfasst, ist vom ursprünglichen Forderungsinhaber, dem Insolvenzverwalter, mit Abtretungsvertrag vom 23. Februar 2016 auf die Klägerin übergegangen.
3 Der Beklagte beauftragte am 16.8.2011 über die Internetplattform V GmbH die ...gas GmbH die Abnahmestelle …straße … in … Bexbach (Zähler Nummer 3…) ab dem 1. Oktober 2011 mit Gas zu versorgen.
4 Er entschied sich hierbei für den Tarif ...gas 30.000 kwH Big Family mit jährlicher Zahlweise. Im Tarif ist vereinbart, dass der Beklagte 30.000 kWh zum Festpreis von 1770 € nutzen darf. Zusätzlich hatte er eine Grundgebühr von 14,99 € pro Monat zu zahlen. Mehrverbräuche sind mit einem Preis von 0,08 € pro Kilowattstunde abzurechnen. Außerdem war ein Bonus von € 310 zu Gunsten des Beklagten vereinbart.
5 In Ziffer 2.6 der AGB der ...gas GmbH heißt es: "Haben sie ein Pakettarif gewählt und wird der Vertrag vor Ablauf der vertragsgemäßen Laufzeit, also unterjährig, .. beendet, etwa durch einvernehmliche Vertragsaufhebung oder fristlose Kündigung, so wird ihr Verbrauch bei Pakettarifen zeitanteilig abgerechnet. Im Übrigen erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch."
6 Der Anfangszählerstand zum 1.10.2012 betrug 2628,6 m³, der Endzählerstand am 24.4.2013 5517 m³. Der Gasverbrauch ergibt sich durch Verwendung des Brennwertes und der Zustandszahl. Es ergibt sich ein Verbrauch von 30486,3 kWh.
7 Durch den Insolvenzantrag der ...gas GmbH wurde am 24.4.2013 die Belieferung eingestellt und der Beklagte zwangsweise aus der Belieferung abgemeldet. Aufgrund der Unterbrechung der Lieferungen durch die Zessionarin ist folglich die vollständige Vertragsdurchführung nicht möglich gewesen. Legt man ein Standardlastprofil zu Grunde, hätte der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt 16.895,60 kWh der gekauften 30.000 kWh verbrauchen dürfen. Bis zu diesem Zeitpunkt war bei tageweiser Umrechnung eine anteilige Grundgebühr von 104,93 € brutto fällig geworden.
8 Mit Rechnung vom 19.8.2013 berechnete die Zessionarin dem Beklagten einen Betrag von 1743,12 €. Sie legt dabei das Standardlastprofil zu Grunde. Der Beklagte hatte die Rechnung darum bemängelt, inhaltlich wurde auf seine Einwände indes nicht eingegangen.
9 Mit Schreiben vom 14.9.2015 wurde der Beklagte anwaltlich zur Zahlung des ausstehenden Betrages aufgefordert. Hierauf leistete der Beklagte eine Zahlung in Höhe von 825,81 €.
10 2. Die Klägerseite ist der Ansicht, aufgrund des gewählten Tarifs seien die 30.000 kWh, welche der Beklagte mit seinen Tarif quasi pauschal gekauft hat, im Wege eines Standardlastprofils auf die entsprechenden Tage zu verteilen. Anders ausgedrückt könne der Beklagte in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum Lieferende am 24. April 2013 nur 16.895 kWh seines gekauften Gaspaketes verbrauchen, die hierüber hinaus verbrauchte Energiemenge sei mit dem vereinbarten Mehrverbrauchspreis von 0,08 € pro Kilowattstunde abzurechnen.
11 Die Klägerseite beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
12 an die Klägerin Euro 921,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 2.10.2013 sowie Euro 124 vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen.
13 3. Der Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Der Beklagte ist der Ansicht, die Schlussrechnung der ...gas GmbH vom 20.8.2013 sei falsch. Er habe ein Gaspaket über 30.000 kWh für den Zeitraum vom 1.10.2012 des 1.10.2013 gekauft. Er habe lediglich einen Mehrverbrauch von 486 kWh gehabt.
16 Ein Standardlastprofil passe zu ihm ohnehin nicht, da er im Sommer immer mittels anderer Quellen zuheize, folglich die Gasheizung ausgeschaltet habe.
17 4. Der Mahnbescheid wurde am 4.1.2017 zugestellt.
18 I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
19 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch in erkannter Höhe aus (abgetretener) Energielieferung. Die Abtretung zieht der Beklagte nicht in Zweifel. Zwischen der Zessionarin und dem Beklagten ist auch ein Vertrag zustande gekommen.
20 a. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung einer Grundgebühr von 104,93 €. Dies entspricht unstreitig einem Wert von 14,99 pro Monat, tageweise auf die Dauer der Nutzung umgelegt.
21 b. Die Klägerin hat weiter Anspruch auf Zahlung des vollständigen Paketpreises in Höhe von 1770 €. Dieser Preis war für die Abnahme von 30.000 kWh vereinbart. Der Betrag ist deshalb deutlich höher als in der Vorstellung des Beklagten, weil dieser den vollen Paketpreis und nicht nur den von der Klägerin in der Rechnung zu Grunde gelegten anteiligen Paketpreis zu zahlen hat; denn er hat das Paket (30.000 kWh) voll ausgeschöpft.
22 c. Die Klägerin hat schließlich Anspruch auf Zahlung von 38,90 € aufgrund Mehrverbrauch. Gemäß der tariflichen Regelungen ist Mehrverbrauch mit 0,08 € pro Kilowattstunde zu berechnen. Der Beklagte hat 486,3 kWh über das 30.000 Paket mehr verbraucht.
23 d. Ein weiterer Mehrverbrauch ist dem Beklagten nicht zur Last zu legen. Der Beklagte hat 30.000 kWh gekauft. Wann und wie er diese nutzt, ist ihm vorbehalten. Auch auf Hinweis des Gerichts hat die Klägerseite das Gericht auf keine Normen in den AGB hingewiesen, in der ausdrücklich auf ein Standard Nutzungsprofil oder Ähnliches hingewiesen würde.
24 Die Norm 2.6 der AGB der ...gas ist im konkreten Fall nicht anwendbar. Die ...gas hat dem Beklagten ausdrücklich ein Paket von 30.000 kWh verkauft. Solange eine unterjährige Vertragsbeendigung daher nicht auf einer Handlung des Kunden beruht, hat er auch ein Anrecht auf Lieferung der 30.000 kWh. In Ziffer 2.6 der AGB sind lediglich Fälle der unterjährigen Vertragsbeendigung aufgeführt, welche, wie im Falle der einvernehmlichen Vertragsauflösung, nur mit Willen des Kunden oder, wie die fristlose Kündigung, aufgrund einer Handlung des Kunden erfolgen können. Der Fall, dass die ...gas, wie hier geschehen, in Insolvenz gerät und deshalb aus Gründen, die allein in ihrer Sphäre liegen, den Vertrag nicht erfüllen kann, löst deshalb keine zeitanteilige Abrechnung aus; denn diese enthält dem Kunden die wesentliche Leistung – das gekaufte Gesamtpaket - vor. Dies ergibt sich schon aus § 305c Abs. 2 BGB, nachdem im Zweifel die Klausel gegen den Verwender auszulegen ist. § 305c BGB ist auch in den Verträgen der Elektrizitätswirtschaft anwendbar, vgl. § 310 BGB.
25 Wollte man diese Klausel weiter auslegen, verstieße sie gegen § 305c Abs. 1 S. 1 BGB und wäre folglich nicht Vertragsbestandteil. Denn dann wäre sie überraschend. Der Kunde, der ein Jahrespaket kauft, erwartet keine Vorgaben bezüglich des Datums des Verbrauchs. Die Norm ist nach Maßgabe des § 310 Abs. 2 BGB auch in den Verträgen der Elektrizitätswirtschaft anwendbar.
26 Weiterhin wäre die Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Norm ist nach Maßgabe des § 310 Abs. 2 BGB auch in den Verträgen der Elektrizitätswirtschaft anwendbar; nur §§ 308 und 309 BGB sind hier nicht anwendbar. Bei weiter Auslegung verstieße die Klausel gegen das Leitbild im Sinne der grundlegenden Inhalte des zugrunde liegenden Vertrages. Denn Gegenstand des Vertrages ist es gerade, dass der Kunde ein Jahrespaket kauft. Er kauft nicht 12 Monatspakete oder gar 365 Tagespakete, sondern ein Jahrespaket. Eine derart beworbene und bezeichnete Leistung ist aber schwerlich mit einer Zerstückelung eines Jahrespakets in kleinere Einheiten vereinbar. Eine Klausel, welche dazu führt, dass der Kunde, ohne dass ihm eine Vertragsverletzung zur Last fällt, sein Paket nicht voll nutzen kann, verletzt das Leitbild eines Paketvertrages. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, kann ein Kunde folglich seine 30.000 kWh nutzen wie und wann er sie möchte. Dies jedenfalls, solange er sich selber vertragstreu verhält.
27 e. Abzusetzen von der berechtigten Forderung der Klägerseite iHv 1913,83 €(€ 1770 + € 34,04 + € 104,93) ist die Zahlung des Beklagten in Höhe von € 825,81 sowie der Bonus von € 310. Damit stehen der Klägerseite auf die Hauptforderung € 778,02 zu.
28 2. Nebenforderungen aus Verzug stehen der Klägerin nicht zu.
29 Zwar mag ihre Rechnung fällig geworden sein, denn § 17 Abs. 1 GasGVV gilt im hiesigen Verfahren nicht, da es sich bei der Zessionarin nicht um den Grundversorger handelt.
30 Die Klägerin kann mögliche Verzugsschäden auf Grundlage eines dolo agit, § 242 BGB, indes nicht einfordern.
31 Dem Beklagten ist ein Schadenersatzanspruch aus § 280, 249 BGB entstanden, der der Höhe nach mögliche Verzugsschäden der Klägerin bzw. Zessionarin abdeckt. Nach § 40 EnWG hat die Zessionarin Rechnungen hinreichend transparent zu erstellen. Diese Pflicht hat die Zessionarin in der Rechnung vom 20.8.2013 eklatant verletzt, indem sie ein Standardlastverfahren zu Grund legte, das nicht dem Vertrag entspricht (s.o.). Nachdem der Beklagte dies bemängelt hatte, hat die Zessionarin auch keine neue Rechnung erstellt oder sich mit seinen Einwänden auseinandergesetzt. Dadurch konnte der Kunde die berechtigte Forderung nicht erkennen. Aus § 40 EnWG – Gebot zur Transparenz – lässt sich also ableiten, dass der Kunde ein Recht auf Erstellung einer transparenten Rechnung hat, dessen Verletzung zu einem Schadenersatzanspruch in Höhe möglicher Verzugsschäden des Energieunternehmens führt.
32 Zudem verstößt ein Energieversorger auch aus anderem Grunde gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, indem er einerseits intransparent abrechnet und sich andererseits auf Verzug beruft. Das erfüllt den Tatbestand des venire contra factum proprium.
33 3. Zinsen stehen der Klägerin mithin erst ab Klagezustellung zu.
34 II. Die Kosten des Verfahrens waren anteilig zu verteilen, § 91, 92 ZPO.
35 III. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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