Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat, 2026-06-17, L 2 P 5/24

L 2 P 5/24Sozialversicherungsgericht / 2. Abteilung17.06.2026

Regest

1. § 30 Abs 2 SGB XI in der Fassung vom 11.12.2018, gültig bis 30.6.2023 <aF>, ermächtigt nur die Exekutive, die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung durch Rechtsverordnung anzupassen; eine entsprechende Klage ist nicht gegen die Pflegeversicherung zu richten. (Rn.64) 2. § 30 Abs 2 SGB XI aF vermittelt kein subjektives Recht des Versicherten auf Dynamisierung der Leistungen. (Rn.93) Verfahrensgang vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 7. Mai 2024, S 24 P 7/23, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat — L 2 P 5/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-17

Aktenzeichen: L 2 P 5/24

ECLI: ECLI:DE:LSGSL:2026:0617.L2P5.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 30 Abs 2 S 1 SGB 11 vom 11.12.2018, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG, Art 80 Abs 1 S 1 GG ... mehr

Leitsatz

  1. § 30 Abs 2 SGB XI in der Fassung vom 11.12.2018, gültig bis 30.6.2023 , ermächtigt nur die Exekutive, die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung durch Rechtsverordnung anzupassen; eine entsprechende Klage ist nicht gegen die Pflegeversicherung zu richten. (Rn.64)

  2. § 30 Abs 2 SGB XI aF vermittelt kein subjektives Recht des Versicherten auf Dynamisierung der Leistungen. (Rn.93)

Verfahrensgang

vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 7. Mai 2024, S 24 P 7/23, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 7. Mai 2024 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren über einen Anspruch der Klägerin auf Auszahlung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) für die Zeit ab 1. Januar 2021.

2 Bei der am 2014 geborenen Klägerin, die bei der Beklagten pflegeversichert ist, ist Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 5 seit 1. Januar 2020 festgestellt. Die Beklagte bewilligte der Klägerin ab diesem Zeitpunkt häusliche Pflegehilfe iHv bis zu monatlich 1995 Euro sowie den Entlastungsbetrag iHv bis zu 125 Euro (Bescheid vom 14. Februar 2020), seit 1. Mai 2021 Pflegegeld in Höhe von 901 Euro sowie den Entlastungbetrag (Bescheid vom 9. April 2021).

3 Die Beklagte bewilligte zudem zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 54 (Hygieneartikel) und stellte dafür ab 28. Oktober 2020 ein monatliches Budget von 40 Euro zur Verfügung (Bescheid vom 30. Oktober 2020).

4 Weitere Bescheide vom 29. März und 22. November 2021 betrafen Kosten für Sondennahrung und für die Nutzung eines Sekret-Absauggeräts.

5 Am 22. April 2022 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überprüfung sämtlicher Pflegeleistungsbescheide, die Leistungen nach dem SGB XI für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 bewilligten, insbesondere die Bescheide vom 30. Oktober 2020, vom 29. März 2021, vom 9. April 2021 und vom 22. November 2021.

6 Mit Bescheid vom 3. Juni 2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer höheren Leistung nach § 30 SGB XI ab. Die Bescheide seien entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erstellt worden.

7 Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 30. Juni 2022, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2023 zurückwies. Bei Erlass der Verwaltungsakte vom 30. Oktober 2020 und 9. April 2021 sei das Recht weder unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Wie im Bescheid vom 3. Juni 2022 ausgeführt, seien die strittigen Bescheide gemäß den gesetzlichen Vorgaben erstellt worden.

8 Mit der am 16. Januar 2023 zum Sozialgericht für das Saarland (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, aus § 30 SGB XI resultiere ein subjektives Recht auf Leistungsanpassung.

9 Bis heute seien das Pflegegeld und die weiteren Leistungen der Pflegeversicherung unverändert geblieben, obwohl im SGB XI geregelt sei, dass das Pflegegeld bereits für das Jahr 2021 erhöht werden solle. Die Bundesregierung müsse alle drei Jahre die Anpassung des Pflegegeldes anhand der Preisentwicklung prüfen. Nach der eigenen Einschätzung der Bundesregierung sei eine Dynamisierung aller Pflegesachleistungen um 5 Prozent vorzunehmen (BT-Drs 19/25283). Ursprünglich habe die Bundesregierung ab 2021 die Beträge für alle Pflegesachleistungen rückwirkend an die Inflation anpassen wollen, wofür jährlich 1,8 Milliarden Euro im Bundeshaushalt bereitgestanden hätten. Um die Zuschüsse für die stationäre Pflege zu finanzieren, sei seinerzeit beschlossen worden, die Anpassung an die steigendenden Pflegekosten bis 2025 auszusetzen.

10 Die politische Entscheidung setze sich in Widerspruch zu der gesetzlichen Vorgabe nach § 30 SGB XI. Hinzu komme die Ungleichbehandlung der häuslich und stationär gepflegten Personen sowie der Anhebung nur der Pflegesachleistungen von 5 Prozent und der Kurzzeitpflege von 10 Prozent. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung habe der Gesetzgeber die hohen Kosten der vollstationären Pflege auf die Agenda genommen und einen Leistungszuschuss für Versicherte in vollstationärer Pflege normiert. Dies verstoße gegen Art 3 Grundgesetz (GG). Die Bundesregierung sei verpflichtet, alle Leistungen der Pflegeversicherung gleichmäßig anzupassen. § 30 SGB XI eröffne der Bundesregierung nicht die Möglichkeit, ohne sachlichen Grund von der Erhöhung einzelner Leistungsarten abzusehen.

11 § 30 SGB XI werfe die Frage auf, ob aus der Pflicht zur Prüfung und Anpassung auch ein Rechtsanspruch für die Leistungsberechtigten abzuleiten sei. Auch wenn Ansprüche gegen den Normgeber in der Rechtsordnung eher die Ausnahme bildeten, seien sie nicht generell ausgeschlossen.

12 Entsprechendes sehe § 30 SGB XI vor.

13 In der Literatur werde zwar teilweise angenommen, der Pflegebedürftige habe keinen Anspruch auf eine entsprechende Prüfung und Anpassung der Leistungen. § 30 SGB XI ordne entsprechende Pflichten der Bundesregierung an mit dem Zweck, Leistungen zum Schutz der Pflegebedürftigen auf einem gleichbleibenden Niveau zu halten.

14 Andere seien der Auffassung, dass es gerade um den Schutz der Pflegebedürftigen gehe und diese demzufolge ein subjektives Recht auf Leistungsanpassung besäßen. Dagegen spreche auch nicht, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich der Höhe der Anpassung über einen Gestaltungsspielraum verfüge.

15 Der Staat komme seinen Schutzpflichten gegenüber denjenigen, die auf Pflege angewiesen seien, nicht ausreichend nach. Die Schutzbereiche der Art 1 und 2 GG seien verletzt.

16 Zwar sei das Risiko der Pflegebedürftigkeit nur teilweise abzusichern. Für eine Mindestabsicherung bleibe der Staat im Bedarfsfall verantwortlich. Das gebiete das GG.

17 Mit der Klage gehe es allein darum, die im GG verbürgten Mindeststandards zu indizieren. Es sei dem Gericht ohne Überschreitung seiner funktionalen Kompetenzen möglich, den Gesetzgeber zur Einhaltung seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtungen in diesem Bereich zu mahnen und diese so zu konkretisieren, dass ihre Einhaltung überprüfbar werde, insbesondere, wenn der Gesetzgeber sich selbst in § 30 SGB XI eine transparente Selbstverpflichtung zur Leistungsdynamisierung auferlege, diese aber bis heute nicht gesetzeskonform umgesetzt habe.

18 Mit Urteil vom 7. Mai 2024 hat das SG die Klage abgewiesen.

19 Dem Klageantrag, die Beklagte unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 3. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2023 zu verurteilen, ihr, der Klägerin, unter Rücknahme sämtlicher Bescheide, die den Zeitraum ab 1. Januar 2021 betreffen, insbesondere der Bescheide vom 30. Oktober 2020, 29. März 2021, 9. April 2021 und 22. November 2021, höhere Leistungen nach dem SGB XI, insbesondere unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Anwendung des § 30 SGB XI, für die Zeit ab 1. Januar 2021 zu gewähren,hat das SG nicht entsprochen und dazu im Wesentlichen ausgeführt:

20 „Die Klage ist unzulässig und hat keine Aussicht auf Erfolg. Aus § 30 SGB XI resultiert kein durch den Versicherten einklagbares subjektives Recht auf eine Leistungsanpassung von Pflegeleistungen (Pflegegeld). Die Höhe des an die Klägerin ausgezahlten Pflegegeldes ab dem 01. Januar 2021 war rechtmäßig und entsprach den gesetzlichen Regelungen….

21 Die Klägerin begehrt gem. § 30 SGB XI (in der Fassung vom 11. Dezember 2018, gültig ab dem 01. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2023, im Folgenden: a.F.) die Auszahlung dynamisierter Pflegeleistungen in der Form höherer Leistungen….

22 Eine Dynamisierung gem. § 30 SGB XI a.F. setzt die Prüfung und den Erlass einer Rechtsverordnung durch die Bundesregierung voraus. Vor diesem Hintergrund ist das Begehren der Klägerin diesbzgl. auf den Erlass einer untergesetzlichen Rechtsnorm gerichtet. Die hierfür statthafte Klageart stellt eine Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG dar (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 55 RdNr. 10e m.w.N.).

23 Die Zulassung einer Feststellungsklage dient in diesem Fall der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 Abs. 4 GG, da das SGG eine § 47 VwGO entsprechende Norm nicht enthält (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 1 BvR 541/02 – 1 BvR 542/02). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann mit der Feststellungsklage nicht nur die Unwirksamkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm, sondern auch deren fehlerhafte Auslegung oder Anwendung sowie ein Anspruch auf deren Änderung geltend gemacht werden (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 – B 6 KA 29/10 R; BSG, Urteil vom 14. Mai 2014 – B 6 KA 21/13 R). Für die generelle Statthaftigkeit der Feststellungsklage in diesen Fällen spricht, dass diese eher dem Gewaltenteilungsprinzip Rechnung trägt, weil die Entscheidung, in welcher Weise die festzustellende Rechtsverletzung zu beheben ist, dem Normgeber überlassen bleibt (BSG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – B 6 KA 34/13 R, vgl. insgesamt ebenso: SG Duisburg, Urteil vom 24. Oktober 2023 – S 38 P 445/22).

24 Es fehlt vorliegend an der für die Zulässigkeit erforderlichen Klagebefugnis.

25 Eine auf Normerlass gerichtete Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn die Klägerin geltend machen kann, dass sie als Folge der Weigerung der Beklagten, eine Prüfung und Anpassung der Pflegeleistungen gemäß § 30 SGB XI a.F. vorzunehmen, in eigenen Rechten verletzt ist. Zur Vermeidung einer Popularklage ist auch bei der Feststellungsklage der Rechtsgedanke des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG heranzuziehen. Dies bedeutet, dass für eine zulässige Rechtsverfolgung „eigene“ Rechte bzw. "eigenrechtlich geschützte Belange" betroffen sein müssen. (BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 – B 1 KR 4/09 R; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 14. Aufl. 2023, § 55 RdNr. 15a; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2000 – 11 C 13/99; BSG, Urteil vom 31. Mai 006 – B 6 KA 69/04 R). Dies ist dann zu verneinen, wenn dem Betroffenen das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann, die Möglichkeit einer Verletzung seiner subjektiven Rechte (in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht) also nicht gegeben ist (BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 – B 1 KR 4/09 R m.w.N.; SG Duisburg, Urteil vom 24. Oktober 2023 – S 38 P 445/22).

26 Das BSG hat sich in seiner Entscheidung vom 21. März 2012, wonach bei Normerlassklagen die Feststellungsklage die sachgerechte Klageart sei, der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG explizit und unter Aufgabe seiner bisherigen Auffassung angeschlossen…..

27 Die Klägerin ist vorliegend nach Auffassung der Kammer nicht in eigenen Rechten betroffen. Die Nichtvornahme einer Dynamisierung von Pflegeleistungen (Pflegegeld) nach § 30 SGB XI a.F. beinhaltet keinen Eingriff in subjektive Rechte oder in geschützte Grundrechtspositionen der Klägerin.

28 Aus § 30 SGB XI a.F. folgt kein Rechtsanspruch der Versicherten auf Erlass einer Rechtsverordnung (Estelmann, in: jurisPK SGB XI, 3. Aufl. 2021, § 30 RdNr. 26 und 35; Volkmann, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, 121. EL, Februar 2024, § 30 RdNr. 5; wohl auch: Baumeister, in; BeckOK SozialR, 72. Ed., Stand 01. März 2024, SGB XI, § 30 RdNr. 28; Philipp, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, § 30 RdNr. 5; SG Duisburg, Urteil vom 24. Oktober 2023 – S 38 P 445/22; aA vormals: Baumeister, in: BeckOK SozialR, 68. Ed., Stand 01. März 2023, SGB XI § 30 RdNrn. 15-17). Es handelt es ausschließlich um Binnenrecht (Estelmann, in: jurisPK SGB XI, 3. Aufl. 2021, § 30 RdNr. 26).

29 Das Klagebegehren der Klägerin geht dahin, dass gemäß § 30 SGB XI a.F. eine Dynamisierung der Pflegegeldbeträge zum 1. Januar 2021 durch die Bundesregierung hätte erfolgen müssen.

30 Durch § 30 SGB XI a.F. werden Inhalt, Zweck und Ausmaß der der Bundesregierung eingeräumten Verordnungsermächtigung bestimmt (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG)…..

31 § 30 SGB XI a.F. enthält keine Regelung von Rechtsfolgen, die sich aus einem etwaigen Verstoß gegen die Prüfpflicht ergeben. Ebenso wie Versicherte keinen

32 Anspruch auf einen Normerlass haben, haben sie auch keinen Anspruch auf Beachtung der Prüfpflicht (Estelmann, in: jurisPK SGB XI, 3. Aufl. 2021, § 30 RdNr. 3). Ein solcher Anspruch auf Beachtung der Prüfpflicht steht nur den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes zu, denen gegenüber der Bericht der Bundesregierung vorzulegen war, was eine Prüfung notwendig voraussetzte.

33 Nachdem die Neufestsetzung der Leistungsbeträge durch das PSG II im Jahr 2017 dazu geführt hat, dass eine Dynamisierung nicht als erforderlich angesehen wurde, hat die Bundesregierung die für das Jahr 2020 vorgesehene Prüfung vorgenommen.

34 Trotz entsprechender Feststellungen ist eine Verordnung zur Dynamisierung der Leistungen in der Folge nicht erlassen worden. Vielmehr ist der Gesetzgeber selbst tätig geworden und hat u.a. die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) zum 01. Januar 2022 um 5 Prozent angehoben (BT-Drs. 19/30560, S. 16 und 61). Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155 – Art. 1 Nr. 14) wurde zudem mit Wirkung zum 01. Juli 2023 die Vorschrift des § 30 SGB XI neu gefasst……

35 Auch wenn den Staat grundsätzlich eine Schutzpflicht der Pflegebedürftigen betrifft, ist vorliegend aufgrund der nicht erfolgten Erhöhung des Pflegegeldes aufgrund einer Rechtsverordnung der Bundesregierung im Jahr 2021 kein Verstoß gegen Verfassungsrecht erkennbar. Eine Verletzung von Grundrechten der Pflegebedürftigen oder des Sozialstaatsprinzips ist hier noch nicht ersichtlich. Weder eine Verletzung der Menschenwürde in Art. 1 GG noch die Verletzung einer staatlichen Schutzpflicht ist ohne die Anpassung der Pflegeleistungen ersichtlich.

36 Die Regelung verletzt nicht Art. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG, denn das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass dem Gesetzgeber bei der genaueren Ausgestaltung und Bezifferung des Existenzminimums, das gilt auch für das Pflegegeld, ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – BVL 1/09).

37 Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 27. Mai 2024 zugestellt worden ist, hat sich ihre Berufung vom 31. Mai 2024gerichtet.

38 Die Klägerin trägt ergänzend vor:

39 Statt die Dynamisierungsregeln nach dem geltenden § 30 SGB XI zu befolgen, habe die Bundesregierung nun im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) die Anpassungs-Regeln geändert. Zum 1. Januar 2024 würden das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen um lediglich 5 Prozent erhöht werden. Zum 1. Januar 2025 sei dann eine weitere Erhöhung der Leistungsbeträge um 5 Prozent geplant. Ab 2028 sollten die Leistungen in Höhe des kumulierten Anstiegs der Inflation in den letzten drei Jahren steigen – jedoch nicht stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen sei aber nicht mehr geplant, dass danach „alle drei Jahre“ erneut eine Anpassung „geprüft“ werden müsse. Als Orientierungswert für die Anpassung solle nicht mehr die „kumulierte Preisentwicklung in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren“ dienen, sondern der „kumulierte Anstieg der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren“ maßgeblich sein. Die politische Entscheidung setze sich in Widerspruch zu der gesetzlichen Vorgabe nach § 30 SGB XI.

40 Die Klägerin beantragt,

41 1. das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 7. Mai 2024 sowie den Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 3. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2023 aufzuheben;

42 2. die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit ab 1. Januar 2021 die Bescheide vom 14. Februar, 30. Oktober 2020 und 9. April 2021 teilweise zurückzunehmen,

43 3. ihr höhere Leistungen nach Dynamisierung gemäß § 30 SGB XI (in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung) ab 1. Januar 2021 der häuslichen Pflegehilfe und des Entlastungsbetrages bzw ab 1. Mai 2021 des Pflegegeldes und des Entlastungsbetrags sowie für Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 54 (Hygieneartikel) zu gewähren.

44 Die Beklagte beantragt,

45 die Berufung zurückzuweisen.

46 Die Beklagte beruft sich auf die bestehende Sach- und Rechtslage und das angefochtene Urteil des SG, die das Begehren der Klägerin nicht stützten.

47 Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensganges wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die beigezogen war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

48 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

49 1.Streitgegenstand ist das Urteil des SG vom 7. Mai 2024, mit dem die Klage gegen den Überprüfungsbescheid vom 3. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2023, gerichtet auf (teilweise) Rücknahme der Leistungen der Pflege bewilligenden Bescheide der Beklagten für die Zeit ab 1. Januar 2021 und auf Gewährung höherer Leistungen abgewiesen wurde.

50 Die am 31. Mai 2024 form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1, § 64 Abs 1, § 63 Sozialgerichtsgesetz ) eingelegte Berufung der Klägerin gegen das am 27. Mai 2024 zugestellte Urteil des SG vom 7. Mai 2024 ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 Abs 1 Satz 2 SGG ohne gerichtliche Zulassung statthaft, da die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen - vorliegend streitig für die Zeit ab 1. Januar 2021 - für mehr als ein Jahr betrifft.

51 2. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

52 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4, 56 SGG) zulässig (2.1.).

53 Der angefochtene Überprüfungsbescheid vom 3. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2023 ist rechtmäßig.

54 Zutreffend hat die Beklagte für die Zeit ab 1. Januar 2021 eine Dynamisierung der in den Bescheiden vom 14. Februar und 30. Oktober 2020 und 9. April 2021 bewilligten Leistungen der Pflegeversicherung nach § 30 SGB XI in der hier maßgeblichen Fassung vom 11. Dezember 2018, gültig bis 30. Juni 2023, gemäß Gesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl I, 874 ) abgelehnt (2.2.).

2.1.:

55 Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage.

56 Über den Klageantrag, wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 24. April 2023 gestellt, hat das SG auch befunden.

57 Das SG hat nicht nur über die – von ihm als statthaft gehaltene – Feststellungsklage, die es auf den Erlass einer untergesetzlichen Rechtsnorm gerichtet sieht, entschieden. Dem klageabweisenden Urteil ist zu entnehmen, dass für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2023 kein Anspruch auf Auszahlung dynamisierter Pflegeleistungen in Form höherer Leistungen der Pflegeversicherung besteht. Damit hat das SG auch über die Rechtmäßigkeit des Überprüfungsbescheides befunden und einen Anspruch auf höhere Leistungen verneint.

58 Das so verstandene Klageziel kann weder über eine (isolierte) Feststellungsklage noch eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage erreicht werden.

59 Soweit das SG die Feststellungsklage gemäß § 55 SGG auf den Erlass einer untergesetzlichen Norm, hier einer Rechtsverordnung gemäß § 30 Abs 2 SGB XI aF, für statthaft hält, folgt der Senat dem nicht.

60 Grundsätzlich scheidet die Feststellungsklage bei einer Klage auf Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Norm aus.

61 In besonderen Fällen kann Rechtsschutz gegen untergesetzliche Rechtsnormen in Betracht kommen, wenn auf andere Weise effektiver Rechtsschutz nicht möglich ist (BSG vom 12. September 2012 – B 3 KR 10/12 R – juris Rdnr 24; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl, § 55 SGG, Rdnr 10-10c).

62 Normerlassklagen, die als Sonderfall der Feststellungsklage gesehen werden (BSG vom 21. März 2012 - B 6 KA 16/11 R - juris RdNr 24), zielen auf die Durchsetzung eines Anspruchs auf Normsetzung gegenüber der Exekutive. Der Anspruch kann sich auf Änderung einer bereits bestehenden untergesetzlichen Vorschrift oder auf deren erstmaligen Erlass richten (BSG vom 21. März 2012 – B 6 KA 16/11 R – juris RdNr 24; Senger in: Schlegel/Voelzke, juris PK-SGG, 2. Aufl, § 55 SGG <Stand: 14. November 2025> Rdnr 85f).

63 Zwar handelt es sich bei der Rechtsverordnung, deren Erlass nach § 30 Abs 2 SGB XI aF begehrt wird, um eine untergesetzliche Norm nach Art 80 GG.

64 Mit der vorliegend gegen die Beklagte gerichteten Klage kann die Klägerin den Erlass einer untergesetzlichen Norm nicht durchsetzen. Nach § 30 Abs 2 Satz 1 SGB XI aF ist nur die Bundesregierung zur Anpassung durch Rechtsverordnung ermächtigt.

65 Zudem ist die Anpassung der Leistungsbeträge durch Gesetz vom 1. Januar 2022 erfolgt, sodass es einer Normerlassklage, gerichtet auf den Erlass einer Rechtsverordnung, nicht bedarf (2.1.1.).

66 Der Klägerin ist außerdem effektiver Rechtsschutz auf andere Art möglich (2.1.2.)

2.1.1.:

67 Es steht zwischen den Beteiligten vorliegend nicht im Streit, dass eine entsprechende Rechtsverordnung, wie sie § 30 Abs 2 Satz 1 SGB XI aF vorsieht, nicht erlassen wurde.

68 Mit einer Normerlassklage gegen die beklagte Pflegeversicherung kann die Klägerin ihr Rechtsschutzziel nicht erreichen.

69 Der Erlass von Rechtsverordnungen gehört zum Aufgaben- und Kompetenzbereich der Exekutive (Burghart in: Leibholz/​Rinck, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar an Hand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 91. Lieferung, 10/​2023, Art 80 GG, RdNr 46).

70 Dem folgend ermächtigt § 30 Abs 2 SGB XI aF nur die Bundesregierung, die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung durch Rechtsverordnung anzupassen, nicht die beklagte Pflegeversicherung, gegen die die Klage gerichtet ist.

71 § 30 Abs 2 Satz 1 SGB XI aF sieht dazu vor:

72 (2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Vorlage des Berichts unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Januar des Folgejahres anzupassen.

73 Ungeachtet dessen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Leistungsbeträge mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) zum 1. Januar 2022 angepasst hat. In diesem Fall bedarf es einer Rechtsverordnung nicht.

74 Denn die der Exekutive erteilte Verordnungsermächtigung wirkt nur zuweisend, nicht auch abschiebend. Dadurch behält der parlamentarische Gesetzgeber seine Regelungskompetenz; er bleibt weiter regelungsbefugt und behält sein Zugriffsrecht auf die von der Verordnungsermächtigung umfasste Materie (Burghart in: Leibholz/​Rinck, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar an Hand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 91. Lieferung, 10/​2023, Art 80 GG, RdNr 46).

75 Von dieser Regelungskompetenz hat der Gesetzgeber vorliegend Gebrauch gemacht.

76 Das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) hat eine regelgebundene Prüfung der Notwendigkeit der Dynamisierung eingeführt. Im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom 21. Dezember 2015 sind die für 2017/2018 vorgesehenen Leistungserhöhungen durch das PSG II in die Neufestsetzung der Leistungsbeträge integriert worden, sodass es keiner weiteren Dynamisierung bedurfte (BT-Drucksache 18/5926,92). Eine erneute Prüfung war erst für 2020 vorgesehen.

77 Die Bundesregierung hat diese Prüfung durchgeführt und in ihrem Bericht über die Dynamisierung der Leistungen der Pflegeversicherung vom 9. Dezember 2020 (BT-Drucksache 19/25283) dargelegt, dass der kumulierte Anstieg des Verbraucherpreisindexes in den Jahren 2017 bis 2019 4,8 Prozent betragen habe. Die Bruttolohn- und -gehaltssumme sei je abhängig Beschäftigten um 8,9 Prozent gestiegen. Vor diesem Hintergrund wurde ein Anstieg der Leistungsbeträge um 5 Prozent für angemessen gehalten. Der Bundesrat hat zu diesem Bericht Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass angesichts der tatsächlichen Kostensteigerungen in der Pflege, vor allem durch die wünschenswerten Lohnsteigerungen, eine Dynamisierung, die sich lediglich an der allgemeinen Preisentwicklung orientiere, nicht ausreichend sei, um die Kaufkraft der Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten.

78 Tatsächlich ist der Gesetzgeber erneut selbst tätig geworden und hat die Leistungsbeträge mit dem GVWG zum 1. Januar 2022 angepasst (BT-Drucksache 19/30560). Dies betraf ua einen Leistungszuschlag, der den Eigenanteil an den Pflegekosten schrittweise verringert für Personen mit Pflegegrad 2 bis 5, die dauerhaft stationär in einem Pflegeheim leben. Das Pflegepersonal wurde besser entlohnt.

79 Damit hat der Gesetzgeber die von der Verordnungsermächtigung umfasste Materie geregelt. Einer Rechtsverordnung bedarf es daher nicht.

2.1.2.:

80 Die Klägerin kann ihr Klageziel, nämlich ihr höhere Leistungen der Pflegeversicherung nach § 30 SGB XI aF zu gewähren, mit einer Leistungsklage gemäß § 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG, gerichtet gegen die hiesige Beklagte, geltend machen.

81 Damit steht ihr ein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung, denn im Rahmen dessen ist das Gericht zur Inzidentprüfung des § 30 SGB XI aF verpflichtet (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl, § 55 SGG, RdNr 10a).

2.2.:

82 Die Berufung ist unbegründet, weil das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat.

83 Der Bescheid vom 3. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2023 ist rechtmäßig.

84 Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die (teilweise) Rücknahme der Bescheide vom 14. Februar und 30. Oktober 2020 und 9. April 2021 sowie die Gewährung von höheren Leistungen für die Zeit ab 1. Januar 2021 verlangen.

85 Nach § 44 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

86 Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus, deren Umfang aber von dem Antrag und dessen Begründung abhängig ist.

87 Nach dem Wortlaut des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X "im Einzelfall" folgt, dass der Überprüfungsantrag einen oder ggf mehrere zu überprüfende Verwaltungsakte konkret benennen muss. Eine solche Prüfung erfordert, dass der Antrag konkretisierbar ist und entweder aus dem Antrag selbst, ggfs nach Auslegung, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar ist (BSG vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 39/13 R – juris Rdnr 15).

88 Ausdrücklich beantragte die Klägerin am 22. April 2022 die Überprüfung der Leistungen nach dem SGB XI bewilligenden Bescheide, die sie auf die Bescheide vom 30. Oktober 2020, vom 29. März 2021, vom 9. April und vom 22. November 2021 konkretisiert hat.

89 Nachdem die Klägerin nach Hinweis den Antrag nicht mehr auf die Bescheide vom 29. März und 22. November 2021 gerichtet wissen will, erstreckt sich bei sachgerechter Auslegung des Antrags vom 22. April 2022 die Überprüfung auch auf den – nicht ausdrücklich genannten - Bescheid vom 14. Februar 2020, mit dem häusliche Pflegehilfe iHv bis zu monatlich 1995 Euro nach Pflegegrad 5 sowie den Entlastungsbetrag iHv bis zu monatlich 125 Euro auch für die Zeit von 1. Januar bis 30. April 2021 bewilligt wurden. Der Antrag vom 22. April 2022 bezieht sich ausdrücklich auf die Überprüfung sämtlicher Pflegeleistungsbescheide ab 1. Januar 2021, insbesondere der ausdrücklich genannten.

90 Auch wenn der Bescheid vom 14. Februar 2020 nicht ausdrücklich Eingang in den Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2023 gefunden hat, wurde dieser von der Überprüfung der Beklagten gleichwohl erfasst. Dies ergibt sich bereits aus dem Bescheid vom 3. Juni 2022, der als Gegenstand der Überprüfung sämtliche Pflegeleistungsbescheide bezeichnet. Auf diesen wiederum nimmt der Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2023 Bezug und führt aus, im Bescheid vom 3. Juni 2022 seien die strittigen Bescheide gemäß den gesetzlichen Vorgaben erstellt und entsprechende Zahlungen vorgenommen worden.

91 Die Beklagte hat es mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2023 zu Recht abgelehnt, die zur Überprüfung gestellten Bescheide vom 14. Februar und 30. Oktober 2020 und 9. April 2021 zurückzunehmen, weil bei deren Erlass weder das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen war, der sich als unrichtig erwies.

92 Ein Anspruch auf höhere Leistungen, als die in den Bescheiden genannten, steht der Klägerin nicht zu. Insbesondere kann die Klägerin keine höheren Leistungen nach Dynamisierung gemäß § 30 SGB XI aF beanspruchen.

93 § 30 SGB XI aF vermittelt kein Recht des Versicherten auf Dynamisierung.

94 Ein solches ergibt sich weder aus dem Wortlaut, noch aus der Gesetzessystematik, noch aus der Gesetzeshistorie, noch aus Sinn und Zweck des § 30 SGB XI aF.

95 Aus dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich ein Recht des Versicherten auf Dynamisierung nicht entnehmen. Die Vorschrift adressiert den Versicherten überhaupt nicht.

96 Nach dem Wortlaut beinhaltet die Verordnungsermächtigung in § 30 Abs 2 Satz 1 SGB XI aF damit außenwirksam für die Versicherten keinen Anspruch auf Dynamisierung. Es handelt sich insoweit ausschließlich um Binnenrecht (Estelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 3. Aufl, § 30 SGB XI <Stand: 1. Oktober 2021>, RdNr 35).

97 § 30 Abs 1 SGB XI aF legt der Bundesregierung die Pflicht zur regelgebundenen Prüfung der Notwendigkeit der Dynamisierung aller Leistungsbeträge auf. Sie hat damit zu prüfen, ob und inwieweit eine Dynamisierung geboten ist (BT-Drucksache 16/7439,53). Über das Ergebnis ihrer Prüfung sowie die dafür tragenden Gründe hat die Bundesregierung einen Bericht anzufertigen, den sie den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes zur Stellungnahme vorlegt (§ 30 Abs 1 Satz 4 SGB XI aF).

98 § 30 Abs 2 Satz 1 SGB XI aF ermächtigt die Bundesregierung im Sinne von Art 80 Abs 1 Satz 1 GG zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Dynamisierung der Leistungen. Die Berechtigung zum Normerlass ist formal davon abhängig, dass der Bericht nach § 30 Abs 1 Satz 4 SGB XI aF vorgelegt worden ist. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Ohne Vorlage des Berichts sind die Voraussetzungen zum Normerlass durch die Bundesregierung nicht erfüllt. § 30 Abs 2 Satz 2 SGB XI aF räumt den gesetzgebenden Körperschaften eine Stellungnahmefrist von zwei Monaten ein, sodass die Rechtsverordnung frühestens zwei Monate nach der Vorlage des Berichts erlassen werden soll.

99 Die Versicherten haben keinen Anspruch auf Beachtung der Prüfpflicht. Der Anspruch auf Beachtung der Prüfpflicht steht nur den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes zu, denen gegenüber der Bericht nach § 30 Abs 1 Satz 4 SGB XI vorzulegen ist. So regelt die Vorschrift zB auch nicht, welche Rechtsfolgen sich aus einem etwaigen Verstoß gegen die Prüfpflicht ergeben (Estelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 3. Aufl, § 30 SGB XI <Stand: 1. Oktober 2021>, RdNr 35).

100 Auch die systematische Auslegung der Vorschrift stützt ein subjektives Recht des Versicherten auf Dynamisierung der Leistungen gerade nicht.

101 § 30 SGB XI aF schließt sich im zweiten Abschnitt „Gemeinsame Vorschriften“ des SGB XI an § 29 SGB XI, das Wirtschaftlichkeitsgebot, an. Durch dessen Stellung zu Beginn des zweiten Abschnitts (Gemeinsame Vorschriften) kommt dem bereits in § 4 Abs 3 SGB XI enthaltenen Wirtschaftlichkeitsgebot die Funktion einer Generalklausel zu, die die allgemeine Regelung über Art und Umfang der Leistungen ergänzt und präzisiert (Hauck in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 4. Aufl, § 29 SGB XI (Stand: 1. September 2024), RdNr 8).

102 Auch daraus erklärt sich, dass der sich anschließende § 30 SGB XI aF den Versicherten nicht adressiert.

103 Der Gesetzeshistorie lässt sich ein Anspruch des Versicherten auf Dynamisierung nicht entnehmen.

104 Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wurde in § 30 SGB XI in der Fassung des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl I, 1014) eingeführt.

105 In seiner ursprünglichen Fassung sah § 30 SGB XI eine Anpassung der Höhe der Leistungen im Rahmen des geltenden Beitragssatzes und der sich daraus ergebenden Einnahmenentwicklung vor. Eine automatische Änderung der Leistungen war ebenso wenig vorgesehen wie eine Anpassung in regelmäßigen Zeitabständen (BT-Drucksache 12/5262,108).

106 Wie bereits unter 2.1.1. zum PSG I und II ausgeführt, ist eine Verordnung zur Dynamisierung der Leistungen in der Folge nicht erlassen worden. Stattdessen ist der Gesetzgeber erneut selbst tätig geworden und hat die Leistungsbeträge mit dem GVWG zum 1. Januar 2022 angepasst.

107 Letztlich vermag auch die teleologische Auslegung nicht zu einem Anspruch des Versicherten auf Dynamisierung zu führen.

108 Dass solches beabsichtigt war, ist nicht ersichtlich. Adressat ist vielmehr die Bundesregierung, der nach Prüfung ein Raum zur Disposition zugebilligt wird.

109 Dass die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen nach § 30 Abs 1 Satz 3 SGB XI aF zu berücksichtigen sind, stellt die Normsetzung im Ergebnis zur Disposition der Bundesregierung. Denn im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Normgebers lassen sich regelmäßig Gründe finden, die gegen eine Anpassung der Leistungen sprechen (Estelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 3. Aufl, § 30 SGB XI, Stand: 1. Oktober 2021, RdNr 36).

110 Die Bundesregierung ist unter den im Gesetz bezeichneten Voraussetzungen zur Anpassung nur berechtigt, grundsätzlich aber nicht dazu verpflichtet (vgl dazu zur Gestaltungsfreiheit in der Frage der Anpassungsverpflichtung in der Rentenversicherung Bundesverfassungsgericht vom 10. Mai 1983, 1 BvR 820/79; Süsskind in: beck-online. GROSSKOMMENTAR, Kommentar zum SGB XI, § 30 SGB XI Stand: März 2020 RdNr 10).

111 Nicht zu überzeugen vermag die Gegenauffassung, wonach ein Rechtsanspruch auf Anpassung bejaht wird (so BeckOK, SozR/Baumeister, 60. Auflage, Stand 1. März 2021, § 30 SGB XI, RdNr 16,17).

112 Nach dieser Auffassung werfe die seit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz geltende Fassung des § 30 SGB XI die Frage auf, ob aus der bejahten Pflicht zur Prüfung und Anpassung auch ein Rechtsanspruch für die Leistungsberechtigten abzuleiten sei. Auch wenn Ansprüche gegen den Normgeber in unserer Rechtsordnung eher die Ausnahme bildeten (so in Sonderfällen sogar gegenüber dem Gesetzgeber anerkannt beim Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums oder bei offensichtlicher Verletzung von Schutzpflichten), seien sie nicht generell ausgeschlossen. Vor allem könnten sie durch den Gesetzgeber begründet werden, wenn dieser Pflichten zum Erlass von Rechtsverordnungen begründe.

113 Entsprechendes habe er in § 30 idF des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes getan. Soweit in der Literatur angenommen werde, der Pflegebedürftige habe keinen Anspruch auf eine entsprechende Prüfung und Anpassung der Leistungen, so könne dem nicht zugestimmt werden. Das Gesetz ordne eindeutig entsprechende Pflichten der Bundesregierung an. Diese Pflichten hätten gerade den Zweck, das Leistungsniveau zum Schutz der Pflegebedürftigen auf einem gleichbleibenden Niveau zu halten (BT-Drs. 16/7439, 53: „Mit der Neufassung der Regelung über die Dynamisierung aller Leistungen der Pflegeversicherung soll erreicht werden, dass die Kaufkraft der Versicherungsleistungen im Interesse der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen langfristig erhalten bleibt .“). Da es gerade um den Schutz der Pflegebedürftigen gehe, besäßen diese ein subjektives Recht auf Leistungsanpassung. Dagegen spreche auch nicht, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich der Höhe der Anpassung über einen Gestaltungsspielraum verfüge.

114 Diese Auffassung vermochte den Senat nicht zu überzeugen.

115 Zutreffend verweist diese Meinung darauf, dass das Gesetz eindeutig entsprechende Pflichten der Bundesregierung anordnet. Der Umstand, dass diese Pflichten auch dem Schutz des Pflegebedürftigen dienen, lässt nach Auffassung des Senats nicht den Rückschluss auf ein subjektives Recht auf Leistungsanpassung zu.

116 § 30 Abs 1 Satz 3 SGB XI aF sieht vor, dass bei der Prüfung die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen mitberücksichtigt werden können.

117 Dem Verordnungsgeber wurde hinsichtlich der Höhe der Anpassung ein Gestaltungsspielraum eingeräumt, den auszunutzen auch bedeuten kann, dass keine Anpassung erfolgen soll. Eine Anpassung muss damit nicht notwendig eine Erhöhung bedeuten. Vielmehr soll die Wechselwirkung zwischen veränderbaren Größen erreicht werden, sodass auch eine Absenkung der Leistungsgrößen nicht ausgeschlossen ist (Ebach in: Berchtold/Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht, 2. Aufl 2018, § 30 SGB XI, RdNr 2).

118 Letztlich streitet auch der Vergleich der hier streitbefangenen Fassung des § 30 SGB XI aF mit dem neugefassten § 30 SGB XI durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vom 19. Juni 2023 (BGBl I 2023 I ) nicht für diese Sicht.

119 § 30 SGB XI nF sieht nunmehr vor, dass die im vierten Kapitel geltenden Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent steigen. Zum 1. Januar 2028 erhöhen sich die Leistungsbeträge automatisch in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflation als Dynamisierung.

120 Daraus wird zT geschlossen, dass die regelhafte Erhöhung der Leistungsbeträge nunmehr im Gegensatz zur früheren Rechtslage einen Anspruch des Versicherten auf die jeweilige Anpassung rechtfertigt (Weber in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl 2025, § 30 SGB XI, RdNr 3).

121 Jedenfalls ist aus dem Vergleich der Fassungen aber gerade nicht zu schließen, dass bereits § 30 SGB XI aF einen Anspruch des Versicherten auf Dynamisierung vermittelt hat.

122 Dagegen sprechen die Unterschiede zu der früheren Vorschrift, nämlich, dass es keinen Prüfauftrag mehr für die Bundesregierung hinsichtlich Notwendigkeit und Höhe der Anpassung gibt, also nunmehr kein Entscheidungsspielraum mehr für die Anpassung der Höhe der Leistungen besteht und keine Festsetzung der angepassten Leistungen durch Rechtsverordnung mehr vorgesehen ist.

123 Letztlich vermag der Senat auch keinen Grundrechtsverstoß zu erkennen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG verwiesen, auf die der Senat gemäß § 153 Abs 2 SGG Bezug nimmt.

124 Nur ergänzend ist auszuführen, dass auch der Gleichheitsgrundsatz nach Art 3 GG nicht verletzt ist, insbesondere durch die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung der häuslich und stationär gepflegten Personen und der Anhebung nur der Pflegesachleistungen von 5 Prozent und der Kurzzeitpflege von 10 Prozent. Die Bundesregierung sei, so die Klägerin, vielmehr verpflichtet, alle Leistungen der Pflegeversicherung gleichmäßig anzupassen.

125 Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die unterschiedliche Behandlung der häuslich und stationär gepflegten Versicherten beruht nämlich auf einem sachlichen Grund.

126 Das Pflegegeld soll eine materielle Anerkennung und einen Anreiz darstellen und zugleich die Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen stärken, indem diese das Pflegegeld zur freien Gestaltung ihrer Pflege einsetzen können. Während der Zweck der sachgerechten Pflege im Sinne der Pflegesachleistung nur bei ausreichender Vergütung der Pflegekräfte durch die sichergestellt ist, liegt der Konzeption des Pflegegeldes der Gedanke zugrunde, dass familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege unentgeltlich erbracht wird. Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass die Entscheidung zur familiären Pflege nicht abhängig ist von der Höhe der Vergütung, die eine professionelle Pflegekraft für diese Leistung erhält. Die gegenseitige Beistandspflicht von Familienangehörigen rechtfertigt es, das Pflegegeld in vergleichsweise niedriger Höhe zu gewähren (BVerfG vom 26. März 2014 - 1 BvR 1133/12 – juris Rdnr 18,21).

127 Soweit eine Verletzung von Art 1 und 2 GG gerügt wird, da der Staat seinen Schutzpflichten gegenüber denjenigen, die auf Pflege angewiesen seien, nicht ausreichend nachkomme, vermag der Senat auch dem nicht zu folgen.

128 Die Klägerin selbst weist darauf hin, dass das Risiko der Pflegebedürftigkeit nur teilweise abgesichert wird. Die Pflegeversicherung hat damit viel stärker als die anderen Zweige der Sozialversicherung innerhalb des von ihr abzudeckenden Risikobereichs nur eine ergänzende Funktion, was in § 4 Abs 2 SGB XI deutlich wird. Die Leistung der Pflegeversicherung soll die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung ergänzen, was auch aus den Vorschriften über ihre Finanzierung deutlich wird (insbesondere §§ 54, 55 SGB XI).

129 Nach alledem besteht kein Anspruch der Klägerin auf Dynamisierung der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 30 SGB XI aF im streitbefangenen Zeitraum.

130 Damit ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Die Klage war zu Recht abgewiesen worden, weshalb die Berufung zurückzuweisen ist.

131 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

132 Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG zuzulassen, bestehen nicht. Insbesondere besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

133 Dies setzt voraus, dass sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist. Im Hinblick auf die überschaubare Anzahl der zu dieser Frage anhängigen Berufungsverfahren ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung vorliegend nicht zu bejahen, auch vor dem Hintergrund, dass durch die Änderung des § 30 SGB XI aF keine weitere Klärungsbedürftigkeit mehr bestehen dürfte.

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