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2 K 1679/08•Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2012-02-22, 2 K 1679/08
2 K 1679/08Steuergericht / 2. Abteilung22.02.2012
1. Nutzt die Ehefrau einen im Betriebsvermögen ihres Ehemannes befindlichen Pkw unentgeltlich für ihr Unternehmen, kann sie dafür keine pauschalen Kosten in ihrer Gewinnermittlung als Betriebsausgaben absetzen. Es handelt sich hierbei - aus ihrer Sicht - nicht um sog. Drittaufwand, wenn der Ehemann als Halter und Versicherungsnehmer den Pkw selbst nutzt und die Ehefrau den Pkw lediglich daneben nutzen darf(Rn.18) . 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 24/12).
Entscheidungsdatum: 2012-02-22
Aktenzeichen: 2 K 1679/08
ECLI: ECLI:DE:FGST:2012:0222.2K1679.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 4 Abs 4 EStG 1997, § 4 Abs 4 EStG 2002
Nutzt die Ehefrau einen im Betriebsvermögen ihres Ehemannes befindlichen Pkw unentgeltlich für ihr Unternehmen, kann sie dafür keine pauschalen Kosten in ihrer Gewinnermittlung als Betriebsausgaben absetzen. Es handelt sich hierbei - aus ihrer Sicht - nicht um sog. Drittaufwand, wenn der Ehemann als Halter und Versicherungsnehmer den Pkw selbst nutzt und die Ehefrau den Pkw lediglich daneben nutzen darf(Rn.18) .
Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 24/12).
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