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31 C 12/22•AG Salzwedel, 2022-07-07, 31 C 12/22
31 C 12/22Gericht erster Instanz07.07.2022
1. Bei einem Unfall im EU-Ausland (hier: Ungarn) sind die Kosten eines deutschen Sachverständigen für die Erstellung eines Schadengutachtens zu ersetzen. 2. Nach dem Auslegungsgrund 34 der Richtlinie 2009/103/EG soll einem Geschädigten die Abwicklung seines Schadens über einen Schadensregulierungsbeauftragten in seinem Heimatstaat in einer ihm vertrauten Weise ermöglicht werden. In Deutschland entspricht die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Erstattung der Kosten hierfür durch den Schädiger der üblichen Schadensabwicklung, so dass die Gutachterkosten Bestandteil eines rechtswidrig im EU-Ausland herbeigeführten Schadens sind und ersetzt werden müssen.
Entscheidungsdatum: 2022-07-07
Aktenzeichen: 31 C 12/22
Dokumenttyp: Urteil
Bei einem Unfall im EU-Ausland (hier: Ungarn) sind die Kosten eines deutschen Sachverständigen für die Erstellung eines Schadengutachtens zu ersetzen.
Nach dem Auslegungsgrund 34 der Richtlinie 2009/103/EG soll einem Geschädigten die Abwicklung seines Schadens über einen Schadensregulierungsbeauftragten in seinem Heimatstaat in einer ihm vertrauten Weise ermöglicht werden. In Deutschland entspricht die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Erstattung der Kosten hierfür durch den Schädiger der üblichen Schadensabwicklung, so dass die Gutachterkosten Bestandteil eines rechtswidrig im EU-Ausland herbeigeführten Schadens sind und ersetzt werden müssen.
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