Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2026-08-04, 2 M 79/26

2 M 79/26Verwaltungsgericht / 2. Abteilung04.08.2026

Regest

1. Die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände sind gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO vom Rügeführer substantiiert und schlüssig darzulegen. 2. Mit der Rüge, das Gericht sei bei seiner Entscheidung auf eine Vielzahl von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und verschiedener Oberlandesgerichte sowie Kommentarstellen, mit denen er seine Beschwerde begründet habe, nicht eingegangen ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargetan, wenn der Antragsteller keine den zitierten Entscheidungen zu entnehmenden Rechtssätze benennt, die den Kern seines Vorbringens betreffen und für die Entscheidung des Gerichts erheblich gewesen sein sollen. Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 26. März 2026, 2 B 170/26 HAL, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat — 2 M 79/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-04

Aktenzeichen: 2 M 79/26

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0804.2M79.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände sind gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO vom Rügeführer substantiiert und schlüssig darzulegen.

  2. Mit der Rüge, das Gericht sei bei seiner Entscheidung auf eine Vielzahl von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und verschiedener Oberlandesgerichte sowie Kommentarstellen, mit denen er seine Beschwerde begründet habe, nicht eingegangen ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargetan, wenn der Antragsteller keine den zitierten Entscheidungen zu entnehmenden Rechtssätze benennt, die den Kern seines Vorbringens betreffen und für die Entscheidung des Gerichts erheblich gewesen sein sollen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 26. März 2026, 2 B 170/26 HAL, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 30. Juni 2026 - 2 M 32/26 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 I. Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 16. Juli 2026 hat keinen Erfolg.

2 Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten bei Vorliegen der Voraussetzung des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält. Insbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2022 – 5 B 2.22 – juris Rn. 6, m.w.N.).

4 Die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände sind gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO vom Rügeführer substantiiert und schlüssig darzulegen. Er muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Möglichkeit einer derartigen Verletzung ableiten lässt. Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird. Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2022, a.a.O., Rn. 7, m.w.N.).

5 Gemessen an diesen Grundsätzen bleibt die Anhörungsrüge des Antragstellers ohne Erfolg. Er beanstandet, der Senat sei bei seiner Entscheidung auf eine Vielzahl von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und verschiedener Oberlandesgerichte sowie Literatur, mit denen er seine Beschwerde begründet habe, und damit auf den Kern seines Sachvortrages nicht eingegangen. Damit ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Der Antragsteller benennt keine den zitierten Entscheidungen zu entnehmenden Rechtssätze, die den Kern seines Vorbringens betreffen und für die Beschwerdeentscheidung des Senats erheblich gewesen sein sollen.

6 1. Hinsichtlich seines Antrages auf Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung rügt er zu Unrecht, der Senat habe sich lediglich mit einer von ihm zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. März 2024 - 1 BvR 605/24 -) auseinandergesetzt.

7 Mit dieser Entscheidung hat sich der Senat deshalb befasst, weil sie ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Gegenstand hatte, in dem das Zivilgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgelehnt hatte. Insoweit bestand Anlass zu prüfen, ob der Entscheidung ein Rechtssatz zu entnehmen sein könnte, der auch für das Begehren des Antragstellers entscheidungserheblich sein könnte. Dass und weshalb dies auch auf die übrigen von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zutrifft, zeigt der Antragsteller nicht auf.

8 In dem Beschluss vom 26. Mai 2020 (2 BvR 1762/16) beanstandete das Bundesverfassungsgericht, dass in einem Versäumnis- und Schlussurteil in einem zivilrechtlichen Hauptsacheverfahren die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen wurde.

9 Der Beschluss vom 27. Februar 2018 (2 BvR 2821/14) hatte ein die erstinstanzliche Entscheidung abänderndes Berufungsurteil in einem zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahren zum Gegenstand, bei dem das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör deswegen als verletzt ansah, weil sich das Berufungsgericht mit einer tragenden und sachgerechten Argumentation des Beschwerdeführers nicht beschäftigt und zudem nicht berücksichtigt habe, dass das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Gerichte veranlasse, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen werde und eine (materiell) unberechtigte zwangsweise Vollstreckung einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellen könne.

10 Der Beschluss vom 30. Juni 2015 (2 BvR 433/15) betraf einen Durchsuchungsbeschluss in einem Strafverfahren. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete, dass das Gericht sich in den Gründen seines Beschlusses mit der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), insbesondere mit der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Art. 10 EMRK nicht weiter auseinandergesetzt habe, obwohl dies im Vorbringen des Beschwerdeführers zentral war und auch materiell eine Auseinandersetzung mit Art. 10 EMRK nahe lag.

11 Der Beschluss vom 28. April 2023 (2 BvR 924/21) hatte ein zivilrechtliches Urteil zum Gegenstand, in welchem es um die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten ging. Das Bundesverfassungsgericht rügte in dieser Entscheidung, dass sich das Amtsgericht nicht mit einer von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt habe.

12 Da diese vier Entscheidungen sich nicht mit der Frage befassen, wann eine Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren besteht, hätte der Antragsteller näher darlegen müssen, dass und weshalb diesen Entscheidungen gleichwohl für das vorliegende Verfahren entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt.

13 2. In einem zweiten Abschnitt zitiert der Antragsteller eine Vielzahl von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und verschiedener Oberlandesgerichte sowie Kommentarstellen ohne dazulegen, welche für das vorliegende Verfahren möglicherweise entscheidungserheblichen Rechtssätze ihnen zu entnehmen sein sollen. Aber auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der Beschwerdebegründung ist eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ersichtlich.

14 a) Der Antragsteller hat einen Teil der von ihm aufgeführten Entscheidungen und Kommentarliteratur zur Untermauerung seines Vorbringens herangezogen, dass ein Denkmaleigentümer verpflichtet sei, einem Käufer die Denkmaleigenschaft der Kaufsache zu offenbaren. Nach der im angegriffenen Beschluss dargelegten Rechtsauffassung des Senats ist das Bestehen einer solchen Pflicht für das vorliegende Verfahren aber nicht entscheidungserheblich, weil sie die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung betrifft, auf die es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme nicht ankommt, wenn die Grundverfügung unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist und eine wirksame Androhung der Ersatzvornahme vorliegt (Seite 5 des Beschlusses). Da diese Voraussetzungen hier vorgelegen haben, hat der Senat auch nicht auf die zitierten Entscheidungen eingehen müssen.

15 b) Andere Entscheidungen hat der Antragsteller zur Begründung seiner Rechtsauffassung angeführt, er habe gegen den Antragsgegner einen Entschädigungsanspruch bzw. einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung, mit dem er gegen einen Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners aufrechnen könne. Mit diesen Einwänden hat sich der Senat im angegriffenen Beschluss befasst und darauf verwiesen, dass im Verwaltungsrechtsstreit die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, für deren gerichtliche Geltendmachung ein anderer Rechtsweg gegeben ist, nur berücksichtigt werden könne, wenn – anders als hier – die Gegenforderung rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten ist, sodass es nicht darauf ankomme, ob sich ein solcher Anspruch aus der bereits vorliegenden zivilrechtlichen Rechtsprechung zu Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung herleiten lasse (Seite 6 des Beschlusses).

16 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17 III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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