Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, 2026-07-07, 1 UH 3/26

1 UH 3/26Obergericht / I. Zivilkammer07.07.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat — 1 UH 3/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-07

Aktenzeichen: 1 UH 3/26

ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2026:0707.1UH3.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Das Amtsgericht Halle (Saale) — Nachlassgericht — wird angewiesen, dem Ersuchen des Amtsgerichts Halle (Saale) — Grundbuchamt — vom 23. September 2025 um Ermittlung der Erben der verstorbenen Erblasserin M., verstorben am 8. September 2023 in Halle (Saale), zuletzt dort wohnhaft gewesen, zu entsprechen.

Gründe

I.

1 Das Amtsgericht Halle (Saale) - Grundbuchamt — hat wegen Unrichtigkeit im Grundbuch von Neutz-Lettewitz, Bl. 846, infolge Erbfolge das Grundbuchberichtigungsverfahren nach §§ 88 82, 82a GBO eingeleitet.

2 In vorbezeichnetem Grundbuch waren die Eheleute H. und M. Eigentümer zu je 1/2 eingetragen. M. ist am 8. September 2023 verstorben, H. ist zwischen dem 24. Dezember 2023 und den 12. Februar 2024 verstorben.

3 Unter dem 23. September 2025 ersuchte das zuständige Grundbuchamt beim Amtsgericht Halle (Saale) das Nachlassgericht Halle (Saale) um die Ermittlung der Erben nach M.. Das Nachlassgericht teilte unter dem 17. Oktober 2025 mit, dass der Ehemann seine Ehefrau überlebt habe. Es sei keine Erbausschlagung erklärt worden. Das Grundbuchamt könne sich zunächst an dessen Rechtsnachfolger (Erbeserben) wenden. Das Bedürfnis für ein subsidiäres Ersuchen nach § 82a GBO liege nicht vor.

4 Unter dem 18. November 2025 übersandte das Nachlassgericht dem Grundbuchamt einen Erbschein über die Erbfolge nach H., auf dessen Grundlage das Grundbuchamt die dort als Erben ausgewiesenen Personen als Miteigentümer des vormaligen Eigentumsanteils von H. in Erbengemeinschaft zu je 1/2 eintrug.

5 Unter dem 5. Juni 2026 erwiderte das Nachlassgericht auf eine vom Grundbuchamt ausgesprochene Erinnerung an das seinerzeitige Ersuchen vom 23. September 2025 mit der Aufforderung, die Korrespondenz mit den bekannt gegebenen und durch Erbschein dokumentierten Rechtsnachfolgern darzulegen. Es berief sich erneut, wie in Vorangegangenem Schriftwechsel auch schon, auf die Subsidiarität des Ersuchens und darauf, dass nicht dargelegt sei, welche Maßnahmen das Grundbuchamt gegenüber den Rechtsnachfolgern nach H. ergriffen habe.

6 Daraufhin hat das Grundbuchamt die Akten dem Senat vorgelegt und beantragt, das Nachlassgericht zur Mitwirkung gemäß § 82a GBO zu verpflichten.

II.

7 Die Vorlage des Grundbuchamts ist zulässig.

8 Die Berichtigung des Grundbuchs setzt voraus, dass der jetzige Eigentümer zur Überzeugung des Grundbuchamts feststeht. Die erforderlichen vorbereitenden Ermittlungen sind gemäß § 26 FamFG von Amts wegen durchzuführen. Handelt es sich um eine Unrichtigkeit infolge Erbfolge, so kann das Grundbuchamt nach eigenem Ermessen gemäß § 82 Abs. 2 GBO das Nachlassgericht um die Ermittlung der Erben ersuchen (vgl. Auch Meikel/Schneider, Grundbuchordnung, 12. Aufl., § 82a Rn. 8). Das Ersuchen ist insoweit nicht auf die Vornahme einer bestimmten einzelnen Amtshandlung gerichtet, sondern auf die Einleitung eines Verfahrens, innerhalb dessen das Nachlassgericht die erforderlichen Ermittlungen und Beweiserhebungen auf Grundlage des § 26 FamFG nach eigenem Ermessen zu treffen hat (Meikel/Schneider, a.a.O.,§ 82a Rn. 9). Bei dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Ersuchen handelt es sich zwar nicht um ein Rechtshilfeersuchen im eigentlichen Sinne. Gleichwohl werden die §§ 157 ff. GVG entsprechend angewandt, so dass das Grundbuchamt gegen die Weigerung des Nachlassgerichts (auch der Nachlassabteilung desselben Amtsgerichts) gemäß § 159 GVG das dem ersuchten Gericht übergeordnete Oberlandesgericht anrufen kann (Bauer/Schaub/Sellner, Grundbuchordnung, 5. Aufl., § 82a Rn. 6, 7; Meikel/Schneider, a.a.O., § 82a Rn. 10).

9 Sinngemäß hat sich das Nachlassgericht im Streitfall geweigert, dem Ersuchen des Grundbuchamts zu entsprechen, indem es sich unter dem 5. Juni 2026 zum wiederholten Male auf dessen ‚„Subsidiarität“ berufen hat. Die Aufforderung, zunächst die Korrespondenz mit den Rechtsnachfolgern nach H. darzulegen, kann als Weigerung der Durchführung des Ersuchens verstanden werden. Offenkundig sieht sich das Nachlassgericht derzeit zu keiner Tätigkeit veranlasst, weil es meint, dem Grundbuchamt die Darstellung der Ausschöpfung seiner Mittel zur Feststellung der Grundstückseigentümer abverlangen zu können.

10 Sachlich ist das Ersuchen gerechtfertigt.

11 Gemäß § 158 Abs. 1 GVG darf das Ersuchen nicht abgelehnt werden. Eine Einschränkung ergibt sich gemäß & 158 Abs. 2 S. 1 GVG zwischen Gerichten, die — wie hier — in keinem Nachordnungsverhältnis im Rechtszug stehen, nur insoweit, als nach dem Recht des suchten Gerichts verbotener Handlungen abgelehnt werden müssen. Darum geht es hier offenkundig nicht. Dem Nachlassgericht wird vom Grundbuchamt keine verbotene Handlung angesonnen. Vielmehr soll es seiner originären Tätigkeit nachgehen und Unterstützung durch Ermittlung der Erben nach M. liefern.

12 Es ist nicht Sache des ersuchten Richters, die Erforderlichkeit des Rechtshilfeersuchens zu beurteilen (OLG Stuttgart, RPfleger 2002, 255). Insbesondere hat das Nachlassgericht vorliegend nicht zu beurteilen, welche Maßnahmen das Grundbuchamt im Rahmen von § 82 GBO bisher ergriffen hat und ob es diese für ausreichend erachtet.

13 Aus diesem Grund durfte das Nachlassgericht die ersuchte Handlung nicht deswegen verweigern, weil ihm die bisherige Korrespondenz mit den Rechtsfolgen nach H. nicht dargelegt worden war. Es obliegt ihm nicht zu hinterfragen, ob das Grundbuchamt alle eigenen Mittel zur Feststellung der Grundstückseigentümer ausgeschöpft hat.

14 Auch entsprochen hat das Nachlassgericht dem Ersuchen bisher nicht. Die unter dem 17. Oktober 2025 erteilte Mitteilung, der zunächst überlebende Ehegatte der den Gegenstand des Ersuchens bildenden Erblasserin habe keine Erbausschlagung erklärt, vermittelt dem Grundbuchamt kein zuverlässiges und vollständiges Bild über die Erbfolge nach M.. Das gilt auch in Kombination mit dem später übermittelten Erbschein vom 18. November 2025 über die Erbfolge nach ihrem Ehemann H. Ersichtlich handelt bei den durch Erbschein ausgewiesenen Erben nach H. um dessen Abkömmlinge aus einer weiteren Verbindung. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch M. neben ihrem Ehemann H. weitere erbberechtigte Personen hinterlassen hat. Auch ist denkbar, dass eine gewillkürte Erbfolge eingetreten ist, die von der gesetzlichen abweicht. Möglicherweise ist H. nicht einmal Erbe nach seiner Ehefrau geworden.

15 Nur der Vollständigkeit halber und ohne, dass dies entscheidungserheblich wäre, sei darauf hingewiesen, dass auch die vom Nachlassgericht vermisste Korrespondenz des Grundbuchamts mit den Erben nach H., die ersichtlich mit M. nicht verwandt sind, darüber voraussichtlich keine zuverlässige Klarheit vermittelt hätte.

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