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3 C 378/17•LG Magdeburg 1. Zivilkammer, 2019-05-20, 3 C 378/17
3 C 378/17Kantonsgericht / I. Zivilkammer20.05.2019
Entscheidungsdatum: 2019-05-20
Aktenzeichen: 3 C 378/17
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2019:0520.3C378.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, nachdem das Rechtsmittel zurückgenommen worden ist. Gleichzeitig wird diese Partei des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.500,00 € festgesetzt.
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