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S 30 U 101/12•SG Itzehoe 30. Kammer, 2015-09-03, S 30 U 101/12
S 30 U 101/12Sozialversicherungsgericht / Chamber 3003.09.2015
1. Für die Feststellung der Berufskrankheit Nr 2104 bedarf es der hinreichend wahrscheinlich berufsbedingten Ursächlichkeit für das Erkrankungsbild. (Rn.31) 2. Fehlt es an medizinischen Erkenntnissen zum Zusammentreffen zweier seltenen Erkrankungen (systemische Sklerose mit Raynaud-Syndrom) kann eine hinreichend wahrscheinliche berufsbedingte Ursächlichkeit nicht auf Vermutungswerte aus ärztlichen Erfahrungen mit anderen malignen bösartigen Erkrankungen gestützt werden. (Rn.52) 3. Dies gilt auch für eine fragliche Verschlimmerung durch vibrationsbedingte Trauma bei vorbestehender systemischen Sklerose und dem Hinzutreten eines Raynaud-Phänomens. (Rn.48)
Entscheidungsdatum: 2015-09-03
Aktenzeichen: S 30 U 101/12
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Anl 1 Nr 2104 BKV, § 9 Abs 1 SGB 7
Für die Feststellung der Berufskrankheit Nr 2104 bedarf es der hinreichend wahrscheinlich berufsbedingten Ursächlichkeit für das Erkrankungsbild. (Rn.31)
Fehlt es an medizinischen Erkenntnissen zum Zusammentreffen zweier seltenen Erkrankungen (systemische Sklerose mit Raynaud-Syndrom) kann eine hinreichend wahrscheinliche berufsbedingte Ursächlichkeit nicht auf Vermutungswerte aus ärztlichen Erfahrungen mit anderen malignen bösartigen Erkrankungen gestützt werden. (Rn.52)
Dies gilt auch für eine fragliche Verschlimmerung durch vibrationsbedingte Trauma bei vorbestehender systemischen Sklerose und dem Hinzutreten eines Raynaud-Phänomens. (Rn.48)
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