Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
L 5 AS 295/18•Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat, 2018-10-18, L 5 AS 295/18
L 5 AS 295/18Sozialversicherungsgericht / 5. Abteilung18.10.2018
1. Begehrt ein Kläger als Leistung für eine Mietkaution im Sinne von § 22 Abs 6 SGB II einen Zuschuss anstelle eines Darlehens, ist statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Eine isolierte Anfechtungsklage ist unzulässig. (Rn.31) 2. Auf die Gewährung von Leistungen für eine Mietkaution findet das sog Kopfteilprinzip keine Anwendung. Leistungsberechtigt ist grundsätzlich nur derjenige, der nach dem Mietvertrag Schuldner der Mietsicherheit ist. (Rn.35)
Entscheidungsdatum: 2018-10-18
Aktenzeichen: L 5 AS 295/18
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2018:1018.L5AS295.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 54 Abs 4 SGG, § 22 Abs 6 S 1 Halbs 2 SGB 2, § 22 Abs 6 S 3 SGB 2, § 42a Abs 1 S 3 SGB 2, § 42a Abs 2 SGB 2 ... mehr
Begehrt ein Kläger als Leistung für eine Mietkaution im Sinne von § 22 Abs 6 SGB II einen Zuschuss anstelle eines Darlehens, ist statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Eine isolierte Anfechtungsklage ist unzulässig. (Rn.31)
Auf die Gewährung von Leistungen für eine Mietkaution findet das sog Kopfteilprinzip keine Anwendung. Leistungsberechtigt ist grundsätzlich nur derjenige, der nach dem Mietvertrag Schuldner der Mietsicherheit ist. (Rn.35)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.