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1 MB 21/15•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, 2016-08-04, 1 MB 21/15
1 MB 21/15Verwaltungsgericht / 1. Abteilung04.08.2016
1. Die Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL - i. d. F. vom 04.09.2009 (Amtsbl. SH S. 1006) (juris: VVSH-2129.18-0001) können bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden.(Rn.20) 2. Die Richtwerte der GIRL (juris: VVSH-2129.18-0001) sind nicht allerdings nicht „starr“ konzipiert, sie lassen vielmehr Abweichungen im Einzelfall zu.(Rn.21) 3. In methodischer Hinsicht ist es nicht zu beanstanden, dass eine Prognose aus einer Ausbreitungsrechnung abgeleitet wird, wenn eine Rasterbegehung mit einem unverhältnismäßigen (Personal-, Kosten- und Zeit-) Aufwand verbunden wäre.(Rn.38)
Entscheidungsdatum: 2016-08-04
Aktenzeichen: 1 MB 21/15
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2016:0804.1MB21.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL - i. d. F. vom 04.09.2009 (Amtsbl. SH S. 1006) (juris: VVSH-2129.18-0001) können bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden.(Rn.20)
Die Richtwerte der GIRL (juris: VVSH-2129.18-0001) sind nicht allerdings nicht „starr“ konzipiert, sie lassen vielmehr Abweichungen im Einzelfall zu.(Rn.21)
In methodischer Hinsicht ist es nicht zu beanstanden, dass eine Prognose aus einer Ausbreitungsrechnung abgeleitet wird, wenn eine Rasterbegehung mit einem unverhältnismäßigen (Personal-, Kosten- und Zeit-) Aufwand verbunden wäre.(Rn.38)
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