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21 Qs 80/24•LG Magdeburg 1. Große Strafkammer, 2024-11-21, 21 Qs 80/24
21 Qs 80/24Kantonsgericht21.11.2024
1. Drohen einem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren Strafen, ist eine Verteidigung dann in jedem Verfahren notwendig, wenn die Strafen letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen begründet. 2. Wurde eine Beiordnung zu einem früheren Zeitpunkt mit rechtskräftigem Beschluss abgelehnt, steht die Rechtskraft einer Pflichtverteidigerbeiordnung nicht entgegen, denn diese hat vom Amts wegen zu erfolgen.
Entscheidungsdatum: 2024-11-21
Aktenzeichen: 21 Qs 80/24
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 140 Abs 2 StPO, § 141 Abs 2 Nr 4 StPO
Rechtskraft: ja
Drohen einem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren Strafen, ist eine Verteidigung dann in jedem Verfahren notwendig, wenn die Strafen letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen begründet.
Wurde eine Beiordnung zu einem früheren Zeitpunkt mit rechtskräftigem Beschluss abgelehnt, steht die Rechtskraft einer Pflichtverteidigerbeiordnung nicht entgegen, denn diese hat vom Amts wegen zu erfolgen.
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