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104 C 589/15•AG Halle (Saale), 2015-10-13, 104 C 589/15
104 C 589/15Gericht erster Instanz13.10.2015
Entscheidungsdatum: 2015-10-13
Aktenzeichen: 104 C 589/15
ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2015:1013.104C589.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Auf den Antrag der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Halle vom 20.08.2015,
Aktenzeichen 104 C 589/15
im Tenor
wie folgt insoweit berichtigt:
Unter 1 b) des Tenors heißt es: "…Rauchwarnmelder vom Raum links…"
Richtig muss es heißen: "…Rauchwarnmelders im Raum links…"
Im übrigen wird der Berichtigungsantrag abgelehnt.
1 Die Berichtigung hatte in dem tenorierten Umfang gemäß § 319 ZPO zu erfolgen, da es sich hierbei um ein offensichtliches Schreibversehen handelte.
2 Der weitergehende, für die Vollstreckung des Urteils jedoch völlig bedeutungslose Antrag war zurückzuweisen. Gründe, die die beantragte Berichtigung zu rechtfertigen vermögen, sind weder ersichtlich, noch durch die Klägerin vorgebracht.
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