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2 K 1414/09•Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2011-11-30, 2 K 1414/09
2 K 1414/09Steuergericht / 2. Abteilung30.11.2011
1. Auch wenn Grundstückserwerb und Gebäudeerrichtung in unterschiedlichen Verträgen mit unterschiedlichen Vertragspartnern geregelt sind, sind die Kosten der Gebäudeerrichtung in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die auf der Veräußererseite tätige Personen personell miteinander verbunden sind, weil der Verkaufsberater des Grundstücksverkäufers, der auf den Abschluss des Bauvertrags hingewirkt, vereinbarungsgemäß für das Zustandekommen und die Abwicklung des Bauvertrags vom Bauunternehmen eine Provision erhält(Rn.11) (Rn.12) . 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt ( Az. des BFH: II B 72/12). 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 23.11.2012 II B 72/12, nicht dokumentiert).
Entscheidungsdatum: 2011-11-30
Aktenzeichen: 2 K 1414/09
ECLI: ECLI:DE:FGST:2011:1130.2K1414.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 8 Abs 1 GrEStG 1997, § 9 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997
Auch wenn Grundstückserwerb und Gebäudeerrichtung in unterschiedlichen Verträgen mit unterschiedlichen Vertragspartnern geregelt sind, sind die Kosten der Gebäudeerrichtung in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die auf der Veräußererseite tätige Personen personell miteinander verbunden sind, weil der Verkaufsberater des Grundstücksverkäufers, der auf den Abschluss des Bauvertrags hingewirkt, vereinbarungsgemäß für das Zustandekommen und die Abwicklung des Bauvertrags vom Bauunternehmen eine Provision erhält(Rn.11) (Rn.12) .
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt ( Az. des BFH: II B 72/12).
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 23.11.2012 II B 72/12, nicht dokumentiert).
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