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1 B 84/26•Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, 2026-08-13, 1 B 84/26
1 B 84/26Verwaltungsgericht / 1. Abteilung13.08.2026
Der Anspruch eines saarländischen Ruhestandsbeamten, der sich in vollstationärer Pflege befindet und bei dem ein pflegebedingter Härtefall vorliegt, auf Härtefallhilfe findet seine Rechtsgrundlage unmittelbar in Art. 33 Abs. 5 GG. Die Regelung des § 15 Abs. 7 BhVO kommt als Rechtsgrundlage für die Härtefallbeihilfe nicht in Betracht, weil sie auf der Rechtsfolgenseite lediglich eine Erhöhung des Bemessungssatzes vorsieht, welche nicht geeignet ist, die mit einer vollstationären Pflege verbundenen Härten adäquat aufzufangen. Den Ruhestandsbeamten trifft aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis die Obliegenheit, einen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen beim zuständigen Finanzamt zu stellen, um die außergewöhnliche Belastung, die mit der stationären Pflege einhergeht, unterjährig zur Geltung zu bringen. Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 22. Mai 2026, 2 L 229/26, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-08-13
Aktenzeichen: 1 B 84/26
ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0813.1B84.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 33 Abs 5 GG, § 15 Abs 7 BhV SL
Rechtskraft: ja
Der Anspruch eines saarländischen Ruhestandsbeamten, der sich in vollstationärer Pflege befindet und bei dem ein pflegebedingter Härtefall vorliegt, auf Härtefallhilfe findet seine Rechtsgrundlage unmittelbar in Art. 33 Abs. 5 GG.
Die Regelung des § 15 Abs. 7 BhVO kommt als Rechtsgrundlage für die Härtefallbeihilfe nicht in Betracht, weil sie auf der Rechtsfolgenseite lediglich eine Erhöhung des Bemessungssatzes vorsieht, welche nicht geeignet ist, die mit einer vollstationären Pflege verbundenen Härten adäquat aufzufangen.
Den Ruhestandsbeamten trifft aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis die Obliegenheit, einen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen beim zuständigen Finanzamt zu stellen, um die außergewöhnliche Belastung, die mit der stationären Pflege einhergeht, unterjährig zur Geltung zu bringen.
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 22. Mai 2026, 2 L 229/26, Urteil
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Mai 2026 - 2 L 229/26 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6990,00 € festgesetzt.
Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, soweit er zukunftsgerichtet zusätzliche Härtefallbeihilfe bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens begehrt. Antragsgemäß wird ihm insoweit Rechtsanwalt Zimmerling, B-Stadt, beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
I.
1 Der Antragsteller begehrt, ihm für vergangene Zeiträume und fortlaufend bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Wege eines Härtefalls zusätzliche Beihilfe zu den für seine vollstationäre Pflege anfallenden Pflegeheimkosten zu zahlen.
2 Der am 26.9.1934 geborene Antragsteller war Beamter in Landesdiensten. Im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung bezog er Besoldung nach der Besoldungsgruppe A9, Erfahrungsstufe 11. Hiervon ausgehend erhält er Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 3336,55 € brutto. Nach Steuerabzug werden ihm davon monatlich 2909,46 € ausgezahlt. Zusätzlich bezieht er Rente in Höhe von 132,26 €, woraus sich unter Hinzurechnung des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag eine monatliche Auszahlung von 143,84 € ergibt. Der Antragsteller ist privat kranken- und pflegepflichtversichert. Hierfür zahlte er in der Vergangenheit monatlich 391,05 €. Seit einer Prämienerhöhung zum 1.1.2026 zahlt er einen Monatsbetrag von 418,75 €.
3 Seit Sommer des Jahres 2025 lebt der Antragsteller in der vollstationären Pflegeeinrichtung C. in A-Stadt. Ihm ist die Pflegestufe 3 zuerkannt.
4 Das Pflegeheim stellte dem Antragsteller bis zur Erhöhung des Heimentgelts zum 1.1.2026 einen Betrag von 4895,78 € monatlich in Rechnung. Davon entfielen 1725,72 € auf Unterkunft, Verpflegung und Investitionsaufwand. Ab dem 13.11.2025 wurde zusätzlich ein Einzelzimmerzuschlag in Höhe von 153,32 € monatlich in Rechnung gestellt. Seit dem 1.1.2026 belaufen sich die Heimkosten einschließlich des Einzelzimmerzuschlags (mit geringen Schwankungen) auf rund 5465 € monatlich, wovon 1742,45 € auf Unterkunft, Verpflegung und Investitionsaufwand entfallen.
5 Für die durch das Pflegeheim in Rechnung gestellten pflegebedingten Aufwendungen erhält der Antragsteller den für Pflegebedürftige des Pflegegrads 3 in § 43 SGB XI bezeichneten pauschalen Leistungsbetrag in Höhe von 1319 € monatlich. Zusätzlich bezieht er Leistungen in Höhe des in § 43c SGB XI vorgesehenen Zuschusses zur Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen, welcher sich für das erste Jahr des Heimaufenthalts auf 15 % des zu zahlenden Eigenanteils beläuft. Bis zur Erhöhung der Heimkosten am 1.1.2026 betrug dieser Zuschuss monatlich 277,66 €. Infolge des mit der Kostensteigerung einhergehenden Anstiegs des Eigenanteils hat er sich seitdem auf 337,53 € monatlich erhöht. Von beiden Leistungen trägt die private Pflegepflichtversicherung 30 %. Die restlichen 70 % werden vom Antragsgegner als Beihilfe gewährt. Daneben gewähren die private Pflegepflichtversicherung und der Antragsgegner im Verhältnis 30 zu 70 einen zusätzlichen Beitrag zur Pflege in Höhe von ursprünglich 209,28 €, später 219,33 €, monatlich, der dem für gesetzlich Pflichtversicherte gemäß § 43b SGB XI vorgesehenen Betrag für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen entspricht, und der vom Pflegeheim gesondert in Rechnung gestellt wird.
6 Am 22.9.2025 beantragte der Antragsteller darüber hinausgehende Beihilfe zu den durch seine vollstationäre Unterbringung im Pflegeheim bedingten Aufwendungen im Wege einer Härtefallregelung.
7 Mit Bescheid vom 14.10.2025 erkannte der Antragsgegner den Antragsteller als Härtefall an und bewilligte in Bezug auf die (seinerzeit) monatlich entstehenden Aufwendungen eine weitere Beihilfe in Höhe von 435,95 €. Dieser Betrag entsprach der Differenz zwischen den ungedeckten Heimkosten und dem bereinigten Einkommen des Antragstellers. Im Einzelnen lag der Berechnung der dem Antragsteller zu dieser Zeit vom Pflegeheim insgesamt für Pflege, Unterkunft, Verpflegung und Investitionsaufwand in Rechnung gestellte Betrag von 4895,78 € zu Grunde. Die Summe der ungedeckten Kosten in Höhe von 3299,12 € ergab sich nach Abzug des gemeinsam von Pflegepflichtversicherung und Beihilfe getragenen pauschalen Leistungsbetrags in Höhe von 1319 € und des (seinerzeitigen) Zuschusses zur Begrenzung des Eigenanteils in Höhe von 277,66 €. Dem wurden die Einkünfte des Antragstellers in Höhe von insgesamt 3468,81 € gegenübergestellt. Dieser Betrag ergab sich aus der Summe seiner Bruttoversorgungsbezüge und der von ihm bezogenen Rente (abzüglich des durch die Rentenkasse gewährten Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 11,58 €). Es wurde ein geschütztes Einkommen in Höhe von 605,64 € ausgewiesen, welches sich aus der Addition von 8 % des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A13 und 3 % des Endgrundgehalts der letzten Besoldungsgruppe des Antragstellers errechnete. Diese Summe wurde von den Gesamteinkünften des Antragstellers abgezogen und das bereinigte Einkommen mit 2863,17 € beziffert. Nach Abzug dieses Betrags von den ungedeckten Heimkosten ergab sich der dem Antragsteller als zusätzliche Beihilfe bewilligte Härtefallbetrag von 435,95 €.
8 Dementsprechend wurden dem Antragsteller mit Beihilfebescheid vom 12.11.2025 für November 2025 für die Heimunterbringung Beihilfe in Höhe von 70 % des pauschalen Leistungsbetrags (923,30 €), 70 % des Zuschusses zur Begrenzung des Eigenanteils (194,36 €), 70 % für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in der stationären Pflegeeinrichtung (146,50 €) und des Härtefallbetrags von 435,95 € - insgesamt 1700,11 € - bewilligt.
9 Die Methode zur Ermittlung der dem Antragsteller zustehenden Härtefallbeihilfe wandte der Antragsgegner in der Folge auch auf die seit November 2025 um den Einzelzimmerzuschlag erhöhte Pflegeheimrechnung und die generell seit dem 1.1.2026 erhöhten Heimkosten an. So wurde die Härtefallbeihilfe des Antragstellers in der Folge mit Bescheid vom 1.12.20251vgl. Bl. 54 der Gerichtsakte …vgl. Bl. 54 der Gerichtsakte … um den zwischenzeitlich entstandenen Einzelzimmerzuschlag erhöht. Mit Bescheid vom 19.1.2026 wurde dem Antragsteller für Januar 2026 außer den 70 % des pauschalen Leistungsbetrags in Höhe von 923,30 €, den 70 % des (erhöhten) Zuschusses zur Begrenzung des Eigenanteils in Höhe von 236,27 € und den 70 % für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in Höhe von 153,53 € ein Betrag von 945,27 € als Härtefallbeihilfe (inklusive Einzelzimmerzuschlag) - insgesamt 2258,34 € - bewilligt.
10 Der Antragsteller wies den Antragsgegner in der Folge darauf hin, dass er die Berechnung der Härtefallbeihilfe für fehlerhaft halte und erhob fortlaufend Widerspruch gegen die entsprechenden Beihilfebescheide. Nach Erlass der ersten Widerspruchsbescheide erhob der Antragsteller Klage, welche beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen …/26 geführt wird. Dieses Klageverfahren hat er kontinuierlich um nach Klageerhebung ergangene Beihilfe- und Widerspruchsbescheide erweitert.
11 Unter dem 10.2.2026 beantragte er eine einstweilige gerichtliche Anordnung, mit der er rückwirkend weitere Härtefallbeihilfe in Höhe von 1990,62 € sowie die Verpflichtung des Antragsgegners begehrte, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zusätzliche Härtefallbeihilfe in Höhe des monatlichen Fehlbetrags zwischen seinen Nettoeinnahmen und den nicht übernommenen Heimkosten zu leisten. Zur Begründung machte er dringende finanzielle Engpässe geltend. Diese resultierten maßgeblich daraus, dass der Antragsgegner der Berechnung des bereinigten Einkommens die Bruttobezüge des Antragstellers zugrunde gelegt habe, mit der Folge, dass sich nach Abzug des geschützten Einkommens ein Betrag ergebe, der nur geringfügig niedriger sei als die Nettobezüge. Nach Abzug von Steuer und Kranken- und Pflegeversicherungsprämie habe er keine Chance, die Heimkosten aus den ihm verbleibenden Einkünften vollständig zu begleichen. Dies verstoße gegen die Treuepflichten des Dienstherrn, der verpflichtet sei, seine Beamten so abzusichern, dass sie sich im Alter zumindest ein Pflegeheim leisten könnten.
12 Das Verwaltungsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 22.5.2026 - 2 L 229/26 - zurück. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht in einer Weise glaubhaft gemacht, welche den strengen Anforderungen genüge, unter denen das Gericht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren befugt sei. Insbesondere sei keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache festzustellen. Zwar könne die Festsetzungsstelle gemäß § 15 Abs. 7 BhVO in besonderen Ausnahmefällen, in denen zur Beseitigung offensichtlicher Härten eine Ausnahmeregelung zwingend geboten erscheine, den Bemessungssatz erhöhen. Ein besonderer Ausnahmefall sei für die Erstattung der Aufwendungen für stationäre Pflege anzunehmen, wenn die Regelalimentation des Beamten oder Versorgungsempfängers nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreiche, den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten, und Eigenvorsorge durch Abschluss einer Versicherung nicht möglich oder zumutbar sei. Dabei dürften Beamte oder Versorgungsempfänger weder bei der Beurteilung der Angemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Hiervon ausgehend habe der Antragsgegner mit seinem Bescheid vom 14.10.2025 die Härtefallbeihilfe für den Antragsteller in Anwendung der Ausführungsvorschriften zu § 15 Abs. 7 BhVO korrekt berechnet. Insbesondere habe er der Berechnung der Einkünfte des Antragstellers zutreffender Weise dessen Bruttoversorgungsbezüge zugrunde gelegt. Da die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht gegeben seien, komme eine Beihilfe für die monatlich anfallenden Unterkunfts-, Verpflegungs-, und Investitionskosten auf der Grundlage von § 6 Abs. 6 Satz 2 BhVO nicht in Betracht. Schließlich sei es fallbezogen nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ein über das bereits Gewährte hinausgehender Anspruch auf Härtefallbeihilfe zukomme. Auf der Grundlage der vorliegenden Daten ergebe sich allenfalls eine geringfügige monatliche Unterdeckung, was keine substantielle Gefährdung des notwendigen Lebensunterhalts begründe. Die geltend gemachten laufenden Kosten, die im Zusammenhang mit der im Bruchteilseigentum des Antragstellers und seines Sohnes stehenden Immobilie monatlich anfielen, seien im Rahmen der beihilferechtlichen Härtefallprüfung nicht berücksichtigungsfähig. Die derzeitige Liquidationslücke sei zwar durch die Anknüpfung der Härtefallberechnung an die Bruttoversorgungsbezüge des Antragstellers bedingt. In diesem Zusammenhang sei es ihm aber zumutbar und entspreche es seinen beamtenrechtlichen Obliegenheiten, die Differenz zwischen Brutto- und Nettobezügen durch die Ausnutzung des steuerlichen Primärrechtsschutzes zu minimieren. Die hohen Aufwendungen für die vollstationäre Pflege stellten eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG dar. Mit einem Antrag auf Eintragung dieser Aufwendungen als Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) sei es möglich, die Steuerlast unterjährig in relevantem Umfang zu reduzieren. Sollte nach Durchführung des steuerlichen Ermäßigungsverfahrens immer noch eine existenzbedrohende Deckungslücke bestehen, bestehe die Möglichkeit, mit den entsprechenden Nachweisen einen erneuten Antrag auf weitere Härtefallbeihilfe beim Antragsgegner zu stellen. Hinzu trete, dass der Antragsteller seine eigenen wirtschaftlichen Ressourcen nicht in einer ihm zumutbaren Weise ausschöpfe, indem er auf eine marktübliche Nutzbarmachung oder Vermietung der zu ¾ in seinem Eigentum stehenden, von seinem Sohn allein bewohnten Immobilie verzichte.
13 Am 3.6.2026 hat der Antragsteller gegen den ihm am 22.5.2026 zugestellten Beschluss Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde hat er mit am 22.6.2026 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Er beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.5.2026 (2 L 229/26) aufzuheben und die bereits erstinstanzlich beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Zur Begründung bezieht er sich darauf, dass der verwaltungsgerichtliche Verweis auf das Ausschöpfen von steuerlichen Möglichkeiten verfehlt sei. Es unterfalle nicht seiner Schadensminderungspflicht, einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Der für Personen mit Behinderungen durch § 33b EStG vorgesehene Pauschalbetrag werde bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge bereits berücksichtigt. Steuerrechtlicher Primärrechtsschutz sei ihm als dauerhaft Pflegebedürftigen bereits nicht zumutbar. Der Verweis hierauf könne darüber hinaus auch angesichts der Verfahrenslaufzeiten vor dem Finanzgericht keine Geltung beanspruchen. Es sei auch nicht gerechtfertigt, ihm die Pflicht zur Schadensminimierung durch die wirtschaftliche Nutzung der in seinem Miteigentum stehenden Immobilie aufzuerlegen. Das Verwaltungsgericht sei unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst davon ausgegangen, dass Beamte und Versorgungsempfänger, bei denen ein pflegebedingter Härtefall vorliege, weder bei der Beurteilung der Angemessenheit ihres Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden dürften. Letzteres habe das Verwaltungsgericht mit der Verweisung auf die wirtschaftliche Nutzung seiner Immobilie aber gerade getan. Das Verwaltungsgericht gehe selbst von einer monatlichen Unterdeckung von etwa 140 € aus. In Wirklichkeit sei der Fehlbetrag noch höher, weil das Gericht die allgemeinen Kosten der Lebensführung gänzlich außer Betracht gelassen habe. Ihm verbleibe schlicht und ergreifend nichts mehr, außer den Rest seines Lebens monatlich „Schulden aufzusummieren“.
II.
14 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die den Umfang der seitens des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO vorzunehmenden Prüfung festlegende Beschwerdebegründung gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.
15 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 22.5.2026 - 2 L 229/26 - den Antrag auf einstweilige gerichtliche Anordnung, den Antragsgegner schon vor der abschließenden Klärung der Rechtslage in der Hauptsache zu verpflichten, dem Antragsteller zusätzliche Beihilfe für vergangene und künftige Zeiträume zu gewähren, zurückgewiesen.
16 Für die im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte zusätzliche Beihilfe für die Vergangenheit fehlt es bereits an dem erforderlichen Anordnungsgrund, welcher im - hier gegebenen - Fall der Vorwegnahme der Hauptsache nur zu bejahen ist, wenn die begehrte Regelung zur Vermeidung schwerer und unzumutbarer, später nicht wiedergutzumachender Nachteile schlechterdings notwendig erscheint. Im Allgemeinen ist dies nicht der Fall, wenn die begehrte Geldleistung einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betrifft, sofern keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass es ausnahmsweise erforderlich sein könnte, dem Antragsteller diese Geldmittel bereits vor einer Hauptsacheentscheidung vorläufig zuzusprechen.2Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 27.7.2022, 2 B 107/22, juris Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 6.12.2002, 12 CE 02.2098, juris Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 11.12.2002, 12 CE 02.2341, juris Rn. 23; Sächsisches OVG, Beschluss vom 6.12.2020, 1 BS 268/08, juris Rn. 24; vgl.auch Happ/Käß in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Aufl. 2026, § 123 VwGO Rn. 54 Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 27.7.2022, 2 B 107/22, juris Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 6.12.2002, 12 CE 02.2098, juris Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 11.12.2002, 12 CE 02.2341, juris Rn. 23; Sächsisches OVG, Beschluss vom 6.12.2020, 1 BS 268/08, juris Rn. 24; vgl.auch Happ/Käß in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Aufl. 2026, § 123 VwGO Rn. 54 Solche Anhaltspunkte sind vorliegend nicht erkennbar. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass es dem Antragsteller in der Vergangenheit nicht gelungen ist, die Heimkosten trotz der geltend gemachten finanziellen Engpässe letztlich zu begleichen. Gleichermaßen spricht nichts dafür, dass sein Verbleib im Pflegeheim wegen aufgelaufener Zahlungsrückstände aktuell oder in naher Zukunft gefährdet wäre.
17 Auch soweit der Antragsteller begehrt, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache künftig ergänzende Härtefallbeihilfe vorläufig zuzusprechen, bleibt der Antrag ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich nach summarischer Prüfung nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache gebotenen Sicherheit feststellen lässt, dass dem Antragsteller über die bereits gewährte Härtefallbeihilfe hinaus ein Anspruch auf die Bewilligung weiterer Beihilfe zusteht. Jedenfalls ergibt sich nach der vergleichenden Gegenüberstellung der Einkünfte des Antragstellers und der für die stationäre Pflege anfallenden Kosten im konkreten Einzelfall nicht die für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche hohe Dringlichkeit für die begehrte einstweilige Anordnung, so dass es dem Antragsteller zumutbar ist, die abschließende rechtliche Beurteilung des geltend gemachten zusätzlichen Beihilfeanspruchs im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
18 Im Ausgangspunkt ist unstreitig, dass dem Antragsteller Härtefallbeihilfe dem Grunde nach zusteht. Der Dienstherr darf es ohne Verletzung seiner Fürsorgepflicht nicht zulassen, dass die Regelalimentation eines Beamten oder Versorgungsempfängers nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreicht, den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten, sofern Eigenvorsorge durch den Abschluss einer Versicherung nicht möglich oder zumutbar ist.3vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.2012, 2 C 24/10, juris Rn. 19vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.2012, 2 C 24/10, juris Rn. 19 Demgegenüber können (Ruhestands)Beamte keine über die in den Beihilfevorschriften hinausgehende Beihilfe zu pflegebedingten Aufwendungen unmittelbar aus dem Fürsorgegrundsatz beanspruchen, wenn sie zumutbare Eigenvorsorge durch den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung unterlassen haben. Letzteres gilt für Beamte, die seit dem 1.7.1996 wegen der damals erfolgten Angleichung der beamtenrechtlichen Beihilfeleistungen an die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung aus SGB XI nicht mehr darauf vertrauen durften, der Dienstherr werde im Rahmen seiner Fürsorgepflicht Beihilfe über die pauschalen Leistungsbeträge des SGB XI hinaus leisten, und die zu diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit hatten, zu zumutbaren Bedingungen privat für den nicht von der Beihilfe gedeckten Teil der Pflegekosten Vorsorge zu treffen.4vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2018, 5 C 4/17, juris Rn. 16vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2018, 5 C 4/17, juris Rn. 16 Zu diesem Personenkreis gehört der Antragsteller nicht. Dass es für ihn, der zum Stichtag schon über 60 Jahre alt war, eine Möglichkeit gegeben hätte, im fortgeschrittenen Alter zu zumutbaren Konditionen das nicht unerhebliche Kostenrisiko bei Pflegefall durch den Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung in relevantem Umfang abzusichern, ist fernliegend.5vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.1.2017, OVG 4 B 5.16, juris Rn. 29vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.1.2017, OVG 4 B 5.16, juris Rn. 29
19 Im Ergebnis mit dem Verwaltungsgericht übereinstimmend vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass die hiervon ausgehend vom Antragsgegner monatlich bewilligte zusätzliche Härtefallbeihilfe, die sich seit Januar 2026 auf 945,24 € beläuft, evident zu niedrig bemessen wäre.
20 Zwar beinhaltet die Beihilfeverordnung selbst keine Regelung zur Berechnung des bei Härtefällen der vorbezeichneten Art aus Fürsorgegründen geschuldeten Härtefallbetrags (a). Indes erscheint es sachgerecht die Berechnungsmethode aus Nrn. 2.1 und 2.2 der AV zu § 15 Abs. 7 BhVO als Anknüpfungspunkt heranzuziehen (b). Der in Anwendung dieser Berechnungsregeln im Fall des Antragstellers ermittelte monatliche Härtefallbetrag trägt jedenfalls so weit zu den monatlichen Einnahmen des Antragstellers bei, dass ein fürsorgerechtlicher Anspruch auf weitere Härtefallbeihilfe nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint und keine Veranlassung besteht, dem Antragsteller unter Vorwegnahme der Hauptsache vorläufig zusätzliche Beihilfe zuzusprechen (c).
21 a. Der Anspruch auf (weitere) Härtefallbeihilfe kann sich in Fallkonstellationen wie der vorliegenden nur unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG ergeben. Die Regelung des § 15 Abs. 7 BhVO beinhaltet für die in Rede stehende Härtefallbeihilfe keine taugliche Rechtsgrundlage. Es ist bereits fraglich, ob § 15 Abs. 7 BhVO von seinem Anwendungsbereich her überhaupt eröffnet ist. Auch wenn sich die Norm ihrem Wortlaut nach bezüglich der Art der tatbestandlich vorausgesetzten Härte als offen darstellt, legen die übrigen Regelungen des § 15 BhVO zur Höhe des anzuwendenden Bemessungssatzes nahe, eine „offensichtliche Härte“ im Sinne der Vorschrift nur anzunehmen, wenn die vom Normgeber mittels zumutbarer Eigenvorsorge und Höhe des Bemessungssatzes angestrebte Absicherung nicht erreicht wird und gerade hieraus eine als Härte anzuerkennende Lücke resultiert.6vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.10.2015, 1 A 311/14, juris Rn. 46; OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.2.2022, 1 A 215/20, juris Rn. 50vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.10.2015, 1 A 311/14, juris Rn. 46; OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.2.2022, 1 A 215/20, juris Rn. 50 Dies bedarf vorliegend keiner Vertiefung. Fallbezogen kommt die Regelung aus § 15 Abs. 7 BhVO als Rechtsgrundlage schon deswegen nicht in Betracht, weil sie auf der Rechtsfolgenseite lediglich eine Erhöhung des Bemessungssatzes vorsieht. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes ist aber nicht geeignet, die mit einer vollstationären Pflege verbundenen Härten adäquat aufzufangen.7insoweit vergleichbar: OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.2.2022, 1 A 215/20, juris Rn. 50insoweit vergleichbar: OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.2.2022, 1 A 215/20, juris Rn. 50 Gemäß §§ 67 Abs. 3 Satz 6 SBG, 6 Abs. 6 Satz 1 BhVO (in der seit 1.1.2009 bis heute unverändert gültigen Fassung) sind bei einer vollstationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtungen nur die dort genannten pflegebedingten Aufwendungen und diese nur in Höhe der Leistungen beihilfefähig, die gesetzlich Pflegeversicherten - etwa aus § 43, 43b und 43c SGB XI - für pflegebedingte Aufwendungen zustehen. Eine Anhebung des insoweit geltenden Bemessungssatzes, der bei Ruhestandsbeamten, wie dem Kläger, gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BhVO bei 70 % liegt, wäre insofern systemwidrig, als dass die vorbezeichneten Aufwendungen durch den Anteil der privaten Pflegeversicherung, zu deren Abschluss Beamte nach § 23 Abs. 3 SGB XI gesetzlich verpflichtet sind, insgesamt zu 100 % übernommen werden. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes wäre auch in Bezug auf die nicht zu den pflegebedingten Aufwendungen im eigentlichen Sinne gehörenden Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten nicht zielführend. Hinsichtlich dieser Kosten wird gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 BhVO nämlich entweder gar keine Beihilfe oder gemäß § 6 Abs. 6 Satz 4 BhVO der Differenzbetrag zwischen dem in § 6 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 BhVO definierten Eigenanteil und den diesen überschreitenden Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten - bemessungssatzunabhängig - als Beihilfe gewährt. Es erscheint daher folgerichtig, dass der Antragsgegner, ungeachtet des wiederkehrend in den Beihilfebescheiden enthaltenen Vermerks: „Die Zahlung erfolgt aufgrund der Berechnung Härtefall gemäß § 15 Abs. 7 BhVO“, in der Sache gar keine Anhebung des Bemessungssatzes vorgenommen hat. Vielmehr hat er die Höhe der dem Antragsteller zustehenden Härtefallbeihilfe bemessungssatzunabhängig nach der ersichtlich an § 39 Abs. 2 BBhV angelehnten Berechnungsmethode aus Nrn. 2.1 und 2.2 der Ausführungsvorschriften zu § 15 Abs. 7 BhVO8Ausführungsvorschriften (AV) zur Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO) vom 10.9.2009 (Amtsbl. I, S. 1576) in der seit dem Erlass vom 22.7.2015 (Amtsbl. II, S. 931) am 4.9.2015 in Kraft getretenen Fassung Ausführungsvorschriften (AV) zur Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO) vom 10.9.2009 (Amtsbl. I, S. 1576) in der seit dem Erlass vom 22.7.2015 (Amtsbl. II, S. 931) am 4.9.2015 in Kraft getretenen Fassung (im Folgenden: AV) bestimmt. Diese Berechnungsmethode folgt einem anderen Ansatz, in dem sie die Unterbringungskosten in einem Pflegeheim ohne Differenzierung zwischen den Pflegekosten einerseits und den Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten andererseits insgesamt betrachtet, diese Kosten dem bereinigten Einkommen des (Ruhestands)Beamten gegenüberstellt und als Härtefallbeihilfe zu 100 % den Betrag ausweist, um den die ungedeckten Kosten für Pflege und Unterbringung das bereinigte Einkommen übersteigen.
22 b. Als bloße Verwaltungsvorschriften sind die Ausführungsvorschriften zur BhVO zwar nicht geeignet, den Umfang des verfassungsrechtlich Gebotenen letztverbindlich festzulegen. Ihrem Ziel entsprechend, die Beihilfe für (Ruhestands)Beamte, die als Härtefall anzuerkennen sind und sich in stationärer Pflege befinden, einheitlich auszugestalten, bieten sie aber im Regelfall einen tragfähigen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung eines fürsorgegemäßen Härtefallbetrags. Die Methode aus Nrn. 2.1 und 2.2 der AV zu § 15 Abs. 7 BhVO hat der Antragsgegner bei der Berechnung der Härtefallbeihilfe des Antragstellers korrekt angewandt, indem er ausgehend von dem monatlich vom Pflegeheim für Pflege, Unterkunft, Verpflegung, Investitionsaufwand und - seit November 2025 - auch für das Einzelzimmer berechneten Gesamtbetrag durch Abzug der von der regulären Beihilfe gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BhVO und den Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung zu 100 % abgedeckten Pauschalbeträge aus §§ 43, 43c SGB XI die ungedeckten Pflegeheimkosten ermittelt, diese dem um den nach Ziffern 1 und 4 der Nr. 2.2 der AV korrekt berechneten Mindestbetrag bereinigten monatlichen Einkommen des Antragstellers gegenübergestellt und hieraus den als Härtefallbeihilfe zu bewilligenden monatlichen Fehlbetrag errechnet hat.9vgl. die Berechnung im Bescheid vom 14.10.2025, Bl. 5 der Gerichtsakte des Verfahrens 2 L 229/26vgl. die Berechnung im Bescheid vom 14.10.2025, Bl. 5 der Gerichtsakte des Verfahrens 2 L 229/26 Den Berechnungsregeln entspricht es dabei insbesondere auch, dass der Antragsgegner der Berechnung des bereinigten Einkommens des Antragstellers dessen Bruttoversorgungsbezüge (zuzüglich des Nominalbetrags der von ihm bezogenen Rente) zugrunde gelegt hat. Nr. 2.2 der AV verweist insoweit auf § 6 Abs. 6 Satz 3 BhVO. Diese Regelung definiert - soweit fallbezogen relevant - als maßgebliches Einkommen die Dienst- oder Versorgungsbezüge (ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag) und die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit den Dienst- und Versorgungsbezügen im Sinne dieser Vorschrift sind, wie im Beamtenrecht allgemein, Bruttobezüge gemeint.10vgl. in diesem Zusammenhang auch Nr. 5.1 der AV zu § 6 Abs. 6 BhVOvgl. in diesem Zusammenhang auch Nr. 5.1 der AV zu § 6 Abs. 6 BhVO
23 c. Die vom Antragsgegner nach Nrn. 2.1 und 2.2 der AV errechnete zusätzliche Beihilfe in Höhe von 945,24 € führt auch fallbezogen zu unter Härtefallgesichtspunkten tragbaren Ergebnissen. Bei Zugrundelegung der Bruttoversorgungsbezüge des Antragstellers ergibt sich auf der Habenseite ein Betrag von 6082,13 € (=3336,55 € Bruttoversorgungsbezüge, zzgl. 143,84 € Rentenzahlung, zzgl. 1319 € Pflegepauschale, zzgl. 337,50 € Zuschuss gemäß § 43c SGB XI, zzgl. 945,24 € monatliche Härtefallbeihilfe). Nach Abzug der Pflegeheimkosten in Höhe von 5464,94 € ergibt sich ein auf der Habenseite verbleibender Betrag von 617,19 €. Nach Abzug der Kosten für die Krankenversicherung von 418,75 € bleibt hiervon immer noch ein Betrag von 198,44 €. Damit würde dem Antragsteller auch ein (noch) einigermaßen auskömmliches, für persönliche Bedürfnisse des Heimbewohners gedachtes sog. Verwahrgeld zur Verfügung stehen.
24 Ins Negative verschiebt sich die Rechnung allerdings, wenn von dem verbliebenen Betrag die Steuer des Antragstellers abgezogen wird, welche sich derzeit auf 427,09 € beläuft. Dann nämlich ergibt sich ein negativer Betrag von 228,65 €. Damit ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis darin beizupflichten, dass beim Antragsteller eine Liquidationslücke besteht, die maßgeblich auf die monatlich abzuführenden Steuern zurückzuführen ist. Die zusätzlichen Deckungslücken, die durch die Unterhaltung des im gemeinsamen Eigentum des Antragstellers und seines Sohns stehenden Hauses verursacht werden, sind, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, im gegebenen Zusammenhang unbeachtlich. Härtefälle der vorliegenden Art sind dadurch gekennzeichnet, dass die Altersbezüge eines Ruhestandsbeamten, der keine Möglichkeit hatte, rechtzeitig Eigenvorsorge zu betreiben, nach Abzug der für eine stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim anfallenden Kosten nicht mehr ausreichen, den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten.11vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.2012, 2 C 24/10, juris Rn. 19vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.2012, 2 C 24/10, juris Rn. 19 Grundstücks- und gebäudebedingte Unkosten zählen nicht zu den notwendigen und angemessenen Pflegekosten.
25 Entgegen der von der Beschwerde formulierten Ansicht zwingt die steuerbedingte Unterdeckung vorliegend indes nicht dazu, die vorbezeichnete Berechnungsmethode anhand der Bruttoversorgungsbezüge als fürsorgerechtlich verfehlt und damit als nicht verfassungskonform zu kennzeichnen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, die Differenz zwischen Brutto- und Nettobezügen durch die Ausnutzung steuerverfahrensrechtlicher Möglichkeiten zu minimieren. Trotz der womöglich missverständlichen Formulierung hat das Verwaltungsgericht, anders als die Beschwerde meint, den Antragsteller in der Sache nicht auf darüber hinausgehenden steuerrechtlichen Primärrechtsschutz im eigentlichen Sinn verwiesen.
26 Wie dargelegt, beurteilt sich die Frage, ob bei einem stationär pflegebedürftigen (Ruhestands)Beamten, dem, wie dem Antragsteller, Eigenvorsorge nicht mehr zumutbar war, ein Härtefall vorliegt, nach dem Verhältnis zwischen seiner Regelalimentation und den Kosten für die stationäre Unterbringung. Infolgedessen ist sowohl die Annahme eines Härtefalls als auch die Bestimmung seines Ausmaßes davon abhängig, wie viel Steuer der betroffene (Ruhestands)Beamte schuldet. Der Antragsteller, der infolge der Kosten für seine stationäre Unterbringung mit außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 EStG belastet ist, schuldet Steuer im Endeffekt nur in dem um den wegen der außergewöhnlichen Belastung absetzbaren Betrag geminderten Umfang. Diese Minderung kann durch Eintragung eines entsprechenden Freibetrags in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch unterjährig zur Geltung gebracht werden (§ 39a Abs. 1 Nr. 3 EStG). Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ihm ein diesbezüglicher Antrag beim Finanzamt ohne weiteres zumutbar. Ebenso wie der Lohnsteuerjahresausgleich zur Steuerrückerstattung unterfällt ein solcher Antrag dem, was einem Steuerpflichtigen im wohlverstandenen Eigeninteresse als „Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten“ obliegt. Es ist nichts dagegen zu erinnern, wenn das Verwaltungsgericht aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis auf eine entsprechende Obliegenheit auch dann folgert, wenn sie, wie vorliegend, zu Gunsten des Dienstherrn wirkt. Auf die Frage, ob dem Antragsteller auch ein finanzgerichtliches Verfahren zur Steuerminimierung zumutbar wäre, kommt es, nachdem das Verwaltungsgericht ein solches in der Sache gerade nicht gefordert hat, nicht an.
27 Dem Verwaltungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass bei Zugrundelegung der dem Gericht zur Kenntnis gebrachten Einkommens- und Belastungsverhältnisse zu erwarten steht, dass sich die monatliche Steuerlast des Antragstellers durch die Eintragung eines entsprechenden Freibetrags gemäß §§ 33, 39a Abs. 1 Nr. 3 EStG in relevantem Umfang verringern und sich der Auszahlbetrag den Bruttoversorgungsbezügen weitgehend annähern wird. Dies gilt ungeachtet dessen, dass bei Eintragung eines Freibetrags aus § 33 EStG die für den Antragsteller aktuell offensichtlich als Freibetrag eingetragene „Behindertenpauschale“ aus § 33b EStG in Wegfall gerät. Letztere kann sich allerhöchstens auf 7.400 € (Merkzeichen H, Bl oder TBl) belaufen und stellt sich im Fall des Antragstellers angesichts des Jahresbetrags seiner ungedeckten Pflegeheimkosten von mehr als 33.000 € - auch nach Abzug der bei einer Übersiedlung in ein Pflegeheim gegenzurechnenden sog. Haushaltsersparnis und des zumutbaren individuellen Belastungsbetrags - jedenfalls als deutlich ungünstiger dar. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Möglichkeit hingewiesen, einen erneuten Antrag auf weitere Härtebeihilfe beim Antragsgegner zu stellen, sollte nach Durchführung des steuerlichen Ermäßigungsverfahrens immer noch eine existenzbedrohende Unterdeckung bestehen.
28 Da nach alldem die steuerbedingte Deckungslücke zumutbar mittels des Steuerermäßigungsverfahrens aller Voraussicht nach geschlossen werden kann und dem Antragsteller über den Ausgleich des Fehlbetrags von 228,65 € hinaus auch ein noch auskömmlicher Betrag für persönliche Bedürfnisse verbleiben dürfte, bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, den Antragsteller zusätzlich eine Pflicht zur Schadensminimierung durch die wirtschaftliche Nutzung der in seinem Miteigentum stehenden Immobilie trifft. Aus Sicht des Senats lässt sich der hiergegen von der Beschwerde erhobene Einwand allerdings nicht ohne weiteres von der Hand weisen. Immerhin hat das Bundesverwaltungsgericht für Härtefälle der vorliegenden Art aus dem Zusammenhang zwischen der Alimentationspflicht des Dienstherrn und seiner Pflicht zur ergänzenden Fürsorge durch die Leistung von Beihilfe in außergewöhnlichen Lebenslagen abgeleitet, dass Letztere ebenso wenig wie die beamtenrechtliche Alimentation in ihrer Höhe von sonstigem Einkommen oder Vermögen des Beamten abhängt, wenn der (Ruhestands)Beamte, - wie der Antragsteller - wegen seines Alters nicht mehr darauf verwiesen werden kann, er habe für diesen Fall Eigenvorsorge betreiben müssen.12vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.2012, 2 C 24/10, juris Rn. 18vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.2012, 2 C 24/10, juris Rn. 18 Vor dem Hintergrund des für die Bestimmung eines pflegebedingten Härtefalls nach dieser Rechtsprechung folglich allein maßgeblichen Vergleichs der Altersbezüge mit den Pflegeheimkosten könnte es sich als unzulässig erweisen, den (Ruhestands)Beamten auf Möglichkeiten zur Generierung von Einkommen aus anderen Quellen - hier aus der Vermietung einer Immobilie - zu verweisen.
29 Der weitere Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe selbst einen monatlichen Fehlbetrag von 140 € errechnet, sodass dem Antragsteller nur die Möglichkeit verbleibe, Monat für Monat Schulden anzuhäufen, greift schon deswegen nicht durch, weil sich ein solcher Fehlbetrag aus Sicht des Senats nicht mehr ergeben wird, wenn der Antragsteller das ihm zumutbare Steuerermäßigungsverfahren durchführt.
30 Unabhängig davon, dass nach alldem nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Grad an Gewissheit festgestellt werden kann, dass die dem Antragssteller monatlich bewilligte Härtefallbeihilfe in Höhe von 945,24 € fürsorgewidrig zu niedrig ist und von daher ein Anspruch auf Erhöhung des Härtefallbetrags besteht, ergibt sich bei Zugrundelegung der vom Antragsteller unterbreiteten Daten jedenfalls keine für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche besondere Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung. Nach Durchführung des vorbezeichneten Steuerermäßigungsverfahrens erscheint eine relevante Steuerersparnis realistisch, die infolge der Annäherung des Auszahlbetrags an die Bruttoversorgungsbezüge dem Antragsteller voraussichtlich auch einen halbwegs befriedigenden Betrag für persönliche Bedürfnisse belässt. Die Frage, ob dies nach vertiefter Prüfung der Sach- und Rechtslage im Klageverfahren den Fürsorgeanspruch des Antragstellers tatsächlich vollumfänglich abbildet, kann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ohne dass der Antragsteller für die Dauer des Klageverfahrens Gefahr läuft, in existenzielle Not zu geraten.
31 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 Die Festsetzung des Streitwerts basiert auf §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Er setzt sich aus dem Wert des bezifferten Antrags in Höhe von 1990,00 € für die einstweilige Anordnung vergangene Zeiträume betreffend und aus dem Regelstreitwert von 5.000 € zusammen, welcher gemäß § 52 Abs. 2 GKG mangels genügender Anhaltspunkte zur Bestimmung des Streitwerts für die begehrte einstweilige Anordnung künftige Zeiträume betreffend zugrunde zu legen ist.13vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.4.2024, 24 B 23.1717, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 1.4.2026, 1 E 766/25, juris Rn. 24vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.4.2024, 24 B 23.1717, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 1.4.2026, 1 E 766/25, juris Rn. 24 Eine Reduktion des Streitwerts nach Ziffer 1.5, des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist mit Blick auf die mit der begehrten einstweiligen Anordnung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst.
III.
33 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist hingegen im tenorierten Umfang erfolgreich. Soweit die Beschwerde bezogen auf künftige Zeiträume darauf abzielt, dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zusätzliche Härtefallbeihilfe zuzuerkennen, können ihr mit Blick auf die aus den vorstehenden Ausführungen erkennbaren, durchaus komplexen Erwägungen zur insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht abgesprochen werden. Die Anforderungen an die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten dürfen mit Blick auf die verfassungsrechtliche Funktion von Prozesskostenhilfe, Rechtsschutzgleichheit zwischen bemittelten und unbemittelten Personen herzustellen, nicht überspannt werden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezieht sich auf einen Streitwertanteil von 5.000 €.
34 Keine hinreichenden Erfolgsaussichten hingegen kommen der Beschwerde zu, soweit mit ihr eine einstweilige Anordnung bezogen auf vergangene Zeiträume begehrt wird. Die, wie dargelegt, zu verneinende Frage, ob insoweit ein Anordnungsgrund gegeben ist, stellt sich nicht als gleichermaßen komplex dar. Die Versagung von Prozesskostenhilfe betrifft einen Streitwertanteil von 1990,00 €.
35 Der Beschluss ist insgesamt nicht anfechtbar.
Fußnoten
1) vgl. Bl. 54 der Gerichtsakte …
2) Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 27.7.2022, 2 B 107/22, juris Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 6.12.2002, 12 CE 02.2098, juris Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 11.12.2002, 12 CE 02.2341, juris Rn. 23; Sächsisches OVG, Beschluss vom 6.12.2020, 1 BS 268/08, juris Rn. 24; vgl.auch Happ/Käß in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Aufl. 2026, § 123 VwGO Rn. 54
3) vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.2012, 2 C 24/10, juris Rn. 19
4) vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2018, 5 C 4/17, juris Rn. 16
5) vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.1.2017, OVG 4 B 5.16, juris Rn. 29
6) vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.10.2015, 1 A 311/14, juris Rn. 46; OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.2.2022, 1 A 215/20, juris Rn. 50
7) insoweit vergleichbar: OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.2.2022, 1 A 215/20, juris Rn. 50
8) Ausführungsvorschriften (AV) zur Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO) vom 10.9.2009 (Amtsbl. I, S. 1576) in der seit dem Erlass vom 22.7.2015 (Amtsbl. II, S. 931) am 4.9.2015 in Kraft getretenen Fassung
9) vgl. die Berechnung im Bescheid vom 14.10.2025, Bl. 5 der Gerichtsakte des Verfahrens 2 L 229/26
10) vgl. in diesem Zusammenhang auch Nr. 5.1 der AV zu § 6 Abs. 6 BhVO
11) vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.2012, 2 C 24/10, juris Rn. 19
12) vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.2012, 2 C 24/10, juris Rn. 18
13) vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.4.2024, 24 B 23.1717, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 1.4.2026, 1 E 766/25, juris Rn. 24
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