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8 Sa 261/19 E•Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 8. Kammer, 2022-08-08, 8 Sa 261/19 E
8 Sa 261/19 EArbeitsgericht / Chamber 808.08.2022
1. Der akkreditierte Studiengang "Sicherheit und Gefahrenabwehr" stellt einen technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengang im Sinne von Teil A.II.3. Ingenieurinnen und Ingenieure der Anlage 1. Entgeltordnung TVöD.VKA dar.(Rn.80) 2. Der Ingenieur als Brandschutzprüfer erbringt eine entsprechende Tätigkeit im Sinne von Teil A.II.3. Ingenieurinnen und Ingenieure der Anlage 1. Entgeltordnung TVöD.VKA.(Rn.70) 3. Der Brandschutzprüfer erbringt keine Tätigkeiten bei der unmittelbaren Brandbekämpfung.(Rn.61)
Entscheidungsdatum: 2022-08-08
Aktenzeichen: 8 Sa 261/19 E
ECLI: ECLI:DE:LAGST:2022:0808.8SA261.19E.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 TVG, § 29b Abs 1 S 1 TVÜ-VKA, § 12 Abs 2 S 1 TVöD-V, § 13 TVöD-V, § 12 Abs 2 S 2 TVöD-V
Rechtskraft: ja
Der akkreditierte Studiengang "Sicherheit und Gefahrenabwehr" stellt einen technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengang im Sinne von Teil A.II.3. Ingenieurinnen und Ingenieure der Anlage 1. Entgeltordnung TVöD.VKA dar.(Rn.80)
Der Ingenieur als Brandschutzprüfer erbringt eine entsprechende Tätigkeit im Sinne von Teil A.II.3. Ingenieurinnen und Ingenieure der Anlage 1. Entgeltordnung TVöD.VKA.(Rn.70)
Der Brandschutzprüfer erbringt keine Tätigkeiten bei der unmittelbaren Brandbekämpfung.(Rn.61)
Die Durchführung von Brandschutzschauen stellt keine besondere Leistung im Sinne des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 11 des Teils A. Allgemeiner Teil I.3. der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-V dar.(Rn.119)
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