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6 L 386/19•Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2019-06-05, 6 L 386/19
6 L 386/19Verwaltungsgericht / Chamber 605.06.2019
1. Das besondere Vollzugsinteresse muss nämlich über jenes Interesse hinausgehen, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. (Rn.4) 2. Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. (Rn.8) 3. Die Durchführung eines Scheidungsverfahrens begründet für sich genommen nicht die Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs in Deutschland, da ein solches über einen Verfahrensbevollmächtigten auch von seinem Heimatland aus betreiben werden kann. (Rn.13)
Entscheidungsdatum: 2019-06-05
Aktenzeichen: 6 L 386/19
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 7 Abs 2 AufenthG, § 16 AufenthG, § 28 Abs 1 AufenthG, § 80 Abs 5 VwGO
Das besondere Vollzugsinteresse muss nämlich über jenes Interesse hinausgehen, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. (Rn.4)
Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. (Rn.8)
Die Durchführung eines Scheidungsverfahrens begründet für sich genommen nicht die Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs in Deutschland, da ein solches über einen Verfahrensbevollmächtigten auch von seinem Heimatland aus betreiben werden kann. (Rn.13)
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