Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
5 Sa 367/21•Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 5. Kammer, 2023-05-10, 5 Sa 367/21
5 Sa 367/21Arbeitsgericht / 5. Kammer10.05.2023
1. Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen bestimmt, ist als eine Gleichstellungsabrede anzusehen, weshalb nach Wegfall der Tarifgebundenheit (Verbandsaustritt) des Arbeitgebers die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch in der Fassung zum Zeitpunkt des Austritts anzuwenden sind.(Rn.172) 2. Einzelfall, wonach eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag auch nach Abschluss eines Änderungsvertrages weiterhin als Gleichstellungsabrede auszulegen ist.(Rn.175) (Rn.185)
Entscheidungsdatum: 2023-05-10
Aktenzeichen: 5 Sa 367/21
ECLI: ECLI:DE:LAGST:2023:0510.5SA367.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: BAT, TVöD, § 611a Abs 1 BGB
Rechtskraft: ja
Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen bestimmt, ist als eine Gleichstellungsabrede anzusehen, weshalb nach Wegfall der Tarifgebundenheit (Verbandsaustritt) des Arbeitgebers die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch in der Fassung zum Zeitpunkt des Austritts anzuwenden sind.(Rn.172)
Einzelfall, wonach eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag auch nach Abschluss eines Änderungsvertrages weiterhin als Gleichstellungsabrede auszulegen ist.(Rn.175) (Rn.185)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.