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13 S 123/25•LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, 2026-05-21, 13 S 123/25
13 S 123/25Kantonsgericht21.05.2026
Bei einer ausdrücklichen Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Kfz-Sachverständigen ist die Ersatzfähigkeit der vereinbarten Vergütung anhand einer objektiven Überprüfung der konkreten Preisabrede zu beurteilen; für die Grundsätze des Sachverständigenrisikos ist insoweit kein Raum. Im Rahmen der subjektbezogenen Plausibilitätskontrolle muss der Geschädigte Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen grundsätzlich nicht auf ihre Übereinstimmung mit üblichen Vergütungen (z. B. den Sätzen des JVEG) überprüfen; eine Überschreitung von mehr als 20 % kann jedoch zur fehlenden Erforderlichkeit führen. Eine weitergehende Aufklärungspflicht des Sachverständigen über jegliche Abweichung von der Ortsüblichkeit besteht nicht. Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken, 19. November 2025, 122 C 110/25, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-05-21
Aktenzeichen: 13 S 123/25
ECLI: ECLI:DE:LGSAARB:2026:0521.13S123.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Bei einer ausdrücklichen Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Kfz-Sachverständigen ist die Ersatzfähigkeit der vereinbarten Vergütung anhand einer objektiven Überprüfung der konkreten Preisabrede zu beurteilen; für die Grundsätze des Sachverständigenrisikos ist insoweit kein Raum. Im Rahmen der subjektbezogenen Plausibilitätskontrolle muss der Geschädigte Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen grundsätzlich nicht auf ihre Übereinstimmung mit üblichen Vergütungen (z. B. den Sätzen des JVEG) überprüfen; eine Überschreitung von mehr als 20 % kann jedoch zur fehlenden Erforderlichkeit führen. Eine weitergehende Aufklärungspflicht des Sachverständigen über jegliche Abweichung von der Ortsüblichkeit besteht nicht.
Verfahrensgang
vorgehend AG Saarbrücken, 19. November 2025, 122 C 110/25, Urteil
Die Berufung der Beklagten vom 19.11.2025 gegen das am 06.11.2025 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken, Aktenzeichen: 122 C 110/25, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 168,57 € festgesetzt.
1 Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Berufung hat aus den Gründen des Hinweisbeschlusses, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO Bezug genommen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus besitzt der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung der Kammer. Schließlich ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten; gegenteilige Gesichtspunkte enthält auch der Vortrag der Berufung nicht. Weiter wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
2 Die Stellungnahme der Beklagten vom 18.05.2026 rechtfertigt keine vom Hinweisbeschluss abweichende Würdigung der Sach- und Rechtslage. Neue, für die Entscheidungsfindung relevante Aspekte werden nicht vorgetragen.
3 Grundsätzlich gilt: Mit Vorliegen einer ausdrücklichen Honorarvereinbarung wird der Schwerpunkt von der subjektbezogenen Schadensbetrachtung hin zur objektiven Überprüfbarkeit der konkret vereinbarten Vergütung verlagert. Für die Anwendung der Grundsätze des Sachverständigenrisikos ist in dieser Konstellation kein Raum.
4 a) Entgegen der Auffassung der Berufung hat die Kammer die von jener zitierten Fundstellen nicht übersehen. Den dort zitierten Fallgestaltungen ist gemein, dass der Geschädigte „jedenfalls außerhalb einer hier nicht vorliegenden Pauschalpreisabrede nicht zur Vergütung von (Teil-)Leistungen verpflichtet (ist), die tatsächlich nicht erbracht wurden“ (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 239/22 –, Rn. 27, juris). Die Berufung differenziert schon nicht danach, ob Leistungen nicht erbracht bzw. unnötig waren, oder welcher Preis für erforderliche Leistungen verlangt werden kann.
5 Zutreffend führt die Berufung an, dass die Grundsätze der Plausibilitätskontrolle nur aus Sicht des Geschädigten Sinn ergeben, verkennt dann jedoch, welche Folgen dies nach sich zieht. Unzweifelhaft konnte der Sachverständige vorliegend mit dem Geschädigten wirksam eine Vergütung für Nebenkosten vereinbaren, die 20% über den Sätzen des JVEG liegt (LG Saarbrücken, Urteil vom 16. Januar 2025 – 13 S 64/24 –, juris, m.w.N.); der Bereich des Wuchers ist dabei offenkundig nicht annähernd erreicht. Wollte man der Berufung folgen, könnte der Sachverständige diese Vergütung im Falle der Abtretung vom Unfallgegner nicht erhalten, obwohl sie ihm gegenüber dem Geschädigten zusteht. Dies würde letztlich dazu führen, dass der Geschädigte dem Sachverständigen – aufgrund wirksamer Preisvereinbarung – diesen Betrag erstatten müsste. Obwohl der Geschädigte die entsprechende Preisvereinbarung für erforderlich halten durfte, würde er dennoch die dies betreffenden Kosten tragen. Die gänzliche Loslösung von den vom Geschädigten getroffenen Vereinbarungen widerspräche mithin dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Haftungssystem bei Verkehrsunfällen, welches auf die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht nimmt und von welchem die Kammer gerade nicht abweicht.
6 b) Was die EDV-Abrufgebühren angeht, hat die Kammer bereits erläutert, dass eine kumulative Kostenerhebung nicht vorliegt (vgl. Kammer, Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 41/13 –, Rn. 41, juris sowie LG Saarbrücken, Urteil vom 13. Januar 2022 – 10 S 64/21 –, Rn. 33, juris). Diese Kammerrechtsprechung hat der BGH gebilligt (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 –, juris). Die geltend gemachten Beträge entsprechen dem, was im Saarland marktüblich ist. Dies ist der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren langjährig bekannt. Auch nach der Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts entspricht die Inrechnungstellung einer EDV-Abrufgebühr der Üblichkeit (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. März 2024 – 3 U 7/24 –, Rn. 33, juris).
7 c) Die Rechtsprechung der Kammer, dass ein Geschädigter im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen nicht mehr für erforderlich halten darf, wenn die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des JVEG um mehr als 20% überschritten wird (LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 41/13 –, Rn. 39, juris), hat der BGH unbeanstandet gelassen.
8 Entgegen der Auffassung der Berufung muss die Klägerin den Geschädigten nicht auf die erhöhten Nebenkosten hinwiesen. Eine Haftung des Sachverständigen auf Schadensersatz aus c.i.c. im Zusammenhang mit der Abrechnung seiner Kosten setzt voraus, dass der in Rechnung gestellte Betrag erkennbar (mehr als 20%) deutlich überhöht und damit nicht ersatzfähig ist. Weiter reicht die Aufklärungsverpflichtung des Sachverständigen nicht, insbesondere muss er den Geschädigten nicht auf jede Abweichung von der Ortsüblichkeit hinweisen (Kammer, Urteil vom 22. Dezember 2023 – 13 S 27/23 –, juris).
9 d) Was die Erforderlichkeit der gefertigten Fotos angeht, hat der Sachverständige diese dadurch dargelegt, dass er das Gutachten mit den darin enthaltenen Fotos vorgelegt hat. Deren Erforderlichkeit ergibt sich daraus, dass die gefertigten Fotos – wie aus dem Gutachten ersichtlich – in Gänze offenkundig schadensbezogen sind. Das gilt auch hinsichtlich der beklagtenseits beanstandeten Fotos 1-4, 7, 9, 11, 13 und 15-17. Die Fotos Nummer 1 bis 4 dokumentieren den Zustand des Fahrzeugs von außen und sind für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes relevant. Die Fotos Nummer 6 und 7 dokumentieren zwar die gleiche Schadensstelle; die unterschiedliche Perspektive macht jedoch unterschiedliche Schäden jeweils prägnant sichtbar. Foto Nummer 9 zeigt ebenfalls prägnant eine beschädigte Stelle. Dies gilt auch für das Fotos Nummer 11, auf welchem unter dem Streiflicht Verformungen sichtbar werden. Foto Nummer 13 hebt einzelne Details der Schadensstelle deutlich hervor. Die Fotos Nummer 15-17 dokumentieren beweissicher, welches Fahrzeug der Begutachtung zugrunde gelegt worden ist.
10 Ebenso liegt es hinsichtlich der Kopierkosten. Erstellung und Versand des Gutachtens stehen fest. Die Anfertigung und Übersendung mehrerer Ausfertigungen eines Kfz-Schadengutachtens entspricht dem gewöhnlichen Geschäftsablauf. Die Beklagtenseite trägt auch zu keinem Zeitpunkt vor, dass sie das Gutachten per E-Mail erhalten hat. Somit fehlt es an einem substantiierten Vortrag zur ins Blaue hinein behaupteten digitalen Versendung.
11 Im Übrigen wird auf den Hinweisbeschluss vom 08.04.2026 Bezug genommen.
12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.
13 Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 47, 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.
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