VG Halle (Saale), 2026-04-27, 3 A 350/25 HAL

3 A 350/25 HALVerwaltungsgericht27.04.2026

Gesamter Gesetzestext

VG Halle (Saale) — 3 A 350/25 HAL — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-27

Aktenzeichen: 3 A 350/25 HAL

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juli 2025 wird in den Nummern 1. und 3. bis 6. bezüglich der Kläger aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.

2 Die Kläger sind iranische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und nach eigenem Vorbringen konfessionslos. Sie verließen Iran am 21. September 2021 auf dem Landweg und reisten über die Türkei kommend am 17. Oktober 2021 zusammen mit ihren am 24. Januar 2011 geborenen Zwillingen in der Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15. November 2021 stellten sie einen Asylantrag.

3 In ihren persönlichen Anhörungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 25. Januar 2022 und 18. Februar 2025 trugen sie im Wesentlichen vor, aus der Stadt Baneh, Provinz Kurdistan, zu stammen, wo sie beide im Familienverbund mit ihren minderjährigen Kindern im eigenen Haus gelebt hätten. Die Kläger seien jeweils bis zur 4. Klasse in die Grundschule gegangen. Eine Ausbildung hätten sie nicht gemacht. Er habe sodann bei Isogam auf dem Bau gearbeitet. Sie sei anschließend Hausfrau gewesen. Iran hätten beide aufgrund politischer Verfolgung verlassen. Er sei wegen der Bedrohungen durch das Ettela’at aus seinem Heimatland ausgereist. Während der Arbeit habe er mitbekommen, wie die Mitarbeiter des iranischen Geheimdienstes, der Ettela‘at, auf Menschen geschossen hätten, welche illegal die Grenze vom Iran in Richtung Irak passieren wollten. Ein Mann sei von den Ettela’at-Mitarbeitern angeschossen worden und auf dem Weg ins Krankenhaus verstorben. Der Vorfall habe sich Ende Juni 2021 ereignet. Die Verwandten des Verstorbenen hätten den Kläger gefunden und zu diesem gesagt, dass er zum Gericht gehen und dort Angaben machen solle. Dies sei drei Tage nach dem Ereignis gewesen. Der Kläger sei dann zum Gericht gegangen und hätte gesagt, was er gesehen habe. Nachdem er beim Gericht gewesen sei, wäre er zurückgekommen und hätte sein Leben normal weitergelebt. Einige Zeit später, vielleicht so fünf Tage später, seien fünf Männer am Morgen zu ihm nach Hause gekommen. Er wäre noch im Bett gewesen und die Männer seien einfach ins Haus gekommen, hätten ihm etwas über den Kopf gezogen, seine Hände gefesselt und hätten ihn einfach in einem Auto mitgenommen. Die Männer hätten ihn dann in einen dunklen Raum gebracht und er sei für eine Woche dort gewesen. Nach einer Woche seien sie wiedergekommen und hätten den Kläger in einen anderen Raum zum Verhör gebracht. Er habe sich gehofft, weil er nichts Schlechtes oder Unrechtes getan und gedacht habe, dass sie ihn bald freilassen würden. Er habe gefragt, wo er sei und aus welchem Grund. Sie meinten, dass er bei der Ettela’atbehörde sei und hätten ihn gefragt, warum er Angaben beim Gericht gemacht habe. Er habe nur gesagt, was er gesehen habe und sei als Zeuge dort gewesen. Zivil bekleidete Menschen hätten auf einen Menschen geschossen und der Kläger hätte seine menschlichen Aufgaben wahrgenommen. Er habe gedacht, es seien vier oder fünf Männer einer illegalen Bande gewesen, weswegen er die Angaben beim Gericht gemacht habe. Er habe nicht gewusst, dass diese Menschen zum Ettela’at gehörten. Woher habe er das wissen können. Er habe zu den Personen gesagt, dass er seine Aussage zurückziehen könne, wenn er etwas nicht richtig gemacht hätte. Sie hätten ‚nein‘ gesagt und gemeint, dass der Kläger so lange bei der Ettela’atbehörde bleibe, bis er sterbe. Der Kläger habe daraufhin große Angst gehabt. Eine Woche später seien sie wiedergekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei es dem Kläger schlecht gegangen und er habe sich Sorgen um seine Familie gemacht. Sie seien dann wieder zum Kläger gekommen und hätten gemeint, dass der Kläger mit einem Hasan Kosh Kalam, künftig Hasan, welcher Mitglied der KDP, der Demokratischen Partei Kurdistans sei, sprechen solle. Hasan wäre seinerzeit Parteifreund seines Vaters gewesen. Sie hätten die Nummer von ihm im Handy des Klägers gefunden. Der Kläger sei von den Ettela‘at-Männern gefragt worden, warum er die Nummer habe. Er habe gesagt, dass es ein Freund seines Vaters gewesen sei und er die Nummer bekommen habe, als er einmal im Irak war und ihn getroffen habe. Sie hätten mit ihm sprechen und wissen wollen, ob der Kläger die Wahrheit sage. Hasan sei aber nicht erreichbar gewesen. Dem Kläger sei vorgeschlagen worden, dass er mit dieser Person in der Partei spionieren solle und sie hätten gemeint, dass der Kläger über seine Beziehung mit dem Mann sprechen solle und Informationen über die Partei hätte sammeln und dem Ettela‘at mitteilen sollen. Sie hätten den Mann aber nicht erreicht und der Kläger sei wieder in seine Zelle gekommen. Einige Tage später seien die Ettela’at-Mitarbeiter wieder zum Kläger gekommen und hätten ihn gefragt, ob er freigelassen werden möchte. Dafür solle er mit ihnen zusammenarbeiten und Hasan töten. Der Kläger habe gemeint, er könne das nicht. Daraufhin sei er wieder in den Raum eingesperrt worden, wo er für einige Tage geblieben sei. Der Kläger habe keinen Ausweg mehr aus der Situation gewusst und als sie eines Tages wiedergekommen seien, habe er gesagt, dass er bereit sei, Hasan zu töten. Die Ettela'at-Mitarbeiter hätten gemeint, dass sie alles Organisatorische vorbereiten würden. Der Kläger hätte über Telegram Kontakt zu Hasan aufnehmen, sein Vertrauen gewinnen und ihn dann mittels Gifts töten sollen. Während dessen sei durch das Ettela’at eine Filmaufnahme vom Kläger gemacht worden und der Kläger habe etwas unterschreiben müssen, dass er mit der Ettela'atbehörde zusammenarbeite. Am 1. Juni 2021 sei der Kläger festgenommen und am 11. September 2021 freigelassen worden. Fünf Tage nach seiner Entlassung habe der Kläger seiner Frau davon erzählt, dass sein Leben in Gefahr sei und er bestimmt getötet werden würde, wenn sie im Iran bleiben würden. Der Kläger habe dann seine Mutter angerufen und mit ihr darüber gesprochen. Er habe alles gesagt und dass er keine andere Wahl gehabt habe. Die Mutter habe dann seinen Stiefbruder angerufen und der habe die Ausreise organisiert. Der Kläger habe dann den Iran Richtung Türkei verlassen und in der Türkei habe er die Partei kontaktiert und alles erzählt, was er erlebt habe. Sein Leben sei im Iran in Gefahr gewesen. Er hätte entweder mit Ettela'at zusammenarbeiten müssen oder sie hätten ihn getötet. Befragt zu seinen separatistischen Aktivitäten teilte der Kläger mit, dass er für die Partei nicht aktiv gewesen sei. Auf Nachfrage teilte der Kläger mit, dass das Dorf, in dem sich der Vorfall ereignete, etwa eine halbe Stunde von der Grenze entfernt sei und die Menschen in den Irak gewollt hätten. Sie hätten ihm ‚Hallo‘ gesagt als sie am Haus vorbei gegangen seien und hätten leere Hände gehabt. Man wisse, dass sie erst in den Irak hätten gehen wollen. Vor Gericht habe der Kläger ausgesagt, dass er Menschen gesehen als er gearbeitet habe. Auf den Vorhalt hin, dass der Kläger im Sachvortrag zivile Leute gesehen habe, welche geschossen hätten, und vor Gericht angegeben hätte, nichts gesehen zu haben, entgegnete dieser, dass er natürlich nichts gesehen hätte. Als er den Schuss gehört habe, seien er und die Arbeiter aufmerksam geworden und hätten gesehen, dass Männer mit einer Kalaschnikow geflohen seien. Es sei aber eine Vermutung, es bedeute nicht, dass er es wisse. Befragt dazu, ob der Kläger etwas Schriftliches vom Gericht gehabt habe, dass er dort vorstellig hätte werden müssen, teilte dieser mit, dass er nichts vom Gericht gehabt habe, um dort vorstellig zu sein. Er wisse auch nicht, ob noch jemand anderes zum Gericht habe gehen müssen. Er sei nur für sich dort gewesen. Sein Mitarbeiter sei auch nicht vor Gericht gewesen, da normalerweise die Menschen für sowas keine Angaben machen würden. Der Kläger habe es aber gesehen und dachte sich, Angaben machen zu müssen. Befragt dazu, ob der Kläger bei einem Gericht oder bei einem Staatsanwalt gewesen sei, teilte dieser mit, dass er es nicht wisse. Es sei alles in einem Haus. Er habe über das erzählen müssen, was er gesehen habe, mehr nicht. Auf Nachfrage zu seiner Festnahme, wie es dazu kam, dass die Leute das Handy des Klägers mitgenommen hätten, obwohl er noch im Bett gewesen sei und man ihn direkt gefesselt und etwas über den Kopf gezogen habe, gab der Kläger an, dass er normalerweise das Handy hinter seinem Kopf laden würde und er nicht wisse, wie sie es mitgenommen hätten. Vielleicht hätten sie es von seiner Frau mitgenommen, dies sei aber nur eine Vermutung. Hinsichtlich seiner Haftbedingungen führte der Kläger weiter aus, dass er in einer Zelle von vielleicht zwei mal zwei Metern untergebracht und es dunkel gewesen sei. Die Zelle habe eine Tür gehabt mit einem Loch, durch welches er Essen bekommen habe und es hätte einen Lautsprecher gegeben, mit dem Informationen durchgegeben worden seien. Befragt dazu, woher das Ettela’at Hasan gekannt habe, teilte der Kläger mit, dass er dies nicht wisse. Er wisse auch nicht, welches Interesse das Ettela’at an Hasans Tod gehabt habe. Hasan sei ein Peschmerga von der KDP und Ettela‘at sei der Feind, weswegen es so sein würde, dass das Ettela’at ein Interesse an Hasans Tod gehabt habe. Der Kläger selber habe nur die Telefonnummer von Hasan gehabt und während seiner Gefangenschaft beim Ettela’at habe er keinen Kontakt zu Hasan herstellen können. Das Telefon habe er in Belarus bei der Polizei abgeben müssen, wo es zerstört worden sei. Im Hinblick auf eine mögliche Rückkehr in den Iran trug der Kläger vor, dass er befürchte, sofort vom Ettela’at umgebracht zu werden. Es sei von ihm verlangt worden, dass er in den Irak gehen und hochrangige Mitglieder der KDP töten solle. Um freigelassen zu werden, habe der Kläger dem zugestimmt. Da sein Vater auch zu jener Partei gehört habe, hätte er immer wieder Probleme gehabt. Einmal hätten sie den Kläger festgenommen und da hätten sie eine Telefonnummer von einem hochrangigen Mitglied der Partei, Hasan Khosh Kalam, gesehen. Als sie sich sicher gewesen seien, dass der Kläger einen Kontakt zu der Partei gehabt habe, hätten sie ihn immer wieder unter Druck gesetzt. Der Kläger habe für sie töten sollen, ansonsten wäre er inhaftiert worden. Die Klägerin bezog sich zur Begründung ihres Verfolgungsschicksals im Wesentlichen auf die Verfolgung ihres Mannes. Zur weiteren Begründung seines Verfolgungsschicksals legte der Kläger dem Bundesamt Bescheinigungen der KDP vom 26. Januar 2022 und 10. Februar 2025 vor, wonach ihm bestätigt wird, dass er Sympathisant der Demokratischen Partei Kurdistans sei.

4 Mit Bescheid vom 23. Juli 2025 lehnte das Bundesamt sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) als auch die Asylanerkennung (Nr. 2) sowie die Gewährung subsidiären Schutzes (Nr. 3) ab. Weiterhin stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Iran auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Nr. 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Die Kläger seien keine Flüchtlinge. Die Angaben des Klägers seien unglaubhaft. Sein Vortrag beschränke sich auf bloße Behauptungen, die weder durch die Angabe genauer Einzelheiten noch durch eine insgesamt schlüssige und in sich widerspruchsfreie Schilderung nachvollziehbar belegt worden seien. Vielmehr sei der Vortrag von Vermutungen, Annahmen, Unwissenheit und Widersprüchen des Klägers gekennzeichnet. Zudem sei das widersprüchliche Verhalten des iranischen Geheimdienstes nicht nachvollziehbar. Zunächst habe der Kläger das Mitglied der KDP, Hasan, kontaktieren sollen, um mit diesem gemeinsam in der Partei zu spionieren. Als Hasan angeblich nicht erreichbar gewesen sein soll, hätte der Kläger diesen mittels Gifts umbringen sollen. Woher das Ettela’at Hasan gekannt oder weswegen das Ettela’at Hasans Tod gewollt hätte, habe er nicht gewusst. In diesem Zusammenhang erscheine es gerade im Hinblick auf die gescheiterten Kontaktversuche mit Hasan fragwürdig, dass der iranische Geheimdienst den Kläger einfach so aus der Haft entlassen hätte, indem er den Kläger mit einem Auto in die Nähe seines Hauses fahren würde. Noch dazu, dass das Ettela’at den Kläger mit Geld und allem anderen hätte ausstatten wollen und alles Organisatorische vorbereiten würde, während dem Kläger eine Frist zur Ausführung des Mordes nicht gesetzt worden sei. Das Verhalten des Geheimdienstes sei auch dahingehend gegenüber dem Kläger irritierend, insoweit der Kläger dem Ettela’at hätte alles berichten sollen, was er mit Hasan gesprochen habe, während der Kläger selber keine Informationen an das Ettela’at gegeben und das Ettela’at den Kläger nach dessen Freilassung nicht noch einmal kontaktiert hätte. Dies entspreche nicht der vom Kläger vorgetragenen Vereinbarung, welche zwischen Ettela’at und diesem geschlossen worden sei. Das vom Kläger vorgetragene Verhalten des iranischen Geheimdienstes nach dessen Freilassung entspreche nicht der Lebenswirklichkeit. Daher erscheine es mehr als fraglich, dass sich der iranische Geheimdienst nach der Freilassung des Klägers plötzlich für diesen nicht mehr zu interessiert habe, nachdem er zuvor noch ein solch großes Interesse an dem Kläger gehabt haben will. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen auch nicht vor, genauso wenig wie die für die Annahme eines Abschiebungsverbots. Zur weiteren Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.

5 Hiergegen haben die Kläger am 23. Juli 2025 bei dem erkennenden Verwaltungsgericht Klage erhoben. Sie seien Atheisten. Zudem gebe es eine Stellungnahme der Menschenrechtsorganisation Kurdpa vom 28. Oktober 2025, die die vom Kläger geschilderte Situation an der iran-irakischen Grenze bestätige. Es habe sich bei dem erschossenen kurdischen Grenzträger (Kolbar) um Hashem Hosseini gehandelt; dieser sei am 1. Februar 2021 durch Angehörige der iranischen Streitkräfte erschossen worden. Zum Zeitpunkt der Tötung hätten sie – Kurdpa – den Fall auf ihrer offiziellen Webseite veröffentlicht. Ihre Quellen würden bestätigen, dass der Kläger einer derjenigen war, die wesentliche Informationen über den Vorfall an ihre Organisation weitergegeben hätten. Sie würden zudem über die Klageschrift verfügen, in der der Name des Klägers als einer der Zeugen ausdrücklich genannt werde. Die Familie des Getöteten könnte die Anwesenheit des Klägers als Zeugen vor Gericht bestätigen. In den letzten Monaten habe eine weitere Verschärfung der Repression im Iran stattgefunden. Das VG Hannover sei in seinem Urteil vom 25. Februar 2026 (Az. 9 A 6926/25, juris), das sich noch auf die Situation vor Beginn des Krieges mit Israel und den USA beziehe, davon ausgegangen, dass politisch aktive Antragsteller derzeit bereits dann im Iran mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätten, wenn die iranischen Sicherheitsbehörden auf ihren Mobiltelefonen oder im Internet Hinweise auf ihre Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Deutschland finden würden (Leitsatz Nr. 3, Rdnr 69 ff.). Der Kläger habe in den letzten Jahren mehrfach an Demonstrationen vor der iranischen Botschaft in Berlin teilgenommen. Hierzu werde er in der mündlichen Verhandlung entsprechende Fotos, die er auf seinem Handy gespeichert habe, vorlegen.

6 Der Kläger hat ein aktualisiertes Bestätigungsschreiben der KDP vom 27. Dezember 2025 eingereicht, wonach er weiter Sympathisant der Partei sei.

7 Die Kläger beantragen,

8 die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in der Person der Kläger Abschiebungsverbote hinsichtlich Irans vorliegen sowie den Bescheid vom 23. Juli 2025 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Sie verteidigt ihren Bescheid.

12 In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger zu ihren Fluchtgründen angehört worden. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2026 wird Bezug genommen.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Asylakte Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

14 1. Das Gericht entscheidet durch die Einzelrichterin, der die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. Februar 2026 übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG).

15 2. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und bereits mit dem Hauptantrag begründet. Eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG wird mit der Klage nicht verfolgt.

16 Der Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2025 ist, soweit er Gegenstand der Klage ist, rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG) ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zu.

17 a) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Die Verfolgung kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3 e AsylG. Zwischen den Verfolgungsgründen i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 b AsylG und den Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3 a Abs. 3 AsylG). Für die Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, kommt es nicht darauf an, ob er diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es nach § 3 b Abs. 2 AsylG aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

18 Ob eine Verfolgung der vorstehend näher beschriebenen Art droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 – juris Rn. 15). Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris m.w.N.). Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Kläger im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientierende, auf die tatsächliche Gefahr (real risk) abstellende, Verfolgungsprognose hat in Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie, ABl. EU L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9 ff.) anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 – juris Rn. 15). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens oder durch das Erstverfahren verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 -, juris). Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung ebenfalls dann vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12– juris Rn. 32).

19 Der die Flüchtlingsanerkennung Begehrende hat dabei aufgrund seiner Mitwirkungspflicht seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die drohende Verfolgung ergibt (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2001 – 1 B 24.01 – juris Rn. 5). Das Gericht hat sich die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Schutzsuchenden behaupteten Sachverhalts zu verschaffen, wobei für diese Überzeugungsbildung wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Schutzsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, nicht die volle Beweiserhebung notwendig, sondern die Glaubhaftmachung ausreichend ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O.). In seine eigene Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere persönliche Erlebnisse, muss der Asylsuchende so schildern, dass sie seinen Anspruch lückenlos tragen.

20 Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf einem Verhalten bzw. Aktivitäten des Ausländers nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland (sog. subjektive Nachfluchtgründe).

21 Das Gericht geht hinsichtlich der Verfolgungsgefahr politisch aktiver Menschen im Iran und im Exil, zur Meinungsfreiheit im Allgemeinen sowie zum Verfolgungsinteresse des iranischen Staates gerade an Mitgliedern oder Sympathisanten kurdischer Parteien von folgende Informationen aus:

22 In Iran sind generell die Teile der Bevölkerung, die von der Staatsdoktrin abweichende Meinungen vertreten oder Menschenrechtsverletzungen des Regimes aufdecken, der Gefahr einer willkürlichen Verfolgung ausgesetzt. Gegen die politische Opposition werden immer wieder drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände ("regimefeind-liche Propaganda", "Beleidigung des Obersten Führers" etc.) verhängt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 9 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 67 ff., 187 ff.; amnesty international, Amnesty Report Iran 2024/2025, 29. April 2025; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von "kritischen" Informationen in sozialen Netzwerken, 25. April 2019, S. 5 f.).

23 Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder islamische Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 9 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 68).

24 Kurdischen Aktivisten werden in vielen Fällen separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese werden entsprechend geahndet. Im Zusammenhang mit den Protesten nach dem Tod von Jîna Mahsa Amini im September 2022 wurde die kurdische Minderheit gezielt und brutal zur Zielscheibe von Repressionen. Laut einer Zählung der kurdischen NGO Kurdistan Human Rights Network (KHRN) von Januar 2023 waren 121 der 481 bei den Protesten getöteten Personen kurdischer Herkunft (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 12; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 25, 78 ff.).

25 Schon vor den Protesten im September 2022 waren kurdische Personen, die sich politisch engagierten oder mit politischen Aktivitäten in Verbindung gebracht wurden, häufig Ziel der iranischen Behörden. Dies gilt vor allem für Kurden mit Verbindungen zu traditionell separatistischen Parteien wie Komala, KDPI (bzw. PDKI) und PJAK, welche die Unabhängigkeit und antistaatliche Aktivitäten propagieren. Bereits bei friedlichen Aktivitäten kann ein behördliches Eingreifen drohen. In Einzelfällen reichen sogar einfache Aktivitäten, wie die Teilnahme an Demonstrationen oder an Streiks, aus, um der Zusammenarbeit mit der Opposition beschuldigt zu werden. Die konkrete Behandlung variiert jedoch von Fall zu Fall und hängt unter anderem vom zuständigen Beamten ab. Mit dem Grad des oppositionellen Engagements nimmt die Wahrscheinlichkeit, Ziel politischer Verfolgungsmaßnahmen zu werden, grundsätzlich zu (vgl.: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 23 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 24. November 2023 "Iran: Überwachung in der Diaspora", Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 24. November 2023 insgesamt sowie S. 12 ff., "Iran Überwachung von Demonstrationen im Ausland", Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 26. November 2023 insgesamt, "Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr").

26 Häufig kommt es zu Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen, insbesondere mit dem Vorwurf einer Unterstützung der kommunistischen Komala. Kurdische Personen machen auch einen überproportionalen Anteil der zum Tode verurteilten und hingerichteten Personen aus (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 26. Juni 2024), S. 20, 119; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 12; ACCORD vom 24. November 2022 "Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP-Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi)", S. 29 ff.).

27 Exilpolitische Organisationen im Ausland sowie deren Aktivitäten werden durch den iranischen Geheimdienst zudem genau überwacht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 12, 20; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 19; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 24. November 2023 "Iran: Überwachung in der Diaspora", S. 4 ff, 11 ff, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 24. November 2023 "Iran Überwachung von Demonstrationen im Ausland", Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 26. November 2023, S. 4 ff, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 26. November 2023, "Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, S. 6 ff.).

28 Im Fokus stehen im Übrigen nicht nur Mitglieder der verbotenen kurdischen Parteien. Auch Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen Gefahr, von den iranischen Behörden befragt oder inhaftiert zu werden, um Druck auf die Aktivisten auszuüben. Dabei werden enge Familienmitglieder häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 24; ACCORD vom 24. November 2022 "Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP-Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi)", S. 33 f.).

29 Seit dem 18. September 2022 war die vorab beschriebene, ohnehin schon angespannte Sicherheitslage in Iran infolge der Reaktionen auf den Tod der jungen Iranerin Jina Mahsa Amini nach ihrer Festnahme durch die Sittenpolizei eskaliert. In der Hauptstadt Teheran sowie in vielen weiteren Landesteilen - gerade in den iranischen Kurdengebieten - war es seitdem zu fortdauernden Protesten und heftigen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften gekommen. Polizei- und Sicherheitskräfte sind dabei gewaltsam und mit aller Härte gegen Demonstrierende vorgegangen, es gab zahlreiche Tote und Verletzte. Im räumlichen Umfeld von Demonstrationen ist es tausendfach zu willkürlichen Verhaftungen gekommen. Das Regime hat im Zusammenhang mit den systemkritischen Protesten im Land Hunderte Menschen zu Freiheitsstrafen oder gar zum Tode verurteilt und einige Demonstranten auch hingerichtet. Die Repressionen richteten sich dabei insbesondere gegen die kurdische Minderheit.

30 Nachdem es zwischenzeitlich zu einer Beruhigung der innenpolitischen Lage gekommen war, ist im Zuge der aktuellen Entwicklungen um den bewaffneten Konflikt zwischen Iran und Israel eine auch innenpolitisch wieder deutlich verschärfte Sicherheitslage zu beobachten, die wieder zu einer andauernden Verhaftungswelle und erneut bereits zu mehreren Hinrichtungen geführt hat. Die aktuellen Entwicklungen und insbesondere der ausgebrochene Iran-Israel-USA-Krieg könnten von iranischer Seite als Grund herangezogen werden, willkürliche Verhaftungen durchzuführen.

31 Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle exilpolitischer Aktivitäten für (insb. kurdische) Oppositionsgruppen vorliegt, ist auch angesichts der Eskalation der Sicherheitslage in Iran im September 2022 und nach Überzeugung der Einzelrichterin auch aktuell nach der erneuten Verschärfung der Sicherheitslage in Iran und des Ausbruchs des Iran-Israel-USA-Kriegs weiter anhand der konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ab welcher Intensität der politischen Aktivitäten es zu Verfolgungshandlungen kommt, lässt sich dabei nicht allgemeingültig beantworten. Die passive Mitgliedschaft oder die vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen allein genügen in der Regel jedoch nicht. Insoweit erscheint es lebensfremd, dass jede Person, die an Veranstaltungen der (kurdischen) Exilopposition teilnimmt, als möglicher Regimekritiker erkannt und verfolgt wird. Auch sind bloße untergeordnete exilpolitische Betätigungen, auch wenn sie im Internet dokumentiert sind, für sich genommen nicht ausreichend, um erhebliche Repressalien bei der Rückkehr befürchten zu lassen. Nach der Erkenntnislage ist iranischen Stellen bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylsuchender aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland dauernden Aufenthalt zu finden und hierzu Asylverfahren mit entsprechendem Vortrag betreibt. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Aktivitäten stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen, die häufig dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen. Vielmehr können exilpolitische Betätigungen eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr nur begründen, wenn nach den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass der Betroffene für iranische Stellen erkennbar und identifizierbar in die Öffentlichkeit getreten ist und als ein Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den islamischen Staat ausgeht. Weiterhin entscheidend ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben (vgl. insoweit schon OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 – 6 A 1605/20.A, juris Rn. 85; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 6. August 2024 – 14 B 23.30024, juris Rn. 132 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. Januar 2024 – 8 LB 88/22, juris Rn. 77).

32 Dass angesichts der beschriebenen Situation in Iran inzwischen von einer Rückkehrgefahr für alle iranischen Staatsangehörigen unabhängig von einem besonderen Verfolgungsprofil auszugehen ist, ist der aktuellen Erkenntnislage jedoch nicht zu entnehmen. Es ist zwar davon auszugehen, dass das iranische Regime die Auslandsaktivitäten der (kurdischen) Opposition weiterhin überwacht und dabei gerade diejenigen in den Blick nimmt, die im Ausland in den sozialen Medien protestieren bzw. sich regimekritisch äußern, und grundsätzlich wohl auch diejenigen, die im Ausland an Solidaritäts- und Protestveranstaltungen auf der Straße teilnehmen und sich in dieser Form exilpolitisch und regimekritisch betätigen. Dabei wird das iranische Regime die politischen Gegner, die es identifizieren kann und derer es habhaft werden kann, nach der Erkenntnislage wie zuvor bereits auch mit aller Härte bestrafen. Gleichwohl ist es angesichts des Umstands, dass dieses Protestverhalten massenhaft aufgetreten ist und auftritt, lebensfremd anzunehmen, dass jeder iranische Staatsangehörige, der sich im Ausland exilpolitisch aktiv zeigt, für den iranischen Staat bzw. seinen Geheimdienst überhaupt identifizierbar ist bzw. von diesem tatsächlich identifiziert wird. Es ist deshalb auch unter Zugrundelegung der aktuellen Entwicklungen vorerst weiter im Einzelfall zu prüfen, ob jemand aufgrund seiner (exil-)politischen Aktivitäten von den iranischen Behörden als Regimegegner erkannt wird und im Fall einer Rückkehr deswegen in Gefahr geraten könnte (vgl. hierzu VG Aachen, Urteil vom 27. Juni 2025 – 10 K 944/22.A, juris Rn. 66).

33 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe halten sich die Kläger nach Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage und unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. AsylG) aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Herkunftslandes auf. Die Kläger sind zur Überzeugung der Einzelrichterin durch die politischen Aktivitäten des Klägers in einem Maße nach außen in Erscheinung getreten, dass sie dem iranischen Geheimdienst bekannt geworden und dieser über sein politisches Engagement informiert ist und die Kläger als eine Bedrohung empfinden.

34 Die Einzelrichterin ist unter Auswertung des gesamten Akteninhalts und nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger vom iranischen Regime als aktives Mitglied der kurdischen und von der iranischen Regierung als verboten eingestuften KDP-Iran angesehen wird. Dabei kommt zur Überzeugung des Gerichts der Umstand, dass der Kläger schon vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland durch die glaubhafte und in sich konsistente Darlegung der Partei-Mitgliedschaft seines Vaters und der klägerischen und dem iranischen Regime bekannten Verbindung zu einem weiteren Mitglied der KDP-Iran nach außen in Erscheinung getreten ist, eine wesentliche Bedeutung zu. Dass der Kläger exilpolitisch durch seine lediglich einfache und sporadische Teilnahme an Demonstranten gegen das iranische Regime allenfalls unterschwellig in Erscheinung getreten ist, führt zur Überzeugung der Einzelrichterin nicht dazu, dass der Kläger aus dem Blickfeld der iranischen Dienste gerückt wäre. Der Kläger ist nachweislich seit Jahren Sympathisant der KDP-Iran. Entsprechende Bescheinigungen datieren vom 28. Oktober 2021, 26. Januar 2022 und 10. Februar 2025. Im Jahr 2026 hat die KDP-Iran den Kläger nunmehr als Mitglied aufgenommen. Hiervon konnte sich die Einzelrichterin im Beisein des Beklagtenvertreters durch Einsichtnahme in eine dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Originalbescheinigung der KDP-Iran überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass das iranische Regime die Mitgliedschaft der von ihm verbotenen Parteien überwacht. Im Kontext dessen, dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise aus Iran ins Visier der iranischen Sicherheitsbehörden geraten ist, ist von einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung auszugehen. Aus den oben dargestellten Gründen ist hiervon auch die kurdische Klägerin als Ehefrau des Klägers und engstes Familienmitglied erfasst.

35 b) Die Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 23. Juli 2025 sind für die Kläger aufzuheben, da sowohl der Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG als auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegenüber dem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachrangig zu prüfen sind.

36 c) Mit Aufhebung der vorgenannten Ziffern des streitgegenständlichen Bescheides und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides, die daher ebenfalls bezogen auf die Kläger aufzuheben ist. Darüber hinaus ist auch für die Kläger kein Raum für den Erlass der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 6), da diese an die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG geknüpft ist (§ 75 Nr. 12 AufenthG).

37 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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