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1 K 148/18•Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 1. Senat, 2020-05-28, 1 K 148/18
1 K 148/18Steuergericht / 1. Abteilung28.05.2020
1. § 4 Abs. 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG bezieht sich auf sämtliche Anteile, die an der Übernahmeergebnisermittlung i.S.d. § 4 Abs. 4 und 5 UmwStG teilnehmen. Darauf, ob die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden, kommt es nicht an.(Rn.22) 2. § 4 Abs. 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG erfasst auch Erwerbsvorgänge, die im Zeitraum zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages erfolgen.(Rn.23) 3. Zur Möglichkeit einer teleologischen Reduktion und zur Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG.(Rn.24) (Rn.26) (Rn.30) (Rn.31) (Rn.35) (Rn.37) (Rn.40) 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 37/20).
Entscheidungsdatum: 2020-05-28
Aktenzeichen: 1 K 148/18
ECLI: ECLI:DE:FGSH:2020:0528.1K148.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 4 Abs 4 UmwStG 2006, § 4 Abs 5 UmwStG 2006, § 4 Abs 6 S 6 Alt 2 UmwStG 2006, § 5 Abs 1 UmwStG 2006, § 7 UmwStG 2006 ... mehr
§ 4 Abs. 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG bezieht sich auf sämtliche Anteile, die an der Übernahmeergebnisermittlung i.S.d. § 4 Abs. 4 und 5 UmwStG teilnehmen. Darauf, ob die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden, kommt es nicht an.(Rn.22)
§ 4 Abs. 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG erfasst auch Erwerbsvorgänge, die im Zeitraum zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages erfolgen.(Rn.23)
Zur Möglichkeit einer teleologischen Reduktion und zur Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG.(Rn.24) (Rn.26) (Rn.30) (Rn.31) (Rn.35) (Rn.37) (Rn.40)
Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 37/20).
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