Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 9. Zivilsenat, 2026-06-18, 9 U 8/26

9 U 8/26Obergericht / Civil Chamber 918.06.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 9. Zivilsenat — 9 U 8/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-18

Aktenzeichen: 9 U 8/26

ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2026:0618.9U8.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 RDG, § 5 RDG

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Halle (Saale) vom 18.12.2025, Az.: 8 O 55/25, abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird für beide Instanzen – in teilweiser Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Halle (Saale) vom 18.12.2025, Az.: 8 O 55/25 – jeweils auf die Gebührenstufe bis 500.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen angeblicher Verstöße der Beklagten gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (i. F.: „RDG“).

1.

2 Die Klägerin ist eine bundesweit tätige, auf das Vergaberecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Dabei bietet sie auch die Übernahme der Aufgaben einer externen Kontakt- und Vergabestelle an. Die Beklagte ist eine vom Bund gegründete GmbH, deren Aufgaben die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung sowie die Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung der Autobahnen und Fernstraßen in Deutschland umfassen. Sie hat eine Vergabeabteilung mit vergaberechtskundigen Mitarbeitern, u. a. einem Volljuristen.

2.

3 Die Beklagte schrieb mit Absendung an das EU-Amtsblatt im Juni 2025 im offenen Verfahren den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu externen Ausschreibungsdienstleistungen 2025-2026 aus (Vergabenr. … 1; Anlage AST 1, Leistungsverzeichnis in Anlage AST 2). Angebotsfrist war der 22.07.2025.

4 Das Leistungsverzeichnis (i. F.: „LV“) war unterteilt in allg. Vorgaben (Seiten 1-5) und folgende 6 Ausschreibungsvarianten (Seiten 6-29):

5 - Gruppe 1: Öffentliche Ausschreibung/Offenes Verfahren HVA B-StB

6 - Gruppe 2: Öffentliche Ausschreibung/Offenes Verfahren HVA L-StB

7 - Gruppe 3: Offenes Verfahren HVA F-StB

8 - Gruppe 4: Leistungsanfrage HVA-F-StB

9 - Gruppe 5: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb HVA F-StB

10 - Gruppe 6: Sonstige Leistungen

11 Im „allg. Teil“ des LV hieß es, soweit für die Berufung von Relevanz:

12 Auf Seite 1 unter Nr. 1.1:

13 Der AN erbringt Ausschreibungsdienstleistungen als Verwaltungsdienstleistungen. Eine juristische Rechtsberatung wird vom Auftragnehmer weder geschuldet, noch erwartet.

14 Auf Seite 3 unter Nr. 3.1:

15 a) Die Leistungserbringung erfolgt auf Abruf des AG. Mit dem Abruf werden die hierfür erforderlichen und verfügbaren Unterlagen und Informationen vom AG an den AN übergeben. Hält der AN die übergebenen Unterlagen und Informationen für unvollständig und/oder inhaltlich unzutreffend, hat er hierauf gegenüber dem AG unverzüglich hinzuweisen.

16 Auf Seite 4 unter Nr. 3.4:

17 Prüfungen:

18 Erbrachte Leistungen im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren werden durch den Auftraggeber in mehreren Phasen geprüft.

19 Prüfungen erfolgen in den Workflowschritten:

20 – Freigabe der Vergabeunterlagen/Bekanntmachung und

21 – Freigabe Änderungen der Vergabeunterlagen und

22 – Prüfung/Freigabe der Zuschlagsentscheidung.

23 Auf Seite 4 unter Nr. 4.1:

24 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen:

25 – Muster-Ausschreibungsunterlagen (z.B. Anlagenverzeichnis Vergabevermerk, Checklisten Zuarbeit Fachabteilung HVA B-StB/ HVA L-StB/ HVA FStB, Muster Auftragsbekanntmachung EU/nat.)

26 – Beschaffungs- und Einkaufsrichtlinie der N. GmbH des Bundes in der jeweils gültigen Fassung

27 – Prozesshandbuch der Abt. B 4 Zentrale Vergabestelle der NL Ost

28 Auf Seite 4 unter Nr. 4.2:

29 Der AN ist verpflichtet, alle Unterlagen zu erstellen, die Teil der Vergabeunterlagen oder der Dokumentation sind und nicht bereits in dieser Ausführungsbeschreibung oder dem LV eindeutig als Vorleistung des AG benannt werden.

30 Zu erstellende Ausführungsunterlagen könnten insbesondere sein:

31 - Begründungen für die Dokumentation des Vergabeverfahrens, bspw. Begründung für eine verlängerte Angebotsfrist oder Bindefrist.

32 Auf Seite 5 unter Nr. 5:

33 Für die Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren hat der Auftragnehmer Dienstanweisungen und Verwaltungsvorschriften der N. GmbH des Bundes zu beachten.

34 Darüber hinaus sind bei der Durchführung von Vergabeverfahren die jeweils gültigen HVA zu beachten. Dementsprechend gilt die Einhaltung folgender Dokumente als Vertragsbestandteil:

35 – Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) in der jeweils gültigen Fassung

36 – Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Lieferungen und Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA L-StB)

37 – Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB)

38 Die HVA sind in der jeweils gültigen Fassung auf der Website des Bundesministeriums für Verkehr öffentlich einsehbar.

39 In den 6 Gruppen des „besonderen Teils“ hieß es, soweit für Berufung von Relevanz:

40 Gruppe 1

41 Nr. 1.1.

42 a) Zuarbeit der Vergabestelle prüfen und konsolidieren:

43 – Kostenanschlag, LV einschl. Anlagen, Vergabevoranmeldung, Vergabeanmeldung, ggf. bereits vorliegende Begründungsentwürfe (z.B. Losvergabe, Produktneutralität o.ä.), unter Berücksichtigung des geltenden Vergaberechts, der internen Anweisungen der N. GmbH des Bundes und des bereitgestellten Musterprojektes sichten und prüfen und Abstimmungsergebnisse aus b) einarbeiten

44 b) Abstimmungstermine ansetzen mit Projektleiter der Fachabteilung (PL), zuständigem Teamleiter (TL) Vergabestelle zur Besprechung des Prüfungsergebnisses und der weiteren Verfahrensschritte

45 c) Vergabe in Abstimmung mit TL Vergabestelle im Vergabemanagementsystem (VMS) anlegen und anhand des HVA B-StB-Langworkflows (vgl. Anlage im AI-Vergabemanager (VMS)) die Vergabeakte und die Vergabeunterlage zusammenstellen, insbesondere unter Berücksichtigung der nachfolgend zu erledigenden Aufgaben

46 d) Art des Vergabeverfahrens festlegen

47 e) Losaufteilung finalisieren, ggf. Losverzicht durch Fachabteilung prüfen und in Abstimmung mit Fachabteilung begründen

48 f) Terminablauf für das Vergabeverfahren in Abstimmung mit PL festlegen

49 g) ggf. Veröffentlichung einer Vorinformation zur beabsichtigten Vergabe veranlassen

50 h) in Abstimmung mit PL Eignungs- und Zuschlagkriterien sowie zusätzliche und besondere Vertragsbedingungen festlegen

51 i) Bekanntmachungstext erstellen

52 j) Vergabedokumentation und Vergabevermerk einschließlich Anlagen erstellen; sicherstellen, dass spätestens zu Beginn des Freigabeprozesses folgende Anlagen zum Vergabevermerk vorliegen; Vergabeanmeldung, Genehmigungsvorlage zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, Kostenschätzung, Bestellanforderung, Losliste bzw. Begründung zum Verzicht auf losweise Vergabe, ggf. interner Schriftwechsel mit Fachabteilung

53 Nr. 1.2

54 c) Fragen und Rügen in Abstimmung mit TL Vergabestelle und PL im AI-Vergabemanager (VMS) beantworten und Nachsendung veranlassen.

55 Nr. 1.3

56 a) Wertungsstufe 1 durchführen (formale Prüfung) und im VMS auf Basis der HVA B-StB-Vorlagen dokumentieren, einschließl. Nachforderung

57 b) Wertungsstufe 2 in Abstimmung mit PL durchführen (Eignungsprüfung) und im VMS auf Basis der HVA B-StB-Vorlagen dokumentieren, einschließl. Nachforderung Nachweis/Erklärungen der Angebote in engerer Wahl

58 c) Angebote für die weitere Wertung festlegen

59 d) Bieter informieren, die nicht in der engeren Wahl sind

60 f) Wertungsstufe 3 durchführen (Preisangemessenheitsprüfung) VHB 221/222 abfordern und auf Vollständigkeit prüfen; Urkalkulation abfordern, und auf Vollständigkeit prüfen, Abstimmung mit Fachabteilung zu aufzuklärenden Preisen, auf Basis der durch den AG vollzogenen rechnerischen Prüfung; Preisaufklärung nach Vorgabe Fachabteilung veranlassen u. zur Bewertung an Fachabteilung übergeben

61 g) Wertungsstufe 4 durchführen (Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots auf der Grundlage der bekanntgegebenen Zuschlagskriterien)

62 i) Bieterinformation nach § 134 GWB versenden

63 Gruppe 2

64 Nr. 2.1.

65 a) Zuarbeit der Vergabestelle prüfen und konsolidieren:

66 – Kostenanschlag, LV einschl. Anlagen, Vergabevoranmeldung, Vergabeanmeldung, ggf. bereits vorliegende Begründungsentwürfe (z.B. Losvergabe, Produktneutralität o.ä.), unter Berücksichtigung des geltenden Vergaberechts, der internen Anweisungen der N. GmbH des Bundes und des bereitgestellten Musterprojektes sichten und prüfen und Abstimmungsergebnisse aus b) einzuarbeiten

67 b) Abstimmungstermine ansetzen mit Projektleiter der Fachabteilung (PL), zuständigem Teamleiter (TL) Vergabestelle zur Besprechung des Prüfungsergebnisses und der weiteren Verfahrensschritte

68 c) Vergabe in Abstimmung mit TL Vergabestelle im Vergabemanagementsystem (VMS) anlegen und anhand des HVA L-StB-Langworkflows (vgl. Anlage im AI-Vergabemanager (VMS)) die Vergabeakte und die Vergabeunterlage zusammenstellen, insbesondere unter Berücksichtigung der nachfolgend zu erledigenden Aufgaben

69 d) Art des Vergabeverfahrens festlegen

70 e) Losaufteilung finalisieren, ggf. Losverzicht durch Fachabteilung prüfen und in Abstimmung mit PL festlegen

71 f) Terminablauf für das Vergabeverfahren in Abstimmung mit PL festlegen

72 g) ggf. Veröffentlichung einer Vorinformation zur beabsichtigten Vergabe veranlassen

73 h) In Abstimmung mit PL Eignungs- und Zuschlagkriterien sowie zusätzliche und besondere Vertragsbedingungen festlegen

74 i) Bekanntmachungstext erstellen

75 j) Vergabedokumentation und Vergabevermerk einschließlich Anlagen erstellen; sicherstellen, dass spätestens zu Beginn des Freigabeprozesses folgende Anlagen zum Vergabevermerk vorliegen; Vergabeanmeldung, Genehmigungsvorlage zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, Kostenschätzung, Bestellanforderung, Losliste bzw. Begründung zum Verzicht auf losweise Vergabe, ggf. interner Schriftwechsel mit Fachabteilung

76 Nr. 2.2

77 c) Fragen und Rügen in Abstimmung mit TL Vergabestelle und PL im AI-Vergabemanager (VMS) beantworten und Nachsendung veranlassen.

78 Nr. 2.3

79 a) Wertungsstufe 1 durchführen (formale Prüfung) und im VMS auf Basis der HVA L-StB-Vorlagen dokumentieren, einschließl. Nachforderung

80 b) Wertungsstufe 2 in Abstimmung mit PL durchführen (Eignungsprüfung) und im VMS auf Basis der HVA L-StB-Vorlagen dokumentieren, einschließl. Nachforderung Nachweis/Erklärungen der Angebote in engerer Wahl

81 c) Angebote für die weitere Wertung festlegen

82 f) Wertungsstufe 3 durchführen (Preisangemessenheitsprüfung) Urkalkulation abfordern, und auf Vollständigkeit prüfen, Abstimmung mit Fachabteilung zu aufzuklärenden Preisen, auf Basis der durch den AG vollzogenen rechnerischen Prüfung; Preisaufklärung nach Vorgabe Fachabteilung veranlassen u. zur Bewertung an Fachabteilung übergeben

83 g) Wertungsstufe 4 durchführen (Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots auf der Grundlage der bekanntgegebenen Zuschlagskriterien)

84 i) Bieterinformation nach § 134 GWB versenden

85 Gruppe 3

86 Nr. 3.1.

87 a) Zuarbeit der Vergabestelle prüfen und konsolidieren:

88 – Kostenanschlag, LV einschl. Anlagen, Vergabevoranmeldung, Vergabeanmeldung, ggf. bereits vorliegende Begründungsentwürfe (z.B. Losvergabe, Produktneutralität o.ä.), unter Berücksichtigung des geltenden Vergaberechts, der internen Anweisungen der N. GmbH des Bundes und des bereitgestellten Musterprojektes sichten und prüfen und Abstimmungsergebnisse aus b) einzuarbeiten

89 b) Abstimmungstermine ansetzen mit Projektleiter der Fachabteilung (PI), zuständigem Teamleiter (TL) Vergabestelle zur Besprechung des Prüfungsergebnisses und der weiteren Verfahrensschritte

90 c) Vergabe in Abstimmung mit TL Vergabestelle im Vergabemanagementsystem (VMS) anlegen und anhand des HVA F-StB-Langworkflows (vgl. Anlage im AI-Vergabemanager (VMS)) die Vergabeakte und die Vergabeunterlage zusammenstellen, insbesondere unter Berücksichtigung der nachfolgend zu erledigenden Aufgaben

91 d) Losaufteilung finalisieren, ggf. Losverzicht durch Fachabteilung prüfen und in Abstimmung mit PL festlegen

92 e) Terminablauf für das Vergabeverfahren in Abstimmung mit PL festlegen

93 f) ggf. Veröffentlichung einer Vorinformation zur beabsichtigten Vergabe veranlassen

94 g) In Abstimmung mit PL Eignungs- und Zuschlagkriterien sowie zusätzliche und besondere Vertragsbedingungen festlegen

95 h) Bekanntmachungstext erstellen

96 i) Vergabedokumentation und Vergabevermerk einschließlich Anlagen erstellen; sicherstellen, dass spätestens zu Beginn des Freigabeprozesses folgende Anlagen zum Vergabevermerk vorliegen; Vergabeanmeldung, Genehmigungsvorlage zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, Kostenschätzung, Bestellanforderung, Losliste bzw. Begründung zum Verzicht auf losweise Vergabe, ggf. interner Schriftwechsel mit Fachabteilung

97 Nr. 3.2

98 c) Fragen und Rügen in Abstimmung mit TL Vergabestelle und PL im AI-Vergabemanager (VMS) beantworten und Nachsendung veranlassen.

99 Nr. 3.3

100 a) Wertungsstufe 1 durchführen (formale Prüfung) und im VMS auf Basis der HVA F-StB-Vorlagen dokumentieren, einschließl. Nachforderung

101 b) Wertungsstufe 2 in Abstimmung mit PL durchführen (Eignungsprüfung) und im VMS auf Basis der HVA F-StB-Vorlagen dokumentieren, einschließl. Nachforderung Nachweis/Erklärungen der Angebote in engerer Wahl

102 c) Angebote für die weitere Wertung festlegen

103 d) Wertungsstufe 3 durchführen (Preisangemessenheitsprüfung) Urkalkulation abfordern, und auf Vollständigkeit prüfen, Abstimmung mit Fachabteilung zu aufzuklärenden Preisen, auf Basis der durch den AG vollzogenen rechnerischen Prüfung; Preisaufklärung nach Vorgabe Fachabteilung veranlassen u. zur Bewertung an Fachabteilung übergeben

104 k) Wertungsstufe 4 durchführen (Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots auf der Grundlage der bekanntgegebenen Zuschlagskriterien)

105 m) Bieterinformationen entsprechend einzelnen Wertungsstufen versenden

106 n) Bieterinformation nach § 134 GWB versenden

107 Gruppe 4

108 Nr. 4.1.

109 a) Zuarbeit der Vergabestelle prüfen und konsolidieren:

110 – Kostenanschlag, LV einschl. Anlagen, Vergabevoranmeldung, Vergabeanmeldung, ggf. bereits vorliegende Begründungsentwürfe (z.B. Losvergabe, Produktneutralität o.ä.), unter Berücksichtigung des geltenden Vergaberechts, der internen Anweisungen der N. GmbH des Bundes und des bereitgestellten Musterprojektes sichten und prüfen und Abstimmungsergebnisse aus b) einzuarbeiten

111 b) Abstimmungstermine ansetzen mit Projektleiter der Fachabteilung (PL), zuständigem Teamleiter (TL) Vergabestelle zur Besprechung des Prüfungsergebnisses und der weiteren Verfahrensschritte

112 c) Vergabe in Abstimmung mit TL Vergabestelle im Vergabemanagementsystem (VMS) anlegen und anhand des HVA F-StB-Langworkflows (vgl. Anlage im AI-Vergabemanager (VMS)) die Vergabeakte und die Vergabeunterlage zusammenstellen, insbesondere unter Berücksichtigung der nachfolgend zu erledigenden Aufgaben

113 d) Terminablauf für das Vergabeverfahren in Abstimmung mit PL festlegen

114 e) In Abstimmung mit PL-Eigenerklärung zur Eignung erstellen, versenden und Rücklauf kontrollieren

115 f) Vergabedokumentation und Vergabevermerk einschließlich Anlagen erstellen; sicherstellen, dass spätestens zu Beginn des Freigabeprozesses folgende Anlagen zum Vergabevermerk vorliegen; Vergabeanmeldung, Genehmigungsvorlage zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, Kostenschätzung, Bestellanforderung, Losliste bzw. Begründung zum Verzicht auf losweise Vergabe, ggf. interner Schriftwechsel mit Fachabteilung

116 Nr. 4.2

117 c) Fragen und Rügen in Abstimmung mit TL Vergabestelle und PL im AI-Vergabemanager (VMS) beantworten und Nachsendung veranlassen.

118 Nr. 4.3

119 a) Wertungsstufe 1 durchführen (formale Prüfung) und im VMS auf Basis der HVA F-StB-Vorlagen dokumentieren, einschließl. Nachforderung

120 b) Wertungsstufe 2 in Abstimmung mit PL durchführen (Eignungsprüfung) und im VMS auf Basis der HVA F-StB-Vorlagen dokumentieren, einschließl. Nachforderung Nachweis/Erklärungen der Angebote in engerer Wahl

121 c) Wertungsstufe 3 durchführen (Preisangemessenheitsprüfung) Urkalkulation abfordern, und auf Vollständigkeit prüfen, Abstimmung mit Fachabteilung zu aufzuklärenden Preisen, auf Basis der durch den AG vollzogenen rechnerischen Prüfung; Preisaufklärung nach Vorgabe Fachabteilung veranlassen u. zur Bewertung an Fachabteilung übergeben

122 d) Wertungsstufe 4 durchführen (Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots auf der Grundlage der bekanntgegebenen Zuschlagskriterien)

123 Nr. 4.4

124 a) Zuschlagsschreiben oder Aufhebungsschreiben erstellen und Freigabe der nach Einkaufsrichtlinie zuständigen Unterzeichner im AI-Vergabemanager (VMS) veranlassen und sicherstellen

125 Gruppe 5

126 Nr. 5.1.

127 a) Zuarbeit der Vergabestelle prüfen und konsolidieren:

128 – Kostenanschlag, LV einschl. Anlagen, Vergabevoranmeldung, Vergabeanmeldung, ggf. bereits vorliegende Begründungsentwürfe (z.B. Losvergabe, Produktneutralität o.ä.), unter Berücksichtigung des geltenden Vergaberechts, der internen Anweisungen der N. GmbH des Bundes und des bereitgestellten Musterprojektes sichten und prüfen und Abstimmungsergebnisse aus b) einzuarbeiten

129 b) Abstimmungstermine ansetzen mit Projektleiter der Fachabteilung (PL), zuständigem Teamleiter (TL) Vergabestelle zur Besprechung des Prüfungsergebnisses und der weiteren Verfahrensschritte

130 c) Vergabe in Abstimmung mit TL Vergabestelle im Vergabemanagementsystem (VMS) anlegen und anhand des HVA F-StB-Langworkflows (vgl. Anlage im AI-Vergabemanager (VMS)) die Vergabeakte und die Vergabeunterlage zusammenstellen, insbesondere unter Berücksichtigung der nachfolgend zu erledigenden Aufgaben

131 d) Losaufteilung finalisieren, ggf. Losverzicht durch Fachabteilung prüfen und in Abstimmung mit PL festlegen

132 e) Terminablauf für das Vergabeverfahren in Abstimmung mit PL festlegen

133 f) ggf. Veröffentlichung einer Vorinformation zur beabsichtigten Vergabe veranlassen

134 g) In Abstimmung mit PL Eignungs- und Zuschlagkriterien sowie zusätzliche und besondere Vertragsbedingungen festlegen

135 h) Bekanntmachungstext erstellen

136 i) Vergabedokumentation und Vergabevermerk einschließlich Anlagen erstellen; sicherstellen, dass spätestens zu Beginn des Freigabeprozesses folgende Anlagen zum Vergabevermerk vorliegen; Vergabeanmeldung, Genehmigungsvorlage zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, Kostenschätzung, Bestellanforderung, Losliste bzw. Begründung zum Verzicht auf losweise Vergabe, ggf. interner Schriftwechsel mit Fachabteilung

137 Nr. 5.2

138 c) Fragen und Rügen in Abstimmung mit TL Vergabestelle und PL im AI-Vergabemanager (VMS) beantworten und Nachsendung veranlassen.

139 Nr. 5.3

140 a) Wertungsstufe 1 durchführen (formale Prüfung) und im VMS auf Basis der HVA F-StB-Vorlagen dokumentieren, einschließl. Nachforderung

141 b) Wertungsstufe 2 in Abstimmung mit PL durchführen (Eignungsprüfung) und im VMS auf Basis der HVA F-StB-Vorlagen dokumentieren, einschließl. Nachforderung Nachweis/Erklärungen der Angebote in engerer Wahl

142 Nr. 5.5

143 c) Angebote für die weitere Wertung festlegen

144 d) Wertungsstufe 3 durchführen (Preisangemessenheitsprüfung) Urkalkulation abfordern, und auf Vollständigkeit prüfen, Abstimmung mit Fachabteilung zu aufzuklärenden Preisen, auf Basis der durch den AG vollzogenen rechnerischen Prüfung; Preisaufklärung nach Vorgabe Fachabteilung veranlassen u. zur Bewertung an Fachabteilung übergeben

145 k) Wertungsstufe 4 durchführen (Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots auf der Grundlage der bekanntgegebenen Zuschlagskriterien)

146 m) Bieter informieren, die nicht in der engeren Wahl sind

147 n) Bieterinformation nach § 134 GWB versenden

148 Gruppe 6

149 Nr. 6.1

150 Prüfung und Wertung von Nebenangeboten gem. den Regelungen des HVA B-StB

151 Das LV sah eine Vergütung zwischen max. 23,75 h und 46,5 h für die Gruppen 1 bis 5 zum Stundensatz des erfolgreichen Bieters vor. Für die Leistungen der Gruppe 6 wurde ein Pauschalpreis ausgeschrieben.

152 Für den vollständigen Inhalt des LV wird auf die Anlage AST 2 Bezug genommen.

3.

153 Nach Kenntniserlangung der Ausschreibung am 24.06.2025 mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 09.07.2025 die Beklagte wegen vermeintlicher Verstöße gegen das RDG erfolglos ab. Am 21.07.2025 beantragte die Klägerin die hier streitgegenständliche einstweilige Verfügung. Am 29.08.2025 erteilte die Beklagte der E. GmbH, Düsseldorf, den Zuschlag für den ausgeschriebenen Rahmenvertrag.

4.

154 Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagte fordere von dem potentiellen Auftragnehmer (i. F.: AN) gemäß dem LV hauptsächlich, wenn nicht ausnahmslos, Rechtsdienstleistungen. Die Vorbereitung, die Durchführung und der Abschluss von Vergabeverfahren erfordere umfangreiche Subsumtionen unter detaillierte Vorgaben enthaltende Rechtsnormen. So würden insbesondere die Ermittlung der Vergabeverfahrensart, die Klärung der Losaufteilung, die Festlegung und Gewichtung von Eignungs- und Zuschlagskriterien, die formale Angebotsprüfung, die Eignungsprüfung einschließlich etwaiger Nachforderungen und die Fertigung von Aufklärungsschreiben einer rechtlichen Prüfung bedürfen. Der Hinweis auf S. 1 des LV, dass eine juristische Rechtsberatung weder geschuldet sei noch erwartet werde, ändere an der Ausschreibung von Rechtsdienstleistungen nichts. Die Beklagte hafte unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme.

155 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

156 Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt,

157 es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

158 Dritte dazu aufzufordern, ihr gegenüber geschäftlich handelnd, entgeltlich und selbstständig ohne entsprechende Erlaubnis außergerichtlich Rechtsdienstleistungen zu erbringen und/oder anzubieten, indem sie ein Vergabeverfahren einleitet und durchführt, wie es aus der Vergabe mit der Nummer …1 „RV Externe Ausschreibungsdienstleistungen 2025- 2026“, näher bezeichnet in den Anlagen AST 1 und AST 2 der Antragsschrift, ersichtlich ist, und im Ergebnis dieses Vergabeverfahrens einen Vertrag mit einem der von ihr aufgeforderten Dritten (im Folgenden: Vertragspartner) mit dem Inhalt schließt, der aus den Anlagen AST 1 und AST 2 ersichtlich ist, und ihrem Vertragspartner auf der Grundlage des vergebenen Vertrags die folgenden vertraglichen Pflichten überträgt:

159 1. die Vertrags- und Vergabeunterlagen der Verfügungsbeklagten auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (Nr. 3.1a) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2));

160 2. alle Unterlagen zu erstellen, die Teil der Vergabeunterlagen oder der Dokumentation sind und nicht bereits in den Ausführungsunterlagen oder der Leistungsbeschreibung eindeutig als Vorleistung der Verfügungsbeklagten benannt werden, namentlich Begründungen für die Dokumentation des Vergabeverfahrens, bspw. Begründung für eine verlängerte Angebotsfrist oder Bindefrist (vgl. Nr. 4.2 des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2));

161 3. optional Nebenangebote zu prüfen und zu werten (vgl. Gruppe 6 Nr. 6.1 des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2));

162 4. gleichgültig, ob es sich um eine Öffentliche Ausschreibung, ein Offenes Verfahren, eine Leistungsabfrage oder ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, und auch gleichgültig, ob das Verfahren unter Zugrundelegung des Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB), des Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Lieferungen und Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA L-StB) oder des Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB) durchgeführt werden soll:

163 a) Zuarbeiten der Vergabestelle, insbesondere das Leistungsverzeichnis einschließlich der Anlagen sowie Begründungsentwürfe („z.B. Losvergabe, Produktneutralität o.ä.“), unter Berücksichtigung des geltenden Vergaberechts, der internen Anweisungen der Verfügungsbeklagten und des bereitgestellten Musterprojektes zu prüfen und zu konsolidieren und Abstimmungsergebnisse einzuarbeiten (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.1a), Gruppe 2 Nr. 2.1a), Gruppe 3 Nr. 3.1a), Gruppe 4 Nr. 4.1a) und Gruppe 5 Nr.5.1a) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2),

164 b) Abstimmungstermine anzusetzen mit dem Projektleiter der Fachabteilung, dem zuständigen Teamleiter und/oder der Vergabestelle zur Besprechung des Prüfungsergebnisses und der weiteren Verfahrensschritte (vgl. Nr. Gruppe 1 Nr.1.1b), Gruppe 2 Nr. 2.1b), Gruppe 3 Nr. 3.1b), Gruppe 4 Nr. 4.1b) und Gruppe 5 Nr. 5.1b) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)), c) die Vergabe im Vergabemanagementsystem anzulegen, die Vergabeakte und die Vergabeunterlagen zusammenzustellen und dabei insbesondere die nachfolgenden Aufgaben zu erledigen (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.1c), Gruppe 2 Nr. 2.1c), Gruppe 3 Nr. 3.1c), Gruppe 4 Nr. 4.1c) und Gruppe 5 Nr. 5.1c) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2): 4

165 (1) die Art des Vergabeverfahrens prüfen und festlegen (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.1d) und Gruppe 2 2.1d) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

166 (2) die Losaufteilung prüfen und festlegen (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.1e), Gruppe 2 Nr. 2.1e), Gruppe 3 Nr. 3.1d) und Gruppe 5 Nr. 5.1d) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2),

167 (3) den Losverzicht der Fachabteilung prüfen und begründen (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.1e), Gruppe 2 Nr. 2.1e), Gruppe 3 Nr. 3.1d) und Gruppe 5 Nr. 5.1.d) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2),

168 (4) den Terminablauf für das Vergabeverfahren prüfen und festlegen (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.1f), Gruppe 2 Nr. 2.1f), Gruppe 3 Nr. 3.1e), Gruppe 4 Nr. 4.1d) und Gruppe 5 Nr. 5.1e) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2),

169 (5) eine Vorinformation zur beabsichtigten Vergabe erstellen und veröffentlichen (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.1g), Gruppe 2 Nr. 2.1g), Gruppe 3 Nr. 3.1f) und Gruppe 5 Nr. 5.1f) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

170 (6) Eignungs- und Zuschlagskriterien prüfen und festlegen (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.1h), Gruppe 2 Nr. 2.1h), Gruppe 3 Nr. 3.1g) und Gruppe 5 Nr. 5.1g) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

171 (7) zusätzliche und besondere Vertragsbedingungen prüfen und festlegen (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.1h), Gruppe 2 Nr. 2.1h), Gruppe Nr. 3.1g) und Gruppe 5 Nr. 5.1g) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

172 (8) die Eigenerklärung zur Eignung erstellen (vgl. Gruppe 4 Nr. 4.1e) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

173 (9) Bekanntmachungstexte erstellen (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.1i), Gruppe 2 Nr. 2.1i) und Nr. 2.4d), Gruppe 3 Nr. 3.1h) und Nr. 3.4d) sowie Gruppe 5 Nr. 5.1h) und Nr. 5.4d) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

174 (10) Vergabedokumentation und Vergabevermerk einschließlich der Anlagen prüfen und erstellen (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.1j), Gruppe 2 Nr. 2.1j), Gruppe 3 Nr. 3.1i) sowie Gruppe 5 Nr. 4.1f) und Nr. 5.1i) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

175 (11) Bieterfragen und Rügen prüfen und beantworten (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.2c), Gruppe 2 Nr. 2.2c), Gruppe 3 Nr. 3.2c), Gruppe 4 Nr. 4.2c) und Gruppe 5 Nr. 5.2c) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

176 (12) die formale Prüfung der Angebote oder Teilnahmeanträge einschließlich der Nachforderungen und Aufklärungen durchführen und dokumentieren (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.3a), Gruppe 2 Nr. 2.3a), Gruppe 3 Nr. 3.3a), Gruppe 4 Nr. 4.3a) sowie Gruppe 5 Nr. 5.3a) und Nr. 5.5a) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

177 (13) die Eignungsprüfung anhand der Angebote oder Teilnahmeanträge einschließlich der Nachforderungen und Aufklärungen durchführen und dokumentieren (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.3b), Gruppe 2 Nr. 2.3b), Gruppe 3 Nr. 3.3b), Gruppe 4 Nr. 4.3b) sowie Gruppe 5 Nr. 5.3b) und Nr. 5.5b) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

178 (14) Ausschlußentscheidungen prüfen (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.3c), Gruppe 2 Nr. 2.3c), Gruppe 3 Nr. 3.3c), Gruppe 4 Nr. 4.3a) und Gruppe 5 Nr. 5.5c) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

179 (15) Bieter über den Ausschluß informieren (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.3d), Gruppe 3 Nr. 3.3m) und Gruppe 5 Nr. 5.5m) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

180 (16) die Preisangemessenheitsprüfung einschließlich der Anforderung der Urkalkulation und/oder der Preisermittlungsblätter nach VHB 221/222 und der Preisaufklärung durchführen und dokumentieren (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.3f), Gruppe 2 Nr. 2.3f), Gruppe 3 Nr. 3.3d), Gruppe 4 Nr. 4.3c) und Gruppe 5 Nr. 5.5d) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

181 (17) das wirtschaftlichste Angebot auf Grundlage der bekanntgegebenen Zuschlagskriterien ermitteln (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.3g), Gruppe 2 Nr. 2.3g), Gruppe 3 Nr. 3.3k), Gruppe 4 Nr. 4.3d) und Gruppe 5 Nr. 5.5k) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

182 (18) die Bieterinformationen nach § 134 GWB, die Zuschlagsschreiben und/oder die Aufhebungsschreiben erstellen (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.3i), Gruppe 2 Nr. 2.3i), Gruppe 3 Nr. 3.3n) sowie Gruppe 5 Nr. 5.3h) und Nr. 5.5n) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)).

183 Die Beklagte hat beantragt,

184 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

185 Sie hat die Zulässigkeit des angerufenen Rechtswegs gerügt und die Vergabekammern als ausschließlich zuständig erachtet. Darüber hinaus hat sie eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache eingewandt und das Verfahren nach Zuschlagserteilung für faktisch erledigt befunden. In der Sache hat sie eingewandt, dass es sich bei den ausgeschriebenen Dienstleistungen um Projektmanagementleistungen handele, die sich in der technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Abwicklung von Vergabeverfahren erschöpfen würden. Selbst wenn einzelne Teilleistungen einen rechtlichen Bezug aufweisen würden, handele es sich dabei um bloße Nebenleistungen zur beruflichen Haupttätigkeit eines fachlich-technischen Beschaffungsdienstleisters i. S. v. § 5 Abs. 1 RDG.

5.

186 Nach mdl. Verhandlung Ende September 2025 hat das Landgericht mit am 18.12.2025 verkündetem und der Beklagten am 22.12.2025 zugestelltem Urteil dem Antrag der Klägerin in der Hauptsache vollumfänglich stattgegeben. Die Verfahrenskosten hat das Landgericht der Beklagten auferlegt und mit gesondertem Beschluss vom 18.12.2025 den Streitwert entsprechend der Anregung der Klägerin auf 357.600,00 € (50 % des Höchstwertes der Ausschreibung) festgesetzt.

187 Zur Begründung hat das Landgericht wie folgt ausgeführt:

188 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei zulässig, insbesondere sei der angerufene Rechtsweg vor den Zivilgerichten gegeben. Eine ausschließliche Zuständigkeit der Vergabekammern gem. § 156 GWB sei nicht gegeben. Vorliegend gehe es nicht um die Geltendmachung der Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften. Wegen Widerspruchs zu § 160 Abs. 2 GWB fielen unter sonstige Ansprüche i. S. v. § 156 Abs. 2 GWB nur solche, die sich inhaltlich nicht von den unmittelbaren vergaberechtlichen Ansprüchen unterschieden, also insbesondere Ansprüche auf Unterlassung bzw. von Verstößen gegen Vergabevorschriften. Im hiesigen Verfahren gehe es indes um wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Verstoßes gegen das RDG und nicht um Verstöße gegen Vergabevorschriften. Entgegen der Ansicht der Beklagten liege auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor. Es gehe vielmehr um die wettbewerbswidrige Unterlassung geschäftlicher Handlungen i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

189 Der Antrag sei auch im vollen Umfang gerechtfertigt. Die Klägerin könne gem. §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG, 3 RDG von der Beklagten verlangen, Dritte nicht zur Abgabe von Angeboten über die Erbringung von unerlaubten Rechtsdienstleistungen aufzufordern. Die von der Beklagten ausgeschriebenen Leistungen beinhalteten neben den reinen Beschaffungsdienstleistungen in dem von der Klägerin monierten Umfang auch Rechtsdienstleistungen i. S. v. § 2 RDG. Grundsätzlich sei danach jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten eine Rechtsdienstleistung, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordere. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RDG erfasse jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgehe. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handele, sei unerheblich. Die Norm erfasse ausnahmslos alle Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderten, unabhängig davon, wie intensiv oder schwierig diese Prüfung sei. Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Rechtsdienstleistung, die nicht zwischen einfachem und schwierigem Rechtsrat unterscheide, ergebe sich aus dem Gesetzgebungsprozess, bei dem im ersten Gesetzesentwurf noch eine „besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls“ vorgesehen gewesen, das Wort „besonders“ im Laufe des Prozesses jedoch gestrichen worden sei. Zudem entspreche dies dem Zweck des § 2 RDG. In diesem Zusammenhang sei wesentlich, dass das RDG einen weiten Bereich dessen, was nach dem zuvor geltenden, verfassungskonform eingeschränkten Recht schon nicht in seinen Anwendungsbereich falle, erfassen und in den für zulässige Nebenleistungen geschaffenen Erlaubnistatbestand des § 5 Abs. 1 RDG überführen solle. Erst innerhalb dieses Erlaubnistatbestands solle unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des RDG entschieden werden, ob eine Tätigkeit als Nebenleistung zulässig sei oder ob sie als darüberhinausgehende Leistung nicht oder nur durch oder in Zusammenarbeit mit einer Person erbracht werden dürfe, die diese Rechtsdienstleistung als Hauptleistung erbringen dürfte. Der danach mit dem RDG verfolgte Kontrollzweck könne nicht durch eine einengende Auslegung des Begriffs der Rechtsdienstleistung erreicht werden. Für die Beurteilung der Frage, ob Rechtsdienstleistungen i. S. v. § 2 Abs. 1 RDG ausgeschrieben wurden, sei darauf abzustellen, was die Beklagte nach den Ausschreibungsunterlagen nachgefragt habe, anhand der Leistungsbeschreibung einschließlich der anderen Vergabeunterlagen. Für die Auslegung von Vergabeunterlagen sei auf die objektive Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters abzustellen, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut sei. Maßgeblich sei nicht das Verständnis eines einzelnen Bieters, sondern wie der abstrakt angesprochene Empfängerkreis die Leistungsbeschreibung verstehe. Dabei sei nicht auf die Gesamttätigkeit des AN abzustellen, sondern jede seiner einzelnen Tätigkeiten im Vergabeverfahren gesondert zu prüfen, ob sie als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren sei oder nicht. Die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vergabeunterlagen erfordere, die vielfältigen Bestimmungen des Vergaberechts zu Inhalt und Umfang der Vergabeunterlagen auf konkrete Unterlagen einer konkreten Vergabe anzuwenden. Eine rein schematische Rechtsanwendung sei nicht möglich, weil je nach Art der Vergabe und des Leistungsinhalts unterschiedliche Rechtsvorgaben existierten. Die Erstellung aller über die Ausführungsbeschreibung oder das LV des Auftraggebers hinausgehenden Unterlagen sei ebenfalls eine Rechtsdienstleistung. Zu den namentlich genannten Begründungen für die Dokumentation des Vergabeverfahrens gehörten die Darlegung der der Rechtsprechung genügenden Gründe für den Verzicht einer Losaufteilung, die Begründung der Zulässigkeit einer Hersteller- oder Produktvorgabe, die Begründung der Abweichung von der Regelverfahrensart unter Anwendung der gesetzlichen Ausnahmetatbestände, die Angemessenheitsprüfungen von festzulegenden Einzelfristen, der Vergabevorschlag, Erwägungen zum Umweltrecht, Erwägungen zur Festlegung von Eignungs- und Zuschlagskriterien etc. Ebenso bedürfe die Prüfung und Wertung von Nebenangeboten einer Auseinandersetzung mit § 35 VgV, § 25 UVgO und § 8c EU VOB/A. Ferner erfordere die Prüfung und Konsolidierung der Zuarbeiten des Auftraggebers eine rechtliche Auseinandersetzung mit den geltenden Vergabevorschriften. Die Besprechung der Prüfungsergebnisse beinhalte eine Rechtsberatung. Auch die Festlegung der Art des Vergabeverfahrens erfordere eine rechtliche Auseinandersetzung mit den einschlägigen Be-stimmungen des Vergaberechts. Dasselbe gelte für die Prüfung und Festlegung der Lose und des Losverzichts sowie für die Festlegung des Terminablaufs, die Erstellung einer Vorinformation, die Festlegung und Prüfung der Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie der zusätzlichen und besonderen Vertragsbedingungen und die Erstellung der Eigenerklärung zur Eignung und des Bekanntmachungstextes. Auch die Prüfung und Erstellung der Vergabedokumentation und des Vergabevermerks erfordere eine Begründung der getroffenen Entscheidung unter rechtlichen Gesichtspunkten, um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vergabe zu ermöglichen. Ferner habe die Beantwortung von Fragen und Rügen unter Beachtung des Transparenz-, Gleichbehandlungs- und Wettbewerbsgrundsatzes unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu erfolgen. Ebenso erfordere die Prüfung und Dokumentation der Angebote und Teilnahmeanträge, die Eignungsprüfung, die Prüfung und Information der Ausschlussentscheidung, die Preisangemessenheitsprüfung, die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots sowie die Bieterinformation und Erstellung der Zuschlags- bzw. Aufhebungsschreiben eine rechtliche Auseinandersetzung mit den Vergabebestimmungen. Hieran ändere auch der Hinweis der Beklagten in Nr. 1.1 des LV, wonach eine juristische Rechtsberatung weder geschuldet noch erwartet werde, nichts. Denn es komme allein auf den objektiven Inhalt der ausgeschriebenen Leistungen an. Bei den ausgeschriebenen und monierten Rechtsdienstleistungen handele es sich nicht um erlaubte Nebenleistungen i. S. v. § 5 Abs. 1 RDG. Die Frage, ob eine Nebentätigkeit vorliegt, sei nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen. Dies sei eine Frage des Einzelfalls. Vorliegend würden die Rechtsdienstleistungen im sachlichen Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht. Ein Beschaffungsdienstleister sei nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 der Richtlinie 2014/24/EU „eine öffentliche oder privatrechtliche Stelle, die auf dem Markt Nebenbeschaffungstätigkeiten anbiete“. Dabei gehörten zu der beruflichen Haupttätigkeit des Beschaffungsdienstleisters typischerweise wirtschaftlich und fachlich-technische Beratungsleistungen einerseits und Verwaltungs- und Managementleistungen bei der praktischen Abwicklung des Vergabeverfahrens andererseits. Mit der beruflichen Haupttätigkeit des Beschaffungsdienstleisters seien zudem typischerweise bestimmte Rechtsdienstleistungen verbunden, da der Übergang zwischen bloßer Rechtsanwendung und juristischer Rechtsprüfung fließend sei, zumal dann, wenn von dem Auftraggeber – wie hier – standardisierte Vergaben ausgeschrieben und standardisierte Vorgaben gemacht würden. Aber nach Umfang und Inhalt stellten sich die rechtsberatenden Anteile der ausgeschriebenen Beschaffungsdienstleistungen nicht als Nebenleistungen i.S.v. § 5 Abs. 1 RDG dar. Denn vorliegend solle der AN jede Art von Vergabe und jede Art von Leistung umfassend vorbereiten und vergeben, nämlich die rechtliche Begründung für verfahrensprägende Entscheidungen (Losbildung, Zuschlagskriterien), komplexe Nachforderungsprüfungen und Aufklärungen sowie umfassende Eignungsprüfungen und Angebotswertungen unter Zugrundelegung unterschiedlicher, selbst zuvor rechtlich geprüfter und eingeführter Kriterien. Die Rechtsberatung habe innerhalb der Gesamtleistung daher ein solches Gewicht, dass ihre Erbringung die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erfordere. Die Beklagte hafte unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme. Die Ausschreibung der Beklagten habe darauf abgezielt, Beschaffungsdienstleister zu einem Verstoß gegen das RDG zu bewegen. Die Wiederholungsgefahr sei durch die Zuschlagserteilung der Beklagten mit Schreiben vom 29.08.2025 nicht entfallen, da sie jederzeit eine Ausschreibung mit im Kern gleichartigen Verstößen wiederholen könne. Die Dringlichkeit werde gem. § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Diese sei nicht widerlegt. Unstreitig habe die Klägerin am 24.06.2025 von der streitgegenständlichen Ausschreibung Kenntnis erlangt. Eine verzögerte Antragstellung unter dem 21.07.2025 könne selbst unter Annahme einer – wie von der Beklagten unterstellten – Regelfrist von einem Monat nicht angenommen werden.

6.

190 Mit am 14.01.2026 eingegangener und am 23.02.2026 begründeter Berufung verfolgt die Beklagte die Antragsabweisung weiter. Das angefochtene Urteil beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des LV, einer fehlerhaften Anwendung des RDG sowie auf einem überschießenden und unbestimmten Tenor. Im Einzelnen beanstandet die Beklagte, dass das Landgericht den Inhalt des LV verkannt habe. Aus Sicht eines fachkundigen Bieters betreffe die Ausschreibung ausschließlich administrative Beschaffungsdienstleistungen für standardisierte Vergabeverfahren nach den Handbüchern für die Vergabe und Ausführung von Leistungen im Straßen- und Brückenbau (s.o. „HVA“) und auf Grundlage fester Vorgaben der Beklagten. Das LV schließe Rechtsberatung ausdrücklich aus. Der Beschaffungsdienstleister solle keine rechtlichen Einzelfallentscheidungen treffen, sondern standardisierte Abläufe organisatorisch umsetzen, Formblätter befüllen, Unterlagen zusammenstellen, das Vergabeverfahren technisch begleiten und Informationen der Beklagten in die vorgegebenen Muster überführen. Diese Tätigkeiten seien weit überwiegend keine Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG, weil sie keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls, sondern nur eine schematische Anwendung vorgegebener Verfahren erforderten. Soweit ausnahmsweise rechtliche Fragen berührt sein sollten, handele es sich jedenfalls um Nebenleistungen im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG. Rechtliche Verantwortung, inhaltliche Verfahrensgestaltung und Freigaben verblieben bei ihrer Fachabteilung. Die gegenteilige Auslegung des Landgerichts habe zudem die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nichtanwaltlicher Beschaffungsdienstleister missachtet, soweit diese standardisierte und beherrschbare Teilaufgaben übernähmen. Der Tenor des angefochtenen Urteils erfasse mehrere Leistungen, die das LV so nicht vorsehe. Insoweit unterstelle das Landgericht wiederholt rechtliche Prüfungs-, Bewertungs- oder Erstellungspflichten, obwohl das LV nur die Entgegennahme, Weiterleitung, Abstimmung, Zusammenstellung, Versendung oder technische Bearbeitung von Unterlagen regele. Insbesondere würden dem Beschaffungsdienstleister Prüfungen der Vergaberechtskonformität, die rechtliche Beantwortung von Bieterfragen und Rügen sowie die eigenständige Erstellung bestimmter Schreiben zugeschrieben, obwohl diese Verantwortung nach dem Vergabeprozess bei der Beklagten verbleibe. Damit gehe der Unterlassungsausspruch über die konkrete Ausschreibung hinaus. Der Urteilstenor sei außerdem unklar und nicht vollstreckungsfähig. Er nenne zahlreiche Tätigkeiten, ohne eindeutig festzulegen, ob bereits einzelne oder nur die Gesamtheit dieser Tätigkeiten untersagt sein sollten. Zudem bleibe offen, welche weiteren Aufgaben durch die Formulierung „insbesondere“ erfasst würden. Ebenso sei unklar, ob sich das Verbot auf künftige Vertragsabschlüsse, auf die bereits bestehende Rahmenvereinbarung oder auf Einzelabrufe aus dieser Rahmenvereinbarung beziehe. Ein solcher Tenor genüge den Anforderungen an Bestimmtheit und Vollstreckungsfähigkeit nicht. Für weitere Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung und die nachfolgenden Schriftsätze, Bl. 50 ff., 111 ff. d. A. Bd. II. und Bl. 12 ff. Bd. III. Bezug genommen.

191 Die Beklagte beantragt,

192 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Halle vom 18.12.2025 (Az. 8 O 55/25) den Antrag der Klägerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

193 Die Klägerin beantragt,

194 die Berufung zurückzuweisen.

195 In prozessualer Hinsicht beantragt sie zudem,

196 dem EuGH gemäß § 267 Abs. 3 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

197 Vorlagefrage 1:

198 Ist Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 der Richtlinie 2014/24/EU dahin auszulegen, dass er ein eigenständiges „Berufs- oder Tätigkeitsbild“ im Sinne von § 5 Abs. 1 des deutschen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) begründet, obwohl die Richtlinie lediglich eine funktionale Definition für Zwecke des Vergaberechts enthält und keine Regelungen zu Berufsqualifikationen oder Berufszulassungen trifft?

199 Vorlagefrage 2:

200 Stellt es eine mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Grundsatz der nationalen Kompetenz Berufsregulierung nach Erwägungsgrund 25 RL 2014/24/EU, vereinbare Auslegung dar, wenn ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 RL 2014/24/EU ein „Berufs- oder Tätigkeitsbild“ anerkennt, dessen Inhalt maßgeblich durch Rechtsdienstleistungen bestimmt wird, diese Rechtsdienstleistungen aber zugleich als „Nebenleistung“ im Sinne einer nationalen Ausnahmevorschrift qualifiziert?

201 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Berufung gebe keinen Anlass zur Abänderung. Sie sei bereits prozessual angreifbar, weil sie sich nicht tragfähig mit den entscheidenden Erwägungen des Landgerichts auseinandersetze, sondern diese durch eine eigene, auf interne Abläufe gestützte Sachverhaltsdarstellung ersetze. Neuer Vortrag zu internen Prozessen, Freigaben und Abstimmungsstrukturen werde bestritten und sei nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. In der Sache sei maßgeblich allein der objektive Inhalt des LV, wie er aus Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters zu verstehen sei. Danach seien nicht lediglich administrative Hilfsleistungen ausgeschrieben worden. Vielmehr erfasse das LV die Vorbereitung, Strukturierung, Bewertung, Dokumentation und Umsetzung vergaberechtlicher Entscheidungen. Die ausgeschriebenen Tätigkeiten erforderten durchgehend eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und stellten daher Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG dar. Dies habe der BGH zuletzt in seiner zentralen Leitentscheidung vom 09.11.2023, VII ZR 190/22 – Skontoklausel – klargestellt. Der in Nr. 1.1 des LV enthaltene Hinweis, juristische Rechtsberatung werde weder geschuldet noch erwartet, ändere daran nichts. Entscheidend sei nicht eine einleitende Bezeichnung, sondern der objektive Leistungsinhalt. Dieser umfasse unter anderem die Prüfung und Erstellung von Vergabeunterlagen, die Festlegung von Verfahrensart, Losbildung, Fristen, Eignungs- und Zuschlagskriterien, die Bearbeitung von Bieterfragen und Rügen, die Angebots- und Eignungsprüfung, die Vorbereitung von Ausschlussentscheidungen, die Preisprüfung sowie die Erstellung von Zuschlags-, Informations- und Aufhebungsschreiben. Diese Tätigkeiten seien rechtlich geprägt und könnten nicht durch bloße Umbenennung ihres Rechtsdienstleistungscharakters beraubt werden. Auch der Einwand, es handele sich lediglich um Nebenleistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG, greife nicht durch. Der „Beschaffungsdienstleister“ i. S. d. EU-Vergaberichtlinie sei kein eigenständiger Beruf i. S. d. § 5 RDG. Eine eigenständige, von den rechtlichen Bewertungen trennbare Haupttätigkeit sei dem LV nicht zu entnehmen. Die rechtlich geprägten Tätigkeiten bildeten vielmehr den Kern des ausgeschriebenen Leistungsgegenstands. Interne Freigaben und Abstimmungen beseitigten den Rechtsdienstleistungscharakter ebenfalls nicht, weil es darauf ankomme, ob die Tätigkeit eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordere, nicht darauf, wer abschließend unterzeichne oder entscheide. Zahlreiche – näher bezeichnete – Landgerichte hätten zwischenzeitlich vergleichbare Sachverhalte entsprechend der klägerischen Rechtsauffassung entschieden. Der Unterlassungsausspruch sei nicht überschießend. Das Landgericht habe den Tenor eng an die konkrete Verletzungsform und an das LV angelehnt. Der Tenor sei hinreichend bestimmt und vollstreckungsfähig. Auch soweit die Rahmenvereinbarung und künftige Einzelabrufe betroffen seien, bestehe die Wiederholungsgefahr fort, solange auf ihrer Grundlage weiterhin die beanstandeten Rechtsdienstleistungen beauftragt werden könnten. Für weitere Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung und die nachfolgenden Schriftsätze, Bl. 96 ff., 125 ff., 185 ff. d. A. Bd. II. und Bl. 2 ff. d. A. Bd. III. Bezug genommen.

II.

202 Die Berufung ist in vollem Umfang erfolgreich.

A.

203 Die Berufung ist zulässig, insb. form- und fristgerecht eingereicht worden.

B.

204 Die Berufung ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.

1.

205 Allerdings ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig.

206 a) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin einen hinreichend bestimmten Antrag gestellt. Sie hat die Tätigkeiten, die die Beklagte an nichtanwaltliche Dienstleister nicht ausschreiben und diese nicht beauftragen soll, im Antrag konkret bezeichnet, z.T. unter Verweis auf eine bestimmt bezeichnete Anlage im Antragsschriftsatz. Die Auslegung ergibt entgegen der Auffassung der Berufung ohne Weiteres, dass nicht nur die Gesamtheit dieser Tätigkeiten, sondern jede einzelne gemeint ist. Die Formulierung „insbesondere“ in den Anträgen 4 a) und c) führt dazu, dass nicht nur die danach konkretisierten Fälle, sondern alle unter den Obersatz fallenden Aufträge untersagt werden sollen. Ebenso steht für den Senat außer Frage, dass sich das Verbot sowohl auf künftige Ausschreibungen als auch auf Einzelabrufe aus der abzuschließenden Rahmenvereinbarung bezieht.

207 b) Über den angerufenen Rechtsweg hat der Senat gem. § 513 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu befinden.

2.

208 Der Antrag ist unbegründet. Ein Unterlassungsanspruch aus den allein beanspruchten und denkbaren §§ 8 Abs. 1, S. 1, 3 Abs. 1 UWG, 3 RDG steht der Klägerin nicht zu.

209 a) Allerdings steht dem klägerischen Anspruch nicht entgegen, dass die Beklagte mit der Ausschreibung weder geschäftlich – sondern hoheitlich – (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.2.2018 – I-15 U 73/17, GRUR 2018, 203) noch als Wettbewerberin der Klägerin handelte. Insoweit wird sie von der Klägerin als Teilnehmerin an einem UWG-Verstoß in Anspruch genommen. Für den hier beanspruchten verschuldensunabhängigen Abwehranspruch genügt neben der Kenntnis der objektiven Tatumstände der zumindest bedingte Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat einschließt (Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., a. a. O. § 8 Rn. 2.15 m. V. a. BGHZ 180, 134 = GRUR 2009, 597 Rn. 14 – Halzband; BGH GRUR 2010, 536 Rn. 65 – Modulgerüst II; GRUR 2011, 152 Rn. 30 – Kinderhochstühle im Internet I; GRUR 2011, 1018 Rn. 24 – Automobil-Onlinebörse; WRP 2013, 491 Rn. 47 – Solarinitiative; GRUR 2021, 1544 Rn. 69 – Kaffeebereiter; GRUR 2024, 1809 Rn. 76 – Manhattan Bridge). Dieser wäre bei unterstelltem Verstoß der Ausschreibung gegen das RDG gegeben, spätestens mit der Abmahnung durch die Klägerin. Dass der adressierte Bieter der Ausschreibung – der AN – mit dem Vertragsschluss eine geschäftliche Handlung in konkretem Wettbewerb zu der Klägerin begehen würde, steht außer Frage.

210 b) § 3 RDG ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3 a UWG (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2011 – I ZR 54/10, Rn. 18 und BGH, GRUR 2011, 539 Rdnr. 25).

211 c) Der Vertragsschluss potentieller AN ohne Erlaubnis nach dem RDG mit der Beklagten auf Basis der streitgegenständlichen Ausschreibung verstößt nicht gegen § 3 RDG.

212 aa) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass § 2 Abs. 1 RDG nach der Gesetzeskonzeption jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen erfasst, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht, unabhängig davon, wie intensiv oder schwierig diese Prüfung ist (st. Rspr. des BGH, zuletzt in Urt. v. 9.11.2023 – VII ZR 190/22 – Skontoklausel –, BeckRS 2023, 32496, Rn. 26). Dies ergibt sich aus Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte, Zweck und systematischer Einordnung des § 2 RDG (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 88/15 Rn. 23, NJW 2016, 3441). Nach dieser Abgrenzung fallen insb. folgende Fallgruppen aus dem Anwendungsbereich des RDG heraus:

213 – Tätigkeiten auf rein wirtschaftlichem Gebiet, da keine rechtliche Prüfung stattfindet,

214 – Routineangelegenheiten, die zwar auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen gerichtet sind, aber nach Inhalt, Form und Rechtsfolgen jedermann so geläufig sind, dass sie von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht mehr als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden und auch ohne jede rechtliche Prüfung erledigt zu werden pflegen,

215 – schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung,

216 vgl. statt vieler Krenzler/Remmertz, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Aufl., Rn. 21, 27 und 28 m. w. N.

217 bb) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Landgericht für die vorgenannte Abgrenzung darauf abgestellt, was die Beklagte anhand ihrer Ausschreibungsunterlagen, insb. dem LV einschließlich der anderen Vergabeunterlagen, nachgefragt hat und dabei zutreffend auf die objektive Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters abgestellt, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist. Maßgeblich ist nicht das Verständnis eines einzelnen Bieters, sondern wie der abstrakt angesprochene Empfängerkreis die Leistungsbeschreibung versteht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.5.2022 – VII-Verg 33/21, NZBAU 2023, Rn. 36 m. V. a. BGH NZBau 2002, 324; OLG Karlsruhe NZBau 2016, 449 jeweils m. w. N.). Dabei ist nicht auf die Gesamttätigkeit des Auftragnehmers abzustellen, sondern jede der ausgeschriebenen Tätigkeiten gesondert zu prüfen (OLG Düsseldorf a. a. O.).

218 cc) Der Disclaimer auf Seite 1 unter Nr. 1.1 des LV begründet keinen Ausschluss des RDG. Die aus der objektiven Erforderlichkeit folgende Anwendbarkeit des RDG kann nicht durch eine abweichende vertragliche Vereinbarung vermieden werden, vgl. statt vieler Biallas in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 1, 3. Aufl., Kapitel 8.2 (Stand: 01.09.2025), OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. November 2021 – 6 U 56/20 Kart –, juris, OLG Nürnberg, Urteil vom 10. April 2014 – 8 U 627/13 –, juris. Das erklärt sich aus dem Schutzzweck, der nicht nur Auftraggeber von Rechtsdienstleistungen, sondern auch den Rechtsverkehr im Allgemeinen erfasst. Der Disclaimer kann aber für die Auslegung des LV herangezogen werden. Dabei erachtet der Senat es entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin für unschädlich, dass die Klausel „nur“ im allgemeinen Teil des LV steht. Diese Handhabung ist sinnvoll und im deutschen Vertragsrecht systematisch üblich. Für die Forderung der Klägerin, ein derartiger Disclaimer müsse bei jeder einzelnen Klausel stehen, erkennt der Senat keine überzeugenden Gründe.

219 dd) Soweit die einzelnen Aufgaben des LV nach der vorgenannten Auslegung dem § 2 RDG unterfallen, können sie über § 5 RDG zulässig sein, soweit sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, was bedingt, dass ein sachlich-inhaltlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung besteht (BGH, Urt. v. 30.10.2012 – XI ZR 324/11, BeckRS 2012, 23862). Ein festes, gesetzlich geregeltes Berufsbild ist dafür nicht erforderlich, da der Schutz von Art. 12 GG auch Weiterentwicklungen des Arbeitsmarktes erfasst, vgl. Krenzler/Remmertz, a. a. O., § 5 Rn. 30 m. w. N. Es genügt, dass es sich um eine fest umrissene, typisierte berufliche Betätigung handelt, mit der nach der Verkehrsanschauung bestimmte untergeordnete Rechtsdienstleistungen verbunden sind (BT-Drs. 16/3655, 52). Das ist vorliegend der Fall. Ein Beschaffungsdienstleister ist nach Art. 2 I Nr. 17 RL 2014/24/EU „eine öffentliche oder privatrechtliche Stelle, die auf dem Markt Nebenbeschaffungstätigkeiten anbietet“. Dabei gehören zu der beruflichen Haupttätigkeit des Beschaffungsdienstleisters typischerweise wirtschaftlich und fachlich-technische Beratungsleistungen einerseits und Verwaltungs- und Managementleistungen bei der praktischen Abwicklung des Vergabeverfahrens andererseits. Mit der beruflichen Haupttätigkeit des Beschaffungsdienstleisters sind zudem typischerweise bestimmte Rechtsdienstleistungen verbunden, da der Übergang zwischen bloßer Rechtsanwendung und juristischer Rechtsprüfung fließend ist, zumal dann, wenn von dem öffentlichen Auftraggeber – so wie vorliegend – standardisierte Vergaben ausgeschrieben und standardisierte Vorgaben gemacht werden (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O., m. V. a. Goldbrunner VergabeR 2021, 651). Dabei ist die Frage, ob eine erlaubte Nebentätigkeit nach § 5 RDG vorliegt, nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGH, Urt. v. 6.10.2011 – I ZR 54/10 – Kreditkontrolle, BeckRS 2012, 3915). Dabei ist die Vorgabe des BVerfG im diesbezüglichen Grundsatzurteil 1 BvR 780/87, NJW 1998, 3481 (mit Verweis auf das Apotheker-Urteil vom 11.06.1958, 1 BvR 596/56, NJW 1958, 1035) zu berücksichtigen, wonach Gerichte wegen Art. 12 GG im Rahmen der Auslegung des RDG verpflichtet sind, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dessen Schutzzweck und der Berufsfreiheit der Beschaffungsdienstleister herzustellen (Dies ist nicht bereits bei § 2 RDG zu prüfen, da diese Vorschrift keine Verbotsnorm ist, sondern lediglich den Begriff der Rechtsdienstleistung definiert, vgl. statt vieler Krenzler/Remmertz, a. a. O., § 2 Rn. 10, BGH, a. a. O. und BGH, Urteil vom 9.9.2021 – I ZR 113/20, NJW 2021, 3126, Rn. 21). Verbote aus §§ 3, 5 RDG sind deshalb nur dann verhältnismäßig, wenn sie der Abwehr einer ernsthaften Gefahr für die mit dem RDG geschützten Gemeinwohlbelange dienen, vgl. Krenzler/Remmertz, a. a. O., § 5 Rn. 2. Das RDG soll nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Satz 2 die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen schützen. Der Schutz der Anwaltschaft vor Konkurrenz ist kein Schutzzweck, ein solcher Schutz ergibt sich lediglich mittelbar durch das RDG, vgl. Krenzler/Remmertz, a. a. O., § 1 Rn. 74. Dienstleistungen, die nicht auf den breiten Fundamenten des Vollberufs (eines Rechtsanwalts) aufbauen, sondern einfache und abgrenzbare Tätigkeiten zum Inhalt haben, dürfen deshalb über das RDG nur insoweit untersagt werden, als es der Abwehr einer ernsthaften Gefahr für die mit dem RDG geschützten Gemeinwohlbelange dient. Gehen die Anforderungen an die fachliche Qualifikation über das zur Abwehr von Gefahren für die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung zwingend gebotene Maß hinaus, wie dies bei den Entscheidungen des EuGH und des BVerfG zur EDV-gestützten Überwachung von Patentschutzfristen der Fall war, so stellt dies eine mit Art. 49 EGV (jetzt: 56 AEUV) und Art. 12 GG unvereinbare Beschränkung der Berufsfreiheit dar, vgl. Krenzler/Remmertz, a. a. O., § 5 Rn. 2 mit Verweis auf BVerfG 29.10.1997 – 1 BvR 780/87, NJW 1998, 3481 (3483) – MasterPat. 6, EuGH 25.7.1991 – C-76/90 (Rn. 17), Slg 1991, I-4221 = NJW 1991, 2693 – Säger./.Dennemeyer.

220 ee) Ausgehend von den vorgenannten Voraussetzungen ergibt sich für die einzelnen beantragten und tenorierten Ziffern folgende Bewertung des Senats:

(1)

221 Die Anträge zu den Ziffern 4 b und 4 c (8) (LV, Gruppe 1 Nr.1.1b, Gruppe 2 Nr. 2.1b, Gruppe 3 Nr. 3.1b, Gruppe 4 Nr. 4.1b und Gruppe 5 Nr. 5.1b, Gruppe 4 Nr. 4.1e) erfassen bereits jeweils keine unter das RDG fallenden Tätigkeiten. Das Ansetzen von Abstimmungsterminen zur Besprechung von Prüfergebnissen ist bereits nach dem klaren Wortlaut keine Rechtsdienstleistung, sondern eine rein organisatorische Aufgabe. Geschuldet wird hier eine Terminansetzung, keine Prüfung. Zwar sollen in dem Termin Prüfergebnisse besprochen werden. Dies sind aber nicht zwangsläufig Prüferergebnisse des AN. Es kann sich dabei ebenso gut um Prüfergebnisse der Fachabteilung oder Dritter handeln. Auch die Erstellung, Versendung und Rücklaufkontrolle der Eigenerklärung ist keine Rechtsdienstleistung. Bei dieser handelt es sich gerichtsbekannt um ein Formular, mit dem beim Bieter im Verfahren bestimmte Parameter abgefragt werden (z. B. Umsatz, Mitarbeiter, Referenzen, Insolvenzen). Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage und – dementsprechend – auch keine rechtlichen Vorgaben. Die Eigenerklärung hat sich vielmehr zur Standardisierung der Abläufe in Verkörperung eines Standardformulars („Formular 124“) etabliert. Da dies zudem vom AN „in Abstimmung mit der PL“ erstellt werden soll, ist vom AN noch nicht einmal über die abzufragenden Punkte zu entscheiden. Eine Rechtsanwendung findet insoweit nicht statt.

(2)

222 Bei den weiteren 22 zur Unterlassung beantragten Aufgaben des LV handelt es sich jeweils entweder um keine Rechtsdienstleistung oder sie ist gemäß § 5 RDG erlaubt.

223 Im Einzelnen:

224 (2.1) Antrag zu Ziffer 1

225 Bzgl. der maßgeblichen Stelle im LV Nr. 3.1a, nämlich

226 „…Mit dem Abruf werden die hierfür erforderlichen und verfügbaren Unterlagen und Informationen vom AG an den AN übergeben. Hält der AN die übergebenen Unterlagen und Informationen für unvollständig und/oder inhaltlich unzutreffend, hat er hierauf gegenüber dem AG unverzüglich hinzuweisen“,

227 ist zunächst festzustellen, dass nach dem reinen Wortlaut – entgegen der beantragten und erfolgten Tenorierung – keine Prüfung auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit geschuldet ist, sondern lediglich eine unverzügliche Mitteilungsobliegenheit, wenn der AN die Unterlagen für unvollständig oder inhaltlich unrichtig hält. Gleichwohl liegt der Klausel bei weiterer Auslegung nach Sinn und Zweck sicherlich die nachvollziehbare Erwartung zugrunde, dass der AN die Unterlagen zunächst proaktiv auf Tauglichkeit, also Vollständigkeit und „Richtigkeit“ für seine Aufgabe prüft. Diese „Prüfung“ wird sich nach dem Verständnis des Senats in weiten Teilen auf fachliche und/oder technische Aspekte beziehen; eine Subsumtion einzelner dieser Aspekte des Vorgangs unter Rechtsnormen ist bei realistischer Betrachtung aber nicht auszuschließen. Diese wird sich aber im Wesentlichen auf die Prüfung der Übereinstimmung mit Musterunterlagen, also einen schematischen Abgleich erschöpfen und im Übrigen auch nicht über routinemäßige Rechtsanwendung hinausgehen. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats bei der gebotenen Auslegung des LV aus der maßgeblichen Sicht des informierten, fachkundigen Bieters, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist. Bei dieser Auslegung sind die weiteren Klauseln aus dem allg. Teil des LVs einzubeziehen, die schließlich übergeordnet für alle Aufgaben gelten. Daraus erkennt der AN nach Auffassung des Senats, dass mit der Ausschreibung in erster Linie administrative Beschaffungsdienstleistungen für standardisierte Vergabeverfahren nach den HVA unter Verwendung einer Vergabemanagement-Software geschuldet sind, bei der „lediglich“ standardisierte Abläufe organisatorisch umgesetzt, Formblätter befüllt, Unterlagen zusammengestellt, das Vergabeverfahren technisch begleitet und Informationen der Beklagten in die vorgegebenen Muster überführt bzw. in der Software eingegeben werden sollen. Der maßgebliche Bieter erkennt, dass eigenständige Subsumtionen von konkreten Sachverhalten unter Normen des Vergaberechts, die die Grenze des schematischen Abgleichs oder routinierter Anwendung überschreiten, nicht geschuldet sind. Dies wird bekräftigt durch die Ziffer 1.1. des LV, wonach alle maßgeblichen Arbeitsergebnisse unter Freigabevorbehalt von der vergaberechtskundig besetzten Fachabteilung der Beklagten geprüft werden, von dem Disclaimer in Ziffer 3.4 des LV, der ausdrücklich Rechtsberatung vom Auftrag ausnimmt, sowie durch die Vergütungskalkulation, die einen Umfang von insgesamt höchstens zwischen 23,75 h und 46,5 h für eine komplette Vergabe vorsieht (s.o.). Sofern im Einzelfall – was der Senat nicht ausschließen kann – bereits an dieser Stelle der „Prüfung“ der übergebenen Unterlagen eine rechtliche, nicht routinemäßige Subsumtion jenseits des schematischen Abgleichs erfolgt, ist diese über § 5 RDG zulässig. Art und Umfang einer solch unterstellten Rechtsdienstleistung an dieser Stelle wären vor dem Hintergrund, dass ganz überwiegend administrative Tätigkeiten gefordert werden, eher zu vernachlässigen. Dies einem nichtanwaltlichen Bieter vorzuenthalten, ginge nach der o.g. Rechtsprechung des BVerfGE nur zur Vermeidung ernsthafter Gefahren für die mit dem RDG geschützten Gemeinwohlbelange. Solche sind klägerseits nicht dargelegt. Nach dem Verständnis des Senats würde sich eine unrichtige Rechtsdienstleistung eines nicht anwaltlichen AN allenfalls in einer mangelbehafteten Vergabeausschreibung erschöpfen können. Dies könnte für die Beklagte nachteilige Folgen in der Weise haben, dass die Ausschreibung korrigiert/wiederholt werden müsste. Eine ernsthafte Gefahr für Gemeinwohlbelange erkennt der Senat darin aber nicht.

228 (2.2) Antrag zu Ziffer 2:

229 Bzgl. der maßgeblichen Stelle im LV Nr. 4.2, nämlich

230 „… Der AN ist verpflichtet, alle Unterlagen zu erstellen, die Teil der Vergabeunterlagen oder der Dokumentation sind und nicht bereits in dieser Ausführungsbeschreibung oder dem LV eindeutig als Vorleistung des AG benannt werden.

231 Zu erstellende Ausführungsunterlagen könnten insbesondere sein:

232 - Begründungen für die Dokumentation des Vergabeverfahrens, bspw. Begründung für eine verlängerte Angebotsfrist oder Bindefrist“,

233 verlangt die Aufgabe vom Wortlaut her zunächst keine Prüfung, aber die Erstellung aller für das Verfahren erforderlichen Unterlagen. Da sich diese Unterlagen auf eine bestimmte Ausschreibung beziehen, liegt naturgemäß eine Anwendung in einem Einzelfall vor. Bei der Erstellung dieser Unterlagen kann auch nicht ausbleiben, dass Sachverhalte der Ausschreibung unter Rechtsnormen subsumiert werden müssen. Nach den obigen Ausführungen (Ziffer 2.1) ist aber davon auszugehen, dass solche etwaigen Rechtsanwendungen schematisch und routinemäßig erfolgen, da – s. o. – der AN in erster Linie lediglich organisatorische Abläufe in standardisierte Vergaben umsetzt. Auch hier gilt, dass bei Überschreitung der Grenze des Schematischen und/oder der Routineanwendung § 5 RDG einschlägig ist.

234 (2.3) Antrag zu Ziffer 3:

235 Die maßgebliche Stelle im LV, Gruppe 6 Nr. 6.1 lautet:

236 „Prüfung und Wertung von Nebenangeboten gem. den Regelungen des HVA B-StB“.

237 Nebenangebote sind gemäß § 35 VGV Angebote, die von der vorgesehenen Leistungsausführung abweichen, aber mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Sie sind nur zugelassen, wenn das in der Ausschreibung ausdrücklich gestattet ist, wobei dann dort bestimmte Mindestanforderungen anzugeben sind. In der hier zu bewertenden Klausel geht es nach dem Verständnis des Senats darum, solche – zugelassenen – Nebenangebote auf die Einhaltung der ausgeschriebenen Mindestanforderungen hin zu prüfen. Das sind regelmäßig technische und wirtschaftliche Aspekte. Eine Rechtsanwendung liegt nur insoweit vor, als der Prüfumfang vergaberechtlich geregelt ist. Dies anzuwenden ist aber wiederum rein schematisch und routinemäßig und – falls im Einzelfall nicht – über § 5 RDG zulässig.

238 (2.4) Antrag zu Ziffer 4a:

239 Bzgl. der maßgeblichen Stelle im LV (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.1a), Gruppe 2 Nr. 2.1a), Gruppe 3 Nr. 3.1a), Gruppe 4 Nr. 4.1a) und Gruppe 5 Nr.5.1a) des LV (Anlage AST 2)), nämlich

240 „Zuarbeit der Vergabestelle prüfen und konsolidieren:

241 – Kostenanschlag, LV einschl. Anlagen, Vergabevoranmeldung, Vergabeanmeldung, ggf. bereits vorliegende Begründungsentwürfe (z.B. Losvergabe, Produktneutralität o.ä.), unter Berücksichtigung des geltenden Vergaberechts, der internen Anweisungen der N. GmbH des Bundes und des bereitgestellten Musterprojektes sichten und prüfen und Abstimmungsergebnisse aus b) einarbeiten“,

242 verlangt die Aufgabe vom Wortlaut her – auch – eine Prüfung der von der Beklagten zugearbeiteten Unterlagen – u.a. – unter Berücksichtigung des geltenden Vergaberechts. Da die Unterlagen sich auf eine bestimmte Ausschreibung beziehen, liegt eine Prüfung im Einzelfall vor.

243 Daraus folgt aber auch hier nicht ohne Weiteres, dass dem AN eine qualitativ eigenständige Rechtsprüfung übertragen wird. Der Begriff „prüfen und konsolidieren“ beschreibt nach dem Gesamtzuschnitt des LV zunächst die Sichtung, Strukturierung, Zusammenführung und Vervollständigung von Vorarbeiten der Vergabestelle. Der Auftragnehmer soll nach dem Verständnis des Senats Zuarbeiten nicht rechtlich an Stelle der Beklagten neu bewerten, sondern sie innerhalb der vorgegebenen Systematik des HVA- und VMS-Verfahrens in eine verwendungsfähige Form bringen. Unter Berücksichtigung der o.g. Auslegung, wonach nur standardisierte Vergaben nach engen Vorgaben zu bearbeiten sind, wird somit auch hier ganz überwiegend eine schematische und/oder routinemäßige Anwendung vorliegen. Dass bei einzelnen Begründungsentwürfen oder vergaberechtlich sensibleren Punkten punktuell auch eine rechtliche Einordnung erforderlich werden kann, verkennt der Senat nicht. Solche Randbereiche prägen jedoch den Charakter der Aufgabe nicht. Sie bleiben inhaltlich untergeordnet, stehen in engem funktionalen Zusammenhang mit der administrativen Hauptleistung und erfolgen ersichtlich nicht in eigener Letztverantwortung des AN, so dass auch hier aus den oben zu Ziffer (2.1.) genannten Gründen – wieder unter Berücksichtigung der strengen Vorgaben des BVerfG – § 5 RDG eingreift. Ein Verbot auch solcher nur randständig rechtlich geprägter Konsolidierungsleistungen würde die Berufsausübungsfreiheit nichtanwaltlicher Beschaffungsdienstleister unverhältnismäßig beschränken.

244 (2.5) Antrag zu Ziffer 4 c:

245 Die maßgebliche Stelle im LV, Gruppe 1 Nr. 1.1c), Gruppe 2 Nr. 2.1c), Gruppe 3 Nr. 3.1c), Gruppe 4 Nr. 4.1c) und Gruppe 5 Nr. 5.1c), nämlich

246 „Vergabe in Abstimmung mit TL Vergabestelle im Vergabemanagementsystem (VMS) anlegen und anhand des HVA B-StB-Langworkflows (vgl. Anlage im AI-Vergabemanager (VMS)) die Vergabeakte und die Vergabeunterlage zusammenstellen, insbesondere unter Berücksichtigung der nachfolgend zu erledigenden Aufgaben“,

247 stellt sich aus der Sicht des Senats ebenfalls als allenfalls schematische und/oder routinemäßige Rechtsanwendung dar. Die Vergabemanagementsoftware bildet gerichtsbekannt alle Bereiche des Vergabeprozesses vollständig ab. Die Vergabe dort anzulegen, ist eine rein administrative Tätigkeit. Die Vergabeunterlagen dann dort zusammenzustellen, wird im Einzelfall auch Rechtsanwendung sein. Hier überlagert sich die Aufgabenstellung mit derjenigen aus Ziffer 2 des Antrages (= Nr. 4.2 des LV). Insoweit kann für die rechtliche Bewertung auf die dortigen – obigen – Ausführungen verwiesen werden.

248 Die weiteren Aufgaben des Antrages zu 4 c (1) bis (18) haben einen Rückbezug zu der im Antrag zu 4 c erfassten Aufgabe (… „insbesondere unter Berücksichtigung der nachfolgend zu erledigenden Aufgaben“). Somit gilt für alle diese Aufgaben einschränkend, dass auch sie in Abstimmung mit der fachkundig besetzten Stelle der Beklagten („In Abstimmung mit TL Vergabestelle“) erfolgen. Sie sind im Einzelnen wie folgt zu bewerten:

249 (2.6) Antrag zu Ziffer 4 c (1):

250 Die maßgebliche Stelle im LV, Gruppe 1 Nr. 1.1d) und Gruppe 2 2.1d) des LV, nämlich

251 „Art des Vergabeverfahrens festlegen“,

252 ist entgegen der klägerischen Darstellung keine Prüfung der Art des Vergabeverfahrens. Vielmehr soll die Art des Vergabeverfahrens wegen des Rückbezugs zu Abs. 1 der Ziffer 4 c „in Abstimmung mit der Beklagten festgelegt werden“. Die Entscheidung trifft die Beklagte. Die Aufgabe schließt nicht aus, dass der AN hierzu nach „Prüfung“ einen Vorschlag macht. Eine Verpflichtung dazu kann der Senat der Aufgabe aber nicht entnehmen. Im Übrigen würde ein solcher Vorschlag bei realistischer Betrachtung auch wieder lediglich auf einer lediglich schematisch und/oder routinemäßigen „Prüfung“ basieren und letztlich über § 5 RDG erlaubt sein. Auch insoweit gelten die obigen Ausführungen zu Ziffer (2.1) hier entsprechend.

253 (2.7) Anträge zu Ziffern 4 c (2) und (3):

254 Die maßgebliche Stelle im LV (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.1e), Gruppe 2 Nr. 2.1e), Gruppe 3 Nr. 3.1d) und Gruppe 5 Nr. 5.1d) lautet:

255 Losaufteilung finalisieren, ggf. Losverzicht durch Fachabteilung prüfen und in Abstimmung mit Fachabteilung begründen.

256 Entgegen dem Antrag der Klägerin prüft der AN keine Losaufteilung, sondern lässt einen etwaigen Verzicht durch die Fachabteilung prüfen. Sollte diese sich nach Prüfung für den Losverzicht entscheiden, begründet der AN den Verzicht in Abstimmung mit der Fachabteilung der Beklagten. Somit liegt auch hier allenfalls schematische bzw. routinemäßige Rechtsanwendung vor und § 5 RDG wäre notfalls einschlägig.

257 (2.8) Antrag zu Ziffer 4 c (4):

258 Die maßgebliche Stelle im LV, Gruppe 1 Nr. 1.1f), Gruppe 2 Nr. 2.1f), Gruppe 3 Nr. 3.1e), Gruppe 4 Nr. 4.1d) und Gruppe 5 Nr. 5.1e), nämlich

259 „Terminablauf für das Vergabeverfahren in Abstimmung mit PL festlegen“,

260 kann eine Rechtsanwendung beinhalten, soweit dabei gesetzliche Fristen zu berücksichtigen sind. Das ist im Vergaberecht regelmäßig der Fall. Es handelt sich dabei aber um durchweg schematische und/oder routinierte Rechtsanwendung. Dass es bei der Festlegung des Terminablaufs Fristen gibt, deren Berechnung derart komplex sind, dass sie über die routinemäßige oder schematische Prüfung hinausgehen, ist dem Senat nicht bekannt und wurde von der Klägerin nicht substantiiert. Auch hier wäre § 5 RDG einschlägig. Dazu ist zu berücksichtigen, dass der Terminablauf lediglich „in Abstimmung mit PL“ festgelegt wird.

261 (2.9) Antrag zu Ziffer 4 c (5):

262 Die maßgebliche Stelle im LV, Gruppe 1 Nr. 1.1g), Gruppe 2 Nr. 2.1g), Gruppe 3 Nr. 3.1f) und Gruppe 5 Nr. 5.1f), nämlich

263 ggf. Veröffentlichung einer Vorinformation zur beabsichtigten Vergabe veranlassen,

264 ist eine Rechtsanwendung, weil die Einzelheiten, insb. Erfordernis, Inhalt, sowie Ort und Zeitraum der Veröffentlichung gesetzlich geregelt sind. Es handelt sich aber wieder um durchweg schematische und/oder routinierte Rechtsanwendung; das zum Antrag zu Ziffer 4 c (4) dargelegte gilt hier gleichermaßen.

265 (2.10) Antrag zu Ziffer 4 c (6) und (7):

266 Bei der maßgeblichen Stelle im LV, Gruppe 1 Nr. 1.1h), Gruppe 2 Nr. 2.1h), Gruppe 3 Nr. 3.1g) und Gruppe 5 Nr. 5.1f), nämlich

267 „in Abstimmung mit PL Eignungs- und Zuschlagkriterien sowie zusätzliche und besondere Vertragsbedingungen festlegen“,

268 wird dem AN entgegen der beantragten Tenorierung weder eine Prüfung von Eignungs- und Zuschlagskriterien noch von zusätzlichen und besonderen Vertragsbedingungen auferlegt. Das gibt bereits der Wortlaut („in Abstimmung festlegen“) nicht her und die Auslegung anhand der allg. Regelungen des LV unter Einschluss des Disclaimers sprechen dagegen (s.o. Ziffer 2.1). Überdies beziehen sich die Eignungs- und Zuschlagskriterien nach dem Verständnis des Senats auf wirtschaftliche und/oder technische Aspekte. Ebenso ist eine Festlegung von Vertragsbedingungen noch nicht zwingend eine Rechtsanwendung und wenn ja kann sie durchaus schematisch und/oder routiniert sein. Insofern geht der Vergleich der Klägerin mit der BGH-Entscheidung vom 09.11.2023 – VII ZR 190/22- NZBau 2024, 32 fehl, in der der BGH über die Erstellung einer Vertragsklausel durch einen Architekten zur Verwendung für den Bauherren zu befinden hatte. Die Erstellung einer Vertragsklausel wird hier nach dem Verständnis des Senats nicht geschuldet.

269 (2.11) Tenor zu Ziffer 4 c (9):

270 Bei der Erstellung der Bekanntmachungstexte (Gruppe 1 Nr. 1.1i), Gruppe 2 Nr. 2.1i) und Nr. 2.4d), Gruppe 3 Nr. 3.1h) und Nr. 3.4d) sowie Gruppe 5 Nr. 5.1h) und Nr. 5.4d)) sind vergaberechtliche Vorgaben zu beachten, insb. ist der Text rechtzeitig und vollständig bekannt zu machen. Der Text muss daher präzise formuliert und vollständig sein, §§ 10 a und 37 VGV. Nach dem Verständnis des Senats ist die Beachtung dieser Vorgaben, die in jedem Verfahren gleich sind, aber ebenfalls keine komplizierte Prüfung des Einzelfalls. Gerichtsbekannt werden die relevanten Punkte von der Vergabemanagement-Software abgefragt und daraus die Bekanntmachung erzeugt. Somit liegt wiederum allenfalls schematische und/oder routinierte Rechtsanwendung vor. Auch hier würde aus den o.g. Gründen § 5 RDG greifen.

271 (2.12) Tenor zu Ziffer 4 c (10):

272 Die wortwörtliche Regelung im LV (Gruppe 1 Nr. 1.1j), Gruppe 2 Nr. 2.1j), Gruppe 3 Nr. 3.1i) sowie Gruppe 5 Nr. 4.1f) und Nr. 5.1i) des LV (Anlage AST 2)) lautet:

273 „Vergabedokumentation und Vergabevermerk einschließlich Anlagen erstellen; sicherstellen, dass spätestens zu Beginn des Freigabeprozesses folgende Anlagen zum Vergabevermerk vorliegen; Vergabeanmeldung, Genehmigungsvorlage zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, Kostenschätzung, Bestellanforderung, Losliste bzw. Begründung zum Verzicht auf losweise Vergabe, ggf. interner Schriftwechsel mit Fachabteilung“.

274 Die vergaberechtliche Pflicht zur fortlaufenden Dokumentation aller Tätigkeiten wird gerichtsbekannt dadurch sichergestellt, dass alle Vorgänge über die Vergabemanagersoftware durchgeführt werden, die das bei ordnungsgemäßer Anwendung chronologisch erfasst. Eine Rechtsanwendung liegt hier allenfalls darin, dass man damit den Vorschriften genügt. Der Vergabevermerk ist am Ende des Verfahrens zu fertigen. Auch das ist gerichtsbekannt reine Verwaltungstätigkeit, allenfalls schematische Rechtsanwendung. Im Übrigen wäre es über § 5 RDG zulässig; insoweit wird erneut auf die Ausführungen unter Ziffer 2.1 verwiesen, die hier entsprechend gleichermaßen gelten.

275 (2.13) Tenor zu Ziffer 4 c (11):

276 Die wortwörtliche Regelung im LV (Gruppe 1 Nr. 1.2c), Gruppe 2 Nr. 2.2c), Gruppe 3 Nr. 3.2c), Gruppe 4 Nr. 4.2c) und Gruppe 5 Nr. 5.2c)) lautet:

277 Fragen und Rügen in Abstimmung mit TL Vergabestelle und PL im AI-Vergabemanager (VMS) beantworten und Nachsendung veranlassen.

278 Fragen der Bieter sind gerichtsbekannt in der Regel Fachfragen, können aber auch rechtliche Aspekte betreffen. Die Bearbeitung von Rügen ist unzweifelhaft Rechtsanwendung. Beide können im Einzelfall durchaus auch über die schematische Rechtsanwendung hinausgehen. Der Senat versteht die Aufgabe aber dahingehend, dass Fragen und Rügen von dem AN nur insoweit bearbeitet werden sollen, als dies schematisch, organisatorisch oder aufgrund standardisierter Vorgaben möglich ist. Dies ergibt sich aus der Formulierung „in Abstimmung mit TL Vergabestelle und PL“ und der Auslegung der allg. Regelungen des LV. Ein verständiger Bieter erkennt deshalb, dass er allenfalls Entwürfe vorbereitet, Informationen bündelt, bekannte Standardantworten umsetzt und den Kommunikationsprozess technisch abwickelt, während die Verantwortung für die rechtlichen Inhalte bei der Fachabteilung der Beklagten verbleibt. Soweit im Einzelfall gleichwohl eine inhaltlich rechtliche Würdigung mitgewirkt wird, handelt es sich jedenfalls um eine zur administrativen Hauptleistung akzessorische Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG, die dem Prüf- und Freigabevorbehalt der Beklagten unterliegt. Eine Gefahr für die Schutzgüter des RDG bereits wegen des engen institutionellen und fachlichen Abstimmungsrahmens und der Letztverantwortung der Beklagten ist nicht ersichtlich. Eine ernsthafte Gefahr ist durch eine unterstellt unrichtige Beantwortung einer Rüge schon gar nicht ersichtlich.

279 (2.14) Tenor zu Ziffer 4 c (12):

280 Die in der Gruppe 1 Nr. 1.3a), Gruppe 2 Nr. 2.3a), Gruppe 3 Nr. 3.3a), Gruppe 4 Nr. 4.3a) sowie Gruppe 5 Nr. 5.3a) und Nr. 5.5a) jeweils geschuldete Durchführung der Wertungsstufe 1 umfasst die Prüfung nach § 57 VGV, ob die Angebote den formalen Anforderungen genügen, wie Vollständigkeit der Unterlagen, Frist- und Formgerechtheit. Es handelt sich ihrem Schwerpunkt nach um eine formalisierte Eingangskontrolle anhand vorgegebener Kriterien und Checklisten. Der Senat verkennt nicht, dass auch formale Wertungsschritte normativ vorstrukturiert sind. Die Anwendung dieser Vorgaben erschöpft sich hier aber typischerweise in standardisierten Ja-Nein-Abgleichen, der Kontrolle vorhandener Erklärungen und Nachweise sowie der Auslösung vorgesehener Nachforderungsprozesse. Es handelt sich damit in erster Linie um schematische Rechtsanwendung. Sofern ausnahmsweise einmal eine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls anfallen sollte, etwa weil die Zuordnung eines Dokuments oder die Reichweite einer Nachforderung zweifelhaft ist, gilt aus den o.g. Gründen auch hier § 5 RDG. Eine solche Randunsicherheit verleiht der gesamten Wertungsstufe nicht den Charakter anwaltlich vorbehaltener Rechtsberatung.

281 (2.15) Tenor zu Ziffer 4 c (13):

282 Die in der Gruppe 1 Nr. 1.3b), Gruppe 2 Nr. 2.3b), Gruppe 3 Nr. 3.3b), Gruppe 4 Nr. 4.3b) sowie Gruppe 5 Nr. 5.3b) und Nr. 5.5b) jeweils „in Abstimmung mit der PL“ durchzuführende Wertungsstufe 2 bezieht sich auf die Prüfung der Eignung der Bieter. Auf dieser Stufe wird deren Eignung auf Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geprüft, basierend auf den eingereichten Nachweisen. Auch insoweit ist entscheidend, dass der Auftragnehmer nach dem objektiven Leistungsbild keine autonome Rechtsentscheidung über die Teilnahmeberechtigung trifft, sondern die vorliegenden Nachweise anhand vorgegebener Eignungsanforderungen ordnet, vergleicht und dokumentiert. Der Schwerpunkt liegt damit auf der tatsachenbezogenen Aufbereitung und auf dem nachvollziehenden Abgleich mit bereits feststehenden Kriterien. Soweit einzelne Abgrenzungsfragen rechtliche Gesichtspunkte berühren können, etwa bei der Reichweite einzelner Nachweise oder der Frage von Nachforderungen, werden sie durch die Einbindung der Projektleitung und die Gesamtverantwortung der Beklagten aufgefangen. Die Prüfung des AN bezieht sich somit vor allem auf technische, wirtschaftliche und dokumentarische Fragen. Sofern ausnahmsweise eine rechtliche Prüfung erfolgt, ist sie jedenfalls funktional untergeordnet, typischerweise schematisch und im Übrigen von § 5 RDG erfasst.

283 (2.16) Tenor zu Ziffer 4 c (14):

284 Die Festlegung der Angebote für die weitere Wertung in Gruppe 1 Nr. 1.3c), Gruppe 2 Nr. 2.3c), Gruppe 3 Nr. 3.3c), Gruppe 4 Nr. 4.3a) und Gruppe 5 Nr. 5.5c)) ist die dokumentierte Entscheidung, welche Angebote herausfallen. Hierbei handelt es sich um schematische Rechtsanwendung, andernfalls wäre auch hier § 5 RDG einschlägig.

285 (2.17) Tenor zu Ziffer 4 c (15):

286 Das Informationsschreiben an die Bieter, die nicht in der engeren Wahl sind (Gruppe 1 Nr. 1.3d), Gruppe 3 Nr. 3.3m) und Gruppe 5 Nr. 5.5m)), ist schematische Rechtsanwendung und fällt somit nicht in das RDG.

287 (2.18) Tenor zu Ziffer 4 c (16):

288 Die wortwörtliche Regelung im LV (Gruppe 1 Nr. 1.3f), Gruppe 2 Nr. 2.3f), Gruppe 3 Nr. 3.3d), Gruppe 4 Nr. 4.3c) 6 und Gruppe 5 Nr. 5.5d)) lautet:

289 Wertungsstufe 3 durchführen (Preisangemessenheitsprüfung) VHB 221/222 abfordern und auf Vollständigkeit prüfen; Urkalkulation abfordern und auf Vollständigkeit prüfen, Abstimmung mit Fachabteilung zu aufzuklärenden Preisen, auf Basis der durch den AG vollzogenen rechnerischen Prüfung; Preisaufklärung nach Vorgabe Fachabteilung veranlassen u. zur Bewertung an Fachabteilung übergeben.

290 Hier wird mit dem klägerischen Antrag wieder eine Prüfung unterstellt, die sich aus dem LV nicht ergibt. Vielmehr hat der AN Formblätter (VHB 221/222), die die Preisermittlung standardisieren, abzufordern, dazu die Urkalkulation. Diese Unterlagen hat er auf Vollständigkeit zu prüfen, was keine Rechtsanwendung ist. Die Bewertung erfolgt durch die Fachabteilung. Der AN übernimmt danach vor allem vorbereitende, koordinierende und dokumentierende Zwischenschritte. Diese begründen noch kein eigenständiges Mandat zur vergaberechtlichen oder preisrechtlichen Würdigung des Angebots. Soweit bei der Vollständigkeitskontrolle oder der Veranlassung von Preisaufklärungen normative Vorgaben mitzudenken sind, handelt es sich allenfalls um schematische und routinierte Rechtsanwendung innerhalb eines vorstrukturierten Verfahrensschritts. Insg. liegt somit auch hier lediglich schematische Rechtsanwendung vor; § 5 RDG wäre andernfalls jedenfalls einschlägig. Gerade weil die eigentliche Wertung bei der Fachabteilung verbleibt, fehlt es an der für § 3 RDG maßgeblichen Gefahr, dass ein nichtanwaltlicher Dienstleister die rechtlich sensible Letztentscheidung eigenständig trifft.

291 (2.19) Tenor zu Ziffer 4 c (17):

292 Die in der Gruppe 1 Nr. 1.3g), Gruppe 2 Nr. 2.3g), Gruppe 3 Nr. 3.3k), Gruppe 4 Nr. 4.3d) und Gruppe 5 Nr. 5.5k) jeweils geschuldete Durchführung der Wertungsstufe 4 verlangt die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots, basierend auf den Zuschlagskriterien. Diese Anwendung zuvor festgelegter Zuschlagskriterien auf die eingegangenen Angebote ist ihrem Schwerpunkt nach eine methodisch vorgezeichnete Bewertungs- und Rechenoperation, die auf wirtschaftliche, technische und qualitative Angebotsmerkmale abstellt. Soweit die Kriterien vergaberechtlich determiniert sind, folgt daraus nicht, dass jede Anwendung dieser Kriterien bereits eine eigenständige Rechtsdienstleistung darstellt. Im vorliegenden Leistungszuschnitt werden keine neuen Zuschlagsmaßstäbe entwickelt und keine rechtlichen Grundentscheidungen über das Wertungssystem getroffen; diese sind vielmehr vorgelagert bestimmt oder in Abstimmung mit der Beklagten festgelegt. Die Aufgabe des AN erschöpft sich damit typischerweise in der nachvollziehenden Anwendung eines vorgegebenen Bewertungsrasters. Hierbei erfolgt somit eine rein technisch-betriebswirtschaftliche Bewertung, die über eine schematische Rechtsanwendung nicht hinausgeht. Andernfalls wäre auch hier § 5 RDG einschlägig.

293 (2.20) Tenor zu Ziffer 4 c (18):

294 Die Bieterinformationen gem. § 134 GWB (Gruppe 1 Nr. 1.3i), Gruppe 2 Nr. 2.3i), Gruppe 3 Nr. 3.3n) sowie Gruppe 5 Nr. 5.3h) und Nr. 5.5n) des LV (Anlage AST 2)) beschränken sich gerichtsbekannt auf die Angabe des Namens des erfolgreichen Bieters, die Berechnung der Frist nach Abs. 2 und die Mitteilung der Gründe der Entscheidung. Auch insoweit darf nicht übersehen werden, dass die Mitteilung an die Bieter an eine bereits getroffene Zuschlagsentscheidung anknüpft. Die inhaltliche Entscheidung, welcher Bieter den Zuschlag erhält und aus welchen tragenden Gründen andere Angebote nicht zum Zuge kommen, trifft gemäß Ziffer 3.4 des LV die Beklagte. Der Auftragnehmer setzt diese Entscheidung kommunikativ um. Die dabei erforderliche Fristberechnung ist einfach und standardisiert; die Darstellung der Gründe erfolgt auf Grundlage der zuvor innerhalb des Vergabeverfahrens dokumentierten Tatsachen und Wertungsergebnisse. Eine eigenständige rechtliche Beratung oder interessenwahrende Vertretung gegenüber unterlegenen Bietern ist damit nicht verbunden. Somit liegt auch hier allenfalls schematische und/oder routinierte Rechtsanwendung vor, die im Übrigen aber auch über § 5 RDG zulässig wäre. Gerade weil die rechtsverbindliche Zuschlagsentscheidung und ihre Freigabe bei der Beklagten verbleiben, begründet die Versendung der Information nach § 134 GWB keine unzulässige Rechtsdienstleistung des Auftragnehmers.

III.

295 Eine Vorlage nach Art. 267 AEUV ist nicht angezeigt. Eine Auslegungsfrage muss in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht dem EuGH nach Art. 267 AEUV vorgelegt werden. Durch die damit einhergehende Verzögerung würde der Zweck des Eilverfahrens, welches der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dient, konterkariert. Vorliegend wäre auch die Beklagte in ihrem Recht auf zeitnahe Entscheidung über ihr Rechtsmittel gegen die vollzogene und somit bereits wirksame Entscheidung beschnitten. Die Aussetzung nach Art. 267 III AEUV ist nach Auffassung des Senats daher als mit dem Eilcharakter des Verfahrens unvereinbar ausgeschlossen (so auch statt vieler OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.7.2012 – 20 W 141/11, BeckRS 2012, 16130 m. w. N.).

IV.

296 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

297 Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht anzuordnen, da die Entscheidung ohne Einschränkung vollstreckbar ist. § 708 Nr. 10 ZPO gilt nicht für Berufungsurteile im einstweiligen Rechtsschutz (vgl. statt vieler Münchener Kommentar zur ZPO 6. Auflage 2020, § 708 Rn. 17).

298 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 51 Abs. 2 GKG i. V. m. § 3 ZPO. In Verfahren über Ansprüche nach dem UWG ist gem. § 51 Abs. 2 GKG der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei Unterlassungsanträgen kommt es auf das Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße an, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbes. seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt wird, vgl. BGH, Beschl. v. 19.5.2022 – I ZR 114/21, BeckRS 2022, 17770. Unter Berücksichtigung dessen sind die Angaben der Klägerin zur Bemessung des Hauptsachestreitwertes nicht zu beanstanden. Allerdings bemisst der Senat in ständiger Rechtsprechung in Fällen des gewerblichen Rechtsschutzes und des Wettbewerbsrechts den für § 51 Abs. 4 GKG maßgeblichen Abschlag mit lediglich 1/3. Somit ergibt sich ein Streitwert in der Gebührenstufe bis 500.000,00 €. Insoweit war vom Senat auch der Streitwert der ersten Instanz nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG zu ändern. Die Parteien hatten in der mdl. Verhandlung vor dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme.

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