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4 C 125/25•AG Zeitz, 2026-06-18, 4 C 125/25
Entscheidungsdatum: 2026-06-18
Aktenzeichen: 4 C 125/25
ECLI: ECLI:DE:AGZEITZ:2026:0618.4C125.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
In dem Rechtsstreit
A
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt AR
gegen
B- Versicherung AG
C
Beklagte
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanwalt BR
werden die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts in Zeitz vom 01.04.2026
von dem Kläger
an die Beklagten
zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 766,29 EUR (i.W. siebenhundertsechsundsechzig Euro und neunundzwanzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 17.04.2026.
Die Berechnung ist zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Die Einwendungen haben aus nachfolgend dargelegten Gründen keinen Erfolg.
Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht seitens der Beklagten vor der Zwangsvollstreckung eine Sicherheitsleistung in gleicher Höhe geleistet wird.
1 Der mit Schriftsatz vom 28.04.2026 erhobene Einwand des Klägers gegen die Berücksichtigung der durch die Beklagten geltend gemachten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten (Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder) sind unbegründet.
2 Hintergrund der Geltendmachung der Reisekosten im vorliegenden Fall ist die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwaltes durch die Beklagten in einem Haftpflichtversicherungsprozess. Nach den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB) hat der Versicherungsnehmer im Falle eines Rechtsstreits dessen Führung dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen. Daraus folgen das Recht und die Pflicht für die Haftpflichtversicherung, den Rechtsstreit für alle Beklagten zu führen. Aus diesem Grund ist der jeweilige Versicherungsnehmer in der Regel gehindert, sich einen eigenen Anwalt in Wohnortnähe zu suchen. Dementsprechend sind bezüglich der geltend gemachten Reisekosten nur die Grundsätze der Kostenerstattung in Bezug auf den Haftpflichtversicherer heranzuziehen.
3 Der Haftpflichtversicherer hat seinen Sitz in ... Aufgrund unternehmensinerter Strukturen übergibt die Beklagte zu 1) als Versicherungsunternehmen nach Eingang von Klagen die Akten zur weiteren Bearbeitungen an die von ihr bestimmten Vertrauensanwälte in dem jeweiligen Bundesland des angerufenen Gerichts.
4 Für die Entscheidung zur Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Reisekosten sind die durch die obergerichtliche Rechtsprechung entwickelten Grundsätze anzuwenden.
5 Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH sind die Kosten für die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts auch dann regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO anzusehen, wenn ein Haftpflichtversicherer Partei ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort beauftragt (BGH, Beschluss vom 11. November 2003 – VI ZB 41/03 –, juris).
6 Aus den Ausführungen des Beklagtenvertreters in seiner Stellungnahme vom 12.05.2026 geht hervor, dass die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherer keine eigene Rechtsabteilung unterhält. Vielmehr beauftragt er in allen Fällen, in denen gegen den Haftpflichtversicherer Klage erhoben wird, eine begrenzte Anzahl von Anwaltskanzleien und übergibt die Sachakten zur selbständigen Bearbeitung (Hausanwälte). Die mit dieser Beauftragung anfallenden Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts hat die erstattungspflichtige Partei als notwendige Kosten des Rechtsstreits zu tragen (vgl. BGH vom 28.06.2006, IV ZB 44/05).
7 Der Kläger beanstandete weiterhin den Antrag der Beklagten zu 2) auf Erstattung der Fahrtkosten für die Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.03.2026. Die geltend gemachten Kosten seien nicht erstattungsfähig, da die Beklagte zu 2) mit dem Dienstwagen angereist war.
8 Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 Var. 1 ZPO umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen entstandenen Kosten. Die Höhe des Reise- bzw. Fahrtkostenersatzes bemisst sich nach § 5 JVEG, auf den wiederum § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG verweist. Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden die Fahrkosten nach der Pauschalberechnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG berechnet; anderenfalls, wie z. B. bei der Benutzung eines Mietwagens oder Taxis, werden die tatsächlichen Kosten erstattet (§ 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG).
9 Im vorliegenden Verfahren ist die Beklagte zu 2) selbständig mit einem Kfz zum Gerichtstermin angereist. Es ist hierbei unerheblich, ob sie mit dem privaten Pkw oder einem Dienstfahrzeug angereist war. Die Erstattung der Fahrtkosten erfolgt auch für die Nutzung eines unentgeltlich zur Verfügung gestellten Fahrzeuges (§ 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG, vgl. Rpfleger 2026, 1). Die geltend gemachten Kosten wurden gemäß § 5 Abs. 2 JVEG berechnet und sind erstattungsfähig.
10 Schließlich monierte der Kläger, dass die Beklagten die Vergütung der beauftragten Rechtsanwälte nach der seit 01.06.2025 gültigen Gebühren des RVG berechnete, obwohl dem Kläger nicht bekannt sei, ob die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten erst nach dem Inkrafttreten der Änderungen des RVG zum 01.06.2025 erfolgte.
11 Gemäß § 60 RVG ist bisheriges Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung vor dem Stichtag einer Gesetzesänderung erteilt wurde. Für die Festsetzung der Vergütung auf der Grundlage der seit 01.06.2025 geltenden Gebührentabellen ist daher glaubhaft zu machen, dass der unbedingte Auftrag zur Erledigung nach diesem Stichtag erteilt wurde.
12 Der Beklagtenvertreter erläuterte mit Schriftsatz vom 12.05.2026, dass die Klage an die Beklagte zu 1) am 05.06.2025 zugestellt wurde. Eine Beauftragung der Prozessbevollmächtigten erfolgte gemäß den oben bereits erläuterten unternehmensinternen Strukturen (Hausanwalt) nach Eingang der Klage, mithin nach Inkrafttreten der Änderungen zum RVG. Damit sind die geltend gemachten Gebühren erstattungsfähig.
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