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3 U 20/23•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 3. Zivilsenat, 2023-05-26, 3 U 20/23
3 U 20/23Obergericht / III. Zivilkammer26.05.2023
1. Die gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Kosten für einen Mietwagen können im Rahmen des § 287 ZPO auf Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels zzgl. eines 15%igen Aufschlags (Normaltarif) geschätzt werden.(Rn.20) 2. Mietet der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem darüber liegenden Preis an, kann er den ihm zugänglichen Normaltarif für Selbstfahrervermietfahrzeuge selbst dann verlangen, wenn es sich bei dem angemieteten Fahrzeug um ein Werkstattersatzfahrzeug handelt.(Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2023-05-26
Aktenzeichen: 3 U 20/23
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2023:0526.3U20.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 287 Abs 1 S 1 ZPO
Rechtskraft: ja
Die gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Kosten für einen Mietwagen können im Rahmen des § 287 ZPO auf Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels zzgl. eines 15%igen Aufschlags (Normaltarif) geschätzt werden.(Rn.20)
Mietet der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem darüber liegenden Preis an, kann er den ihm zugänglichen Normaltarif für Selbstfahrervermietfahrzeuge selbst dann verlangen, wenn es sich bei dem angemieteten Fahrzeug um ein Werkstattersatzfahrzeug handelt.(Rn.24)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 26. Mai 2023 ist durch Beschluss vom 15. Juni 2023 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
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