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7 KLs 598 Js 55319/23•LG Kiel 7. Große Strafkammer, 2024-11-12, 7 KLs 598 Js 55319/23
7 KLs 598 Js 55319/23Kantonsgericht12.11.2024
Entscheidungsdatum: 2024-11-12
Aktenzeichen: 7 KLs 598 Js 55319/23
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
I. Der Angeklagte wird wegen Geiselnahme in Tateinheit mit 2 Fällen der besonders schweren Vergewaltigung und mit 8 weiteren Fällen der schweren Vergewaltigung, wegen Vergewaltigung in 2 Fällen, davon in einem Fall in einem besonders schweren Fall, wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen Freiheitsberaubung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Gewaltschutzgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
12 Jahren und 6 Monaten
verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
II. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
III. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wurde. Im Übrigen trägt sie die Landeskasse. Die dem Angeklagten im Fall 2 der Anklage entstandenen notwendigen Auslagen trägt ebenfalls die Landeskasse.
Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1-3, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1 und 2, Abs. 8 Nr. 1, 239b Abs. 2 Alt. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 239 Abs. 1, 241 Abs. 1, 52, 53, 66 StGB, § 4 GewSchG.
I.
1 Der 28-jährige in geborene Angeklagte kommt aus einem pakistanisch-muslimisch geprägten Elternhaus. Seit früher Kindheit – zumindest seit etwa 20 Jahren – leben er und auch seine Familie im Stadtteil. Der Angeklagte ist deutscher Staatsbürger und in Deutschland sozialisiert. Er hat vier Geschwister, eine ältere Schwester und drei jüngere Brüder. Der Islam spielt im Elternhaus des Angeklagten eine gewichtige Rolle. Seine Eltern leben nach muslimischen Prinzipien mit einer ausgeprägten Rollenverteilung zwischen Mann und Frau. Der Vater fungierte bzw. fungiert als Familienoberhaupt, der die Regeln innerhalb des familiären Zusammenlebens bestimmt und auch durchsetzt. Hierzu hat er den Angeklagten und auch dessen Brüder in ihrer Kindheit körperlich mittels Schlägen mit dem Gürtel oder Latschen gezüchtigt. Die Kopftuch tragende Mutter ist als Hausfrau tätig und widmete sich der Kindererziehung. Sich selbst ordnet der Angeklagte als weniger religiös ein; er besucht die Moschee nicht so häufig wie seine Eltern, was zu Spannungen insbesondere mit seinem Vater führte.
2 In der Beziehung zu seinen Eltern hätte sich der Angeklagte mehr Liebe und Wärme gewünscht.
3 Seit früher Jugend trinkt der Angeklagte Alkohol und konsumierte zeitweise auch regelmäßig in erheblichem Umfang Cannabis im Umfang von bis zu 5 Gramm Cannabis täglich. Mit Freunden und Bekannten ging er häufig im Nachtleben aus. Er ist von westlichen Freiheitsvorstellungen geprägt. Partnerschaftlich ging er – abgesehen von der Verbindung zur Geschädigten – keine längerfristige, feste Bindung ein.
4 Der Angeklagte durchlief einen relativ störungsfreien Bildungsweg. Er besuchte die Grundschule in und wechselte von dort nach vier Schuljahren auf die weiterführende Gemeinschaftsschule. Bevor er im Alter von 18 Jahren nach der 10. Klasse auf der Berufsfachschule Bautechnik die mittlere Reife erwarb, ging er zeitweise auf das Regionale Berufsbildungszentrum (RBZ) I in.
5 Nach der Schule absolvierte der Angeklagte zunächst Praktika und fing schließlich eine Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker in an, die er nach zwei Jahren abbrach.
6 Während seiner Schulzeit auf dem RBZ I in lernte der Angeklagte im Alter von 18 Jahren die gleichaltrige Geschädigte kennen. Es entwickelte sich rasch eine partnerschaftliche und sexuelle Beziehung, wobei dem Angeklagten die psychische Grunderkrankung – eine emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline – und die damit verbundene erhöhte Vulnerabilität der Geschädigten bekannt war. Seine von Psychopathie und Empathielosigkeit geprägte Persönlichkeit zeigte sich bereits in seiner Schulzeit deutlich und wurde in der zur Geschädigten geführten Beziehung prägnant für das gemeinsame Miteinander. Der Angeklagte war schon in einer frühen Phase der Beziehung der festen Überzeugung, dass er als einziger wusste, was für die psychisch erkrankte Geschädigte „das Beste“ sei. Er sah sich dazu berufen, Regeln für die Geschädigte – insbesondere im Umgang zu anderen Männern – aufzustellen und diese auch durchzusetzen. Er kontrollierte die Geschädigte umfassend, wobei er ständigen Zugriff auf ihr Handy und auch die von der Geschädigten verwendeten sozialen Medien einforderte. Er setzte die Geschädigte laufend unter Druck und verbot ihr den Kontakt zu ihren Freunden. Diese Verhaltensweisen weitete er auch auf die Familie der Geschädigten aus und versuchte so, die Geschädigte von ihrer Familie zu lösen, um sie fester an sich zu binden. Dabei nutzte er die bei der Geschädigten – offenbar auch krankheitsbedingte – fehlende bzw. herabgesetzte Abgrenzungsfähigkeit aus, was ihm auch bewusst gewesen ist.
7 Darüber hinaus ging der Angeklagte keine feste partnerschaftliche Bindung ein, obgleich er kurzfristige sexuelle Kontakte zu Frauen hatte. Bei diesen kam es jedoch nicht zu einer gewalttätigen Eskalation bzw. dem Ausleben der vom Angeklagten betriebenen manipulativen Verhaltensweisen. Dabei konnten diese Beziehungen nicht weiter aufgeklärt werden. Es ist insoweit aber davon auszugehen, dass die Frauen, mit denen der Angeklagte kurzzeitig sexuelle Kontakte gepflegt hatte, eine höhere Abgrenzungsfähigkeit und damit auch Abwehrfähigkeit gegenüber der psychopathisch geprägten Persönlichkeit des Angeklagten besessen haben.
8 Seine Wohnsituation war zeitweise – insbesondere im Frühjahr 2022 – instabil. In dieser Zeit hatte der Angeklagte Sorge vor Obdachlosigkeit und nächtigte zunächst bei wechselnden Freunden. Dies änderte sich, als er gemeinsam mit seinem Bruder, dem Zeugen, eine Wohnung im gleichen Mehrfamilienwohnhaus, in dem auch seine Eltern bis heute wohnen, beziehen konnte.
9 Seinen Lebensunterhalt bestritt er in wechselnden Jobs, zuletzt in der Sicherheitsbranche, wo er zunächst ab 2021 als „Springer“ und später auch regelmäßig tätig war. Dort verdiente der Angeklagte zuletzt zwischen 1.800,00 € und 2.500,00 € netto im Monat.
10 Der freundschaftliche Kontakt, den der Angeklagte ab 2023 zur Nebenklägerin aufnahm, mündete nicht in eine Partnerschaft, was der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur als nicht hinzunehmende Kränkung erlebte, auf die er wie unter II. 2. – 11. geschildert reagierte.
11 Infolge der Tat zu II. 5. zum Nachteil der Nebenklägerin in Hamburg am 17.04.2023 stufte die zuständige Verwaltungsbehörde den Angeklagten als unzuverlässig ein und entzog ihm die entsprechende Erlaubnis für eine Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe, sodass er durch seinen Arbeitgeber „gesperrt“ wurde, d.h. nicht mehr im Sicherheitsgewerbe tätig sein konnte. Danach lebte er von öffentlichen Hilfen.
12 Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
13 Aufgrund des in diesem Verfahren durch das Amtsgericht Kiel erlassenen Haftbefehles vom 13.09.2024 (43 Gs 5669/23) wird seit dem 13.09.2023 gegen ihn die Untersuchungshaft vollstreckt.
14 In der Strafhaft will der Angeklagte sich therapieren lassen und danach ein neues Leben beginnen.
II.
15 1. Fall 1 der Anklageschrift – Vergewaltigung der Geschädigten im Frühjahr 2022
16 a) Vorgeschehen
17 Der Angeklagte und die Geschädigte kamen am 30.07.2015 zusammen, als sie 18 Jahre und er 19 Jahre alt waren. Sie führten zwischen 2015 und 2017 eine Liebesbeziehung, die sich mit zunehmender Dauer problembelastet und schwierig gestaltete, sodass auch Außenstehende die Verbindung als eine „on-off-Beziehung“ wahrnahmen. Die Geschädigte stand aufgrund der Persönlichkeitsstörung, die nicht durch den Angeklagten hervorgerufen wurde, früh unter rechtlicher Betreuung. Sie lebte damals in einer Einrichtung, die von der Zeugin H geleitet wurde. Zumindest auch infolge ihrer psychischen Erkrankung hatte die Geschädigte eine Persönlichkeitsstruktur, die sie leicht verunsicherbar und angreifbar machte.
18 Der Angeklagte ging nach ein paar Monaten der Beziehung, circa vier Monaten – genauer ließ sich das nicht feststellen – dazu über, der „Bestimmer“ über Frau sein zu wollen. Er sah sich als deren „Retter“. Er war davon überzeugt, dass nur er wusste, was gut für Frau sei.
19 Der Angeklagte übte Druck auf Frau aus, indem er sie täglich – teils stündlich – anrief, plötzlich unangekündigt auftauchte oder auch brieflich den Kontakt zu Frau suchte. Dabei war ihm bewusst, dass die Geschädigte diese Form des Kontaktes nicht wünschte und setzte sich über deren Vorstellung hinweg. In dieser Phase gab es auch Gespräche mit der Zeugin H, die das Verhalten des Angeklagten insbesondere in der von ihr geleiteten Einrichtung nicht duldete. Dies führte unter anderem dazu, dass dem Angeklagten ein Haus- und Übernachtungsverbot ausgesprochen wurde, an das er sich aber – zumindest in einem Fall – nicht hielt.
20 Der Geschädigten machte der Angeklagte viele Verbote und stellte Verhaltensregeln auf. Sie sollte insbesondere keinen Kontakt zu männlichen Freunden haben und mit diesen auch nicht über soziale Netzwerke Kontakte pflegen. Er wollte bestimmen, welche Kleidung die Geschädigte anziehe, mit wem sie sich treffe und mit wem sie über das Handy und soziale Medien kommuniziere. Nach seinem Willen sollte die Geschädigte immer lange Kleidung tragen und soziale Medien löschen. Religiöse Motive spielten dabei keine entscheidende Rolle, sondern der Kontrollwunsch des Angeklagten. Im Zuge dessen kontrollierte er auch ihr Handy, wobei er es in einem Fall nach Verweigerung des Zugriffs durch die Geschädigte zerstörte. Wenngleich er ihr kurzfristig ein neues Smartphone beschaffte und die Geschädigte so entschädigte, ging es ihm immer darum, zu wissen, mit wem sie – die Geschädigte – „was gehabt“ habe. Diese Form der Eifersucht mündete u.a. auch darin, dass er die Geschädigte aufforderte, einen Test auf Geschlechtskrankheiten zu machen.
21 Sie sollte generell keinen Kontakt zu Personen pflegen, die er nicht mochte, wobei er versuchte, selbst den Kontakt der Geschädigten zu ihrer Mutter zu unterbinden. Sein Verhalten in der Beziehung war geprägt von starken Stimmungsschwankungen und Wutausbrüchen, die von der Geschädigten als „Ausrasten“ beschrieben wurden. In der Beziehung schlug der Angeklagte die Geschädigte mindestens drei Mal. Im Zuge eines Streitgeschehens gab er ihr einmal eine Kopfnuss, wobei er seinen Kopf mit so viel Kraft gegen das Gesicht der Geschädigten schlug, dass diese kurzzeitig ohnmächtig wurde und zu Boden ging. Die aus diesem Vorfall resultierende Narbe auf der Nase ist noch heute zu sehen. Der Angeklagte zeigte sich im unmittelbaren Anschluss gegenüber der Geschädigten in seiner Stimmung und seinem Verhalten wie ausgewechselt, indem er sich nach der Misshandlung der Geschädigten gegenüber plötzlich sehr fürsorglich verhielt. Als die Geschädigte infolge der Kopfnuss wieder zu sich kam, entschuldigte sich der Angeklagte unter Tränen wortreich und bekundete der Geschädigten seine emotionale Zuneigung. Bei einem anderen Vorfall – wobei die Einzelheiten nicht näher aufgeklärt werden konnten – sperrte er sie für die Dauer von zwei bis drei Stunden in seiner Wohnung ein.
22 Nach Phasen des „on-off“-Zustandes der Beziehung – insbesondere die Geschädigte hatte Probleme, sich aus der Beziehung endgültig und nachhaltig zu lösen – kam es im Dezember 2017 zur endgültigen Trennung. In der für die Geschädigte schwierigen Trennungsphase kontaktierte der Angeklagte die Geschädigte teils im Minutentakt über immer wieder neu von ihm erstellten Accounts bei Snapchat und Instagram.
23 b) Tat im Frühjahr 2022 – Fall 1 der Anklageschrift
24 5 Jahre später, im Frühjahr 2022, traf die Geschädigte den Angeklagten zufällig auf der Straße in Kiel. Beide waren zu diesem Zeitpunkt mittlerweile 25 Jahre alt.
25 Da der Angeklagte auf sie betrunken und daher hilfsbedürftig wirkte, nahm sie ihn mit in ihre Wohnung in die Preetzer Straße 305b in Kiel - Elmschenhagen, damit er bei ihr übernachten könne. Sie stellte ihm gegenüber klar, dass es nur um eine Hilfeleistung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit für diese Nacht ging und dass sexuelle Kontakte nicht stattfinden sollten. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte noch nie in der Wohnung der Geschädigten gewesen. Dabei handelte es sich um eine möblierte 1-Zimmer-Wohnung mit eigener Küche in einem größeren Reihenhaus. Eingerichtet war die Wohnung sowohl mit einem Bett als auch mit einem kleinen Sofa. In der Wohnung legten sich beide angezogen auf das Bett und hörten Musik. Die Geschädigte, die nicht betrunken war, nahm ihre Bedarfsmedikation Quetiapin – ein atypisches Neuroleptikum – ein. Obwohl sie vereinbart hatten, dass der Angeklagte nur bei ihr schlafen dürfe und die Geschädigte den Angeklagten hierauf deutlich hingewiesen hatte, fasste der Angeklagte die Geschädigte immer wieder an, als sie gemeinsam – angezogen – auf dem Bett lagen. Die Geschädigte sagte dem Angeklagten mehrfach, dass sie das nicht wolle, und versuchte erfolglos, von dem Angeklagten Abstand zu nehmen.
26 Der Angeklagte wollte sich über den Willen der Geschädigten hinwegsetzen und mit ihr geschlechtlich verkehren. Zu diesem Zweck zog er die Geschädigte zu sich und fasste ihr gegen ihren Willen in den Intimbereich. Die Geschädigte schob die Hände des Angeklagten von sich und drehte sich von ihm weg. In dieser Situation sagte der Angeklagte zu ihr, dass er das jetzt brauche – wobei er Sex meinte –, weil er „was eingeworfen“ habe, um Sex zu haben. Auf ihre erneut geäußerte Weigerung, mit ihm Sex haben zu wollen, wiederholte er das schon Gesagte. Der Angeklagte schmiegte sich an die Geschädigte, blieb hartnäckig und zog ihr die Hose aus. Die Geschädigte blieb ab diesem Zeitpunkt resignierend passiv liegen, da sie in der Vergangenheit im Rahmen der Beziehung zum Angeklagten die Erfahrung gemacht hat, dass er sich ohnehin nicht von seinem Entschluss, Sex haben zu wollen, abbringen lassen würde. Der Angeklagte zog spätestens zu diesem Zeitpunkt zumindest seine Hosen und Unterhose aus.
27 Er drang ohne Kondom mit seinem erigierten Penis in die Vagina der Geschädigten ein und vollzog gegen ihren erkennbaren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr, was die Geschädigte über sich ergehen ließ. Dabei lag die Geschädigte auf dem Rücken und der Angeklagte auf ihr. Die Geschädigte machte sich in diesem Moment Selbstvorwürfe dergestalt, dass sie überlegte „in was für eine Situation“ sie sich hier gebracht habe.
28 Der Angeklagte hielt es dabei für ernsthaft möglich, dass die Geschädigte keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte, was ihm – dem Angeklagten – jedoch gleichgültig war.
29 Danach schlief der Angeklagte auf dem Bett gemeinsam mit der Geschädigten ein und verließ am nächsten Morgen die Wohnung der Geschädigten. Über das Geschehene unterhielten sie sich nicht.
30 Der Angeklagte handelte dabei trotz der Alkoholisierung nicht im Zustand verminderter oder gar aufgehobener Schuldfähigkeit.
31 c) Das Nachtatgeschehen
32 Die Geschädigte entwickelte im Nachgang an diese Tat Angstzustände und Panik. Zeitweise konnte sie sich außerhalb ihrer Wohnung nicht mehr angstfrei bewegen, da sie ständig das plötzliche Auftauchen des Angeklagten befürchtete. Die Geschädigte berichtete von der Tat später ihrer Bezugsbetreuerin Frau H und noch einer Freundin. Sie kleidete sich nach dem Ereignis anders, trug namentlich nur noch weit geschnittene Kleidungsstücke und wollte zudem unbedingt ihr damals genutztes Bett loswerden. Die Geschädigte litt unter dem sexuellen Übergriff und wollte sich den sich aufdrängenden Triggerpunkten entledigen.
33 In der Folgezeit bestand kein Kontakt mehr zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten.
34 2. Freispruch vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin – Fall 2 der Anklageschrift
35 a) Vorgeschehen
36 Nachdem sich der Angeklagte und die Nebenklägerin am 15.01.2023 in einem Club in Kiel kennengelernt hatten, führten diese zunächst ein freundschaftliches Verhältnis. Die damals 29-jährige Nebenklägerin befand sich in dieser Zeit in einer schwierigen Lebensphase. Sie lebte von ihrem Ehemann – dem Zeugen– getrennt und kümmerte sich mit ihm um den gemeinsamen Sohn, der damals 2 Jahre alt war und durch Trisomie-21 beeinträchtigt ist. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklägerin waren zudem wenig stabil, da sie ihr einziges Einkommen durch Tanzstunden in der Tanzschule ihres Ehemanns erzielte. Mit ihrem getrennt lebenden Ehemann teilt sie ihre Leidenschaft für das Tanzen. Gemeinsam mit ihren Tanzschülerinnen ist sie auch häufig in Clubs in Kiel und öffentlich aufgetreten.
37 Sie leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline mit histrionischen Zügen und ist u.a. besonders anfällig für Manipulationen.
38 Spätestens im Jahr 2023 wurden religiöse Themen für die Nebenklägerin immer wichtiger, sodass sie ihren bisher von westlichen Freiheitsvorstellungen geprägten Lebensstil zunehmend dem von ihr gelebten muslimischen Glauben anpasste und Kopftuch bzw. Hijab trug sowie Moscheen zu Gottesdiensten besuchte.
39 Mit dem Angeklagten entwickelte sich ein umfangreicher WhatsApp-Chatverkehr mit im Grunde täglichem Kontakt. Daneben nutzten die Nebenklägerin und der Angeklagte soziale Medien wie Snapchat, TikTok und Instagram. Das zunächst freundschaftliche Verhältnis entwickelte sich zeitlich innerhalb von maximal drei Monaten dahingehend, dass der Angeklagte Gefühle für die Nebenklägerin empfand und eine Beziehung mit ihr führen wollte. Diese Gefühle erwiderte die Nebenklägerin nicht; sie suchte in dem Kontakt zum Angeklagten nur eine Freundschaft. Der Angeklagte begann den Kontakt zur Nebenklägerin in diesem Zeitraum deutlich zu intensivieren und zeigte sich eifersüchtig. Ihn machte die Zurückweisung seiner Gefühle und insbesondere seines Beziehungswunsches durch die Nebenklägerin wütend. Die Zurückweisung ignorierte er, indem er im Folgenden sich immer mehr der Nebenklägerin aufdrängte und sehr bestimmend auftrat. Dies schlug sich in den unten näher dargestellten Verhaltensregeln, aber auch darin nieder, dass er – der Angeklagte – im Verlauf einseitig festlegte, dass die Nebenklägerin nun „seine Freundin“ sei. Er kontrollierte die Nebenklägerin, insbesondere im Hinblick auf deren Freizeitgestaltung und Nutzung von sozialen Medien wie Instagram oder Snapchat. Aus Sicht der Nebenklägerin wusste der Angeklagte immer, wo sie sich befand, und sie kam immer mehr in eine Situation der Ausweglosigkeit, weil sie ein Gefühl entwickelte, sich durch nichts dem Einfluss des Angeklagten entziehen zu können. Dem Angeklagten war dabei durchaus bewusst, dass er sich über den Willen der Nebenklägerin einseitig hinwegsetzte, da sie – die Nebenklägerin – dem Angeklagten deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie eine Beziehung mit ihm ablehnte. Hierauf nahm der Angeklagte jedoch keine Rücksicht, sondern stellte als Ausprägung seiner Psychopathie seine Bedürfnisse und Wünsche – auch in sexueller Hinsicht – in den Vordergrund.
40 b) Der Vorwurf Fall 2 der Anklage
41 Die Anklageschrift warf dem Angeklagten vor, die Geschädigte Ende März 2023 in seiner Wohnung im O... ... in K... mit einem Gürtel geschlagen zu haben, weil die Geschädigte einer neuen Person auf Instagram folge, was dem Angeklagten missfallen habe. Die Geschädigte habe infolge der Schläge bzw. des Schlages mit dem Gürtel Schmerzen erlitten.
42 Dieser Vorwurf konnte durch die Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Der Angeklagte war insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
43 3. Tat am 07.04.2023 in der Wohnung z.N. der Nebenklägerin – Fall 3 der Anklageschrift
44 a) Das Vorgeschehen
45 Ende März und Anfang April 2023 hatten der Angeklagte und die Nebenklägerin regen Kontakt. Im Zuge dessen traf man sich in einer größeren Gruppe. Dabei meinte die Nebenklägerin, dass sich der Angeklagte gravierend falsch verhalten habe. Dies ließ sich nicht genauer aufklären. Der Zwist fand in den WhatsApp-Chats am 03.04.2023 Ausdruck. Die Nebenklägerin beschwerte sich bei dem Angeklagten in einem Chat am 03.04.2023 von 20:54:37 bis 21:24:30 Uhr wegen seines Verhaltens zunächst sehr offensiv und selbstbewusst und beschimpfte den Angeklagten. Sie schrieb am 03.04.2023 um 20:56:50 Uhr: Du Hund hast alles schlimmer gemacht! Bist einfach ein ekliger Mensch und wirst du auch bleiben! Deshalb bekommst du auch keine vernünftigen Frauen! Bye. Weiter schrieb sie einige Minuten später um 21:01:00 Uhr: Dein Gesicht hast du schon längst verloren – musst keine Angst davor haben …hast du schon …. Und ich werde jedem sagen wie du bist. Zudem ergänzte sie um 21:01:15 Uhr: Auch deine Ex finde ich. Hintergrund war, dass der Angeklagte ihr von der problematischen Beziehung zur Geschädigten berichtet hatte, was in den Einzelheiten nicht näher aufklärbar war. Es folgen bis 21:31:50 Uhr Vorhalte und Beschimpfungen bis sich die Stimmung und der Tonfall der Nebenklägerin in einer längeren Nachricht um 21:58:19 Uhr – bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte noch nicht geantwortet – änderte. Um 22:33:22 Uhr entschuldigte sich die Nebenklägerin für ihr Verhalten und schrieb: es tut mir so leid wie ich mit dir gesprochen habe…ich war noch nie so… wirklich nicht! Mir ist das alles einfach zu viel aber irgendwie bin ich selbst zu stolz das zuzugeben […] es tut mir von ganzem Herzen leid […].
46 Infolge der Nachrichten der Nebenklägerin brauste der Angeklagte auf und schrieb um 23:18:26 Uhr: ich bin auf 180 das was du heute getan hast hat meine ganze Sichtweise zu dir geändert. Dafür wirst du zu 100 % grade stehen. Weiter heißt es vom Angeklagten um 23:21:05 Uhr in Richtung der Nebenklägerin: Ja du wirst trotzdem dafür grade stehen. Vallah Billah egal wie oft du dich entschuldigst wirst du trotzdem dafür gerade stehen. Um 23:23:32 Uhr dann wieder: Vallah billah keine Frau hat noch nie so mit mir geredet. Und du wirst zu 100000 % dafür grade stehen.
47 Am Morgen des 04.04.2023 um 10:38:15 Uhr richtete der Angeklagte dann per WhatsApp eine weitere Nachricht an die Geschädigte und stellte folgende Regeln auf:
48 1. Kein Kontakt zu Jungs
49 2. Kein Alkohol
50 3. Kein Feiern
51 4. Insta alle Jungs entfernen
52 5. Insta alle Clubs entfernen
53 Und wenig später ergänzte er die Liste um:
54 6. Hamburger Tanzschule gibt es für dich nicht.
55 Er verbot ausdrücklich jeden Besuch der Tanzschule in Hamburg und auch jeden Kontakt zu „Jungs“.
56 Die Nebenklägerin reagierte auf diese Regeln bzw. Anordnungen des Angeklagten einlenkend und zurückhaltend, wobei sie die „Regeln“ auch hinterfragte.
57 Am 05.04.2023 um 10:49 Uhr schrieb die Nebenklägerin:
58 Ja ok…kann ich meinen Freunden bitte wenigstens weiterhin folgen? Wie geht es dir?
59 Woraufhin der Angeklagte um 10:51 Uhr klarstellte:
60 Ja weibliche Freundinnen
61 Und die mit denen du bei tanzen was zu tun hast und die auch persönlich kennst, der Rest nicht
62 Um 10:52 Uhr:
63 Ein wichtiger Punkt ist auch du wirst nicht Hamburg tanzen gehen merk dir das.
64 Daraufhin entspann sich ein Dialog, in dem die Nebenklägerin darauf hinwies, dass sie es normal finde, neue Leute kennenzulernen und Bekanntschaften zu schließen. Daraufhin machte der Angeklagte deutlich, dass sie – die Nebenklägerin – ganz genau wisse, was „Tabu“ für sie sei und dass er seine Vorstellung – damit war die Liste von Regeln gemeint – klar formuliert habe. Er beendete dieses Thema um 13:31 Uhr mit dem Befehl „Blockieren und löschen yallah “.
65 Vor dem folgenden Treffen am 07.04.2023 gab es wiederum eine von Gewalt und Besitzanspruch geprägte Kommunikation zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin über die Nutzung von Instagram und der Frage, wem die Nebenklägerin auf diesem Medium folgen dürfe. Dazu schrieb die Nebenklägerin am 05.04.2023 um 13:06 Uhr: „Du magst keinen Typen der mit mir zu tun hat “ woraufhin der Angeklagte zustimmend um 13:07 Uhr antwortet: „Ja weil du nur mir gehörst “. Der Angeklagte äußerte weiter, mit der Nebenklägerin über diese Themen noch persönlich sprechen zu wollen, wobei die Nebenklägerin ihrer Befürchtung Ausdruck gab, dass der Angeklagte sie wieder beleidigen werde, was in der Nacht des 06.04.2023 um 01:07 Uhr darin gipfelte, dass ihr der Angeklagte schrieb „ich werde dich auspeitschen “. Die Nebenklägerin hatte dem Angeklagten gesagt, dass es ihre Entscheidung sei, ob sie Feiern oder Tanzen geht. Zudem hatte sie dem Angeklagten deutlich gemacht, dass dieser keine Beziehung zu ihr führe, was er – der Angeklagte – akzeptieren solle. Dies nahm der Angeklagte als Aufbegehren gegen seinen Machtanspruch wahr und wollte die Nebenklägerin für dieses aus seiner Sicht aufsässige Verhalten körperlich züchtigen und zur Rechenschaft ziehen.
66 b) Die Tat am 07.04.2023
67 Am Freitag, 07.04.2023 nach 20:00 Uhr besuchte die Nebenklägerin den ihr noch immer sympathischen Angeklagten in seiner Wohnung im O... ...im 2. OG in Kiel. Zudem hoffte sie wohl, den Beziehungsstatus mit ihm klären zu können.
68 Der Angeklagte schlug die Nebenklägerin bei dem Treffen am 07.04.2023 nach 20:00 Uhr mehrmals mit einem Herrengürtel als „Strafe“ für ihr Verhalten auf Instagram, indem er die Gürtelschnalle in der Hand hielt und den Gürtel zum Teil um seine Hand wickelte. Mit dem Rest des Gürtels schlug er kraftvoll zu und traf die Geschädigte an ihrem gesamten, bekleideten Körper. Dem Angeklagten ging es darum, die Nebenklägerin für ihr aus seiner Sicht widersetzliches, respektlose Verhalten körperlich zu züchtigen, zu strafen und ihr Schmerzen zuzufügen.
69 Die Nebenklägerin erlitt hierdurch Schmerzen und ein Hämatom an ihrem Bein. Die Hämatome nahm der Angeklagte am Folgetag wahr.
70 c) Das Nachtatgeschehen
71 Die Kommunikation im Nachgang zur Tat ist davon geprägt, dass die Nebenklägerin sich am 08.04.2023 um 16:07:01 Uhr besorgt mit Blick auf ihre Hämatome an den Angeklagten wendet:
72 ? Da kann aber nichts schlimmes sein oder? Also wegen dem Bluterguss…Das am Oberschenkel ist echt krass und auch voll warm
73 Der Angeklagte antwortete um 16:10:47 Uhr*: Also das weiß ich nicht genau. Ich kenne mich da ehrlich gesagt nicht gut aus. Falls die Schmerzen stärker werden und sich dort was bildet musst du sofort zum Arzt gehen.*
74 In der folgenden Kommunikation bat die Nebenklägerin darum, dass der Angeklagte sie nicht mehr schlagen möge, woraufhin der Angeklagte am 10.04.2023 um 13:23 Uhr an die Nebenklägerin schrieb: ich werde dich dann schlagen, wenn du es verdient hast ganz einfach da führt kein Weg vorbei. Weiter schrieb er ihr: Du wiederholst dich immer und immer wieder. Fakt ist wenn du Fehler machst werden Strafen verhängt und das werde ich immer und immer wieder tun.
75 Die Nebenklägerin antwortete daraufhin: ich möchte aber nicht mehr geschlagen werden , was der Angeklagte barsch zurückwies, indem er klarstellte: Du wiederholst dich immer und immer wieder. Fakt ist wenn du Fehler machst werden Strafen verhängt und das werde ich immer und immer wieder tun .
76 Daraufhin bat die Nebenklägerin darum, dass er sie „nicht mehr so doll “ schlagen solle, er könne sie nicht eine Stunde mit einem Gürtel schlagen, wenn sie – die Nebenklägerin – einen Fehler macht. Der Angeklagte stellte klar, dass er das aus dem Moment heraus entscheiden werde. Es entspann sich dann ein von den Kommunikationsanteilen des Angeklagten dominierter Dialog, wobei er sich teils im Minuten- bzw. Sekundentakt an die Nebenklägerin wandte und sich beschwerte, wenn sie – die Nebenklägerin – nicht sofort antwortet. Hieraus entstand und verstärkte sich für die Nebenklägerin der Eindruck, ausweglos unter dem Einfluss des Angeklagten zu stehen. Sie war von dem Gefühl beherrscht, sich dem Angeklagten durch nichts mehr entziehen zu können. Seine Dominanz und sein gewalttätiges Verhalten erfassten die Nebenklägerin so stark, dass sie „maximal andockte“, sich also durch die manipulativen Verhaltensweisen des Angeklagten an ihn binden ließ. Dabei hatte sie ihm auch infolge ihrer Persönlichkeitsstörung nichts entgegenzusetzen, da sie in ihrer Abgrenzungs- und Abwehrfähigkeit hierdurch erheblich reduziert war.
77 In der Folgezeit bestimmte der Angeklagte am 10.04.2023, dass die Nebenklägerin am Freitag, den 14.04.2023 bei ihm schlafen solle. Daraufhin verlagert sich der Dialog in der Folgezeit spätestens ab dem 12.04.2023 auf die sexuellen Wünsche und Bedürfnisse des Angeklagten. Er machte der Nebenklägerin Vorgaben dahingehend, dass sie aufreizende Unterwäsche zu tragen habe, wenn sie sich bei ihm träfen. Er machte ihr deutlich, dass er entscheide und dass er mit ihr Geschlechtsverkehr haben möchte. U.a. legte er der Nebenklägerin gegenüber fest, dass sie jetzt seine Freundin sei und er „seinen Schwanz“ in sie „reinmachen“ wolle. Die Nebenklägerin reagierte auf diese aus ihrer Sicht unmoralische Sprache ablehnend und kurz angebunden, was der Angeklagte jedoch ignorierte und immer weiter intime Details ansprach und abfragte. Er fragte mehrfach insistierend, ob die Nebenklägerin im Intimbereich rasiert sei, was diese nach schlussendlich widerwillig beantwortete.
78 Im Folgenden erreichte der beharrlich und dominierende Angeklagte, dass die Nebenklägerin in das Treffen einwilligte.
79 4. Tat in der Nacht vom 14.04. auf den 15.04.2023 – Fall 4 der Anklageschrift
80 a) Das Vorgeschehen
81 Der Angeklagte und die Nebenklägerin trafen sich am Freitag, 14.04.2023 gegen 23:15 Uhr und suchten gemeinsam eine Bar in Kiel auf. Mittlerweile hatte sich bei der Nebenklägerin eine Mischung aus Sympathie und Angst vor dem dominanten und keine Grenzen akzeptierenden Angeklagten entwickelt. Dieser trat ihr gegenüber zunehmend zudringlich und kontrollierend auf, sodass sie keine Chance zum Ausweichen für sich sah. Zudem befand sich die Nebenklägerin im Konflikt mit ihren Wertvorstellungen hinsichtlich des tradierten Rollenverständnisses der muslimischen Werteordnung.
82 b) Die Tat
83 Nachdem sie in der Nacht vom 14.04.2023 auf den 15.04.2023 in die Wohnung des Angeklagten im O... ...in Kiel gingen, kam es dort erneut zu einer Eskalation. Was der genaue Anlass war, konnte nicht ermittelt werden. Der Angeklagte schlug die Geschädigte mehrfach mit seinem Gürtel und einem Cricket-Schläger - einem circa 80 cm langen, hölzernen Schläger mit einem Griffteil und einem ca. 10 cm breiten, abgeflachten Schlagbereich - und zwang sie, sich vollständig auszuziehen, da er sie „aufklären“ wollte. Die Nebenklägerin erlitt durch die Schläge Schmerzen und Hämatome an ihrem Bein. Auch hier beabsichtigte der Angeklagten die Nebenklägerin durch die Schläge zu strafen bzw. zu züchtigen und ihr Schmerzen zuzufügen. Zu einem Sexualkontakt kam es im Folgenden jedoch nicht.
84 c) Das Nachtatgeschehen
85 Im Nachgang an diese Tat verabschiedete sich die Nebenklägerin vom Angeklagten per WhatsApp und schrieb ihm: Leb Wohl, möge Allah dich rechtleiten Ich werde nie verstehen, wieso du mir das angetan hast alles […]
86 Es folgt zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin abermals eine längere Kommunikation, in der der Angeklagte beschwichtigend äußert, das nächste Mal einfach einen Tag lang mit der Nebenklägerin nur zu „kuscheln “. Er gab zudem an, dass er zunehmend Angst vor sich selber habe. Er äußerte in diesem Zusammenhang: Ich empfinde immer mehr Lust dabei und das ist kein gutes Anzeichen so wie damals und später*: ich habe echt gedacht feiern ist geil also hatte voll Lust gehabt. Aber ich fühle mich so ekelig seit gestern. Als wäre ich wieder so in dieser Schiene drinne.* Damit hob er auf Geschehnisse mit der Geschädigten ab. Im Chatverkehr wurde sich über islamische Wertvorstellungen und Sexualität ausgetauscht, wobei der Angeklagte sich zwar hinsichtlich der Tat zu 4) vordergründig selbstkritisch zeigte, indem er äußert, dass er dort „überreagiert“ habe. Gleichwohl stellt er der Nebenklägerin gegenüber abschließend klar, „aber merk dir eins wenn ich Fehler sehe von dir dann tue ich dir weh“.
87 Die Nebenklägerin nahm zum Thema der Sexualität nur zögernd und ablehnend Stellung und musste zu ihren Antworten vom Angeklagten gedrängt werden.
88 5. Tat in Hamburg am 17.04.2023 – Fall 5 der Anklageschrift
89 a) Das Vorgeschehen
90 Die Kommunikation zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin war in der Folgezeit von Stimmungswechseln des Angeklagten geprägt, der zwischen vorgeblicher oder wirklicher Fürsorge und brutaler Unterdrückung schwankte. Morgens am 17.04.2023 um 09:59 Uhr schrieb er: Weißt du was ich machen werde. Ich werde dich holen und einsperren in einem Keller. Ich werde dir so weh tun wenn du nicht das machst was ich zu dir sage. Ich werde jetzt total ausrasten. Du wirst das alles richtig zu spüren bekommen. Dich von oben bis unten komplett auspeitschen bis ich dir die Haut vom Körper abziehen kann. Der Angeklagte fühlte sich in diesem Moment von der Nebenklägerin zurückgewiesen und warf ihr vor, sich abweisend und distanzierend ihm gegenüber zu verhalten. Die Nebenklägerin hatte dem Angeklagten im Vorfeld vorgeworfen, sich übergriffig und damit für sie – die Nebenklägerin – peinlich verhalten zu haben, wofür der Angeklagte kein Verständnis aufbrachte, weil die Nebenklägerin aus seiner Sicht „seine Freundin“ war.
91 Im Vorfeld der Tat vom 17.04.2023 plante die Nebenklägerin, in Hamburg eine Tanzschule zu einem Tanzworkshop zu besuchen. Die Nebenklägerin (im Folgenden Gs) teilte dem Angeklagten (im Folgenden A) zuvor per WhatsApp mit, dass sie sein Verbot, dorthin zu gehen, nicht akzeptieren würde. Sie wollte die Situation klären. Hieraus entwickelt sich eine vom Angeklagten ausgehende grobe Kommunikation, in der er noch einmal das Verbot betonte und dessen Durchsetzung verdeutlichte.
92 Gs: Ich geh morgen in Hamburg tanzen 2 std.
93 A: Du gehst?
94 A: Den Satz erstmal komplett anders formulieren.
95 A: Ich habe dir gesagt, das, dass tabu ist für dich.
96 Gs: ich fahre
97 A: Zeige ich dir dann ob du fahren wirst.
98 Gs: Ne
99 Ich lass mir das nicht verbieten.
100 A: Sag mir das ins Gesicht Gs: Ich möchte dahin gehen. A: Wo bist Du?
101 Gs: Zuhause
102 A: Mach das was ich sage
103 Du wirst auch nicht morgen nach Hamburg fahren sonst raste ich komplett aus.
104 Gs: Ich gehe da hin.
105 A: Ich werde dich kaputt schlagen
106 Gs: Nein
107 A: Ich schwöre auf Alles Nilo mach keine faxxen
108 Gs: Ich mach nichts
109 A: Doch doch vallah ich kriege alles mit
110 …
111 Gs: Ich mach jetzt was ich möchte …. ich lass mir nichts mehr verbieten
112 A: Das sehen wir dann
113 Gs: Ich möchte auch nicht mehr mit Dir zusammen sein
114 A: Das entscheide ich
115 Gs*: Nein … du tust mir immer nur weh*
116 Die Nebenklägerin hatte zu diesem Zeitpunkt bereits das Gefühl, vom Angeklagten verfolgt zu werden, da er nach ihrem Eindruck immer wusste, wo sie sich befand.
117 Die Nebenklägerin suchte an diesem Tag – dem 17.04.2023 – gegen den Willen des Angeklagten die Tanzschule „Open Area Dance School" im Hohenzollernring 71 in Hamburg auf, um dort zu tanzen. Als der Angeklagte über Instagram herausfand, dass die Nebenklägerin entgegen des von ihm aufgestellten Tanzverbotes – Regel Nr. 6 – die Tanzschule aufgesucht hatte, nahm der Angeklagte einen Cricket-Schläger und ließ sich von seinem Bruder, dem Zeugen, mittags zu der Tanzschule nach Hamburg fahren, wo er mit ihm bis abends auf die Nebenklägerin wartete. Er war der Auffassung, dass die Nebenklägerin ihn belogen und dadurch hintergangen habe, indem sie trotz des von ihm ausgesprochenen Verbots nach Hamburg zum Tanzen gefahren war. Hierüber war der Angeklagte wütend und in seinem unbedingten Dominanzanspruch gegenüber der Nebenklägerin beeinträchtigt. Daher wollte er die Nebenklägerin für den „Regelverstoß“ bestrafen und züchtigen. Was der Angeklagte hiervon seinem Bruder berichtete, konnte nicht aufgeklärt werden.
118 b) Die Tat am 17.04.2023 in Hamburg – Fall 5 der Anklageschrift
119 Als die Nebenklägerin die Tanzschule gegen 21:30 Uhr verließ, passte der Angeklagte sie auf den Parkplatz gegenüber der Tanzschule ab und forderte sie auf, in das Fahrzeug des Zeugen zu steigen. Die Nebenklägerin kam der Aufforderung des Angeklagten aus Angst nach und stieg zusammen mit dem Angeklagten in das Fahrzeug, wo der Angeklagte der Nebenklägerin mehrmals mit der Faust ins Gesicht schlug. Die Nebenklägerin saß hinter dem Fahrersitz, während der Angeklagte auf dem anderen Rücksitz neben ihr Platz fand. Die Nebenklägerin setzte per WhatsApp eine Nachricht an ihre Freundin, die Zeugin Drabinski, ab mit der Bitte, die Polizei zu alarmieren, was dem Angeklagten entging.
120 Der Zeuge fuhr auf Anweisung des Angeklagten sein Fahrzeug entlang der Elbchaussee bis zum Gehweg Elbtreppe in Hamburg. Dort befahl der Angeklagte der Nebenklägerin, mit ihm aus dem Auto zu steigen und zusammen die Grünanlage namens Rosengarten zu gehen, während der Zeuge im Fahrzeug sitzen bleiben sollte.
121 So wurde es auch umgesetzt. Den im Auto liegenden Cricketschläger nahm der Angeklagte mit.
122 Am Ende des Rosengartens blieb der Angeklagte mit der Nebenklägerin stehen. Dort schlug der erboste Angeklagte der Nebenklägerin zunächst ins Gesicht, woraufhin diese zu Boden ging. Sodann drückte der Angeklagte mit seinem Fuß die Hand der Nebenklägerin auf den Boden und schlug mit dem Cricketschläger auf den linken Arm-und Schulterbereich der Nebenklägerin ein. Diese schrie infolge dieser Misshandlung laut. Sodann setzte sich der Angeklagte auf den Oberkörper der Nebenklägerin und schlug ihr mit der Faust ins Gesicht, worauf sie ihr Bewusstsein verlor. Der Angeklagte ließ erst von der Nebenklägerin ab, als der durch die Schreie alarmierte Zeuge zu dem Geschehen dazukam und den Angeklagten fest- und von weiteren Misshandlungen abhielt. Der Zeuge stabilisierte zunächst die Nebenklägerin und brachte diese sodann zusammen mit dem Angeklagten mit dem Auto in die Notaufnahme der Asklepios Klinik in Hamburg-Altona.
123 Die Nebenklägerin erlitt durch den Angriff einen Jochbein- und Oberkieferbruch sowie eine Prellung der Schulter und des Oberarms. Zudem erlitt sie ein Hämatom im linken Augenober- und Unterlid sowie ein großflächiges Hämatom am linken Oberarm. Wegen der weiteren Einzelheiten des bei der Nebenklägerin entstandenen Verletzungsbildes wird nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder der rechtsmedizinischen Untersuchung Bezug genommen (Bl. 14-18 FA 2 SB Beweismittel).
124 c) Das Nachtatgeschehen
125 Die Nebenklägerin äußerte sich im Krankenhaus aus Angst vor dem Angeklagten nicht zu den Vorfällen und der Verursachung durch den Angeklagten. Dieser wartete draußen mit seinem Bruder vor dem Krankenhaus und chattete weiter mit ihr per WhatsApp. Er wies sie an, nichts zu sagen und den WhatsApp-Chat sowie den Instagram-Chat mit ihm zu löschen. Dem Klinikpersonal solle sie sagen, dass sie gestürzt sei. Weiter sollte die Nebenklägerin seine Nummer „komplett“ aus ihrer Telefonliste und den Kontakten entfernen. Zwischenzeitlich schöpften die behandelnden Ärzte bzw. Pflegekräfte Verdacht und zogen die Polizei hinzu. Die Polizeibeamten sprachen den Angeklagten und den Zeugen vor dem Klinikgebäude an und erteilten den beiden einen polizeirechtlichen Platzverweis. Da die Nebenklägerin verletzungsbedingt nicht sofort entlassen wurde, fuhr der Angeklagte mit seinem Bruder davon. In der Folgezeit ließ der Angeklagte der Nebenklägerin durch Freunde Kleidung, Lebensmittel und eine Vielzahl von Kuscheltieren bringen. Diese hielt währenddessen den Kontakt aus der Motivation heraus aufrecht, eine gewisse Kontrolle darüber zu haben, ob und wann der Angeklagte sie wieder aufsuche.
126 Die Nebenklägerin war infolge dieser Tat arbeitsunfähig und konnte in der Tanzschule ihres getrenntlebenden Ehemanns nicht arbeiten. Der Angeklagte übergab der Nebenklägerin als Ausgleich hierfür zu einem nicht näher aufgeklärten Zeitpunkt eine Geldsumme in Höhe von 1.500,00 € und kaufte für die Nebenklägerin und ihren Sohn Lebensmittel und Geschenke ein. Diese überbrachte er – zusammen mit dem Geld – zur Wohnung der Nebenklägerin in Rendsburg und legte sie vor der Wohnungstür ab.
127 Die Nebenklägerin erwirkte vor dem Amtsgericht Kiel am 05.05.2023 eine Gewaltschutzverfügung () gegen den Angeklagten.
128 Sie hatte folgenden Tenor:
129 Der Antragsgegner hat es gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz zu unterlassen,
130 1.1. die Wohnung in Löwenstraße 17, 24768 Rendsburg ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerin nochmals zu betreten,
131 1.2. sich in einem Umkreis von 50 Metern der Wohnung der Antragstellerin in Löwenstraße 17, 24768 Rendsburg ohne vorherige Zustimmung aufzuhalten,
132 1.3. mit der Antragstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Insbesondere wird dem Antragsgegner untersagt,
133 - die Antragstellerin anzurufen,
134 - die Antragstellerin anzusprechen,
135 - der Antragstellerin SMS zu senden,
136 - der Antragstellerin E-Mails zu senden,
137 - die Antragstellerin über soziale Netzwerke (Facebook, WhatsApp usw.) zu kontaktieren.
138 1.4. ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat sich der Antragsgegner unverzüglich zu entfernen.
139 1.5. sich der Antragstellerin ohne vorherige Zustimmung auf weniger als 50 Meter zu nähern.
140 Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner unverzüglich den vorgeschriebenen Abstand zur Antragstellerin herzustellen und einzuhalten.
141 1.6. die Antragstellerin zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln.
142 1.7. Die Dauer der Anordnungen wird befristet bis 05.11.2023.
143 2. Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Schutzanordnungen nach § 1 Gewaltschutzgesetz gemäß § 4 Gewaltschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
144 3. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
145 4. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend aufgeführten Unterlassungsverpflichtungen die Festsetzung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft; oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, angedroht.
146 5. Die Zulässigkeit der Vollstreckung des Beschlusses vor der Zustellung an den Antragsgegner wird angeordnet.
147 Die Anordnung wurde ihm am 05.05.2023 zugestellt und zudem durch die Polizei zuvor am 18.04.2023 eine Gefährderansprache erteilt. Trotzdem suchte der Angeklagte wieder den Kontakt zur Nebenklägerin und sicherte ihr in einem Telefonat am 06.05.2023 zu, sich wegen der Tat am 17.04.2023 der Polizei zu stellen und dort ein Geständnis ablegen zu wollen. Im Folgenden entwickelte sich vor dem Hintergrund dieses Versprechens wieder ein Kontakt über soziale Medien zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Sie ließ sich zudem darauf ein, da sie zunehmend den Eindruck gewonnen hatte, dass sie dem beharrlichen Drängen des Angeklagten doch nicht entgehen könne. Sie fürchtete, dass die Gewaltschutzverfügung sie auch nicht effektiv schützen werde. Die Kommunikation über soziale Medien sollte aus ihrer Sicht auch dazu dienen, eine gewisse Kontrolle über das Verhalten des Angeklagten zu behalten.
148 Der Angeklagte selbst erstellte sich am 17.05.2024 um 22:02 Uhr in seinem Handy in der Notizen-App eine Art Strategie, die er am Morgen des 18.05.2024 noch einmal änderte, wie er mit der Nebenklägerin umzugehen gedachte:
149 Vor Freunden anschreien bzw. anmachen, danach aber Spaß haben. Sie soll sich sicher bei mir fühlen. Wenn es geht auch mal nachts raus, ihr Angst machen, aber natürlich auch Schutz geben. Wenn ich merke, sie ist nicht nur Nisa ….
150 Dann anpacken und anfassen bis sie Angst hat.
151 Ab und an zu nahe kommen, damit sie checkt, dass wir zusammen sind. Zwischen mega lieb und mega böse Wechsel (also ich) (zu Hause) Schlafen:
152 ab und an mal anfassen, zu nahe kommen, sie wird versuchen abzulenken nicht drohen und schlagen
153 nur mit Liebe und gefühl
154 nicht schlagen, sondern mal grob zu ihr sein, sie mal schubsen etc., aber sonst nichts
155 Ihr sagen, sie soll mich glücklich machen, weil ich sonst traurig bin Sie beim Namen nennen (Nisa …)
156 Romantisch einrichten Kerzen etc weiche Decke
157 Nicht zu süß und zu nett sein, sonst findet sie das zu unmännlich
158 6. Tat am 18.05.2023 (Vergewaltigung der Nebenklägerin in seiner Wohnung) – Fall 6 der Anklageschrift
159 Der Angeklagte und die Nebenklägerin trafen sich dann am 18.05.2023 in. Von dem Text in der Notizen-App seines Handys wusste die Nebenklägerin nichts. Nachdem sie zunächst in spazieren gegangen waren und sich mit Freunden des Angeklagten getroffen hatten, begaben sie sich in die Wohnung des Angeklagten, wo sie sich auf eine aufgeklappte Couch legten und einen Film ansahen.
160 Dort äußerte der Angeklagte gegenüber der Nebenklägerin, dass sie jetzt tun solle, was er sage, ansonsten würde er sie mit dem Gürtel schlagen. Der entsprechende Gürtel war dabei in dem Zimmer vorhanden. Nachdem er der Nebenklägerin zwei Mal mit der Hand ins Gesicht geschlagen und ihren Widerstand dadurch gebrochen hatte, entkleidete der Angeklagte die Nebenklägerin gegen ihren erkennbaren Willen. Dabei drückte er ihre Beine auseinander und hielt ihre Hände weg. Die Nebenklägerin versuchte den Angeklagten wegzuschubsen und ihren Genitalbereich mit den Händen abzudecken. Der Angeklagte drohte der Nebenklägerin, sie mit einem Gürtel zu schlagen, wenn sie ihre Hände in den Weg stelle. Der Nebenklägerin war dabei – auch aufgrund der vorherigen gewalttätigen Übergriffe – bewusst, dass der Angeklagte den Gürtel bei sich hatte und er auch Willens und in der Lage war, den Gürtel als Schlaginstrument bzw. Peitsche gegen sie – die Nebenklägerin – einzusetzen.
161 Sodann entkleidete der Angeklagte auch sich, zog sich ein Kondom über seinen erigierten Penis und drang vaginal für mindestens 10 bis 15 Minuten gegen ihren erkennbaren Willen in die Nebenklägerin ein, die weiterhin vergebens versuchte, ihre Beine immer wieder zusammenzudrücken, und ihn erfolglos aufforderte, damit aufzuhören.
162 Nachdem der Angeklagte ejakuliert hatte, bemerkte er, dass das Kondom von seinem Penis abgerutscht war. Er drückte daraufhin die Beine der Nebenklägerin erneut gegen ihren erkennbaren Willen auseinander, drang mit einem Finger vaginal in die Geschädigte ein und entfernte das Kondom aus der Vagina der Nebenklägerin. Danach drang er erneut für 5 Minuten mit seinem Penis – dieses Mal ohne Kondom – gegen ihren erkennbaren Willen vaginal in die Nebenklägerin ein. Nachdem er den Geschlechtsverkehr beendet hatte – wobei nicht näher aufgeklärt werden konnte, ob der Angeklagte auch bei diesem Geschlechtsverkehr zum Samenerguss gelangte – bestimmte der Angeklagte gegenüber der Nebenklägerin, dass sie in der Wohnung bei ihm bleiben müsse, um mit ihm die Nacht in der Wohnung zu verbringen.
163 7. Einschließen in der Wohnung – Fall 7 der Anklageschrift
164 Die Nebenklägerin wollte die Wohnung des Angeklagten nach der Tat zu 6) verlassen und bat darum, dass der Angeklagte sie gehen ließe.
165 Der Angeklagte verbot der Nebenklägerin jedoch, seine Wohnung zu verlassen und schloss die Tür ab, um zu verhindern, dass sie flüchtet. Den Schlüssel zur Wohnungstür behielt der Angeklagte nach dem Abschließen die ganze Zeit bei sich. Daraufhin legten sich der Angeklagte und die sich in ihr Schicksal ergebende Nebenklägerin auf das aufgeklappte Sofa, um bis zum Folgetag, dem 19.05.2023 zu schlafen.
166 8. Freiheitsberaubung und Bedrohung am 19.05.2023 – Fall 8 der Anklageschrift
167 Als die Nebenklägerin am Morgen des 19.05.2023 aufwachte, ihre Situation unter dem Eindruck der Taten zu Ziffern 6) und 7) realisierte, geriet sie in Panik und bat den Angeklagten dringlich, seine Wohnung verlassen und nach Hause zurückkehren zu können. Der Angeklagte gab nach und brachte die Nebenklägerin zur Haltestelle am Einkaufszentrum, damit sie vom dortigen Bahnhof aus mit dem Zug nach fahren könne. Die Geschädigte verblieb allein am Bahnsteig im Citti-Park und der Angeklagte entfernte sich zunächst, um Essen für die Nebenklägerin zu holen. Er änderte dann seinen Entschluss aus Sorge vor möglichen Konsequenzen wegen der Taten aus der vorigen Nacht und begab sich wieder zu der Nebenklägerin zurück zum Bahnsteig. Die Geschädigte war nicht geflüchtet und hatte sich auch niemandem anvertraut, da sie sich dem Angeklagten „ausgeliefert“ fühlte. Sie hatte das Gefühl, dem Angeklagten nicht entkommen zu können.
168 Nachdem der Angeklagte für sich und die Nebenklägerin etwas zu essen geholt hatte, entschloss er sich, sie doch nicht ziehen zu lassen. Er befürchtete, die Nebenklägern werde zur Polizei gehen. Offenbar in diesem Zeitraum erhielt er am 19.05. um 11:05:16 Uhr – die genauen zeitlichen Zusammenhänge zur Tathandlung ließen sich nicht aufklären – von einem Snapchataccount LiliaLibanon (im Folgenden LL) Nachrichten:
169 LL: Sie fühlt sich vergewaltigt man du musst jetzt nochmal durchzziehen. Sonst wird sie das nicht verdrängen können!! Mach es im bett damit, sie es dann vergisst!! Und am besten von der seite oder von hinten ich hoffe das klappt man!! Alter krass hätte nicht gedacht du ziehst durch man
170 LL: Ich muss arbeiten, wenn was ist ruf an!!
171 LL: Egal was ist oder wo ihr seid du musst sie nochmal ficken sonst bist du am Arsch man!!! Glaub mir das!!! Draußen irgendwo und dabei ein klatschen!! Sonst bist du echt am Arsch weil jeder checken wird man glaub mir!! Geh in Busch oder so man glaub mir
172 In welcher genauen Beziehung der Angeklagte zu „Lilia Libanon“ stand, ist unaufklärbar geblieben.
173 Er brachte die Nebenklägerin erneut – gegen ihren Willen – in seine Wohnung im. Dort angekommen, schloss der Angeklagte wieder die Wohnungstür ab, um zu verhindern, dass die Nebenklägerin seine Wohnung verlassen könne. Die Nebenklägerin schickte von dort aus dem Zeugen ihren Standort. Sie ging davon aus, dass der Zeuge dies als Hilferuf verstehen würde, da die beiden vorher dahingehend eine entsprechende Absprache getroffen hatten. Der Angeklagte wies die Nebenklägerin nunmehr an, sich auszuziehen. Als die Nebenklägerin sich weigerte, der Aufforderung des Angeklagten nachzukommen, zog der Angeklagte sie aus und legte sie auf sein Bett, um ihr durch das Inaussichtstellen einer weiteren Vergewaltigung Angst zu machen. Daraufhin verlor die Nebenklägerin das Bewusstsein. Sodann wurde die Nebenklägerin gegen 13:30 Uhr durch die zwischenzeitlich vom Zeugen alarmierten Polizeibeamten aus der Wohnung des Angeklagten befreit, wobei die Nebenklägerin beim Eintreffen der Einsatzkräfte in der Wohnung noch immer bewusstlos neben dem Bett lag. Noch vor dem Betreten der Wohnung durch die Polizei zog der Angeklagte die Nebenklägerin notdürftig mit seiner eigenen Kleidung an, die sie dann nach der Befreiung durch die Polizei wieder wechseln konnte. Von der Polizei wurde die Nebenklägerin einer Rettungswagenbesatzung übergeben und ins Krankenhaus gebracht.
174 Die Nebenklägerin brach nach den Taten vom 18. und 19.05.2023 den Kontakt zu dem Angeklagten ab.
175 9. Schlag mit der flachen Hand am 25.06.2023 – Fall 9 der Anklageschrift
176 Am 24.06.2023 befand sie sich zusammen mit den Zeuginnen Z, E und B auf der Kieler Woche. Kurz nachdem sie einen anonymen Anruf erhielt und den Angeklagten erblickte, verließ die Nebenklägerin aus Angst vor dem Angeklagten die Kieler Woche und fuhr zusammen mit den Zeuginnen in einen Club in Kiel, wo sie einen Tanzauftritt zugesagt hatte. Als die Nebenklägerin in der Nacht vom 24.06.2023 auf den 25.06.2023 in dem Club tanzte, ging der Angeklagte gegen 02:00 Uhr zu der ihr auf die Tanzfläche, hielt sie an ihren Armen fest und schlug ihr mit der flachen Hand ins Gesicht. Er wusste zudem, dass er aufgrund der bestehenden Gewaltschutzverfügung keinen Kontakt mit der Nebenklägerin haben durfte und diese auch seit dem 19.05.2023 keinen Kontakt mehr zu ihm haben wollte. Die Nebenklägerin erlitt – wie vom Angeklagten vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen – Schmerzen im Gesicht. Der Angeklagte war wütend auf die Nebenklägerin, weil sie im Club war und damit seiner Ansicht nach gegen die von ihm aufgestellten Verhaltensregeln verstoßen hatte.
177 10. – eingestellter Fall 10 der Anklage–
178 Am 30.06.2023 kam es zu einem Aufeinandertreffen des Angeklagten und der Nebenklägerin in der Bergstraße in Kiel, der „Partymeile“ von Kiel, das möglicherweise versehentlich erfolgte. Der Vorwurf ist nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.
179 Der Angeklagte suchte am 19.07.2023 die Polizeidienststelle der BKI Kiel in der Blumenstraße auf und schilderte dort in einer Beschuldigtenvernehmung die vorangegangenen Taten – durchaus vollständig – und erwartete, dass er verhaftet würde, was aber mangels Vorliegen eines Haftgrundes nicht erfolgte.
180 Der Angeklagte versuchte weiterhin mit der Nebenklägerin wieder Kontakt aufzunehmen. Nachdem der Angeklagte am 13.08.2023 ein Video auf TikTok veröffentlicht hatte, in dem er unter Darstellung von Fotos von der Nebenklägerin seine Taten einräumte und „Gerechtigkeit“ forderte, nahm die Nebenklägerin ab dem 14.08.2023 nur insoweit wieder den Kontakt mit dem Angeklagten auf, damit er das Video lösche. Sie fühlte sich durch das Video bloßgestellt und auch mit Blick auf ihren muslimischen Glauben beeinträchtigt, da das Video sie leicht bekleidet und insbesondere ohne Kopftuch zeigte. Ob der Angeklagte diesem Wunsch der Nebenklägerin nachkam, konnte nicht aufgeklärt werden.
181 11. MFG 5-Gelände – Fall 11 der Anklageschrift
182 Die Nebenklägerin besuchte am Abend des 09.09.2023 zusammen mit einer ihrer Freundinnen, der Zeugin Sanct-Johannis, ein Kino in Kiel, um dort die Spätvorstellung eines Filmes zu sehen. Währenddessen nahm der Angeklagte am 10.09.2023 gegen 00:30 Uhr in seiner Wohnung in Kiel ein Messer an sich und fuhr mit einem Taxi des Zeugen S zur Wohnanschrift der Nebenklägerin in Rendsburg, wo er ab ca. 01:50 Uhr auf ihre Rückkehr wartete. Vorher hatte er sich mit Kabelbindern, Essensvorräten, Getränken, Sanitärutensilien und auch einer größeren Anzahl Kondomen präpariert. Er hatte diese Vorbereitungen getroffen, um die Nebenklägerin zu entführen und seine sexuellen Wünsche an ihr auszuleben und seine Frustration an ihr abzuarbeiten. Der Angeklagte war infolge der Zurückweisung und des nicht erfüllten Beziehungswunsches frustriert und wollte gegenüber der Nebenklägerin seinen Besitzanspruch durchsetzen. Seiner Vorstellung nach, war die Nebenklägerin „seine Freundin“ bzw. „seine Frau“, sodass er – so glaubte der Angeklagte – über sie nach seinem Willen verfügen konnte und durfte. Der Angeklagte wollte die Nebenklägerin ultimativ dominieren, was ihm im Vorfeld durch seine sonst übliche Kommunikation nicht mehr gelungen war. Er wollte wieder die Kontrolle über die Nebenklägerin ausüben. Dies war Ausdruck seiner psychopathen Persönlichkeit, die ihre Prägung darin hatte, dass der Angeklagte einseitig seine Bedürfnisse und Wünsche entwickelte und es nicht ertrug, wenn er insoweit Zurückweisung erfuhr. Dies ließ ihn frustriert und herabgesetzt zurück, was bei ihm eine Gewaltspirale – wie auch bei den anderen Taten – in Gang setzte, die in den folgenden Taten auf dem MFG 5-Gelände gipfelte. Zudem erstrebte der Angeklagte dabei auch die Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit, da es ihm wichtig war, als gefährlich und relevant wahrgenommen zu werden. Dies kleidete er vordergründig in einen vermeintlichen Wunsch nach „Gerechtigkeit“ „für die Nebenklägerin“ ein; tatsächlich wies er hierdurch die Verantwortlichkeit für sein Handeln anderen – etwa der Polizei – zu, die ihn aus seiner Sicht nicht rechtzeitig stoppen würden.
183 Nachdem die Nebenklägerin am 10.09.2023 nach dem Kinobesuch zunächst die Zeugin Sanct-Johannis nach Hause gefahren hatte, fuhr sie gegen 02:15 Uhr zu ihrer Wohnanschrift in der Löwenstraße 17 in Rendsburg. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte bereits zusammen mit dem Taxifahrer und Zeugen S vor Ort, um die Geschädigte abzupassen. Der Zeuge S war in die Hintergründe und die Absichten des Angeklagten wohl nicht eingeweiht. Nachdem die Nebenklägerin ihr Fahrzeug geparkt hatte und ausgestiegen war, trat der Angeklagte mit einem Messer in der Hand an ihr Fahrzeug heran, bedrohte sie und forderte sie auf, seinen Befehlen Folge zu leisten. Das geschah außerhalb der Sicht des Zeugen S. Nachdem die Nebenklägerin auf Aufforderung des Angeklagten ihre Schlüssel in ihren Briefkasten im Hausflur ihres Wohnhauses warf, zwang der Angeklagte sie unter Androhung, sie mit dem Messer abzustechen, in das Taxi. Letzteres wurde von dem Taxifahrer ebenfalls wohl nicht wahrgenommen. Zuvor schrieb die Nebenklägerin noch auf Geheiß des Angeklagten eine Nachricht an ihren Ehemann mit dem Text „Hilfe“ und „der Schlüssel ist im Briefkasten“ vermutlich aus Sorge des Angeklagten um den Sohn der Nebenklägerin, der in der Wohnung hätte sein können. Der Zeuge S fuhr sie sodann auf Weisung des Angeklagten zu dem Eingang des MFG 5-Geländes in Kiel-Holtenau beim Schusterkrug / Diekmissen. Dabei handelt es sich um einen aufgegebenen, ca. 90 Hektar großen Fliegerhorst der Bundeswehr (Marinefliegergeschwader 5) in einem Kieler Stadtteil nördlich des Nord-Ostsee-Kanals. Darauf befinden sich Hangars und andere Einrichtungen des aufgegebenen Flugbetriebs. Während der Fahrt hielt der Angeklagte der Nebenklägerin immer wieder das Messer vor und holte es hierzu unter seiner Jacke im Schoßbereich hervor, wo er es zwischenzeitlich verbarg. Das Messer nahm der Zeuge S wohl nicht wahr, obwohl der Angeklagte auf dem Rücksitz der Beifahrerseite und die Geschädigte hinter dem Fahrer saß. Der Nebenklägerin war durchgehend bewusst, dass der Angeklagte das Messer bei sich führte, was von diesem auch beabsichtigt war. Nachdem der Angeklagte und die Nebenklägerin am MFG 5-Gelände gegen 02:50 Uhr aus dem Taxi gestiegen waren, schaute die Geschädigte den Taxifahrer intensiv an, um ihn zum Einschreiten zu bewegen, was dieser zwar wahrnahm, aber nicht verstand. Der Taxifahrer ging davon aus, dass der Angeklagte und die Geschädigte verliebt seien und Zeit miteinander verbringen wollten, was aber nach den religiösen Vorstellungen nicht erlaubt gewesen wäre. Der Zeuge S bekam für die Fahrt vom Angeklagten 90 € und 10 € Trinkgeld ausgehändigt und half dem Angeklagten die mitgebrachten Einkaufstragetaschen aus dem Kofferraum zu holen.
184 Der Angeklagte kannte das weiträumige Gelände, da er dort als Sicherheitsmann beruflich tätig gewesen war und hielt es für geeignet, sich dort längere Zeit mit der Nebenklägerin verstecken zu können. Der Nebenklägerin war das Gelände unbekannt und sie hatte auch keine Vorstellung, wo sie sich befand, als sie an dem Gelände ankamen. Der Angeklagte ging davon aus, dass die fehlende Ortskenntnis und Orientierung der Nebenklägerin ihre Widerstandsfähigkeit herabsetzt und sie ihm hilflos ausgeliefert sein würde. Diesen Umstand nutzte er dann aus, um die Nebenklägerin weiter körperlich und insbesondere sexuell zu misshandeln.
185 Der Angeklagte und die Geschädigte gingen zu Fuß über das MFG 5-Gelände bis zu dem ehemaligen Flugzeughangar im Gebäude 94. Zuvor versuchte er, in andere Gebäude hineinzugelangen, die jedoch verschlossen waren. Die Tatplanung des Angeklagten hatte keine Vorauswahl geeigneter Gebäude oder eine Besichtigung der Örtlichkeit im Vorfeld umfasst. Sie betraten das Gebäude 94 durch eine nicht verschlossene Hintertür und begaben sich über eine Treppe in ein Zimmer im 1. Obergeschoss. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tatörtlichkeit wird auf die bei den Akten befindlichen Lichtbilder ergänzend Bezug genommen (Bl. 9-72 Lichtbildmappe Freiheitsberaubung). Die Übersicht D (Bl. 29 Lichtbildmappe Freiheitsberaubung) zeigt, dass die einzelnen Zimmer im Obergeschoss eine U-Form beschreiben und sich um den großen Hallenbereich herum gruppieren. Die Lichtbilder Nr. 39-42 bilden den Raum ab, in dem die Nebenklägerin vom Angeklagten festgehalten wurde, wobei dieser Raum keine Einrichtungsgegenstände hatte und lediglich ein nicht funktionsfähiges Handwaschbecken an der Wand aufwies. Diese Bilder zeigen zudem auch die mitgeführten Vorräte, verstaut in drei Einkaufstragetaschen aus Papier.
186 Nachdem der Angeklagte mit dort herumliegenden Decken und Kissen eine Art Matratze in dem Zimmer hergerichtet hatte, forderte er die Nebenklägerin unter Vorhalt des Messers auf, sich auszuziehen. Als diese sich weigerte, drohte er ihr, sie abzustechen und – auch mit einem Gürtel – zu schlagen. Sodann zog der Angeklagte die Nebenklägerin aus – wobei er ihr das Kopftuch nicht abnahm – und legte sie auf die Matratze. Er nahm ihr ihr Handy ab und verstaute es in einem Nachbarraum. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Beschaffenheit des Lagers und dessen Lage im Raum wird auf die Lichtbilder Nr. 39 und 40 ergänzend Bezug genommen (Bl. 34 Lichtbildmappe Freiheitsberaubung).
187 Der Angeklagte begab sich zur Nebenklägerin in den Festhalteraum, zwang sie auf das Lager, wo sie rücklings zum Liegen kam, nahm ihre entblößte Brust in den Mund und führte seinen Finger bei der Nebenklägerin vaginal ein, wobei sie ihm weinend sagte, dass sie das nicht wollte. Er – der Angeklagte – hatte der Nebenklägerin die Hose und ihr lang-geschnittenes hellblaues Oberteil ausgezogen, wobei die Nebenklägerin sagte, dass sie das nicht wollte. Nachdem der Angeklagte die von der Nebenklägerin zusammengepressten Beine auseinander gedrückt hatte, zog er zumindest seine Hose und Unterhose herunter und drang mit seinem erigierten Penis gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerin vaginal in sie ein, während er mit dem Messer auf ihrem Oberkörper entlangfuhr, was ihre Gegenwehr vollends ausschloss. Dabei lag der Angeklagte auf der Nebenklägerin. Kurz vor dem Samenerguss zog sich der Angeklagte ein Kondom über. Nach dem Geschlechtsverkehr fesselte der Angeklagte die Nebenklägerin zumindest an einer Hand mit Kabelbindern an eine Heizung und legte sich mit ihr auf die Matratze, um zu schlafen.
188 Circa eine Stunde später strich der Angeklagte mit dem Messer erneut über den Körper der Nebenklägerin und forderte sie auf, seinen Penis in ihre Hand zu nehmen und ihn oral zu befriedigen. Als die Nebenklägerin den von dem Angeklagten eingeforderten Oralverkehr verweigerte, nahm er ihren Kopf und drückte diesen zu seinem Glied, während er in seiner linken Hand das Messer hielt. Sodann führte der Angeklagte seinen erigierten Penis gegen den erkennbaren Willen der Geschädigten in ihren Mund ein, die sodann aus Angst für 1 bis 2 Minuten den Oralverkehr ausübte. Das löste besonderen Ekel bei der Nebenklägerin aus. Anschließend drehte der Angeklagte die Nebenklägerin um und drang von hinten mit seinem erigierten Penis gegen ihren erkennbaren Willen vaginal in die auf dem Boden kniende Nebenklägerin ein. Kurz vor dem Samenerguss zog sich der Angeklagte ein Kondom über. Nach dem Geschlechtsverkehr schlug der Angeklagte die Nebenklägerin, bevor er sich wieder mit ihr auf die Matratze zum Schlafen legte.
189 Bis zu seiner Festnahme am 12.09.2023 vollzog der Angeklagte noch acht weitere Mal in Missionarsstellung den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin, wobei er jedes Mal mit seinem erigierten Penis gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerin in sie eindrang. Auch hier zog sich der Angeklagte jeweils kurz vor dem Samenerguss ein Kondom über. Beim neunten Mal kam der Angeklagte aufgrund von Schmerzen im Penisbereich jedoch nicht zum Samenerguss.
190 Im Zuge der Taten im Gebäude 94 schlug der Angeklagte die Nebenklägerin mehrfach mit der Hand und mit seinem Gürtel. Einmal schlug er sie auch mit einer dort herumliegenden ca. 36 cm langen Übungspatrone. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschaffenheit dieser Übungspatrone wird ergänzend nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 57-58 Lichtbildmappe Freiheitsberaubung Bezug genommen.
191 Von dem Gebäude 94 aus veröffentlichte er auch am 11.09.2023 um 22:06 Uhr auf Instagram ein Bild von der an einer Heizung mit beiden Händen gefesselten Nebenklägerin mit zugeklebtem Mund mit einem Textzusatz auf Instagram. Der Text lautete: Ich möchte Gerechtigkeit! Das alles nimmt kein Ende und ich habe mich nicht unter Kontrolle! Ich möchte das sie endlich damit abschließen kann um das ganze zu verarbeiten!! .
192 Wegen der weiteren Einzelheiten des eingestellten Bildes wird ergänzend auf das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Bildschirmfoto Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO (Bl. 35 Hauptakte Bd. I).
193 Während des Aufenthaltes im Gebäude 94 nahm der Angeklagte ein Medikament mit dem Wirkstoff Sildenafil (Viagra) ein, um seine sexuelle Leistungsfähigkeit herzustellen bzw. zu erhöhen. Zwischenzeitlich besorgte der Angeklagte mehrfach Essen. Währenddessen versuchte die Nebenklägerin ihren getrenntlebenden Ehemann, den Zeugen, zu kontaktieren, wobei zwar ein Anruf zustandekam, allerdings ohne Standortübermittlung, sodass Hilfe unmittelbar nicht angefordert werden konnte. Die Nebenklägerin konnte sich auch im Rahmen zweier Toilettengänge in einem Nachbargebäude, wo auch andere Frauen ihr begegneten, keine Hilfe holen. Die von ihr dort angetroffenen Frauen waren der deutschen Sprache nicht mächtig, sodass sich die Nebenklägerin wegen der Sprachbarriere nicht verständlich machen konnte. Im Übrigen begleitete und überwachte der Angeklagte die Nebenklägerin bei diesen Gängen ununterbrochen, sodass diese sich nicht frei äußern konnte.
194 Nachdem bereits das über Instagram veröffentlichte Foto vom 11.09.2023 öffentlich wahrgenommen worden war und diverse Notrufe bei der Polizei verursacht hatte, wandte sich der Angeklagte am 12.09.2023 um 15:18 Uhr per E-Mail an die Redaktion der Kieler Nachrichten:
195 Hallo mein Name ist uns zwar möchte ich bekannt geben das ich eine Frau Namens gefangen halte gefesselt. Ich habe sie entführt und verschleppt. Ich möchte endlich Gerechtigkeit. Ich habe mich nicht mehr unter Kontrolle und möchte das alles ein Ende hat. Ich habe ihr schlimmes angetan. Ich habe sie mehrmals vergewaltigt und körperliche Gewalt ausgeübt. Keiner unternimmt etwas dagegen. Ich möchte für meine Fehler büßen aber alle gucken weg. Wie soll das alles ein Ende finden? Ich habe ihr viele schlimme Dinge angetan und ihr ganzes Leben zerstört. Ich weiß nicht aber irgendwas stimmt nicht mit dir. Ich werde nicht ruhen bis Gerechtigkeit herrscht! Ich werde sie weiterhin gefangen halten und quälen bis ich endlich in Gewahrsam genommen werde damit ich ihr nicht mehr schaden kann. Ich liebe sie und sie gehört nur mir. Ich werde wahnsinnig und habe psychische Probleme. Keine tut was und keiner hört mir zu. Ich möchte verdammt nochmal Gerechtigkeit damit sie damit abschließen kann und sie ihr Frieden findet und ich keine Menschen mehr schade.
196 Am 12.09.2023 verließ der Angeklagte gegen 18:00 Uhr das Gebäude 94, um eine Essensbestellung entgegenzunehmen, und verzehrte sodann das gelieferte Essen und die Getränke auf dem MFG 5-Gelände. Währenddessen konnte die Nebenklägerin gegen 20:00 Uhr ihr Mobiltelefon an sich nehmen und verbarrikadierte sich in einem in dem Gebäude 94 befindlichen Container, von wo aus sie einen Notruf absetzte und ihren Aufenthaltsort mitteilte. Nachdem der Angeklagte daraufhin gegen 20:16 Uhr auf dem MFG 5-Gelände festgenommen wurde, wurde die Nebenklägerin kurz darauf um 20:20 Uhr in einem Container in dem Gebäude aufgefunden.
197 Die Nebenklägerin erlitt durch die Tat multiple Hämatome im Bereich beider Gesichtshälften, der Rumpfrückseite, des rechten Oberarmes und Handgelenkes, des linken Ober- und Unterarmes, des rechten Oberschenkels, der rechten Oberschenkelinnenseite, des linken Oberschenkels der linken Oberschenkelinnenseite sowie beider Unterschenkel. Wegen des bei der Nebenklägerin entstandenen Verletzungsbildes wird ergänzend auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO (Bl. 407 bis 422 Hauptakte Bd. II).
198 Die Tat auf dem MFG-5 Gelände hatte, insbesondere in der Zusammenschau mit den übrigen Taten, erhebliche Auswirkungen auf das Leben der Geschädigten. Ihre berufliche Planung, als Betreuerin in einer Einrichtung für behinderte Menschen ein freiwilliges soziales Jahr zu machen, haben sich aufgrund der tatbedingten, längerfristigen Arbeitsunfähigkeit zerschlagen. Zudem leidet sie seitdem zusätzlich unter einer PTBS und Albträumen. Ihre Belastbarkeit ist dabei so eingeschränkt, dass sie gegenwärtig keine konkreten beruflichen Zukunftspläne fassen kann. Sie ist auch in der Betreuung ihres kleinen Sohnes nicht mehr so zuverlässig und gewissenhaft, wie sie es vor den Taten gewesen ist; sie vergisst Termine und schafft es häufig nicht, angemessen die Therapieangebote für ihren Sohn zu organisieren. Suizidgedanken sind bei ihr konkret vorhanden. Ihr Pflichtbewusstsein gegenüber ihrem Sohn und ihre religiösen Wertvorstellungen als Muslima haben sie davon abgehalten, die Gedanken in die Tat umzusetzen.
199 Gegen den Angeklagten wird seit seiner Verhaftung am 12.09.2023 die Untersuchungshaft vollstreckt. Die Nebenklägerin hat auch im Nachgang der Verhaftung des Angeklagten den Kontakt zu ihm gesucht. Zwischen beiden besteht brieflicher und bis zur Beschlagnahme eines Smartphones in der Justizvollzugsanstalt auch telefonischer Kontakt. Die Nebenklägerin suchte aus weiterhin bestehenden ambivalenten Gefühlen heraus die Nähe der Familie des Angeklagten, was sie selbst als „krank“ bezeichnete. Sie meint zwischen den schlimmen Taten und dem Angeklagten als Täter, der auch gute Seiten habe, differenzieren zu können und sollen. Sie meinte infolge der Tat 11) vom Angeklagten schwanger geworden zu sein und eine Fehlgeburt erlitten zu haben, was die Kammer jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit hat feststellen können. Ärztliche Untersuchungen haben das nicht bestätigt.
200 12. Tatmotivation und Schuldfähigkeit
201 Der Angeklagte handelte bei allen Taten im Zustand der vollen Schuldfähigkeit. Bei ihm bestand zudem bei keiner der Taten infolge einer Intoxikation – etwa durch den Konsum von Alkohol bei Tat 1) oder Medikamente bei Tat 1) und 11) – eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB. Der Angeklagte erfüllt insbesondere auch nicht aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB, sodass auch nicht etwa aufgrund einer psychischen Erkrankung die Einsichts- und oder die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist. Eine Abhängigkeitserkrankung aufgrund seines teils wohl erheblichen Cannabiskonsums in der Jugendzeit ist nicht festzustellen. Auch lag keine posttraumatische Belastungsstörung oder eine hirnorganische Schädigung beim Angeklagten vor.
202 Die Persönlichkeit des Angeklagten ist von Psychopathie und einer kaum bis wenig vorhandenen Fähigkeit, Empathie für andere Menschen zu empfinden, geprägt. Dabei zeigt er deutliche Elemente von Narzissmus. Sein Handeln, insbesondere innerhalb einer Liebesbeziehung, ist von einer egozentrischen Sicht der Dinge, Dominanz und Machtausübung geprägt. Mit Zurückweisung und der damit einhergehenden Frustration kann der Angeklagte nicht umgehen, sondern verspürt infolgedessen massive Kränkung und auch Eifersucht. Die narzisstischen Elemente überlagern dabei das muslimisch-geprägte Wertegefüge des Angeklagten, wonach der Mann über die Frau bestimmen dürfe und könne. Dabei agiert der Angeklagte hochgradig manipulativ. Er ist in der Lage, seine Gegenüber so zu lesen und analysieren, dass er sich bewusst bei der Wahl seiner Partnerin eine schwache, leicht angreifbare Frau sucht. Diese Schwäche weiß er durch sein dominantes Verhalten so auszunutzen, dass er seine Verhaltensweisen den Frauen – hier der Geschädigten und der Nebenklägerin – aufzwängt. Hierbei handelt der Angeklagte bei der Anwendung von verbaler und auch körperlicher Gewalt planvoll, weil er genau weiß und plant, was er mit dem Handeln erreichen möchte. Seine teils schonungslose Offenheit mit den Tatvorwürfen in seinem Geständnis bei der Polizei am 19.07.2023 und auch vor der Kammer sind genauso wie das veröffentlichte TikTok-Video nicht Ausdruck von Verantwortungsübernahme. Sein Verhalten war vielmehr von einer Suche nach Aufmerksamkeit geprägt, da seine Ausführungen nicht von Mitgefühl oder Empathie getragen waren, sondern von einer Schuldzuweisung an Dritte, die ihn nicht rechtzeitig gestoppt hätten. Zudem dienten die Aussagen bzw. Veröffentlichungen mit Blick auf die Taten zum Nachteil der Nebenklägerin dem Zweck, die Nebenklägerin immer wieder zu kontaktieren und sie einzubinden.
III.
203 Die Feststellungen zum Lebensweg des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf seiner dahingehenden Einlassung und den Angaben des Angeklagten im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen Dr. med. T B, der die Kammer zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten und hinsichtlich der nach § 66 StGB zu treffenden Prognoseentscheidung beraten hat. Zudem konnte die Kammer aus der Vernehmung der Eltern des Angeklagten und den Zeuginnen und Erkenntnisse zu seiner Person gewinnen. Die Erkenntnis zu den fehlenden Vorstrafen beruht auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 17.04.2024.
204 Die Feststellungen zur Sache beruhen maßgeblich hinsichtlich der Fälle 2) bis 11) der Anklageschrift auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten, soweit die Sachverhalte seinen Wahrnehmungen unterlagen und die Kammer der Einlassung gefolgt ist. Der Angeklagte hat sich zu den Fällen 2) bis 11) geständig eingelassen und stand auch an den folgenden Fortsetzungsterminen der Kammer für Fragen zur Verfügung. Zum Tatvorwurf zu 1) zum Nachteil der Geschädigten hat der Angeklagte zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und über seinen Verteidiger mitteilen lassen, dass er bestreitend schweige.
205 Abweichend zu den von der Kammer getroffenen Feststellung bezüglich Fall 11) der Anklage – Tat auf dem MFG 5-Gelände – hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er die Entführung der Nebenklägerin nicht geplant habe. Er habe diesen Entschluss spontan gefasst. Die Nebenklägerin habe er aufgesucht, um mit ihr Zeit zu verbringen. Das habe er – der Angeklagte – vermisst, da er zum Zeitpunkt dieser Tat – am 10.09.2023 – die Nebenklägerin bereits längere Zeit nicht mehr gesehen habe.
206 Im Fortsetzungstermin vom 27.09.2024 – dem für die Verkündung des Urteils ursprünglich vorgesehenen Tag – hat er sein Geständnis dann durch eine neuerliche Einlassung erheblich modifiziert und zu einem wesentlichen Teil widerrufen. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass er durch einen unbekannten Dritten, der nach seiner Vermutung mit der Nebenklägerin zusammengewirkt habe, über einen Snapchat-Fakeaccount namens „LiliaLibanon“ erpresst worden sei. Mittels dieses Fakeaccounts sei er angewiesen worden, die urteilsgegenständlichen Taten zu begehen und in der genannten Art gegen die Nebenklägerin vorzugehen. Die Körperverletzungsvorwürfe würden zwar zutreffen, allerdings habe es keine Vergewaltigungen gegeben. Stattdessen habe er durchweg einvernehmlichen Sexualkontakt mit der Nebenklägerin gehabt. Sie hätten auch in der Wohnung der Nebenklägerin in Rendsburg einverständlich miteinander geschlafen. Auch im Rahmen der angeklagten Taten sei es nur zu einvernehmlichen Geschlechtsverkehren gekommen, insbesondere bei der Tat 6) und auch auf dem MFG 5-Gelände während der Tat zu 11) der Anklageschrift. Bei dieser Tat sei es ohnehin so gewesen, dass die Nebenklägerin sich dort frei hätte bewegen können, er die Fesselung nur für das bei Instagram veröffentlichte Foto am 11.09.2023 angelegt und diese dann gleich wieder entfernt hätte. Die Nebenklägerin hätte mit ihm dort jedenfalls freiwillig den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Der Angeklagte ergänzte, dass die Kommunikation mit „LiliaLibanon“, der oder die ihn auch mit geringfügig abweichenden Accountnamen kontaktiert habe, auf einem bisher nicht bekannten Mobiltelefon zu finden sei, was sein Bruder für ihn – den Angeklagten – versteckt halte.
207 Die Kammer hat dieses Handy beim Bruder des Angeklagten beschlagnahmen und auswerten lassen. Obwohl der Angeklagte ausdrücklich bestätigte, dass das gefundene Handy das richtige sei, haben sich nach Würdigung der Kammer darin keine Spuren der angeblichen Kommunikationsinhalte finden lassen, die ein derartiges Beziehungsgeflecht und die modifizierte Einlassung des Angeklagten bestätigt hätten.
208 Im Fortsetzungstermin vom 12.11.2024 hat der Angeklagte seine geänderte Einlassung vom 27.09.2024 dann vollumfänglich widerrufen. Er sei im Nachgang der Plädoyers von seiner Familie beeinflusst worden, sich so einzulassen; zudem habe er Angst vor der ihn erwartenden Sanktion gehabt. Die ursprünglich abgegebene Einlassung zu den Taten sei richtig und diese wolle er auch gegen sich gelten lassen. Den Account „LiliaLibanon“ gebe es zwar, diesem komme aber nicht die von ihm zugeschriebene Bedeutung zu.
209 Zudem hat er sich im Rahmen dieser Einlassung auch zur Tat zu 1) der Anklageschrift zum Nachteil der Geschädigten nunmehr dahingehend eingelassen, dass es nicht zutreffend sei, dass er die Geschädigte zufällig in Kiel getroffen habe. Es sei vielmehr so gewesen, dass diese immer mal wieder, wenn es ihr schlecht gegangen sei, mit ihm über WhatsApp kommuniziert habe. An diesem Tag habe sie ihn – den Angeklagten – zu sich nach Hause eingeladen und er habe sich von einem Kollegen am Abend gegen 21:00 oder 22:00 Uhr zur Wohnung der Geschädigten fahren lassen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er dort noch nicht gewesen. Er wisse die Adresse nicht mehr, könne aber noch genau beschreiben, wo die Geschädigte wohne. Sie hätten dann zunächst zusammen in der 1-Zimmer Wohnung der Geschädigten Musik gehört und sich unterhalten. Dann sei man sich auch körperlich nähergekommen und habe sich geküsst und gekuschelt. Es sei auch zum einvernehmlichen Sex gekommen, wobei er Einzelheiten nicht mehr erinnere. Er sei auch danach noch drei bis vier Mal bei der Geschädigten in ihrer Wohnung gewesen und auch da hätte er mit ihr einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt. Der Sex sei ungeschützt erfolgt, weil die Geschädigte mit der 3-Monatsspritze – hormonell – verhütet habe. Weswegen er davon ausgehe, dass es sich bei dem vorgeworfenen Vorfall im Frühjahr 2022 um das erste der geschilderten Treffen gehandelt habe, konnte der Angeklagte auf mehrfache Nachfrage, in deren Beantwortung er bei dem Befund blieb, nicht erläutern, was den Eindruck hinterließ, er wisse, dass es ein Treffen mit der geschilderten Grenzüberschreitung gegeben hatte, er dies aber nicht offenbaren wollte.
210 1. Tat Nachteil - Fall 1 der Anklageschrift
211 Die Feststellungen zur Tat zu Ziffer 1) zum Nachteil der Geschädigten beruhen wesentlich auf deren Angaben in der Hauptverhandlung, ihrer ergänzend eingeführten videodokumentierten polizeilichen Vernehmung und im Rahmen der Exploration durch die Sachverständige Prof. Dr. H sowie der Aussage der Bezugsbetreuerin Frau H. Der Kammer war dabei bewusst, dass eine Aussage-gegen-Aussage-Situation im Hinblick auf diese Tat vorlag. Die Aussage der Geschädigten war daher einer umfassenden Aussageanalyse zu unterziehen, wobei in solcher Konstellation von der Unwahr- oder Nullhypothese auszugehen ist. Dabei ist insbesondere von zentraler Bedeutung, ob das Gericht die Hypothese ausschließen kann, dass der Belastende zwar durchaus detailreich ein sonst reales Geschehen schildert, allerdings mit Details, die er genauso gut als tatsächlich erlebt wiedergeben konnte, wenn der Belastete überhaupt nicht oder anders beteiligt war. In diesen Fällen bedarf es einer Aussageanalyse, insbesondere im Hinblick auf die Aussageentstehung und die Verflechtung origineller Details gerade mit Handlungen des Belasteten (BGH Beschluss vom 09.11.1999 – 5 Str 552, 99, LSK 2000, 310714).
212 a) Angaben der Geschädigten bei der Polizei
213 Die Geschädigte hat in ihrer polizeilichen, videodokumentierten Zeugenvernehmung vom 09.10.2023 berichtet, dass sie vom 30.07.2015 bis Dezember 2017 mit dem Angeklagten eine Beziehung geführt habe. Sie habe den Angeklagten in der Schule am RBZ I (Gesundheit und Ernährung) in Kiel in der Mensa kennengelernt. Zunächst hätten sie sich unterhalten, später dann auch getroffen und am 30.07.2015 seien sie "zusammengekommen". Am Anfang der Beziehung sei alles "relativ gut" und der Angeklagten sei "sehr nett" gewesen. Nach circa vier Monaten habe er aber angefangen, sie zu kontrollieren und ihr zu sagen, was sie anziehen solle und mit wem sie sich treffen dürfe. So habe er ihr gesagt, dass sie immer lange Kleidung tragen und sich bedecken solle. Sie habe irgendwann ihre sozialen Medien löschen und ihre Nummer ändern müssen. Sie habe keine männlichen Freunde mehr haben dürfen. Auch ihre weiblichen Freunde habe er irgendwann bestimmt. Der Angeklagte habe alles kontrolliert und sei schnell "ausgerastet". Weiterhin habe er ihr Handy kontrolliert und immer Zugang zu diesem haben wollen. Als sie ihm dies einmal verweigert habe, habe er das Handy "kaputtgemacht". Eine Stunde später habe er ihr ein neues Handy gekauft. Sie habe zu diesem Zeitpunkt Kontakt zu einer Freundin gehabt, die er nicht gemocht habe und die sie nicht mehr habe sehen dürfen. Sie habe generell den Kontakt zu Personen abbrechen müssen, die der Angeklagte nicht gemocht habe oder die etwas gegen ihn gehabt hätten. So habe der Angeklagte ihr zwischenzeitlich auch den Kontakt zu ihrer Mutter verbieten wollen, da diese gemerkt habe, dass da etwas nicht stimme. Der Angeklagten habe von ihr Informationen zu ihren früheren partnerschaftlichen Beziehungen haben wollen und mit wem sie "was gehabt habe". Sie habe auch einen Test auf Geschlechtskrankheiten durchführen müssen. Weiterhin habe er kontrolliert, welche Musik sie höre.
214 Sowohl der Angeklagte als auch sie selbst hätten damals viel Alkohol getrunken. Dies sei eine Art "Problembehebung" für sie gewesen. Dadurch sei es auch oft "eskaliert". Generell habe der Angeklagte in der Vergangenheit viel Alkohol getrunken.
215 Im Januar 2016 sei ein Streit "eskaliert". Sie habe damals in der Rendsburger Landstraße 214 in einer betreuten WG gewohnt. Beide seien an diesem Abend vermutlich auf einem Geburtstag gewesen und irgendwann nachts zu ihr nach Hause gefahren. Dort hätten sich der Angeklagte und sie gestritten. Den Anlass könne sie nicht mehr nennen, sie vermute, dass sie "irgendwas falsch gemacht habe oder so". Sie hätten einander angeschrien, dann sei der Angeklagte "nach vorne gekommen" und habe ihr eine "Kopfnuss" gegeben, woraufhin sie ohnmächtig geworden sei. Irgendwann sei sie wieder aufgewacht. Der Angeklagte habe über ihr gekniet, sich entschuldigt und geweint. Sie habe ihn weggeschickt, da ihr Stiefvater und ihr Opa auf dem Weg zu ihr gewesen seien, um sie abzuholen. Sie habe nicht gewollt, dass die beiden denken würden, er sei das gewesen. Sie habe dem Angeklagten ihre Kontokarte gegeben, er habe sich ein Taxi gerufen und sei weggefahren. Sie sei abgeholt und zu ihrer Mutter gefahren worden. Sie habe infolge der Kopfnuss ein "Loch in der Nase" gehabt. Während des Vorfalls sei der Angeklagte nicht alkoholisiert gewesen. Sie habe ihm hinterher sofort verziehen und sie seien wieder zusammen gewesen. Den Angeklagten habe sie jedoch "überall verteidigen" müssen, weil ihr niemand geglaubt habe. Sie habe den Vorfall danach verleugnet. Nach ein paar Monaten sei dies aber herausgekommen, als sie – in Suizidabsicht – von der Levensauer Hochbrücke habe springen wollen. Nachdem sie abends feiern gewesen sei, sei sie am nächsten Morgen bei einer Freundin aufgewacht und habe gedacht, "so will ich nicht weiterleben". Sie habe aber auch gemerkt, dass sie mit dem Angeklagten habe zusammen sein wollen und sei damit überfordert gewesen. Sie sei dann nicht nach Hause, sondern zur Levensauer Hochbrücke, einer Brücke über den Nord-Ostsee-Kanal bei Kiel, gefahren. Dort habe sie ihr Leben beenden wollen, da ihr alles "zu viel" gewesen sei. Sie sei "rübergeklettert" und jemand habe sie angesprochen. Irgendwann sei die Polizei da gewesen und sie habe mit einer Polizistin gesprochen. Sie habe sich "eh gleich umbringen" wollen, deswegen habe sie der Polizistin in ihrem "Wahn" alles erzählt, was der Angeklagte gemacht habe. Sie habe von der Kopfnuss berichtet und dass der Angeklagte sie zwischendurch geschlagen habe. Später sei ein Brief von der Staatsanwaltschaft gekommen und sie habe bei der Polizei in Hassee eine Aussage gemacht. Da habe sie jedoch "alles abgetan" und gesagt, dass sie ausgerutscht sei. Sie habe nicht erzählt, "was wirklich gewesen" sei. Der Angeklagte habe sie während der Beziehung 3 - 4 Mal geschlagen. Es habe im Januar 2016 noch einen weiteren Streit zwischen ihr und dem Angeklagten gegeben. Sie habe auf dem Rücken auf dem Bett gelegen, der Angeklagte sei "auf ihr drauf“ gewesen und habe ihr mit seiner rechten Faust ins Gesicht geschlagen. Sie habe das provoziert "oder so". Sie könne nicht sagen, wie oft er sie geschlagen habe, aber ihr Gesicht sei danach geschwollen gewesen. Der Angeklagte habe sie auch ca. 2017 in seiner Wohnung eingesperrt. Sie sei bei dem Angeklagten zuhause gewesen, als er in einer Souterrain-Wohnung in einer WG im Königsweg 20 gelebt habe. Der Angeklagte und sie hätten sich gestritten. Er habe wie bei jedem Streit Angst gehabt, dass sie ihn verlassen würde. Er habe starke Verlustängste gehabt. Als sie habe rausgehen wollen, habe er die Tür versperrt, indem er sich davorgestellt habe. Sie habe nach Hilfe gerufen, es habe jedoch niemand geholfen. Sie habe auch versucht, durch ein Fenster rauszukommen, das habe aber auch nicht funktioniert. Sie habe dem Angeklagten immer wieder gesagt, dass sie ihn nicht verlassen werde und lediglich Zeit für sich brauche. So habe sie ihn irgendwann überzeugen können, sie durch das Fenster gehen zu lassen. Insgesamt habe sie sich 2 - 3 Stunden in dieser Situation befunden. Während des Vorfalls sei der Angeklagte nicht alkoholisiert gewesen. Nach diesem Vorfall habe sie immer wieder versucht, sich zu trennen. Irgendwann seien der Angeklagte und sie getrennt gewesen, doch der Kontakt habe weiterbestanden. Sie sei nie "standfest" gewesen. Sie habe zwar gesagt, dass "es aus" sei, dies aber nie "durchgezogen". Sie sei immer wieder auf ihn eingegangen, da er auch viel geweint und gefragt habe, ob sie sich treffen und reden könnten. Ende 2017 sei es mit dem Stalking "immer schlimmer" geworden. Der Angeklagte sei "immer und überall" gewesen. Er sei an Bushaltestellen und auch vor ihrer Haustür sowie an anderen Orten gewesen, was sie sich nicht habe erklären können. Irgendwann sei es keine Beziehung mehr gewesen, sie habe versucht "standfest" zu sein und er habe versucht, weiter Kontakt zu ihr aufzunehmen. Der Angeklagte habe bei Snapchat und Instagram mehrere Accounts und habe sie immer wieder kontaktiert. Er habe sich "im Minutentakt" neue Accounts erstellt, sie habe einen blockiert und dann sei "schon der nächste" gekommen. Der Angeklagte habe auch über Freunde Kontakt zu ihr aufnehmen wollen. Teilweise habe er sie bedroht, dann habe er wieder geschrieben, dass er sie liebe und ihm das leidtue.
216 Sie könne sich nicht erklären, warum er so sei. Er brauche ihrer Meinung nach Hilfe. Möglicherweise komme er mit seinen Gefühlen "nicht klar". Er habe seine Stimmung gar nicht kontrollieren können. Alles habe ein Auslöser sein können. Einmal seien Jugendliche bei einem Spaziergang an ihnen vorbeigegangen und hätten laut Musik gehört. Danach sei der Angeklagte "schlecht drauf“ und "sauer" auf sie – die Zeugin – gewesen. Auch wenn er gedacht habe, dass sie etwas verstecke, sei er wütend geworden. Wenn sie aus Versehen mal einen anderen Mann "zu lange angeguckt" habe, jemand mit ihr gesprochen oder sie neue männliche Freunde auf Socialmedia gehabt habe, sei es ebenfalls zu Streitigkeiten gekommen. Sie habe ihm jedoch zunächst immer wieder verziehen, sei zu ihm zurückgekommen und habe ihn "überall verteidigt“.
217 Der Angeklagte habe sich nie professionelle Hilfe geholt. Ihre Bezugsbetreuerin, die Zeugin H, habe ihm oft geholfen und zu Ämtern begleitet oder ihm bei der Wohnung oder Möbeln geholfen. Im November 2017 habe man sich endgültig getrennt. Im Dezember habe sie sich einen Anwalt genommen und eine Verfügung“ – womit die Geschädigte eine Unterlassungsverfügung meinte – gegen den Angeklagten erwirkt. Zunächst habe er sich an diese Verfügung gehalten, später jedoch nicht mehr. Er habe wieder Kontakt zu ihr aufgenommen und sie habe dies auch nicht abgewiesen. Er habe ihr leidgetan und sie habe gedacht, dass er sich wirklich ändern wolle, da er dies auch mehrfach gesagt habe. Er habe "zwei Gesichter" gehabt und es sei immer ein "umswitchen" zwischen Liebe und Hass gewesen. Die Trennung sei ein langes "Hin-und-Her" gewesen und es falle ihr schwer, dies näher zu beschreiben, da sie immer wieder mit dem Angeklagten zusammengekommen wäre. Einmal sei sie wieder mit ihm zusammengewesen und habe sich nicht getraut, jemandem davon zu erzählen. Sie habe dann bemerkt, dass sie aus der Beziehung "gerade nicht mehr raus" komme. Das genaue Datum könne sie hierzu aber nicht sagen. Es habe zwischendurch ebenfalls immer wieder Zeiten gegeben, in denen kein Kontakt bestanden hätte. Als sie 2019 in der Klinik in Bad Bramstedt gewesen sei, sei der Angeklagte in der Klinik erschienen und habe reden wollen, obwohl zu diesem Zeitpunkt kein Kontakt bestanden habe. Sie habe es irgendwann geschafft, nicht mehr auf seine Kontaktversuche einzugehen. Er habe ihr auch oft gesagt, dass er ihr "ein paar Monate Zeit geben" werde. Teilweise habe er sich aber trotzdem weiterhin bei ihr gemeldet. Den Kontakt habe sie vorher nicht abwehren können, da sie gedacht habe, dass es Liebe sei. Es sei jedoch eher eine "emotionale Abhängigkeit" gewesen. Vermutlich sei es auch Liebe gewesen, sie wisse dies nicht. Nur die ersten vier Monate der Beziehung seien gut gewesen, sie wisse nicht, warum sie daran so "festgehalten" und was "sie da geritten" habe. Manchmal habe sie sich auch nicht getraut, "nein" zu sagen. Sie habe gewusst, dass nicht nur Schlechtes "in ihm drin" sei und dass der Angeklagte auch nett habe sein können. Es sei aber eher "etwas Krankhaftes" gewesen und der Angeklagte habe oft gesagt, dass sie zusammengehören würden. In den Jahren 2020 und 2021 hätten sie keinen Kontakt gehabt. Momentan bestehe kein Kontakt mehr.
218 Der letzte Kontakt habe Ende Juli 2022 stattgefunden. Da sei der Angeklagte betrunken gewesen und habe sie mehrfach morgens um 06:00 Uhr angerufen. Sie habe den Anruf einmal angenommen und bemerkt, dass er das sei und wieder aufgelegt. Anschließend habe der Angeklagte nochmal angerufen und ihr Freund sei rangegangen. Daraufhin habe der Angeklagte aufgelegt und nicht nochmal angerufen. Nachmittags habe sich der Angeklagte erneut per SMS gemeldet und gefragt, ob sie ihn anrufen könne, was sie verneint habe. Er habe angegeben, sich nur entschuldigen zu wollen, woraufhin sie "ja ok" geantwortet habe. Er habe noch "schönen Tag" geschrieben und sich nicht erneut gemeldet.
219 Anfang 2022, vermutlich im Januar, habe sie den Angeklagten zufällig auf der Straße getroffen, dies sei ein Fehler gewesen. Der Angeklagte sei zu ihr in die Preetzer Straße 305b in Kiel-Elmschenhagen gekommen und man habe Geschlechtsverkehr gehabt.
220 Das sei "nicht gut" gewesen und sie habe das so nicht gewollt. Der Angeklagte sei an diesem Tag betrunken gewesen. Sie habe ihn deswegen mit zu sich nach Hause genommen, damit er bei ihr schlafen könne. Sie hätten vereinbart, dass er nur bei ihr schlafen dürfe. Der Angeklagte habe am Anfang auch gesagt, dass das für ihn in Ordnung sei. Sie habe das "wie immer" geglaubt. Sie hätten sich gemeinsam ins Bett gelegt. Sie habe ihre "normalen Tagesklamotten" weitergetragen. Der Angeklagte habe sie jedoch immer wieder angefasst und nicht "locker gelassen". Sie habe ihm immer wieder gesagt, dass sie das nicht wolle und er sie nicht anfassen solle.
221 Sie habe auch versucht, Abstand zu ihm zu halten, aber der Angeklagte habe sie zu sich gezogen. Er habe sie irgendwann auch im Intimbereich angefasst, woraufhin sie seine Hände weggeschoben und sich weggedreht habe. Es sei viel Zeit vergangen, aber er sei "hartnäckig" geblieben. Sie habe bemerkt, dass er nicht "locker lasse" und "das durchziehen" wolle. Der Angeklagte habe sich immer wieder an sie heran "gekuschelt" und "sowas halt". Er habe den Knopf ihrer Hose geöffnet, diese ausgezogen und angefangen mit ihr zu schlafen. Sie sei währenddessen einfach "liegen geblieben" und habe sich gedacht, dass sie das „über sich ergehen lassen“ müsse, morgen sei der Angeklagte ja raus aus ihrer Wohnung. Sie habe immer wieder gesagt, dass sie das nicht wolle, aber der Angeklagte sei stur geblieben. Während des Vorfalls habe sie auf dem Rücken und der Angeklagte habe auf ihr gelegen. Ihre Beine seien weiterhin geöffnet gewesen, er habe zwischen ihren Beinen gelegen und sei mit seinem "Geschlechtsteil" in ihre Vagina eingedrungen. Sie habe einfach gewartet bis es "zu Ende" gewesen sei. Beim Geschlechtsverkehr habe sie die Lippen "zusammengepresst" und sei "angespannt" gewesen. Der Angeklagte habe zwischendurch einmal kurz aufgehört, habe dann aber weitergemacht und aufgehört, als er fertig gewesen sei. Ob er "zum Schluss" gekommen sei, wisse sie nicht. Ein Kondom habe er nicht verwendet, auch andere Verhütungsmittel seien nicht zum Einsatz gekommen. Sie habe sich während der Situation gedacht "in was für eine Situation habe ich mich hier wieder gebracht?". Der Angeklagte habe an diesem Tag einen Pullover und eine oder zwei Hosen getragen. Früher habe er immer zwei Hosen übereinander getragen, da er so dünn gewesen sei. Weiterhin sei er betrunken gewesen, dies mache sie an seinem "Lallen" und seinem Verhalten fest. Vor dem Geschlechtsverkehr habe er gesagt „ich habe etwas eingenommen“. Sie wisse aber nicht, was er eingenommen habe. Sie sei davon ausgegangen, dass er etwas für den Geschlechtsverkehr genommen habe. Der Angeklagte habe dann auch weiter bezüglich Sex gesagt „ich brauch das jetzt aber“. Nach dem Geschlechtsverkehr sei er "relativ schnell" eingeschlafen. Am nächsten Morgen sei er wie vereinbart gegangen. Sie habe mit dem Angeklagten nicht über den Vorfall gesprochen. Danach habe man auch keinen Kontakt mehr gehabt.
222 Auf Nachfrage des Vernehmungsbeamten erklärte die Geschädigte, dass sie gemerkt habe, dass der Angeklagte nicht locker lassen werde. Sie habe ihm schon am Anfang gesagt, dass sie das nicht wolle, er – der Angeklagte – sei aber stur geblieben, sodass sie – die Geschädigte – den Geschlechtsverkehr über sich habe ergehen lassen. Auf weitere Nachfrage, ob das Verhalten des Angeklagten nach dem Empfinden der Geschädigten für sie in Ordnung gewesen sei, antwortete sie zögerlich und abwägend mit „Ja…Ja“. Weitere Nachfragen in diesem Zusammenhang wurden nicht an die Geschädigte gerichtet.
223 Sie habe das alles "verdrängt" bis ihre Betreuerin Frau H sie darauf angesprochen habe. Da sei ihr der Vorfall wieder in den Kopf gekommen, vorher habe sie daran nicht mehr gedacht. Sie leide in Folge der Vorfälle unter Angstzuständen und Panik. Sie habe sich zeitweise draußen kaum bewegen können, ohne Angst zu haben, dass der Angeklagte irgendwo auftauche. Auch eine Freundin von ihr habe schon Angst gehabt, weil der Angeklagte immer da gewesen sei. Von der Kopfnuss habe sie außerdem eine Narbe auf der Nase.
224 Der Angeklagte habe eines Tages bei TikTok ein Video gepostet und darin Bilder von der Nebenklägerin gezeigt. Sie habe sich das Video angesehen, in dessen Hintergrund die Stimme von dem Angeklagte zu hören gewesen sei. In dem Video habe ein Text gestanden "ich habe heute eine Frau missbraucht und geschlagen". Auch seien Bilder von der Nebenklägerin und ihrer Blessuren zu sehen gewesen. Sie habe sich das Video mehrfach angehört und dann einen Kommentar daruntergeschrieben. Sie habe den Mann gefragt, woher er komme. Er habe daraufhin seinen Namen,, und seine Adresse, in, geschrieben. Er habe unter dem Video auch geschrieben, wer die Frau in dem Video sei bzw. habe er einen Link zum Profil der Nebenklägerin gepostet. Aufgrund dieser Informationen sei sie auf das Instagram-Profil der Nebenklägerin gekommen. Dort habe sich ein Video mit denselben Bildern befunden. Sie habe dem Angeklagten danach nicht weitergeschrieben und auch nicht auf seine Antwort zu ihrem Kommentar reagiert. Das Video sei dann auch gelöscht worden, einen Teil davon habe sie jedoch auf ihrem Handy. Sie habe der Nebenklägerin an diesem Tag "aus Versehen" bei Instagram eine Nachricht geschickt, diese dann jedoch wieder zurückgezogen. Daraufhin habe ihr die Nebenklägerin ein Fragezeichen geschickt. Sie habe geschrieben, dass ihr Ähnliches passiert sei und ihr die Person in dem Video sehr bekannt vorkomme. Auf Nachfrage der Nebenklägerin habe sie dieser ihren Namen genannt. Die Nebenklägerin habe daraufhin geschrieben, dass sie schon versucht habe, sie zu finden, da der Angeklagte bereits von ihr erzählt habe. Im weiteren Verlauf habe die Nebenklägerin ihr erzählt, was ihr passiert sei und insbesondere, dass der Angeklagte sie "stalke" und sage, dass er sie über alles liebe. Die Nebenklägerin habe mit dem Angeklagten jedoch keine Beziehung gehabt. Auch habe er ihr aufgelauert. Sie – die Zeugin – habe da "Parallelen“ gesehen und habe der Nebenklägerin auch von ihrer Beziehung mit dem Angeklagten berichtet und dass ihr Ähnliches passiert sei. Auch während ihrer Beziehung mit dem Angeklagten und danach sei es so gewesen. Dieses Verhalten des Angeklagten sei während der Beziehung mit ihr über die Monate und Jahre "immer schlimmer" geworden. Bei der Nebenklägerin sei das aber alles "sofort schlimm" geworden. Der Angeklagte sei bei der Nebenklägerin bereits nach drei Wochen sehr besitzergreifend gewesen und habe gesagt, dass er sie liebe und sie ihm gehöre. Das habe die Nebenklägerin abgeschreckt und sie habe den Kontakt abgebrochen. Nach einem Tanzauftritt habe der Angeklagte sie einmal mit einem Gürtel "verprügelt". Auch in Hamburg habe der Angeklagte die Nebenklägerin "aufgesucht" und "verprügelt". Der Angeklagte habe sie auch einmal bei sich eingesperrt, da habe die Polizei sie dann rausgeholt. Diese Kommunikation mit der Nebenklägerin habe in der Woche stattgefunden, in der die Nebenklägerin dann entführt worden sei, möglicherweise am Montag oder Dienstag. Sie und die Nebenklägerin hätten bis zum Donnerstag vor der Entführung Kontakt gehabt, danach habe die Nebenklägerin nicht mehr geantwortet. Am Dienstagabend habe sie dann in den Nachrichten von der Entführung gehört. Ihre Mutter habe sie angerufen und gesagt, dass der Angeklagte im Fernsehen sei und jemanden entführt haben solle. Sie habe daraufhin der Nebenklägerin geschrieben, ob alles "ok" sei. Dann habe sie in den Nachrichten gesehen, dass die Nebenklägerin entführt worden sei. Sie habe nur zufällig über das Internet mitbekommen, was passiert sei und was der Angeklagte mit der Nebenklägerin gemacht habe. Sie habe die Nebenklägerin kontaktiert und erzählt, was ihr in ihrer Beziehung mit dem Angeklagten passiert sei. Nach der Entführung habe die Nebenklägerin sie gefragt, ob sie aussagen würde, falls jemand auf sie zukommen würde, was sie bejaht habe. Sie habe dies dann mit ihrer Betreuerin besprochen und der Nebenklägerin mitgeteilt, dass sie zur Polizei gehen würde. Die Nebenklägerin habe ihr für die Vernehmung nichts mit "auf den Weg" gegeben, sie solle einfach erzählen, was ihr passiert sei. Sie sei jetzt nur hier bei der Polizei, um das alles zu erzählen, "damit er nicht freikommt".
225 b) Bekundungen im Rahmen der Exploration durch Frau Prof. Dr. H
226 Im Rahmen des Explorationsgespräches mit der Sachverständigen am 24.04.2024 hat die Geschädigte hinsichtlich des Anklagevorwurfs angegeben, dass sie den Angeklagten in ihre Wohnung mitgenommen habe. Sie habe ihn bei sich übernachten lassen wollen und habe ihm gesagt, dass sie mit ihm keinen Sex haben wolle. Dies habe sie mehrfach gesagt. Sie habe ihm vorher tausendmal gesagt, dass sie keinen Sex wolle und er nur bei ihr schlafen dürfe. Er habe ihr dazu gesagt, dass es für ihn in Ordnung sei. Er habe sie aber immer wieder gefragt, was sie – die Geschädigte – als anstrengend wahrgenommen habe. Der Angeklagte habe irgendwann zu ihr gesagt, dass er „was eingeworfen“ habe und nun Geschlechtsverkehr haben müsse. Sie sei lange standhaft geblieben, habe aber über den Angeklagten gewusst, dass er schnell anders werden könne. Es sei dann in der Wohnung zu vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe nicht mehr erinnern können, ob der Angeklagte nach dem Vorfall noch die Nacht bei ihr in der Wohnung verbracht habe. Sie habe sich danach schlecht und eklig gefühlt.
227 Zu den weiter zurückliegenden Vorfällen berichtete die Geschädigte gegenüber der Sachverständigen, dass die geführte Beziehung von einem „Hin und Her“ geprägt gewesen sei. Sie hätten sich einmal – lautstark – gestritten, was auch eine Mitbewohnerin mitgekommen habe. Da habe der Angeklagte ihr – der Geschädigten - eine Kopfnuss versetzt wodurch sie ohnmächtig geworden sei. Als sie wieder aufgewacht sei, habe der Angeklagte über ihr gesessen und geweint und ihr gesagt, dass es ihm leidtue. Da sie Besuch von ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihrem Opa erwartet habe und diese schon auf dem Weg zu ihr gewesen seien, habe sie den Angeklagten schnell „loswerden“ wollen. Diesen habe sie schon vor der Kopfnuss von dem Streit mit dem Angeklagten erzählt. Daher habe sie ihm ihre Bankkarte gegeben, damit er sich ein Taxi rufen könne. Den Vorfall mit der Kopfnuss habe sie so verheimlichen wollen.
228 Sie habe von der Kopfnuss einer Polizistin im Rahmen ihres Suizidversuches erzählt. Später habe sie deshalb nochmal zur Polizei gemusst, was sie aber nicht gewollte habe.
229 Es habe auch Schläge in ihr Gesicht durch den Angeklagten gegeben, sie habe dabei auf dem Bett gelegen und er auf ihr drauf. Infolge der Schläge sei ihr Gesicht angeschwollen.
230 Sie berichtete auch von einem Streit wegen des Handys. Der Angeklagte habe ihr Handy kaputt gemacht, weil sie – die Geschädigte – Kontakt zu einer Freundin gehabt habe, was der Angeklagte aber nicht gewollt habe. Er habe das damit begründet, dass er als einziger gut für die Geschädigte sei und alle anderen schlecht seien. Er habe auch bestimmen wollen, was sie mache und anziehe.
231 Er sei insgesamt bestimmend gewesen und er habe ständig Angst gehabt, dass sie – die Geschädigte – mit ihm „Schluss machen“ könne. In der Beziehung habe es „off-Phasen“ gewesen – also Phasen der Trennung – in denen der Angeklagte die Geschädigte verfolgt habe. Er sei zum Beispiel immer wieder plötzlich aufgetaucht. In einer solchen Phase habe er sie auch mal in der Wohnung eingesperrt. Sie habe dabei geschrien, sei aber nicht gehört worden und habe dann auch eine Panikattacke bekommen.
232 Es habe lange gedauert, bis sie – die Geschädigte – vom Angeklagten losgekommen sei. Er habe sie im Kopf manipuliert.
233 Zur Aussagemotivation in diesem Verfahren habe die Geschädigte berichte, dass sie das vom Angeklagten hochgeladene TikTok-Video von der Nebenklägerin gesehen habe und dort die Stimme des Angeklagte erkannt habe. Dann habe sie die Nebenklägerin angeschrieben, was noch vor deren Entführung – der Tat 11) – gewesen sei. Zudem sei der Kontakt zur Polizei durch Frau H zustande gekommen. Sie – die Geschädigte – habe helfen wollen.
234 c) Angaben in der Hauptverhandlung
235 Im Rahmen des 6. Fortsetzungstermins hat die Kammer die Geschädigte vernommen. In der Vernehmungssituation fühlte sich die Geschädigte für die Kammer erkennbar unwohl, obgleich sie sowohl durch eine psychosoziale Prozessbegleiterin, als auch von einem Zeugenbeistand unterstützt wurde. Sie brachte deutlich zum Ausdruck, nicht mehr mit den Geschehnissen konfrontiert werden zu wollen und dass sie mittlerweile bedauere, zur Polizei gegangen zu sein und eine Aussage gemacht zu haben. An dem Strafverfahren gegen den Angeklagten bzw. einer möglichen Strafe, die der Angeklagte erhalten könnte, zeigte sie kein Interesse.
236 Sie gab an, dass sie den Angeklagten im Alter von 18 Jahren im RBZ kennengelernt habe, man zusammengekommen sei und ein paar Jahre eine Beziehung geführt hätte. Es sei anfangs alles okay gewesen, was sich aber mit der Zeit – nach ein paar Monaten – geändert habe. Der Angeklagte habe ihr viele Verbote gemacht und sei besitzergreifend geworden. Er habe ihr beispielsweise verboten, bestimmte Freunde zu treffen. Sie habe aufschreiben sollen, mit wem sie schon mal vorher Geschlechtsverkehr gehabt habe. Ihr Handy habe er so kontrolliert, dass sie das Gefühl gehabt habe, dass ihr Handy „unser Handy“ gewesen sei. Es habe einen Vorfall gegeben, wo sie ihm ihr Handy nicht habe geben wollen. Da habe er das Handy aus Wut zerstört, ihr allerdings ein neues besorgt. Sein Verhalten sei so gewesen, dass sie mal das Gefühl gehabt habe, dass er sie – die Geschädigte – hassen würde, mal sie lieben würde. Es habe starke Schwankungen zwischen „du bist die Beste“ und „du bist eine Schlampe“ gegeben. Er habe ihr beispielsweise mal eine starke Kopfnuss in ihrer alten Wohngemeinschaft in der Rendsburger Landstraße 243 gegeben. Sie wisse hierzu noch, dass sie an diesem Tag zusammen unterwegs gewesen seien und es Streit gegeben habe, weil sie Kontakt zu männlichen Personen auf Facebook gehabt habe. Durch den Kopfstoß sei sie kurz ohnmächtig geworden und zu Boden gegangen. Sie habe infolgedessen eine Verletzung an der Nase gehabt, wovon heute noch eine Narbe sichtbar ist. Mittlerweile sei die Narbe klein geworden. Sie habe den Angeklagten danach sogar noch geschützt und ihrer Mutter erzählt, dass sie nur ausgerutscht sei.
237 In der gleichen Wohngemeinschaft sei es auch noch zu Schlägen gekommen, wobei sie Einzelheiten nicht mehr zu erinnern vermochte.
238 Auch sei er immer wieder unangekündigt einfach da gewesen, sodass sie das Gefühl gehabt habe, dem Angeklagten nicht entkommen zu können. Die Beziehung sei aus ihrer Sicht als eine „On-Off“-Beziehung zu beschreiben. Sie habe sich in einer Art Abhängigkeit befunden und sei immer wieder zu ihm zurückgekehrt, egal was passiert sei. Sein Verhalten sei für sie insofern berechenbar gewesen, als dass sie gewusst habe, was sie sagen könne und was nicht.
239 Zur endgültigen und nachhaltigen Trennung sei es dann schlussendlich 2019 gekommen. Vorher sei es ihr sehr schwer gefallen, sich von dem Angeklagten zu lösen und abzugrenzen. Erst durch eine neue Beziehung sei es ihr gelungen, den Kontakt zum Angeklagten vollständig zu beenden.
240 Bei dem Vorfall Anfang 2022, was auch der letzte persönliche Kontakt gewesen sei, sei er bei ihr in ihrer Wohnung in der Preetzer Straße 305b gewesen. Wie das zustande gekommen sei, könne sie nicht mehr sagen. Es sei aber so gewesen, dass er bei ihr habe übernachten sollen. Sie habe ihm wegen des vorherigen Hin und Her in der Beziehung klargemacht, dass er nur bei ihr schlafen dürfe, aber nicht mehr passieren solle. Das habe sie ihm „100 Prozent“ klargemacht. Dann hätten sie sich beide, ohne sich um- oder auszuziehen, in der Straßenkleidung ins Bett gelegt. Auf Nachfrage gab die Geschädigte an, dass sie zum Schlafen an diesem Abend ihre Bedarfsmedikation in Form von Quetiapin eingenommen habe. Das Medikament habe sie eingenommen „zur Beruhigung von ihrem Kopf“. Bei ihr wirke das so, dass es ihr bei normaler Dosis ein klareres Denken ermögliche. Der Angeklagte habe wahrscheinlich zwei Hosen übereinander getragen, was eine Eigenheit von ihm gewesen sei, da er sich zu dünn gefühlt habe. Das Licht sei gelöscht gewesen. Dann sei es damit losgegangen, dass er gesagt habe, dass er „was eingeworfen“ habe „und das jetzt brauchen“ würde, wobei er damit Sex gemeint habe.
241 Er habe dann weiter gesagt „ich brauche das jetzt aber“. Sie – die Geschädigte – habe dann den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen. Es sei ein „normaler“ vaginaler Geschlechtsverkehr gewesen. Sie habe die Sequenz noch im Kopf, dass sich der Angeklagte zu ihr auf dem Bett rüber gerollt habe, wobei sie noch die Diskussion über Sex haben im Kopf habe. Da habe sie von ihrer früheren Beziehung mit ihm gewusst, wie das ablaufen werde. Während des Ausgezogenwerdens und auch während des Geschlechtsverkehrs habe sie nicht gesagt, dass sie den Sex nicht wolle. Vorher habe sie das aber gesagt. Sie habe dann einfach auf dem Rücken dagelegen, nachdem er sie ausgezogen habe. Er habe auf ihr draufgelegen und sei vaginal in sie eingedrungen. Eine Erinnerung, wie lange der Geschlechtsverkehr gedauert habe und wie es zu Ende gegangen sei, habe sie nicht mehr. Auch auf Vorhalt ihrer Angaben aus der videodokumentierten Vernehmung, dass der Angeklagte sie vorher noch im Intimbereich berührt habe, konnte sich die Geschädigte hieran nicht mehr erinnern.
242 Er habe die Wohnung am nächsten Morgen verlassen, nachdem sie zusammen auf dem Bett geschlafen hätten. Sie habe nicht verhütet und danach auch keine „Pille danach“ eingenommen. Von dem Vorfall habe sie etwa zwei Wochen später ihrer Bezugsbetreuerin Frau H erzählt und auch einer Freundin. Sie habe den Vorfall ansonsten verdrängt, habe nicht mehr darüber nachdenken wollen und habe Angst davor gehabt, dass alles wieder von vorne anfange. Sie habe auch keine Anzeige bei der Polizei erstattet.
243 Auf Nachfrage, wie der Kontakt zur Polizei zu Stande gekommen sei, berichtete die Zeugin, dass dies durch die Nebenklägerin gekommen sei. Sie – die Geschädigte – habe das TikTok-Video gesehen, in dem der Angeklagte über die Nebenklägerin erzählt habe und sei so auf den Instagram Account der Nebenklägerin gestoßen. Sie habe der Nebenklägerin dann versehentlich das TikTok-Video geschickt, als sie es einer Freundin habe senden wollen. Die Nebenklägerin habe ihr dann zurückgeschrieben und die beiden hätten sich ausgetauscht, wobei sie auch von der Nebenklägerin gefragt worden sei, ob sie auch zur Polizei gehen würde.
244 In der Hauptverhandlung wurde der Geschädigten insbesondere vorgehalten, dass sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung auf die Frage, ob das Verhalten des Angeklagten in Ordnung gewesen sei, geantwortet habe „Ja…Ja“. Die Geschädigte reagierte darauf mit Erstaunen und Ablehnung und gab an, dass es nicht für sie „okay“ gewesen sei, was der Angeklagte mit ihr gemacht habe.
245 Sie habe heute kein Interesse an einer Bestrafung des Angeklagten, sie wolle keine Anzeige und auch keine Strafe. Sie habe sich lediglich bereit erklärt, der Nebenklägerin zu helfen.
246 d) Aussageanalyse und Bewertung, Gutachten Prof. Dr. H
247 Die Kammer hat angesichts der psychiatrisch relevanten Erkrankung der Zeugin i.S. einer depressiven Störung sowie emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline eine aussagepsychologische Begutachtung für notwendig gehalten und hierzu Frau Prof. Dr. H eingebunden. Von dieser hat sich die Kammer zur Frage der Aussagetüchtigkeit der Geschädigten und der Glaubhaftigkeit deren Angaben beraten lassen. In ihrem Gutachten kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sowohl die Aussagetüchtigkeit als auch die Glaubhaftigkeit gegeben war.
248 In ihrer Begutachtung hat die Sachverständige auf die polizeiliche, videodokumentierte Vernehmung, ihre Exploration der Geschädigten und ihre Angaben in der Hauptverhandlung zurückgreifen können. Zudem lagen die Befunde aus der psychiatrischen Klinik über die Geschädigte über drei stationäre Aufenthalte im Fachkrankenhaus Heiligenhafen und Bad Bramstedt vor. Außerdem konnte die Sachverständige auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. M.J. aus der Betreuungsakte zugreifen. Daneben hatte die Sachverständige Kenntnis von diversen weiteren Klinikaufenthalten wegen Depression und selbstverletzendem Verhalten, wobei aber keine Klinikbefunde vorlagen.
249 Danach sei die Diagnose depressive Störung sowie emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline gesichert.
250 Die Sachverständige kam im Rahmen ihrer Begutachtung zum Ergebnis, dass die Aussagetüchtigkeit der Geschädigten ohne weiteres anzunehmen sei. Sie verfüge u.a. ausweislich ihres Schulabschlusses über die notwendige intellektuelle Ausstattung und weise hinreichende kognitive Fähigkeiten auf, die sie im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer auch gezeigt habe. Sie liege insofern gesichert im durchschnittlichen Bereich und weise daneben keine Schädigungen – etwa des Gehirnes – auf, die gegen die Annahme der Aussagetüchtigkeit sprechen könnten.
251 Die bei der Geschädigten vorliegende psychiatrische Diagnose – depressive Störung sowie emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline – sei überdies keine die Aussagetüchtigkeit grundsätzlich beeinträchtigende Diagnose. Bei der Geschädigten zeige sich die Diagnose in Selbstverletzung, Suizidabsichten bzw. -versuchen und Selbstzweifeln an der eigenen Person als maßgebende Ausprägung. Dies führe daher typischerweise nicht dazu, dass die Geschädigte Personen oder Sachverhalte fehlerhaft bewerte oder Sachverhalte erfinde. Auch in der konkreten Situation der Tatzeit sei keine die Aussagetüchtigkeit betreffende Beeinträchtigung durch die Einnahme von Alkohol oder Drogen gegeben gewesen. Die Einnahme der Bedarfsmedikation – Quetiapin – sei insofern ebenfalls kein Aspekt, da hiermit im konkreten Fall keine Betäubung einhergegangen sei.
252 Dieser Bewertung schloss sich die Kammer nach eigener Würdigung an. Die Sachverständige ist langjährig mit der Beurteilung der Aussagetüchtigkeit und auch der Glaubhaftigkeitsbeurteilung erfahren und verfügt als habilitierte Diplompsychologin auch über den für derartige Gutachtenaufträge erforderlichen fachlichen Hintergrund. Auch die Kammer hatte bei der Vernehmung der Geschädigten und auch bei der Inaugenscheinnahme der videodokumentierten Vernehmung nicht den Eindruck, dass die Zeugin in ihrer Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt gewesen ist. Sie machte einen kognitiv stabilen Eindruck. Insoweit hat die Kammer daher die Befunde der Sachverständigen bestätigt gesehen.
253 Die Einnahme des Medikamentes Quetiapin hat die Kammer kritisch erwogen, allerdings sich im Ergebnis der Bewertung der Sachverständigen angeschlossen. Die Geschädigte ist nach den vorliegenden Erkenntnissen mit der Einnahme des Medikamentes und dessen Wirkungen vertraut und hatte selbst auch keine medikamentenbedingten Einschränkungen berichtet.
254 Die Aussage sei nach Einschätzung der Sachverständigen auch glaubhaft. Dafür spreche die vorliegende Konstanz der Aussage nach einem Vergleich der videodokumentierten polizeilichen Vernehmung mit den Angaben der Geschädigten im Rahmen der Exploration und in der Hauptverhandlung. Diese Konstanz sei dabei nicht nur hinsichtlich der Tat Anfang 2022, sondern auch bei dem deutlich länger zurückliegenden Ereignis mit der Kopfnuss gegeben. Obgleich dieses Ereignis bereits 5 bzw. 6 Jahre zurückliege, habe die Zeugin dieses weitgehend konstant geschildert und dabei auch den Ausgang der Handlung – kurzzeitige Ohnmacht, Übergabe der Bankkarte an den Angeklagten und dass sie ihn gegenüber ihrer Familie gedeckt habe – berichtet. Ihre Schilderungen seien insoweit auch mit den Angaben der Zeugin H kongruent.
255 Vor diesem Hintergrund sei von einer ausreichenden relativen Konstanz der Aussage auszugehen. Dass die Aussage nicht bis ins Kleinste detailliert und ausgefeilt gewesen sei, sei erwartbar gewesen und spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit. Die gezeigten Unsicherheiten wie etwa, dass die Geschädigte „glaube, dass er schnell eingeschlafen“ sei, sprächen nicht gegen die Glaubhaftigkeit. Angesichts des Umstandes, dass die Geschädigte mit dem Angeklagten vorher eine langjährige sexuelle Beziehung geführt habe, sei es normal, dass derartige Vorgänge nicht trennscharf abgrenzbar seien. Dies erkläre die Unsicherheit im Aussageverhalten. Das gelte auch für das Detail, dass sie angegeben habe, nicht mehr zu wissen, ob der Angeklagte beim Geschlechtsverkehr zum Höhepunkt gekommen sei. Diesen Aspekt habe die Zeugin vergessen. Denkbar sei zudem, dass sie sich unter dem Eindruck der Situation aus dem Erleben „herausgenommen“ und daher dieses Detail nicht wahrgenommen habe.
256 Die Angaben der Zeugin biete logische Stimmigkeit und sei nicht von auswendig gelernten starren Abteilungen geprägt. Es sei vielmehr ein natürlicher Gesprächsfluss zu konstatieren. Es habe eine zeitliche Einordnung und eine kontextuelle sowie räumliche Einbettung des Geschehens in die Aussagen gegeben.
257 Aus sachverständiger Sicht sei auch das Verhältnis zur Nebenklägerin nicht negativ im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Angaben zu werten. Insofern habe sich die Zeugin gegenüber der Nebenklägerin abgegrenzt, als dass sie angegeben habe, dass es bei ihrer Beziehung zum Sachverhalt einen längeren Verlauf vernommen habe, während es bei der Nebenklägerin „sofort schlimm“ geworden sei. Zudem sei für die Geschädigte auch der Gedanke, dass der Angeklagte „in Haft bleiben solle“, den die Geschädigte in ihrer polizeilichen Vernehmung geäußert hat, nicht als Warnzeichen zu werten. Denn dies sei eher Ausfluss der Kommunikation zwischen der Geschädigten und der Nebenklägerin und nicht tragende Aussagemotivation der Geschädigten. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn sich dieser Aspekt auch an anderer Stelle ihrer Aussage gezeigt hätte, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Insbesondere wäre dann eine Vehemenz in ihrer Art und Weise zu sprechen zu erwarten gewesen, wenn dieser Aspekt tatsächlich tragend für ihre Aussagemotivation gewesen wäre.
258 Die Aussagegenese sei vorliegend auch nicht kritisch zu sehen, da die Geschädigte letztendlich nur durch Unterstützung der Zeugin H zur Aussage motiviert worden sei, um der Nebenklägerin zu helfen. Sie habe keine Motivation gezeigt, dem Angeklagten zu schaden.
259 Auch sei vor dem Hintergrund fehlenden Interesses an einer Bestrafung nicht davon auszugehen, dass die Geschädigte aus einem Geltungsbedürfnis und Wunsch nach öffentlichkeitswirksamer Berichterstattung die Aussage gemacht haben könnte. Ebenso grenze sie ihre frühere Krankheitsdiagnose von dem Tatgeschehen hinreichend ab und steigere sich auch nicht in eine Opferrolle herein. Insbesondere stelle sie sich nicht mit Blick auf die Tatvorwürfe zum Nachteil der Nebenklägerin „auch“ als Opfer dar. Sie habe sich vielmehr Selbstvorwürfe im Hinblick auf das Geschehen Anfang 2022 gemacht.
260 Auch habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Geschädigte durch den Gedanken „der Angeklagte soll in Haft bleiben, um andere Frauen vor ihm zu schützen“ zur Aussage motiviert gewesen sein könnte. Weder in Richtung einer möglichen Bestrafung habe sich die Geschädigte geäußert noch habe sie Furcht vor einer möglichen Haftentlassung berichtet.
261 Aufgrund der von der Geschädigten berichteten Vorerlebnissen mit sexueller Gewalt und Gewalt in der Beziehung müsse die Frage der Suggestion gestellt werden. Es ergäben sich konkret aber keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bereits erlebte Situationen auf den Kontakt mit dem Angeklagten im vorliegenden Sachverhalt übertragen haben könnte.
262 Der Einschätzung der Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener Würdigung angeschlossen. Die Ausführungen der Sachverständigen entsprachen methodisch und inhaltlich geltenden Standards der Aussagepsychologie und die dort herangezogenen Kriterien wurden von der Sachverständigen auch nach der Einschätzung der Kammer sachgerecht an den vorliegenden Fall angelegt.
263 Die Sachverständige hat beim Abgleich des vorliegenden Aussagematerials sich gründlich mit den Einzelheiten der Aussagen befasst und ist kritisch insbesondere auf Erinnerungslücken und fehlende Kongruenz eingegangen. Dabei hat sie Aussagemotivation und Aussagegenese herangezogen und einer fachkundigen Bewertung unterzogen, wobei sie insgesamt die psychiatrischen Diagnosen der Geschädigten berücksichtigt hat.
264 Die Kammer hält die Aussage der Geschädigten für glaubhaft. Die Zeugin hat zunächst einmal in einem in sich geschlossenen Sachbericht ihre noch präsenten Erinnerungen der Kammer dargelegt, wobei ihr es offenkundig unangenehm gewesen ist, auf die sexuellen Handlungen und die intimen Details des Sachverhaltes einzugehen. Dabei kam nicht der Eindruck auf, dass sie dies nur vorschützte, um der Vernehmungssituation auszuweichen, um eine frühere Falschbelastung nicht wiederholen zu müssen. Auf Nachfrage des Vorsitzenden berichtete die Zeugin ausführlicher und mit großem Ernst. Sie zeigte im Unterschied zu ihrer videodokumentierten Vernehmung größere Erinnerungslücken, die jedoch aus Sicht der Kammer im Rahmen des gedächtnispsychologisch erwarteten Umfangs lagen. Zwischen der Vernehmung vom 30.09.2023 und der Vernehmung vor der Kammer am 26.06.2024 lagen knapp 9 Monate. Die Zeugin hat zudem angegeben, dass sie sich darum bemüht habe, die Vorgänge zu verdrängen, sodass es nach Würdigung der Kammer nachvollziehbar erscheint, dass die Zeugin Details wie etwa die Kleidung des Angeklagten oder die Abläufe des Ausziehens nicht mehr erinnern konnte. Die Zeugin vermittelte in ihrer Vernehmung vor der Kammer zudem – wie ausgeführt – den Eindruck, kein besonderes eigenes Interesse an dem Verfahren zu haben. Insofern erscheint es plausibel, dass sie sich auch nicht in hohem Maße angestrengt hat, Erinnerungen wieder hervorzubringen, die sie zu einem früheren Zeitpunkt einmal gehabt hat. In der Zusammenschau berichtete sie aber das Kerngeschehen in seinen Abläufen konsistent. Hierbei hat sie keine Tendenz zur Dramatisierung oder Verschärfung des Sachverhaltes gezeigt, obwohl sie angesichts der vorliegenden Aussage-gegen-Aussage Konstellation durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, den Sachverhalt um schärfende Aspekte anzureichern. Eine naheliegende Mehrbelastung hat sie daher unterlassen. Insofern gilt das gleiche hinsichtlich des Vorfalles mit der Kopfnuss. Dort hätte die Geschädigte relativ leicht stärkere Verletzungen schildern können, was sie aber nicht getan hat. Zudem fand dieser Übergriff gegenüber der Geschädigten auch ihren Niederschlag in der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Dort führte er am 16.04.2023 um 14:06:25 Uhr aus: ich habe ihr ein Schlag gegeben sie ist ohnmächtig geworden und nicht mal mit meiner ganzen Kraft .
265 Die Kammer hat als Warnzeichen gesehen, dass die Aussage- und Anzeigemotivation erst durch eine Kommunikation mit der Nebenklägerin zustande kam. Insofern stand dieser Aspekt aber nicht gegen die Annahme einer Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten. Diese hat nach der Kommunikation mit der Nebenklägerin nur zögerlich den Kontakt zur Polizei aufgenommen und bedurfte insoweit auch noch der Unterstützung und Motivation durch ihre Bezugsbetreuerin der Zeugin Hein. Sie hat sowohl bei der polizeilichen Vernehmung, als auch vor der Kammer ihr mangelndes Verfolgungsinteresse bekundet, welches sich auch in ihrer Aussage selbst niedergeschlagen hat. Eine Belastungstendenz in Richtung des Angeklagte war bei diesen Vernehmungen nicht festzustellen. So hatte sie bei der Polizei ausweichend auf die Frage, ob das für sie von ihrem Empfinden her – gemeint war der Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten – in Ordnung für sie – die Geschädigte – gewesen sei, noch zögernd geantwortet „Ja Ja“. Dies sah sie in der Hauptverhandlung anders, zeigte aber dennoch keine Dramatisierungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten.
266 Die Konsistenz der Aussage war in Bezug auf Ort und Ausgangssituation – zufälliges Treffen des alkoholisierten Angeklagten und Vereinbarung zu übernachten – gegeben, wobei die Sexualtat Anfang 2022 passiert ist, die Vernehmung hierzu erst im September 2023 bzw. in der Exploration und der Hauptverhandlung 2024 erfolgte. Der von der Zeugin berichtete Vorfall der Kopfnuss lag bereits 5 bzw. 6 Jahre zurück. Die Zeugin berichtete konsistent insbesondere auch die von ihr ausgehende klare Zurückweisung von sexuellen Handlungen dahingehend, dass der Angeklagte nur bei ihr übernachten durfte. Den aufgezwungenen Geschlechtsverkehr hat sie durchgehend als vaginalen Geschlechtsverkehr ohne besonders herausstechende Gewaltanwendung geschildert, wobei bei den beiden Vernehmungen der Geschädigten insofern keine zusätzlichen Details hinzugekommen sind. Gleichbleibend beschrieb sie auch das Ausziehen der Hose.
267 In der Hauptverhandlung und auch der Exploration durch die Sachverständige Prof. Dr. H hat sie dagegen das Anfassen ihres Intimbereiches durch den Angeklagten, was sie in der polizeilichen Vernehmung noch zu berichten vermochte, nicht mehr erinnert. Dort sagte sie auch aus, dass sie den Angeklagten beim aufgezwungenen Sexualkontakt weggedrückt habe, was sie in der Hauptverhandlung nur mit einem zögerlichen „kann sein“ für möglich gehalten hat.
268 Zur Kopfnuss berichtet sie weitgehend gleichbleibend in ihren Vernehmungen, wobei sie auch hier entlastende Aspekte zugunsten des Angeklagten nicht verschwieg, als sie schilderte, dass er sich bei ihr entschuldigt habe und sie ihn dann noch vor ihrer Familie in Schutz genommen habe. Auch der Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig diesen Vorfall anderen Personen wahrheitsgemäß berichtet habe, wird von der Zeugin gleichbleibend so geschildert, dass sie dies im Rahmen ihres ersten Suizidversuchs einer Polizistin erzählt habe. In diesem Zusammenhang hatte die Kammer als Warnzeichen festzustellen, dass es zu dem Suizidversuch auf der Levensauer Hochbrücke keinen polizeilichen oder staatsanwaltlichen – mehr – Vorgang gab. Allerdings hat die Zeugin H in ihrer Vernehmung ebenso von diesem Ereignis berichtet, sodass die Kammer davon ausgeht, dass es den Vorfall auf der Levensauer Hochbrücke gegeben hat. Sie bot insoweit eine sehr lebendige, originelle Schilderung. Dabei waren keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Geschädigte die Opferrolle suchte.
269 Die Aussage wies auch Realkennzeichen in Form der Verknüpfung des Sachverhaltes mit innerem Erleben auf. Die Geschädigte berichtete, dass sie sich in der Situation auf dem Bett innerlich gefragt habe „in was für eine Situation“ sie sich gebracht habe, was Ausdruck einer inneren Distanzierung und Selbstvorwürfen gewesen ist. Zudem konnte sie sich an aus ihrer Sicht markante Dialoge in wörtlicher Rede erinnern. So konnte sie in beiden Vernehmung berichten, dass der Angeklagte gesagt habe „ich brauch das jetzt aber“ und, dass er etwas „eingeworfen“ habe und „das jetzt braucht“. Auch erinnerte sie die Einnahme der Bedarfsmedikation und konnte deren Wirkung für die Kammer plastisch beschreiben, als dass es ihren Kopf beruhigt habe. Sie hat auch an dieser Stelle erklärt, dass das Medikament müde machen könne, obgleich dieser Umstand ein auch für Laien naheliegender Aspekt ist, der die Glaubhaftigkeit einer Angabe herabsetzen könnte.
270 Auf Aufforderung hat die Zeugin auch die behauptete, infolge des Kopfstoßes entstandene Narbe auf ihrer Nase gezeigt, was im Rahmen einer Inaugenscheinnahme nachvollzogen worden ist. Dort ist eine Narbe zu sehen, die durch solch einen Kopfstoß plausibel erklärt werden kann. Die Kammer ist ihr auch insoweit gefolgt.
271 Die Kammer geht danach auch davon aus, dass der entgegenstehende Wille der Geschädigten hinreichend für den Angeklagten erkennbar gewesen ist. Die Geschädigte dem Angeklagten deutlich gemacht, dass sie ihn nur bei sich übernachten lassen und keinen intimen Kontakt oder Sex mit ihm haben wollte. Dies hat sie mehrfach deutlich wiederholt. Zudem hat sie auf die Annäherungsversuche des Angeklagten abweisend reagiert, in dem sie seine Hände weggeschoben und sich selbst auch von ihm auf dem Bett weggedreht hat.
272 Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten spricht nach Würdigung der Kammer auch die Aussage der Zeugin H, die damals die Bezugsbetreuerin der Geschädigten in der Einrichtung „Die Villa“ gewesen ist.
273 e) Angaben der Zeugin H
274 Die Zeugin H hat als Bezugsbetreuerin für die Geschädigte auch Wahrnehmungen auf beruflicher Ebene von der Beziehung des Angeklagten zur Geschädigten gemacht. Vor diesem Hintergrund konnte sie insbesondere auch von dem Verhalten der Geschädigten im Zeitraum des Tatvorwurfs aus dem Frühjahr 2022 der Kammer berichten.
275 Die Zeugin H gab an, dass der Angeklagte zunächst ein gern gesehener Gast in der Einrichtung gewesen sei, da er nach ihrer Einschätzung zu Beginn der Beziehung im Jahr 2015 der Geschädigten gutgetan habe. Er habe sich sehr um die Geschädigte gekümmert. Dies sei aber umgeschlagen, als er nach einiger Zeit die Haltung entwickelt habe, dass nur er allein wisse, was gut für die Geschädigte sei. Er habe sich für ihren „Retter“ gehalten. In dieser Phase hätten sowohl der Angeklagte als auch die Geschädigte relativ viel Alkohol getrunken. Der Angeklagte habe der Geschädigten Verhaltensvorschriften und Verbote gemacht. Sie habe sich nicht mehr mit bestimmten Leuten treffen und ausgehen dürfen. Die gesamte Beziehung sei von seinen starken Stimmungsschwankungen und „Ausrastern“ geprägt gewesen, sodass sich schnell andere Bewohner der Einrichtung gestört gefühlt hätten. Zudem hätte es bei den Streitigkeiten zwischen den beiden auch Handgreiflichkeiten gegeben. So habe sie eine blutende Verletzung bei der Geschädigten an der Nase wahrgenommen. Ihr sei von der Geschädigten erzählt worden, dass der Angeklagte ihr – der Geschädigten – eine Kopfnuss versetzt habe. Das sei aber erst herausgekommen, als die Geschädigte einen Suizidversuch unternommen und auf der Levensauer Hochbrücke gestanden habe. Sie habe einer Polizeibeamtin von der Kopfnuss erzählt, als sie – die Geschädigte – betrunken auf der Hochbrücke gestanden habe.
276 Es habe auch Gespräche unter Beteiligung des Angeklagten gegeben, wobei sie – die Zeugin – Einzelheiten nicht mehr erinnere. Es sei aber so gewesen, dass der Angeklagte Vieles abgestritten habe, was die Geschädigte gesagt habe und dass er gemeint habe, über die Geschädigte bestimmen zu können, weil er der Mann sei. Er habe geglaubt, dass er der beste Partner für die Geschädigte sei und dass er an ihrer Seite sein müsse, um sich um sie zu kümmern. Er sei eifersüchtig gewesen und habe betont, dass andere Menschen für die Geschädigte „nicht gut“ seien. Den Angeklagten beschrieb die Zeugin als dergestalt manipulativ, dass er ausgenutzt habe, dass die Geschädigte eine schwache Person sei. Er habe es geschafft, der Geschädigten einzureden, dass sie ihn an ihrer Seite brauche, wobei er die Dinge immer so „gedreht“ habe, dass sie für ihn günstig gewirkt hätten.
277 Er habe die Geschädigte täglich angerufen, sie auch überredet, sich von Therapiemaßnahmen zu entfernen, sodass die behandelnden Ärzte ihn als therapieschädigend eingeschätzt hätten. Er habe immer Vieles von der Geschädigten eingefordert, wie tägliche Telefonate, wobei er teils auch einen Freund von sich eingesetzt habe, um mit der Geschädigten zu telefonieren. Auch nach Ende der Beziehung sei er aufgetaucht, u.a. habe es einen Vorfall gegeben, wo er mit seiner gesamten Familie bei der Geschädigten unangekündigt aufgetaucht sei. Auch an ein ausgesprochenes Hausverbot habe er sich nicht gehalten. Es habe früher ein anwaltliches Unterlassungsschreiben an den Angeklagten gegeben, damit er aufhöre, der Geschädigten immer wieder aufzulauern. Die Geschädigte sei ein Mensch, der sich schwer abgrenzen und „Nein“ sagen könne. Frau habe der Beziehung zum Angeklagten immer wieder eine Chance geben wollen und habe versucht, dem Angeklagten alles recht zu machen, damit dieser sich nicht wieder aufrege. Durch das Verhalten des Angeklagten habe die Geschädigte sich sehr eingeschränkt gefühlt. Die endgültige Lösung vom Angeklagten sei der Geschädigten erst nach längerem Hin und Her geglückt, als sie eine neue Beziehung eingegangen sei.
278 Zur Strafanzeige und der Aussage bei der Polizei hinsichtlich der Tat Anfang 2022 sei es gekommen, nachdem die Geschädigte über TikTok auf dem Video die Stimme des Angeklagten gehört habe. Dort habe dieser erklärt, dass er eine Nicole – die Nebenklägerin – geschlagen, vergewaltigt und sich angezeigt habe. Daraufhin habe die Geschädigte wohl versehentlich Kontakt zur Nebenklägerin aufgenommen und habe dieser erzählt, dass auch ihr Ähnliches mit dem Angeklagten passiert sei. Nachdem die Entführung der Nebenklägerin durch die Presse gegangen sei, habe sie der Geschädigten geraten, zur Polizei zu gehen und ihre Hilfe anzubieten. Nach der Verhaftung des Angeklagten habe sich auch die Nebenklägerin an die Geschädigte gewandt und sie gebeten, selbst auch eine Aussage zu machen. Die Geschädigte selbst habe das eigentlich nie machen wollen, sie habe aber die Nebenklägerin unterstützen wollen. Mittlerweile ärgere sie sich darüber, weil sie damit jetzt was zu tun habe.
279 Zum Vorfall selbst habe ihr die Geschädigte berichtet, dass der Angeklagte sie – die Geschädigte – betrunken aufgesucht habe in ihrer Wohnung in der Preetzer Straße. Er habe sie überredet, dass er bei ihr schlafen dürfe. Später habe sie dazu noch erwähnt, dass der Angeklagte nicht nur Alkohol, sondern auch Drogen zu sich genommen haben soll. Sie hätten in ihrem Bett geschlafen und sie habe vorher ihre Medikation eingenommen. Das sei ein Medikament, was sie einnehme, wenn sie nicht schlafen könne, in diesem Fall habe sie versuchen wollen, so die Nacht mit dem betrunkenen Angeklagten „rumzukriegen“. Es sei dann zum Geschlechtsverkehr gekommen, wobei nicht verhütet worden sei. Im Nachhinein sei ihr aufgefallen, dass die Geschädigte nur noch weite Kleidung getragen habe. Zudem habe sie versucht, ihr damaliges Bett loszuwerden.
280 Die Geschädigte habe ihr daneben noch von einem anderen sexuellen Übergriff durch einen Mann in einem Parkhaus in Kiel berichtet. Bei diesem Vorfall sei die damals betrunkene Geschädigte von einem Mann in ein Parkhaus geschleppt und dort gezwungen worden, den Mann oral zu befriedigen.
281 Die Geschädigte habe zudem eine Familiengeschichte mit Gewalterfahrung bzw. sexuellem Missbrauch. Hierzu wusste die Zeugin aber nichts Genaueres zu berichten.
282 Die Aussage der Zeugin H war als glaubhaft zu bewerten. Sie berichtete in einem natürlichen Gesprächskontext in eigenen Worten. Zur Vorbereitung auf die Aussage vor der Kammer hatte sie ihre Dokumentation über die Betreuungsarbeit der Geschädigten gelesen. Die Zeugin hat mit Blick auf den Angeklagten keinerlei Belastungstendenz erkennen lassen. Sie hat vielmehr ein relativ differenziertes Bild über ihn wiedergegeben, da sie positive Aspekte nicht unterschlagen hat. Deutlich ist zudem eine ausreichende Distanzierung der Zeugin zu der Geschädigten selbst geworden. Aus ihren Schilderungen wurde deutlich, dass sie die berufliche Distanz zur Geschädigten nicht aufgegeben hat und deren Angaben insoweit kritisch hinterfragt hat.
283 Die Nullhypothese ist nach Würdigung dieser Aspekte daher widerlegt. Die Aussage der Geschädigten ist glaubhaft und insbesondere auch hinreichend verflochten mit den übrigen aus der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnissen. Insbesondere durch die Zeugin H konnte das Nachtatverhalten näher aufgeklärt werden. Auch mit Blick auf die wenig detaillierte Einlassung des Angeklagten ergibt sich insoweit kein anderes Ergebnis. Die Kammer sah es als nicht plausibel an, dass der Angeklagte einen speziellen Abend in der Wohnung der Geschädigten dem Anklagevorwurf zuzuordnen vermochte, obgleich sich dies nach seiner Einlassung nicht plausibel erklärt.
284 2. Freispruch vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung – Ziffer 2) der Anklageschrift
285 Die Kammer konnte sich nach Durchführung der umfangreichen Beweisaufnahme keine für eine Verurteilung erforderliche hinreichende Überzeugung bilden, dass der Tatvorwurf Ziffer 2) der Anklageschrift stattgefunden hat.
286 Der Angeklagte hat den Vorwurf, er habe die Nebenklägerin Ende März 2023 in seiner Wohnung mit einem Gürtel geschlagen, zwar grundsätzlich eingeräumt. Er hat aber diesbezüglich nur angeben können, dass es zwar so wie angeklagt gewesen sein könne, er es aber nicht mehr genau sagen könne. Er könne sich jetzt nicht konkret an diesen Tag erinnern, er habe sie – die Geschädigte – aber mehrfach mit dem Gürtel ausgepeitscht.
287 Im Einverständnis mit den Verfahrensbeteiligten hat die Kammer die polizeilichen Vernehmungen der Nebenklägerin vom 09.11.2023, vom 13.09.2023 und vom 19.09.2023 durch Inaugenscheinnahme bzw. Verlesung eingeführt. Im Zuge ihrer ergänzenden Vernehmung in der Hauptverhandlung hat sie bekundet, dass sie hinsichtlich der früheren Bekundungen keine Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen habe. Die Nebenklägerin hat in ihrer videodokumentierten Vernehmung nur am Rande davon berichtet, dass es „vor April“ schon einen Vorfall gegeben habe, bei dem der Angeklagte sie – die Nebenklägerin – mit einem Gürtel geschlagen habe.
288 Auf die relativ vagen Angaben der Nebenklägerin und das pauschale Einräumen des Angeklagten vermochte sich die Kammer keine Überzeugung bilden, dass es die Tat zu 2) der Anklageschrift gegeben hat. Hiergegen sprach für die Kammer maßgeblich, dass sie in dem WhatsApp-Chat zwischen der Nebenklägerin und ihm keinen Niederschlag fand. Bei anderen Taten, insbesondere den Taten zu 3) und zu 5) der Anklageschrift war dies dagegen der Fall. Dort haben die Geschädigte und der Angeklagte über die Taten und teilweise auch deren Folgen kommuniziert und zwar im relativ engen zeitlichen Zusammenhang zur Tatzeit. Zum Tatvorwurf zu 2) gab es hingegen in der Kommunikation keinerlei Austausch zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Der Angeklagte hat auch in seiner E-Mail an die Kieler Nachrichten vom 01.09.2023 (Bl. 903 f. Hb. III) diese Tat nicht erwähnt. Dort verhielt er sich nur zu Handgreiflichkeiten ohne weitere Konkretisierung und nimmt keinen Bezug zu einer Tat wie der zu 2) der Anklageschrift. Auch aus der Auswertung des Handys der Nebenklägerin ließ sich insofern nichts Erhellendes herleiten, da diese Tat dort nicht in der Kommunikation etwa mit Freunden oder Bekannten der Geschädigten Erwähnung fand.
289 Vor diesem Hintergrund war der Angeklagte insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
290 3. Tat am 07.04.2024 – Fall 3) der Anklageschrift
291 Die Feststellungen zur Tat vom 07.04.2024 beruhen vor allem auf der geständigen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, seinem Geständnis bei der Polizei sowie auf der Auswertung der Kommunikationsinhalte zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin auf WhatsApp. Darüber hinaus wurde das Geständnis anhand der ergänzend eingeführten videodokumentierten Vernehmung der Nebenklägerin überprüft und bestätigt.
292 a) Einlassung des Angeklagten
293 Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er bei dieser Tat bei sich zu Hause im O... ...der Nebenklägerin klargemacht habe, dass sie sich so verhalten solle, wie er es ihr gesagt habe. Sie solle keinen Männern oder Clubs folgen und auch nicht tanzen oder feiern gehen. Er habe ihr deutlich gemacht, dass er mehr als nur eine Freundschaft von ihr wolle. Daraufhin habe sie – die Nebenklägerin – zu ihm gesagt, dass das ihre Entscheidung sei und sie machen könne, was sie wolle und auch keine Beziehung mit ihm führen werde. Das habe er – der Angeklagte – nicht akzeptieren können und habe daraufhin seinen Gürtel ausgezogen. Die Gürtelschnalle habe er in der Hand gehalten und den Gürtel um seine Hand gewickelt. Mit dem Rest vom Gürtel habe er die Geschädigte dann ausgepeitscht, wobei er mehrfach – die genaue Anzahl der Schläge sei ihm nicht mehr erinnerlich – sie in mehreren Intervallen sehr oft mit dem Gürtel geschlagen habe. Er habe voll ausgeholt und kräftig geschlagen, wobei er sich erinnern könne, dass sie – die Nebenklägerin – sehr viele Verletzungen gehabt habe. Die Nebenklägerin habe sich ängstlich in Abwehrposition begeben und versucht, sich zu schützen. Die Schläge hätten sie an jeder Körperregion getroffen, u.a. auch einmal am Kopf. Dabei sei die Nebenklägerin bekleidet gewesen. Er habe ihr während dessen gesagt, dass sie tun solle, was er – der Angeklagte – sage und sie auf ihn hören solle. Sonst würde er sie immer wieder so behandeln.
294 Die Verletzungsfolgen habe er erst am nächsten Tag gesehen. Die Nebenklägerin habe Hämatome gehabt. Das habe er über Instagram mitbekommen, weil sie dort auch ein Video hochgeladen habe, welches aus einem Zusammenschnitt mehrerer Bilder bestanden habe, die die Verletzungen zeigten.
295 Der Widerruf seines Geständnisses durch die Erklärung am 27.09.2024 – den er wiederum am 08.11.2024 widerrufen hat – war aus Sicht der Kammer unglaubhaft. Der Angeklagte hat in seiner Erklärung am 08.11.2024 nach Würdigung der Kammer nachvollziehbar seine Motive für den – falschen – Widerruf des ursprünglichen Geständnisses erläutert. Auch der Kammer erscheint es plausibel, dass der Angeklagte von seiner Familie insofern unter Druck gesetzt wurde, zumal das Verfahren an dem Fortsetzungstermin vom 27.09.2024 unmittelbar vor dem Abschluss gestanden hat. Zudem hat der Angeklagte auch in seiner Erklärung vom 27.09.2024 die – massiven – körperlichen Übergriffe auf die Nebenklägerin eingeräumt.
296 Die Übergriffe und insbesondere auch das Schlagen bzw. Auspeitschen mittels des Gürtels hat er zudem gegenüber dem Sachverständigen Dr. B in der Exploration eingeräumt.
297 Das Geständnis hält die Kammer nach Überprüfung für glaubhaft.
298 Die Tat vom 07.04.2023 fügt sich in die WhatsApp-Kommunikation zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten ein, sowohl was Anlass als auch was die Folgen der Tat angeht. Aufhänger und Anlass der Tat waren vermeintliche Zuwiderhandlungen der Nebenklägerin gegen die vom Angeklagten am 04.04.2023 per WhatsApp aufgestellten „Regeln“. Darüber hinaus war sein Verhalten bei der Tat von seiner Wut über die Zurückweisung seines Beziehungswunsches geprägt, was sich auch in der WhatsApp-Kommunikation wiederfindet. Die Tatfolgen fanden unmittelbar am 10.04.2023 Eingang in die Kommunikation, als die Nebenklägerin darum bat, dass der Angeklagte sie nicht mehr schlagen solle und sie ihn auf ihre Schmerzen hinweist. Diese Kommunikation passt zeitlich und inhaltlich in den Kontext der Tat vom 07.04.2024 (Bl. 1178 SB ITB III)
299 Zudem entspricht die Einlassung im Wesentlichen den Angaben der Nebenklägerin bei ihrer polizeilichen videodokumentierten Vernehmung am 19.09.2023.
300 Sie gab dort an, dass sie mit dem Angeklagten nur ein freundschaftliches Verhältnis habe pflegen wollen, als er aggressiv geworden sei, weil sie – die Nebenklägerin – mit Leuten, insbesondere Männern geredet habe. Er – der Angeklagte – habe auch zunächst darin eingewilligt, nur Freunde zu bleiben. Allerdings sei es auch danach immer eskaliert und es sei zu Aggression gekommen. Er habe sie – die Nebenklägerin – auch mit einem Gürtel geschlagen. Das sei bei ihm passiert, also in der Wohnung seines Bruders. Der Angeklagte habe immer genau gewusst, wem sie – die Nebenklägerin – auf Instagram folge. Es habe an diesem Tag – den genauen Zeitraum erinnerte die Nebenklägerin nicht mehr – Streit darüber gegeben, wem die Nebenklägerin bei Instagram gefolgt sei. Der Angeklagte habe ihr vorgeworfen, einer neuen Person zu folgen. Dabei habe der Angeklagte sie mit einem Gürtel geschlagen.
301 Diese Aussage bestätigt das Geständnis des Angeklagten.
302 Die Kammer hat in Anbetracht der psychischen Erkrankung der Nebenklägerin, die an einer Panikstörung (ICD 10 F.41.0) mit histrionischen Persönlichkeitszügen leidet, die Aussagetüchtigkeit durch die Sachverständige Dr. med. B-J überprüfen lassen. Die Sachverständige kam in ihrem Gutachten, dem sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt, zu dem Ergebnis, dass die Nebenklägerin über die erforderliche Aussagetüchtigkeit verfüge. Die Begutachtung erfolgte dabei auf Grundlage der Aktenlage, da die Nebenklägerin einer Exploration durch die Sachverständige nicht zugestimmt hat.
303 Danach seien keine Hinweise auf eine schwerwiegende akut-psychiatrische Störung im Sinne einer hirnorganischen Störung oder wahnhaften Psychose gegeben. Die übrigen instabilen Persönlichkeitsanteile und selbstunsicheren Anteile lägen vor, hätten aber keine Auswirkung auf die Aussagetüchtigkeit. Die Aussagetüchtigkeit sei bei den vorliegenden Diagnosen grundsätzlich nicht beeinträchtigt, da diese die allgemeine Wahrnehmungsfähigkeit nicht beeinträchtigten. Darüber hinaus bestünden bei der Nebenklägerin keine hirnorganischen Defekte oder eine Intelligenzminderung. Die krankheitsbedingte Neigung zur Entwertung der eigenen Person und die affektive Beeinträchtigung würden die Glaubhaftigkeit beeinträchtigen, nicht jedoch die Aussagetüchtigkeit selbst schmälern. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Nebenklägerin in der Lage sei, eigene Aussagen zu Erlebten zu machen.
304 Diesen Befunden der Sachverständigen Dr. B-J tritt die Kammer bei. Die Sachverständige ist langjährig als psychiatrische Sachverständige tätig und ist aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Forensischer Psychiatrie auch geeignet, derartige Gutachtenaufträge auszuführen.
305 Die Aussagen der Sachverständigen über die Nebenklägerin sind nach Einschätzung der Kammer auch ohne eigene Exploration der Nebenklägerin auf sorgfältig erarbeiteter Grundlage getroffen. Die Sachverständige hat die Verfahrensakte ausgewertet und war an den für ihre Begutachtung wesentlichen Hauptverhandlungstagen anwesend. Darüber hinaus hat sie sich vertieft mit der Krankengeschichte und der Diagnose der Nebenklägerin befasst, sodass sie sich in die Lage gesetzt hat, die Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin zu bewerten. Insofern ging es auch nicht um Fragen der Glaubhaftigkeitsbeurteilung, sondern um die Frage, ob die Nebenklägerin infolge ihrer Erkrankung schlechterdings nicht in der Lage wäre, eigene Wahrnehmungen im Rahmen einer Zeugenvernehmung zu berichten. Insofern ist von der Sachverständigen überzeugend dargelegt worden, dass die vorliegende Diagnose der Nebenklägerin grundsätzlich die Aussagefähigkeit nicht beeinträchtigt und dies allenfalls dann der Fall sein kann, wenn ein wahnhaftes, vor allem psychotisches Erleben zur Diagnose hinzutritt. Dies ist nach der Einschätzung der Sachverständigen, der die Kammer nach eigenem Eindruck von der Nebenklägerin aus der Hauptverhandlung beitritt, nicht der Fall bei der Nebenklägerin.
306 Die Kammer konnte die Aussage der Nebenklägerin ohne Hinzuziehung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin würdigen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Aussagebewertung der Nebenklägerin angesichts ihrer Erkrankung, ihrer Vorgeschichte und insbesondere ihren histrionischen Persönlichkeitsanteilen problematisch ist. Vorliegend besteht jedoch keine Aussage-gegen-Aussage-Situation, da die Angaben der Nebenklägerin durchweg die umfangreiche, geständige Einlassung des Angeklagten bestätigt bzw. diese lediglich um Details ergänzte. Es stehen sich also keine entgegenstehenden Angaben gegenüber, sodass die Kammer vorliegend nicht gehalten gewesen ist, sich insoweit noch weiter sachverständig beraten zu lassen.
307 Die Nebenklägerin wurde zudem im Nachgang an die Tat zu 5) vom 17.04.2023 durch den Sachverständigen Dr. H hinsichtlich der dort erlittenen Verletzungen untersucht. Der Sachverständige Dr. H hat in seinem Gutachten angegeben, dass die Nebenklägerin auch ältere, im Heilungsprozess befindliche Verletzungen und Hämatome aufweise, die etwa 4 Wochen alt seien, wobei dies genauer nicht eingeordnet werden könne. Aus Sicht der Kammer ist dies ein weiteres Indiz, das den Tatvorwurf stützt und zudem zeitlich einordnet.
308 4. Tat in der Nacht vom 14.04.2023 auf den 15.04.2023 – Fall 4 der Anklageschrift
309 Die Feststellungen zur Tat in der Nacht vom 14.04.2023 auf den 15.04.2023 beruhen im Wesentlichen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, wobei dessen Erinnerung an diesen Vorfall bereits deutlich verblasst waren. Darüber hinaus hat die Kammer die für die Feststellungen erforderlichen Erkenntnisse aus den verlesenen Chats zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin gewonnen.
310 Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er die Nebenklägerin mehrfach mit dem Gürtel ausgepeitscht habe, das sei mindestens zweimal geschehen, wobei er Einzelheiten nicht mehr berichten könne. Auf Nachfrage gab er weiter an, dass er der Nebenklägerin auch mehrfach mit dem Cricketschläger gedroht habe und sie auch in seiner Wohnung einmal mit dem Cricketschläger geschlagen habe. An diesem Tag habe er die Nebenklägerin auch ausgezogen. Sie – die Nebenklägerin – sei immer distanziert zum Thema Sex gewesen, er habe ihr dann immer wieder gedroht und ihr Angst gemacht. Schon im Vorfeld des Treffens habe er ihr über WhatsApp gesagt, was sie genau an dem Tag anziehen solle. Er habe von ihr erwartet, dass sie besonders aufreizende Kleidung bzw. Wäsche trage.
311 Diese Einlassung des Angeklagten ist – wenngleich sie in den Details deutlich durch Erinnerungsverlust abgeflacht war – glaubhaft. Sie wird bestätigt durch die verlesene WhatsApp-Kommunikation zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten. Die Kommunikation war im Vorfeld stark geprägt von den sexuellen Wünschen und Vorstellungen des Angeklagten, was sich auch in einem sexuell-aufgeladenen Sprachstil deutlich machte. Der Angeklagte forderte die Nebenklägerin ab dem 12.04.2023 auf, bestimmte aus seiner Sicht aufreizende Unterwäsche zu tragen und kündigte ihr an, dass sie „ein paar Stunden“ miteinander schlafen würden, wobei noch eine ganze Reihe weiterer sexualisierten Ansprachen in Richtung der Nebenklägerin gerichtet worden sind (Bl. 1284-1288 SB ITB III). Dabei bediente sich der Angeklagte teils grober Formulierungen, die von der Nebenklägerin als ungehörig bzw. unmoralisch wahrgenommen worden sind. Sie verwahrte sich gegen sein Ansinnen und verwies auf ihren Glauben und die damit verbundenen – für sie – bindende Wertvorstellungen.
312 Am 15.04.2023 um 16:46 Uhr fand die Tat Eingang in die Kommunikation auf WhatsApp, als die Nebenklägerin dem Angeklagten schrieb: Leb Wohl, möge Alle dich rechtleiten, ich werde nie verstehen, wieso du mir das angetan hast alles (Bl. 1518 SB ITB IV).
313 Im Weiteren äußerte der Angeklagte, dass er zunehmend Angst vor sich selbst empfinde, weil er „immer mehr Lust“ verspüre, der Nebenklägerin weh zu tun. Konkreten Bezug zum vorigen Abend – der Tatnacht – nahm er dann, als er der Nebenklägerin eingestand, „überreagiert“ zu haben, wobei er aber zugleich darauf hinwies, dass er ihr wehtun werde, wenn er bei ihr – der Nebenklägerin – einen Fehler sehe (Bl. 1524-1525 SB ITB IV).
314 Hieraus wird bestätigt, dass es im Laufe der Nacht vom 14.04.23 auf den 15.04.2023 einen gewalttätigen Übergriff des Angeklagten gegeben haben muss. Auch die Motivlage wird hiermit greifbar, da es dem Angeklagte abermals darum ging, die Nebenklägerin für vermeintliches Fehlverhalten zu züchtigen und zu strafen.
315 In ihrer videodokumentierten Vernehmung vom 19.09.2023 hat die Nebenklägerin diese Tat bestätigt, wobei sie zu den Einzelheiten nicht befragt worden ist.
316 5. Tat am 17.04.2023 – Fall 5 der Anklageschrift
317 Die Feststellungen zur Tat am 17.04.2023 inkl. des Vorgeschehens beruhen vor allem auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung, den eingeführten Angaben der Nebenklägerin aus dem Ermittlungsverfahren und der verlesenen WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin.
318 Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er – einseitig – beschlossen gehabt habe, dass er und die Nebenklägerin eine Beziehung führten. In dieser Beziehung habe er als Mann zu bestimmen und die Regeln und Maßstäbe zu setzen gehabt. Aus diesem Grund habe er gegenüber der Nebenklägerin angeordnet, was diese zu tun und insbesondere zu lassen habe. Diese Sichtweise habe er aus dem Kontakt mit Freunden bzw. Bekannten als eine Sichtweise innerhalb seiner Religionsausübung entwickelt. Es sei seine Vorstellung gewesen, dass die Nebenklägerin ihm gehöre und „seine Frau“ sei.
319 Dass die Nebenklägerin sich – offenbar entgegen Regel Nr. 6 – in Hamburg zur Tanzschule begeben hat, habe er – der Angeklagte – als Lüge empfunden. Er habe über Instagram herausgefunden, dass sie sich in Hamburg befunden hat. Er sei dann zusammen mit seinem Bruder – dem Zeugen– mit dessen PKW nach Hamburg gefahren und habe dann am Auto der Nebenklägerin auf diese gewartet. Der Angeklagte hat sich im Folgenden so eingelassen, wie es unter II. zu dieser Tat festgestellt worden ist, soweit es seinen Wahrnehmungen unterlag.
320 Das Geständnis ist nach Würdigung der Kammer glaubhaft. Die Darstellungen des Angeklagten entsprechen insbesondere auch denen aus der verantwortlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren am 19.07.2023. Das ergibt sich aus den Bekundungen des Vernehmungsbeamten KHK M, der den Angeklagten verantwortlich vernommen hat, nachdem dieser sich zur Polizei begeben hatte, um seine Taten zu gestehen. Den gleichen Inhalt hatte die Darstellung gegenüber dem Sachverständigen Dr. med. B im Rahmen des mit ihm geführten Explorationsgespräches.
321 In seiner E-Mail an die Kieler Nachrichten vom 01.09.2023 (Bl. 902-905 Hauptakte Bd. III), die verlesen wurde, schilderte der Angeklagte die Tatbegehung und seine innere Einstellung zur Nebenklägerin ebenso, wie in seiner Vernehmung vor der Kammer. Auch seine geänderte, später widerrufene Einlassung gab der Kammer keinen Anlass diesen Befund in Frage zu stellen. Insoweit hatte der Angeklagte erklärt, dass er von „Lilia Libanon“ zu dem Ort – der Grünanlage Rosengarten – gesteuert worden sei. Ihm sei von „Lilia Libanon“ angekündigt worden, dass er mit einer Nachtsichtkamera gefilmt und das Video veröffentlicht werde, wenn er – der Angeklagte – nicht mache, was „Lilia Libanon“ ihm sage. Er habe die Nebenklägerin auf diese Nachricht angesprochen, sie habe sich jedoch davon distanziert. Jedenfalls habe der Account „Lilia Libanon“ ganz genau gesagt, was er mit der Nebenklägerin im Rosengarten machen solle. Diese Version war nach Würdigung der Kammer skurril und fand auch in dem sichergestellten Handy keinen Niederschlag. Zudem hatte der Angeklagte seine geänderte Einlassung mit einer aus Sicht der Kammer nachvollziehbaren Begründung widerrufen.
322 Die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung dargestellten Abläufe haben auch deutlichen Eingang in die unter II. geschilderte WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin gefunden. Bereits im Vorfeld der Tat am Nachmittag des 16.04.2023 verbot der Angeklagte der Nebenklägerin, nach Hamburg zum Tanzen zu fahren. Er kündigte an, dass er „komplett“ ausrasten werde, wenn die Nebenklägerin nach Hamburg fahre. Sie – die Nebenklägerin – solle „keine Faxxen“ machen; er – der Angeklagte – kriege „alles mit“. Die Nebenklägerin widersetzte sich dann zunächst, indem sie ihm mitteilte, dass sie sich nicht mehr alles verbieten lassen wolle und auch nicht mit ihm zusammen sein wolle (Bl. 1571, 151, 1553, 1559, 1560 SB ITB IV). Hierauf folgten Beschimpfungen durch den Angeklagten die dann am Morgen des 17.04.2023 um 09:59 Uhr darin gipfelten, dass der Angeklagte schrieb:
323 Weißt du, was ich machen werde. Ich werde dich holen und einsperren in einem Keller. Ich werde dir so weh tun, wenn du nicht das machst, was ich zu dir sage. Ich werde jetzt total ausrasten. Du wirst das alles richtig zu spüren bekommen. Dich von oben bis unten komplett auspeitschen bis ich dir die Haut vom Körper abziehen kann (Bl. 1628 SB ITB IV).
324 Nach Würdigung der Kammer bestätigen diese Aussagen über WhatsApp, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits den Plan hatte, die Nebenklägerin körperlich massiv zu verletzen, sofern sie gegen das von ihm aufgestellte Verbot, nach Hamburg zu fahren, verstoßen würde. Ebenso belegen diese Äußerungen den vom Angeklagten verfolgten Besitzanspruch und das von ihm ausgelebte Rollenverhältnis von Mann und Frau.
325 Im Nachgang zur Tat findet sich weitere Kommunikation zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte vor der Tür des Krankenhauses wartet und die Nebenklägerin sich in der Behandlung befand. Er forderte sie auf, ihn zu decken, indem sie nichts sagen und sämtliche Kommunikationsinhalte löschen solle (Bl. 1658-1659 SB ITB IV).
326 Die Feststellungen zu den Verletzungen der Nebenklägerin beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen und Rechtsmediziners Dr. H. Dieser gab in seinem Gutachten an, dass die Nebenklägerin infolge der Schläge ein Hämatom am linken Auge, einen Jochbeinbruch und einen Oberkieferbruch erlitten habe. Weiter habe sie außenseitig am linken Oberarm und am linken Oberschenkel großflächige Verletzungen gehabt.
327 Daneben habe sie Begleitverletzungen am Unterarm und am kleinen Finger aufgewiesen, die als Abwehrverletzung einzuordnen seien. Insgesamt habe die Nebenklägerin auch ältere Verletzungen gehabt, die zur Beibringung mittels Gürtelschlägen gepasst hätten. Diese seien mehrere Tage bis Wochen alt, wobei man dies dahingehend eingrenzen könne, dass es jedenfalls zwei Wochen alte Verletzungen gewesen seien.
328 Die Knochenbrüche im Schädelbereich würden die Beibringung mittels eines Cricketschlägers bzw. eines festen Gegenstandes bestätigen. Dies folge daraus, dass der Schädel grundsätzlich sehr stabil sei, sodass es eher naheliege, dass die vorliegenden schweren Verletzungen mittels eines festen Gegenstandes, wie einem Cricketschläger verursacht worden seien. Generell seien Schläge gegen den Kopf geeignet, das Leben zu gefährden.
329 Dieser Einschätzung des Gutachters folgt die Kammer nach eigener Würdigung. Das Verletzungsbild wurde durch Inaugenscheinnahme der im Zusammenhang mit der Begutachtung gefertigten Lichtbildern plausibilisiert. Die Angaben des Sachverständigen im Hinblick auf die Verletzungsverursachung sind aus Sicht der Kammer nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.
330 6. Taten 6-8 in der Wohnung des Angeklagten – Fälle 6) bis 8) der Anklageschrift
331 Die Feststellungen zu den Taten Ziffern 6) bis 8) beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten sowie seinem Geständnis im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 19.07.2023.
332 Der Angeklagte hat sich so eingelassen, wie es den Feststellungen unter II. zu entnehmen ist und soweit es seinen Wahrnehmungen unterlag.
333 Dieses Geständnis ist nach Würdigung der Kammer glaubhaft.
334 Es wird gestützt durch die E-Mail vom 01.09.2023, die der Angeklagte an die Kieler Nachrichten sendete und die Tat entsprechend der Darstellungen in der Hauptverhandlung geschildert hatte. Darüber hinaus hat er sich auch im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 19.07.2023 gegenüber dem Vernehmungsbeamten M entsprechend geständig eingelassen. Zudem hatte der Angeklagte den Tathergang bei den Taten 6) bis 8) entsprechend im Rahmen der Exploration beim Sachverständigen Dr. B geschildert. Diese Darstellung entspricht im Übrigen auch deren der Nebenklägerin hierzu. Zudem decken sich die Angaben des Angeklagten, insbesondere zur Auffindesituation der Nebenklägerin in der Wohnung, mit denen aus dem verlesenen Bericht des 3. Polizeireviers vom 19.05.2023 (Bl. 6-9 FA 1 HB). Hieraus ergab sich auch, dass die Nebenklägerin bewusstlos neben dem Bett aufgefunden wurde und dabei eine weiße/hellbeige Jogginghose und ein schwarzes Poloshirt getragen habe und dass sie sich im Verlauf der ersten Maßnahmen wieder ihre eigene Kleidung angezogen habe, nachdem sie wieder zu sich gekommen sei. Dies ist letztlich auch nicht in Frage gestellt worden durch die zwischenzeitliche und später widerrufene Einlassung des Angeklagten, er habe von dem Account „Lilia Libanon“ entsprechende Befehle erhalten, die Tat zu begehen.
335 Zwar hat der Angeklagte am 19.05.2023 zwischen 11:05 und 12:14 Uhr von einem Account „Lilia Libanon“, dessen Urheberschaft die Kammer nicht aufklären konnte, Nachrichten erhalten (Bl. 2577-2578 SB ITB VI). Um 11:05 Uhr äußert „Lilia Libanon“, dass „sie“ – gemeint war wohl die Nebenklägerin – sich vergewaltigt fühle und er – gemeint war der Angeklagte als Adressat – es „nochmal durchziehen“ müsse. Weiter heißt es dort bewundernd: Alter krass hätte nicht gedacht du ziehst durch man . Zudem schreibt „Lilia Libanon“, dass er – der Angeklagte – anrufen könne, „wenn was ist“. Um 12:12 Uhr fordert der Account „Lilia Libanon“ den Angeklagten dann auf „sie nochmal“ zu „ficken“.
336 Die Kammer geht davon aus, dass der Accountinhaber von „Lilia Libanon“ dem Angeklagten bekannt ist, er jedenfalls gewusst haben muss, wo er diesen Inhaber telefonisch erreichen kann, da der Accountinhaber offenbar selbst hiervon ausgeht, wenn er ihn auffordert, „anzurufen, wenn was ist“. Die anerkennende Reaktion des Gesprächspartners und die vertrauliche Diktion sind nach Würdigung der Kammer dahingehen zu verstehen, dass es sich zum einen um eine Vertrauensperson des Angeklagten handelte und dass er ihm zum anderen schon vor der Tat 6) von seinem Vorhaben grob berichtet und dieses nunmehr ergänzt hatte.
337 Der Angeklagte hat sich zuletzt im Fortsetzungstermin vom 08.11.2024 dahingehend eingelassen, dass er nicht wisse, wer hinter dem Account „Lilia Libanon“ stehe. Er habe, nachdem er die Schlussvorträge gehalten worden seien, viel nachgedacht und auch mit seiner Familie gesprochen. Diese habe gehofft, dass er – der Angeklagte – schnell wieder freikomme. Er sei dann dadurch auf „Lilia Libanon“ „geschoben worden“ und habe sich die Erpressung ausgedacht. Er habe „Lilia Libanon“ insoweit als Vorwand für das genommen, was er getan habe.
338 Zu den vorstehenden Indizien zu dem Näheverhältnis hat er geschwiegen.
339 Die hierzu ebenfalls gehörte Nebenklägerin hat bekundet, nicht zu wissen, wer hinter dem Account „Lilia Libanon“ stehe. Auch nachdem die Kammer sie – die Nebenklägerin – damit konfrontiert hat, dass offenbar auch auf ihrem Handy eine Kommunikation mit einem solchen Account existierte und eine Notiz, die einer Kommunikation zwischen dem Angeklagten und „Lilia Libanon“ ähnelte, konnte oder wollte die Nebenklägerin nicht sagen, wer hinter diesem Account stand. Im ausgewerteten Mobiltelefon fand sich eben falls eine Kommunikation zwischen dem Account „Lilia Libanon“ und der Nebenklägerin. In dieser an die Nebenklägerin gerichteten Nachricht forderte „Lilia Libanon“ die Nebenklägerin u.a. auf, auf „“ – den Angeklagten – zu hören, weil er sie liebe. Eine von der Nebenklägerin an diesen Account gerichtete Antwort ließ sich nicht feststellen.
340 Die Kammer geht dabei – wie eingangs dargestellt – nicht davon aus, dass „Lilia Libanon“ im Lager der Nebenklägerin gestanden hat und ihn – den Angeklagten – zur Begehung der Sexualdelikte zum Nachteil der Nebenklägerin erpresst haben könnte. Die Erklärung vom 27.09.2024 hat der Angeklagte – wie oben ausgeführt – mit nachvollziehbarer Begründung am 08.11.2024 widerrufen. Zudem haben sich für eine solche Variante auch nach den weiter geführten Ermittlungen der Kammer keine belastbaren Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere hat die Auswertung des beim Bruder des Angeklagten aufgefundenen Mobiltelefons keine Hinweise ergeben, die die Erklärung des Angeklagten vom 27.09.2024 gestützt hätten. Dort fand sich keine weitergehende Kommunikation zwischen dem Angeklagten und „Lilia Libanon“, die jedoch nach Würdigung der Kammer – eine Erpressung unterstellt – sicher zu erwarten gewesen wäre. Dies wird auch nicht aus dem nicht weiter aufklärbaren Umstand entkräftet, dass sich auch auf dem Handy der Nebenklägerin die geschilderte Kommunikation bzw. ein Kontakt mit dem Account „Lilia Libanon“ befunden hat. Nichts Anderes gilt für die auf dem Smartphone der Nebenklägerin gefundene Notiz vom 19.05.2023, die um 10:07:10 Uhr erstellt worden ist und im Wortlaut nahezu vollständig der Nachricht von „Lilia Libanon“ an den Angeklagten entsprach, die er am selben Tag um 12:12:15 Uhr erhielt. Die genauen Hintergründe hierzu ließen sich – auch im Rahmen der Befragung der Nebenklägerin – nicht weiter aufklären. Die Kammer hält es zumindest für plausibel, dass der Angeklagte möglicherweise Zugriff auf das Handy der Nebenklägerin genommen hat und dort die besagte Notiz vom 19.05.2023 geschrieben haben könnte. Gleiches erscheint mit Blick auf die dargestellte Nachricht von „Lilia Libanon“ an die Nebenklägerin plausibel.
341 Diese Vorgänge sind jedenfalls nicht geeignet, das auf diversen aussagekräftigen Beweisen und Indizien resultierende Ergebnis zu erschüttern.
342 7. Tat zur Kieler Woche – Fall 9) der Anklageschrift
343 Die Feststellungen zur Tat am 26.06.2023 – Fall 9) der Anklageschrift – beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der Vernehmung der Zeugin Z sowie der ergänzend eingeführten videodokumentierten Vernehmung der Nebenklägerin.
344 Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er an diesem Tag während der Kieler Woche mit einem Freund in der Kieler Bergstraße unterwegs gewesen sei. Er habe die Nebenklägerin einmal anonym angerufen, wobei er sie aber nicht gesehen habe. Die Nebenklägerin habe an diesem Abend in einem Club einen Tanzauftritt gehabt. Er sei dann in diesen Club und aus Wut auf die Tanzfläche gegangen und habe die Nebenklägerin am Arm gepackt und ihr einmal mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen. Er sei wütend darüber gewesen, dass sie dort gewesen sei. Er sei danach aus dem Club gegangen und habe sich entfernt. Zu einem Kontakt mit der Polizei oder einer Anzeige sei es wegen dieses Vorfalles nicht gekommen.
345 Dieses Geständnis ist nach Einschätzung der Kammer glaubhaft. Die vom Angeklagten geschilderten Vorgänge im Club werden gestützt durch die Aussage der Zeugin Z.
346 Diese gab in ihrer Vernehmung an, mit der Nebenklägerin und weiteren Freunden an diesem Abend einen Tanzauftritt im Loom - Club gehabt zu haben. Die Nebenklägerin habe am Nachmittag vor dem Auftritt einen anonymen Anruf auf ihrem Handy gehabt. Sie hätte gemeinsam mit der Nebenklägerin auf der Tanzfläche getanzt als sie jemanden auf die Nebenklägerin habe zukommen sehen, der ihr dann eine Backpfeife gegeben habe. Sie sei, ebenso wie die Nebenklägerin, in dem Moment total geschockt gewesen. Sie seien dann erstmal in die Garderobe gegangen, um dort auf die Polizei zu warten.
347 Auch die Nebenklägerin schilderte diesen Vorgang in ihrer videodokumentierten Vernehmung bei der Polizei in dieser Weise. Dort gab sie an, dass sie mit drei Freundinnen zum Tanzen in einem Club gewesen sei, als der Angeklagte plötzlich aufgetaucht sei und sie – die Nebenklägerin – geschlagen habe. Diese knappe Angabe zu diesem Geschehen ist glaubhaft und bestätigt das Geständnis des Angeklagten.
348 Die Entwicklung in der Folgezeit ist von der Nebenklägerin in ihren Vernehmungen glaubhaft geschildert worden. Das TikTok-Video ist in Augenschein genommen worden. Der Angeklagte hat bestätigt, es ins Netz gestellt zu haben.
349 8. Taten auf dem MFG 5-Gelände – Fall 11) der Anklageschrift
350 Die Feststellungen zu den Taten auf dem MFG 5-Gelände im Zeitraum vom 10.09.2023 bis 12.09.2023 beruhen zunächst auf dem Geständnis des Angeklagten, soweit die Kammer diesem gefolgt ist und soweit er Wahrnehmungen gemacht hat.
351 Darüber hinaus wurde seine Einlassung anhand seiner im wesentlichen inhaltsgleichen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. med. B im Rahmen seiner Exploration überprüft. Ferner wird das Geständnis durch den in Augenschein genommenen bzw. verlesenen Instagram-Post vom 11.09.2023 um 09:12 Uhr (Bl. 35 Hauptakte Bd. I), den der Angeklagte vom Tatort des MFG 5-Geländes abgesetzt hatte, gestützt. Dieser zeigt die Nebenklägerin auf dem Boden sitzend mit Klebeband zugeklebtem Mund und ist mit dem in den Feststellungen dargestellten Text versehen.
352 Darüber hinaus hat die Kammer das Geständnis anhand der Angaben der Nebenklägerin in ihrer polizeilichen videodokumentierten Vernehmung vom 19.09.2023 überprüft.
353 In seinem Geständnis gab der Angeklagte an, dass er diese Tat an sich nicht geplant gehabt habe. Er sei mit dem Taxi, das vom Zeugen S gefahren worden sei, zur Nebenklägerin nach Rendsburg in die Löwenstraße gefahren. Er habe dabei gewusst, dass die Nebenklägerin an diesem Abend im Kino in Kiel gewesen sei und habe eigentlich nur mit der Nebenklägerin reden wollen. Es sei dann anders gekommen, aber im Grunde habe er nur Zeit mit der Nebenklägerin verbringen wollen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie schon lange keinen Kontakt mehr zu einander gehabt, was er – der Angeklagte – vermisst habe.
354 Er habe den Entschluss, die Nebenklägerin mitzunehmen, erst an dem Tattag – dem 10.09.2023 – gefasst. Er habe Essen und Getränke eingekauft und Toilettenpapier und andere notwendige Hygieneartikel besorgt. Auch habe er Kabelbinder und ein Messer bei sich gehabt.
355 Er sei dann mit dem Taxi, das vom Zeugen S gefahren worden sei, zur Löwenstraße nach Rendsburg gefahren und habe auf sie dort gewartet. Sie sei gegen 01:30 oder 02:30 Uhr mit ihrem Auto angekommen und als sie einparkt habe, sei er aus dem Taxi gestiegen und zu ihr gegangen. Die Nebenklägerin habe verängstigt und schockiert darauf reagiert, ihn – den Angeklagten – zu sehen. Er sei mit ihr zu ihrer Haustür gegangen und habe gesagt, sie solle ihren Schlüssel in den Briefkasten werfen. Er habe ihr das Messer gezeigt, welches er in einer schwarzen Bauchtasche bei sich geführt habe. Sie seien dann ins Taxi eingestiegen, wobei die Nebenklägerin hinter dem Fahrer gesessen habe. Er habe den Fahrer aufgefordert, nach Kiel zu fahren, zu diesem Zeitpunkt habe er ihm das Ziel MFG 5-Gelände noch nicht genannt. Der Nebenklägerin habe er im Taxi befohlen, eine WhatsApp an ihren Ex-Mann, den Zeugen, zu schreiben mit dem Inhalt „Hilfe“. Ihm sei die Idee dann mit dem MFG 5-Gelände gekommen, weil er dort schon einmal als Wachmann während seiner Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe eingesetzt gewesen sei. Dem Taxifahrer habe er erst in Kiel gesagt, dass er zum Schusterkrug/Diekmissen fahren solle.
356 Ein konkretes Gebäude habe er vorher nicht bereits im Blick gehabt; es sei ihm nur darum gegangen, dass sie ein Dach über dem Kopf hätten. Die Nebenklägerin sei während der Fahrt ängstlich gewesen und habe nicht geredet.
357 Der Taxifahrer habe sie ein paar Meter vom MFG 5-Gelände abgesetzt. Für die Fahrt habe er dem Fahrer circa 100,00 € gegeben. Zu den Vorgängen auf dem Gelände und insbesondere im Flugzeughangar 94 hat sich der Angeklagte wie unter den Feststellungen II. dargestellt eingelassen, soweit es seiner Wahrnehmung unterlag. Insbesondere hat er in seinem Geständnis angegeben, dass es in unterschiedlichen Positionen zu mehreren Vergewaltigungen gekommen sei, wobei er meistens auf ihr – der Nebenklägerin – drauf gelegen habe. Es habe auch Sex von hinten stattgefunden, als die Nebenklägerin auf den Knien hockte. Er habe der Nebenklägerin immer gesagt, was sie machen solle, was sie dann auch aus Angst vor ihm – dem Angeklagten – gemacht habe. Die Nebenklägerin sei dabei teils vollständig – bis auf das Kopftuch – entkleidet gewesen, teils auch habe sie auch nur die Hose nicht mehr angehabt.
358 Auf Nachfrage gab er an, dass er noch erinnere, dass die Nebenklägerin den Namen ihres Sohnes in den Fußboden neben der Bettstadt geritzt habe; an eine Strichliste mit 10 Strichen für jeden einzelnen Geschlechtsverkehr könne er sich jedoch nicht mehr erinnern.
359 Er wisse nicht mehr, ob er die Nebenklägerin auch während des Geschlechtsverkehrs geschlagen habe. Befragt nach den Schlägen mit dem Gürtel und der Übungspatrone gab er an, dass er sie – die Nebenklägerin – geschlagen habe, weil er „wohl wütend“ gewesen sei.
360 Wie häufig er die Nebenklägerin gefesselt habe, könne er nicht mehr genau sagen. Es sei wohl weniger als fünf Mal gewesen, unter anderem auch während des Geschlechtsverkehrs.
361 Auf Nachfrage zu seinen Motiven gab er an, dass es ihm zunächst darum gegangen sei, Zeit mit der Nebenklägerin zu verbringen. Die Taten seien aber auch Ausdruck davon gewesen, dass er Aufmerksamkeit habe erzeugen wollen, damit der Nebenklägerin endlich „Gerechtigkeit“ wiederfahre. Er habe es als Unrecht wahrgenommen, dass er – der Angeklagte – nicht bereits nach seiner freiwilligen Aussage bei der Polizei am 19.07.2023 verhaftet worden sei. Er habe daher die Taten auf dem MFG 5-Gelände auch begangen, damit er endlich verhaftet werde und die Nebenklägerin so „ihren Frieden“ damit machen könne. Dadurch habe sie Ruhe vor ihm – dem Angeklagten – bekommen sollen. Von dieser Intention sei auch das von ihm hochgeladene Video bei TikTok getragen gewesen. Er habe den Eindruck gehabt, dass die Polizei ihm nicht zugehört habe und er – der Angeklagte – infolge des Geständnisses hätte verhaftet werden müssen. Durch das hochgeladene Video habe er auf sich aufmerksam machen wollen. Er habe es als ungerecht gegenüber ihm selbst empfunden, dass nichts gegen ihn unternommen worden sei, obwohl er ehrlich gewesen sei und bei der Polizei gestanden habe. Er könne bis heute nicht verstehen, dass er freigelassen worden sei. Es sei ihm schon bewusst gewesen, dass es falsch gewesen sei, die Taten auf dem MFG 5-Gelände begangen zu haben, aber er habe so einen Abschluss erreichen wollen. Zudem sei es so gewesen, dass er nach der Tat in seiner Wohnung – dem Fall
362 6) der Anklageschrift – längere Zeit über mehrere Monate hinweg nicht mit der Nebenklägerin in Kontakt gestanden habe. Er habe in dieser Zeit nicht diese Aufmerksamkeit bekommen, weil er sie lange nicht gesehen habe, sodass er bei der Tat 11) auch unbedingt Zeit mit ihr – der Nebenklägerin – habe verbringen wollen.
363 Zwischendurch habe er mehrfach Essen bestellt und sich in einem Fall auch vom Taxifahrer S zu einem Pizzaservice fahren lassen. Am 12.09.2023 habe er sich nach draußen begeben, um eine Essenslieferung in Empfang zu nehmen. Dabei habe er bereits gemerkt, dass er observiert werde und habe mit seiner Verhaftung gerechnet.
364 Die Einlassung des Angeklagten zum Tatanlass und zur Ausgestaltung der Tatplanung hält die Kammer nicht für vollständig glaubhaft. Sie sind nicht gänzlich mit den aus der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse in Einklang zu bringen. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass der Angeklagte geplant hatte, die Nebenklägerin zumindest über einen längeren Zeitpunkt an einem unbekannten Ort festzuhalten und dort Straftaten und insbesondere auch sexuelle Handlungen an ihr auszuführen. Dies ergibt sich nach Würdigung der Kammer schon aus den vom Angeklagten eigens für die Tat 11) mitgebrachten Gegenständen, den mitgeführten Hygieneartikeln und Lebensmitteln. Der Angeklagte hatte nach seinen eigenen Angaben neben Toilettenpapier, Zahnbürsten, Feuchttüchern, Getränken und Nahrungsmittel auch Präservative bei sich, die er in zwei oder drei Tüten verstaut hatte. Darüber hinaus hatte er auch ein Messer und Kabelbinder besorgt, die er später nutzte, um die Nebenklägerin an den Heizkörper zu fesseln.
365 Den Umfang der mitgeführten Vorräte und die für die Fahrt gezahlte Geldsumme bestätigte auch die Vernehmung des Taxifahrers, des Zeugen S. Dieser gab in seiner Vernehmung an, dass er den Angeklagten zunächst nach Rendsburg gefahren habe und er dabei mehrere Tüten bzw. Taschen bei sich geführt habe. Der Angeklagte habe ihm für die Fahrt 90,00€ und 10,00€ gegeben. Er habe jedoch nicht damit gerechnet, dass der Angeklagte die Nebenklägerin habe entführen wollen, sondern sei davon ausgegangen, dass der Angeklagte in die Nebenklägerin verliebt gewesen sei und mit ihr Zeit habe verbringen wollen. Hätte er geahnt, was der Angeklagte tatsächlich vorgehabt hat, hätte er – so der Zeuge S – den Angeklagten gestoppt und ihn „fertig gemacht“. Er habe die beiden dann am MFG 5-Gelände rausgelassen. Er habe noch angeboten, sie ein Stück weiter zu fahren. Das hätte der Angeklagte aber abgelehnt und sei mit der Nebenklägerin und den Tüten zu Fuß auf das Gelände gegangen.
366 Die Angaben des Zeugen S sind nach Würdigung der Kammer auch glaubhaft. Er zeigte in seiner Aussage keinerlei Belastungstendenz in Richtung des Angeklagten und berichtete seine Wahrnehmungen in eigenen Worten. Die Glaubhaftigkeit ist nicht dadurch gemindert, dass der Zeuge die wahren Intentionen des Angeklagten nicht erkannt haben will. Es erscheint plausibel, dass er davon ausging, dass der Angeklagte und die Nebenklägerin eine Beziehung bzw. einen zumindest von deren Familien missbilligten Kontakt gepflegt hätten, sodass er aus seiner Sicht Grund zur Annahme hatte, dass die Nebenklägerin freiwillig mit dem Angeklagten im Taxi unterwegs war. Zudem machte er sich zu dieser Fehleinschätzung auch Selbstvorwürfe, indem er angab, die auffälligen Blicke der Nebenklägerin nicht richtig verstanden zu haben. Er hätte den Angeklagten gestoppt, wenn er geahnt hätte, was passieren würde. Die Kammer übersieht nicht, dass die Bekundungen auch von der Tendenz getragen sein können, sich wegen seiner Mitwirkungen keinen Vorwürfen ausgesetzt zu sehen. Der Zeuge ist deshalb einführend nach § 55 StPO belehrt worden. Die Bekundungen sind aber auch von dem Angeklagten und der Nebenklägerin der Sache nach unterstützt worden, sodass sie sich gegenseitig tragen.
367 Die Nebenklägerin hat zudem in ihrer videodokumentierten Vernehmung insbesondere den Umfang der mitgeführten Vorräte und Utensilien beschrieben und angegeben, dass der Angeklagte zwei Einkaufstaschen mit Vorräten bei sich gehabt habe. Zudem habe er eine Packung Toilettenpapier mitgebracht, die sie – die Nebenklägerin – auf das Gelände getragen habe. Der Angeklagte habe sie während der Taxifahrt aufgefordert, mit ihrem Handy eine Nachricht an ihren Ex-Mann, den Zeugen, zu schreiben mit dem Inhalt „der Schlüssel ist im Briefkasten“ und „Hilfe“. Danach habe er ihr das Handy weggenommen, es ausgeschaltet und in seine Jackentasche gesteckt.
368 Diese Angaben hält die Kammer für glaubhaft.
369 Wie dargestellt bedurfte es angesichts der psychischen Erkrankung keiner aussagepsychologischen Begutachtung, da auch hinsichtlich dieser Tat keine Aussage-gegen-Aussage-Situation gegeben ist. Die Angaben hierzu sind nach Würdigung der Kammer glaubhaft. Sie berichtete in eigenen Worten und ohne Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten.
370 Sie decken sich mit den Angaben des Zeugen S, und auch die von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbilder vom Tatort haben die Tüten gezeigt. Dass der Angeklagte die Nebenklägerin aufforderte, die Nachricht an den Ex-Mann zu schreiben, spricht zudem aus Sicht der Kammer für eine geplante, längerfristige Entführung der Nebenklägerin. Hätte der Angeklagte keine Vorstellung von dem künftigen Geschehen gehabt, dann hätte es dieser Nachricht nicht bedurft.
371 Dass es diese Nachricht auch gegeben hat, bestätigt zudem die Auswertung des Handys der Nebenklägerin und auch die Vernehmung des Zeugen, der von dieser Nachricht in seiner Vernehmung ebenso berichtete. Er habe zu dieser Zeit gerade einen sogenannten Live-Content erstellt und habe der Nebenklägerin gesagt, sie solle ihm einen Standort senden, damit er helfen könne. Er habe sie mehrfach aufgefordert, dass sie einen Standort über WhatsApp senden solle, was ihr aber nicht gelungen sei. Sie habe ihm stattdessen grob beschrieben, wie das Gelände beschaffen sei, wo sie sich befinde. Im Hintergrund habe er auch Geräusche von Flugzeugen gehört.
372 Diese Angaben sind glaubhaft. Sie werden gestützt durch die von der Kammer eingeführte Auswertung des Handys der Nebenklägerin. Auch gab es in den Angaben des Zeugen keine logischen Brüche und er berichtete seine Wahrnehmungen in flüssigem Berichtsstil. Gegenüber dem Angeklagten zeigte er – obgleich dies angesichts seiner eigenen familiären Bindung zur Nebenklägerin erwartbar war – keine Belastungstendenz oder andere unsachliche Darstellungen. Dabei hat die Kammer nicht übersehen, dass der Zeuge selbst von dem ihm zustehenden Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO teilweise Gebrauch gemacht hat, weil auch ihm gegenüber Vorwürfe im Raum stehen, er habe die Nebenklägerin im Rahmen häuslicher Gewalt körperlich misshandelt. Dieser Aspekt war nach Würdigung der Kammer von seinen sonstigen Wahrnehmungen der Tat trennscharf zu differenzieren, sodass dies keine Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben hatte.
373 Aufgrund der Vortaten und der Gestaltung der Kommunikation durch den Angeklagten geht die Kammer daher davon aus, dass die Entführung länger geplant und vorbereitet gewesen ist. Diese Vorbereitungen umfassten insbesondere auch den Plan, der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr aufzuzwingen, da der Angeklagte auch eine größere Anzahl von Kondomen mitgeführt hat. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer sein Handlungsmotiv darin, seine Frustration durch Gewaltanwendung an der Nebenklägerin abzuarbeiten und sie hierdurch so einzuschüchtern und zu verängstigen, um seine sexuellen Wunschvorstellungen an ihr ausleben zu können. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer die Einlassung des Angeklagten – er habe den Entführungsplan spontan gefasst und habe nur mit der Nebenklägerin reden wollen – widerlegt.
374 Im Weiteren hat die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass der Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin unfreiwillig gegen ihren Willen und unter Gewaltanwendung durch den Angeklagten ausgeführt worden ist. Dies ergibt sich für die Kammer zum einen aus dem Verletzungsbild, was bei der Nebenklägerin festgestellt worden ist, welches der Sachverständige Prof. Dr. B der Kammer dargelegt hatte.
375 Dieser hat in seiner Begutachtung festgestellt, dass die Nebenklägerin Spuren stumpfer Gewalt aufgewiesen habe, die auf Schläge zurückzuführen seien. Überdies hätten sich Griff- bzw. Haltespuren und auch Verletzungen am Körper gezeigt, wobei letztere auf Schläge mit einem Gürtel und einem festen Gegenstand zurückzuführen seien. Auf gynäkologischer Seiten hätte er keine Verletzungen an der Nebenklägerin feststellen können, was jedoch ein Vergewaltigungsgeschehen auch nicht ausschließe.
376 Die Kammer hat diese Erkenntnisse aus dem Gutachten Prof. Dr. Bs nach eigener Würdigung den Feststellungen zu Grunde gelegt. Die Ausführungen des Sachverständigen waren für die Kammer plausibel und die daraus hergeleiteten Befunde nachvollziehbar. Die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Verletzungen der Nebenklägerin (Bl. 407-422 Hauptakte Bd. II) standen zudem im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat insbesondere auch für die Kammer plausibel gemacht, dass eine Vergewaltigung nicht zwingend mit gynäkologischen Verletzungen beim Tatopfer einhergehen müssen, gleichwohl ein solches Geschehen dann aber auch nicht ausgeschlossen ist.
377 Auch der Versuch, einen Hilferuf über WhatsApp an den Zeugen abzusetzen, bestätigt aus Sicht der Kammer, dass das Vergewaltigungsgeschehen gegen den Willen der Nebenklägerin erfolgte.
378 Das vom Angeklagten eingeräumte Vergewaltigungsgeschehen hält die Kammer für glaubhaft, da es insbesondere durch die videodokumentierte Vernehmung der Nebenklägerin, sowohl nach Anzahl, als auch nach dem Ablauf bestätigt wurde.
379 Die Nebenklägerin hat hierzu insbesondere angegeben, dass der Angeklagte sie aufgefordert habe, sich auszuziehen, was sie – die Nebenklägerin – jedoch nicht getan habe. Der Angeklagte habe sie dann angefangen zu schlagen. Er sei mit dem Messer an ihrem Körper so lang gestrichen, dass sie sich dann doch ausgezogen habe.
380 Auch bei den anderen Malen habe sie sich geweigert sich auszuziehen, wobei der Angeklagte sie – die Nebenklägerin – nicht nur mit dem Gürtel, sondern auch mit einer Übungspatrone geschlagen habe.
381 Er habe beim ersten Mal ihre Brust in den Mund genommen und an der Brustwarze gesaugt und ihr auch einen Finger „unten“ reingemacht, womit die Nebenklägerin meinte, dass der Angeklagte mit dem Finger in ihre Vagina eingedrungen sei. Er habe dann im weiteren Verlauf auch seinen Penis in ihre Vagina eingeführt und den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Kurz bevor er zum Samenerguss gekommen sei, habe er kurz aufgehört und sich ein Kondom übergezogen und dann weitergemacht bis zum Höhepunkt. Das habe sich mehrfach wiederholt. Sie habe beim ersten Mal auf dem Rücken gelegen.
382 Er habe sie nach dem ersten Geschlechtsverkehr auch dazu gezwungen ihn erst mit der Hand und dann auch für kurze Zeit – wohl ein bis zwei Minuten – oral zu befriedigen. Das habe sie nicht machen wollen. Der Angeklagte habe sie aber mit dem Messer bedroht, sodass sie es dann doch getan habe.
383 Es habe auch Geschlechtsverkehr von hinten gegeben, bei dem sie sich auf den Knien befunden habe. Der Angeklagte sei immer bis auf einmal zum Höhepunkt gekommen. Die erste Vergewaltigung habe mehr oder weniger gleich nach der Ankunft im Gebäude stattgefunden; bei der zweiten sei sie sich nicht mehr sicher, gehe aber davon aus, dass dies auch noch in derselben Nacht passiert sei. Die weiteren Fälle könne sie zeitlich nicht mehr einordnen, sie habe sich aber die ersten beiden Fälle und den neunten Fall gemerkt, weil der Angeklagte bei diesem neunten Fall nicht zum Samenerguss gekommen sei. Sie habe neben dem Lager auf dem Fußboden für jedes Mal einen Strich eingeritzt.
384 Diese Darstellung des Sachverhaltes bestätigt das Geständnis des Angeklagten und deckt sich auch mit den sonstigen gewonnenen Erkenntnissen der Kammer. Die Nebenklägerin hat glaubhaft und in eigenen Worten berichtet, insbesondere hat sie in ihrer Vernehmung zunächst in einem geschlossenen Bericht die bei ihr noch abrufbaren Erinnerungen zum Tatgeschehen erzählt, sodass aus der weiteren Befragung auch deutlich wurde, wo Unsicherheiten oder Erinnerungslücken waren. Für die Kammer erscheint es plausibel, dass die Nebenklägerin nur die ersten beiden und die neunte Vergewaltigung konkret vor Augen hatte, da die Vergewaltigungen alle nach gleichen, bzw. ähnlichen Muster abgelaufen sind und somit wenig Anhaltspunkte für eine Differenzierung hatten. Die Anzahl der aufgezwungenen Geschlechtsverkehre wird zudem durch das Indiz der „Strichliste“ auf dem Fußboden gestützt (Bl. 46 Lichtbildmappe Freiheitsberaubung). Durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Tatorts (Bl. 9-46 Lichtbildmappe Freiheitsberaubung) wurden diese in die Beweisaufnahme eingeführt. Darüber hinaus stützten auch die aufgefundenen, aufgerissenen Kondomverpackungen die Angaben zur Anzahl der aufgezwungenen – vaginalen – Geschlechtsverkehre, da zehn aufgerissene Kondomverpackungen am Tatort aufgefunden wurde, was von der Kammer durch Verlesung des Tatortbefundberichtes vom 14.09.2023 eingeführt worden ist (Bl. 298-299 Hauptakte Bd. I).
385 9. Zur Schuldfähigkeit
386 Zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat sich die Kammer durch den Sachverständigen Dr. med. Thomas B, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beraten lassen.
387 Die Kammer hat den Sachverständigen dabei am 11. Fortsetzungstermin gehört, wo er sein Gutachten auf Basis des bis dorthin gezeigten, geständigen Einlassungsverhaltens des Angeklagten erstattet hat. Nachdem der Angeklagte dann im Rahmen des 15. Fortsetzungstermins am 27.09.2024 eine insbesondere im Hinblick auf die Sexualstraftaten diametral andere Version angeboten hatte, wurde der Sachverständige im 17. Fortsetzungstermin erneut um sein Gutachten gebeten, welches er dort aktualisierte.
388 Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass er bei dem Angeklagten keine Diagnose nach dem ICD-10 Code stellen könne, da er unter keiner psychischen Beeinträchtigung von Krankheitswert leide. Es bestünden auch für keinen der Tatvorwürfe Anzeichen für eine Intoxikation oder hirnorganische Erkrankung.
389 Für die Begutachtung habe er auf seine umfangreiche Teilnahme an der Hauptverhandlung, die Auswertung der Verfahrensakten – insoweit seien die Chats von besonderem Wert gewesen – und die Exploration des Angeklagten zurückgreifen können. Zudem habe es unter der laufenden Hauptverhandlung eine radiologische Untersuchung des Kopfes des Angeklagten gegeben, um etwaige hirnorganische Veränderungen durch eine Magnetresonanztomographie festzustellen.
390 Danach sei zunächst festzuhalten, dass beim Angeklagten keinerlei Anzeichen für eine hirnorganische Schädigung oder Erkrankung gegeben seien, insbesondere nicht durch das in der Beweisaufnahme durch die Zeugin, der Mutter des Angeklagten, dargestellte Sturzereignis des Angeklagten aus der Babyschale in früher Kindheit. Daneben hätten sich aus der Untersuchung auch keine Anzeichen auf andere Gehirnerkrankungen ergeben. Der Angeklagte nehme keine Medikamente und es seien auch keine Vorerkrankungen, sowohl auf somatischer als auch psychiatrischer Ebene bekannt.
391 Psychiatrisch gesehen bestünden insbesondere keine Anzeichen für eine Depression oder eine Schizophrenie, da der Angeklagte wahnhaftes Erleben sehr klar verneint habe und auch sonst habe in der Exploration nichts auf eine entsprechende Erkrankung hingedeutet. Es bestünden keine Ich-Störungen beim Angeklagten. Das von ihm im Rahmen der Exploration aus der Vergangenheit bekannte Gefühl des „Beobachtetwerdens“ sei abgeklungen, als er den THC-Konsum eingestellt habe. Insofern sei dies auf den schädlichen THC-Konsum zurückzuführen und deute nicht auf ein wahnhaftes Erleben im Sinne einer Schizophrenie hin.
392 Der Angeklagte habe zu seinem Konsumverhalten angegeben, dass er ungefähr in der neunten Klasse das erste Mal THC konsumiert habe, was mit der Zeit zu einem teils täglichen Konsum von bis zu 5 Gramm geführt habe, wobei er Cannabis immer als Joints zu sich genommen habe. Er – der Angeklagte – habe aber wahrgenommen, dass er hierdurch „träge und faul“ geworden sei, was ihm missfallen habe. Auch sei ihm bewusst gewesen, dass das „Kiffen“ gesundheitsschädlich sei. Er habe damit 2022 aufgehört.
393 Alkohol habe er mit 18 oder 19 Jahren regelmäßig getrunken, wobei er teils täglich einen 6er-Träger Bier und auch harte alkoholische Getränke zu sich genommen habe. Andere Suchtmittel habe er nie genommen. Er sei selbst davon ausgegangen, süchtig nach Alkohol zu sein, da er unter Alkohol habe „abschalten“ wollen.
394 Er habe in dieser Zeit schon für sich wahrgenommen, dass er Ausbildung und Schule vernachlässigt habe. Ihm sei klar geworden, dass sein Leben nicht gut gelaufen sei, was er daran festgemacht habe, dass er keinen Führerschein und keine gute Arbeitsstelle habe. Richtigen Trinkdruck habe er nie gehabt, wobei ihm das Gefühl eines Katers bekannt gewesen sei und er dann auch mal eine Zeit keinen Alkohol getrunken habe. Konkrete Entzugserscheinungen seien ihm – dem Angeklagten – nicht bekannt.
395 Vor diesem Hintergrund seien aus Sicht des Sachverständigen keine Abhängigkeitskriterien beim Angeklagten im Hinblick auf THC oder Alkohol zu bestätigen gewesen.
396 Die testpsychologische Begutachtung des Angeklagten sei durchgeführt worden, habe aber für den Persönlichkeitsbereich nicht zu validen Ergebnissen geführt. Die Testung seiner kognitiven Leistungsfähigkeit habe einen Gesamtintelligenzquotienten von nur 80 ergeben, was schon im Bereich beginnender Unterdurchschnittlichkeit liege. Dieses Ergebnis sei jedoch nicht mit dem klinischen Bild des Angeklagten in Einklang zu bringen, da er sich dort wortgewandt und sinnvoll argumentierend zeige. Denkbar sei insofern, dass der Angeklagte im formal-logischen Bereich eher unterdurchschnittlich ausgeprägte Fähigkeiten habe, während er bei der Verarbeitung von Informationen fast im Normbereich liege. Dies zeige, dass er relativ gut eine Fassade aufrechterhalten könne. Denkbar sei zudem, dass der Angeklagte die Fragen des Intelligenztests bewusst durch falsches Antwortverhalten manipuliert haben könnte, sodass die Ergebnisse sich nicht mit dem von ihm gebotenen klinischen Bild deckten.
397 Die testpsychologischen Verfahren für die Auswertung des Persönlichkeitsbereiches hätten hingegen nicht zu validen Ergebnissen geführt. Die Tests hätten Ausschläge im Bereich der Depression, der Hypochondrie und auch der Schizophrenie gezeigt. Das vom Angeklagten hierbei gezeigte Antwortverhalten und die damit verbundenen Ergebnisse seien mit den fachlich gegebenen Mustern nicht einzuordnen und passten nicht zum klinischen Bild des Angeklagten, den Vorerkenntnissen zu seiner Person und seinem bisherigen Lebensweg. Die Antworten in der Testung würden erwarten lassen, dass der Angeklagte gesellschaftlich hochgradig auffällig und skurril erscheine, was ihn erwartbar zu einem „Outsider in der Gesellschaft“ gemacht hätte. Diese Facetten fügten sich jedoch nicht zu seinem bisherigen Lebensweg, da der Angeklagte einen unauffälligen Bildungs- und Ausbildungsweg genommen habe. Vor diesem Hintergrund sei der Angeklagte schlicht nicht „schräg genug“, um die Ergebnisse der Persönlichkeitstestung für valide halten zu können. Zudem sei der Angeklagte ein sehr angepasster Mensch. Es liege daher ein unstimmiges Persönlichkeitsmuster vor, was sich testpsychologisch nur dadurch erklären ließe, dass der Angeklagte entweder bewusst durch sein Antwortverhalten die Testung manipuliert habe oder aber schwerwiegende psychopathologische Probleme bei ihm bestünden. Letztlich seien die Ergebnisse der Testpsychologie im Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten aus Sicht des Sachverständigen nicht valide und daher der Begutachtung nicht zugrunde zu legen.
398 Der Angeklagte weise aber dennoch eine deutlich auffällige Persönlichkeitsstruktur auf, der jedoch kein Krankheitswert im Sinne der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zukomme.
399 Die Persönlichkeit des Angeklagten sei eindeutig dissozial und narzisstisch geprägt. Dabei trete die Dissozialität nicht durch einen permanenten Rechtsbruch zu Tage, sondern durch verminderte Frustrationstoleranz und herabgesetzte Impulskontrolle. Dies sei mit sehr gering ausgeprägter Empathie verbunden, was ein Zug des Narzissmus sei. Auf sexueller Ebene habe der eindeutig heterosexuelle Angeklagte etwas Zwanghaftes in seinem Verhalten, das in der Beziehungsgestaltung sich gerade im Hinblick auf seine sexuellen Bedürfnisse in Rücksichtslosigkeit gegenüber der Partnerin zeige. Er offenbare auf dieser Ebene ein Anspruchsdenken und verspüre Kränkung, Neid und auch Wut, wenn er seine Ziele nicht erreichen könne. Durch die Rücksichtslosigkeit führe das dann zu – auch gewalttätiger – Machtausübung und Dominanz gegen seine Partnerin, um Bedürfnisbefriedigung zu erreichen.
400 Insoweit sei eine stabile Struktur im Verhalten des Angeklagten festzustellen, was sich in den Beziehungen zur Geschädigten und mehr noch zur Nebenklägerin gezeigt habe. Es sei festzuhalten, dass die Reaktionsweisen des Angeklagten in ihrer Stärke zunähmen, wenn seine Bedürfnisse nicht befriedigt würden. Dabei sei im Verhältnis des Angeklagten zur Nebenklägerin eine starke Zunahme der Symptomatik festzustellen, was sich in dem Fall 11) der Anklageschrift zu einem „overkill“ zugespitzt habe.
401 Der Angeklagte habe als Persönlichkeitseigenschaft – ein sogenannter „Trait“ – die Fähigkeit, sein Gegenüber analytisch lesen und einordnen zu können. Das bedeute, dass der Angeklagte in der Lage sei, intuitiv zu erkennen, ob die potentielle Partnerin „schwach oder stark“ sei, was er ausnutzen würde, um sich eine „schwache“ Partnerin – wie die Geschädigte oder die Nebenklägerin – auszusuchen. Sein insoweit hochmanipulatives und instrumentalisierendes Verhalten nutze er dann, um die Beziehung an sich zu ziehen und Dominanz auszuüben. Dies mische sich dann mit einem tradierten bzw. religiös von ihm gemutmaßten Verhalten, was das Mann-Frau Bild des Angeklagten zwar präge, aber deutlich durch seine narzisstische Persönlichkeit überformt sei. Sein Verhalten auf sexueller Ebene gerade im Umgang mit der Nebenklägerin in den WhatsApp-Chats zeige deutlich, dass es ihm vorrangig um die eigene sexuelle Bedürfnisbefriedigung gehe und die Einhaltung – vermeintlicher – Glaubensregeln dann zumindest für ihn keine Bedeutung hätten. Dabei nutze er aus, dass die Nebenklägerin vor dem Hintergrund ihrer Persönlichkeitsstruktur „maximal angedockt“ habe.
402 Dies habe sich besonders deutlich in den Chats und dem Umgang mit der Nebenklägerin, aber auch sein Einlassungsverhalten in der Hauptverhandlung gezeigt.
403 Sein Handlungsmotiv sei Aufmerksamkeitsstreben einerseits und die Bindung der Nebenklägerin andererseits gewesen, um die Kontaktgestaltung zu beeinflussen.
404 Dabei zeige er eine psychopathische Persönlichkeit, weil er in der Lage sei, die Dinge und Verhaltensweisen zu kalkulieren und vorherzusehen, was sich insbesondere auch in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung gezeigt habe. Er habe durch den Widerruf seines ursprünglichen Geständnisses wiederum – offenbar bewusst – auf die Nebenklägerin eingewirkt und sie so an sich und das laufende Strafverfahren gebunden. Dabei sei auch aus sachverständiger Sicht auffällig, dass er den Widerruf seiner neuerlichen Erklärung erst dann erklärt habe, als die Nebenklägerin auch persönlich anwesend gewesen sei. Auch der Inhalt spreche für eine psychopathische Persönlichkeit, da er die Nebenklägerin in seine Ausführungen immer wieder eingebunden habe, indem er betont habe, wie wichtig es ihm sei, dass der Nebenklägerin „Gerechtigkeit“ widerfahre und sie „zur Ruhe“ kommen könne.
405 Bei der Testung nach der Psychopathie-Skala – für deren Anwendung und Auswertung er aus- und fortgebildet sei – habe der Angeklagte zwar von einem maximalen Wert von 40 nur einen Wert von 25 erreicht. Für die gesicherte Annahme einer Psychopathie wäre ein sogenannte Cut-off-Wert von 30 anzusetzen. Insofern sei aber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nur deshalb so wenige Punkte nach diesem Testverfahren erreicht habe, weil dieses auch die Vorstrafen bewerte. Da der Angeklagte bisher unbestraft sei, fehle die jugendkriminelle Vergangenheit, sodass aus sachverständiger Sicht der hier erreichte Wert von deutlich über 20 als hoch zu bewerten sei. Dies füge sich auch in sein sonstiges Persönlichkeitsbild ein, was als strukturiert, wenig empathisch und narzisstisch zu charakterisieren sei. Daraus folge auch seine Fähigkeit zur Manipulation.
406 Diese Persönlichkeitsstruktur lasse sich jedoch nicht in eine der Merkmalskategorien des § 20 StGB einordnen. Es sei insgesamt von einer Persönlichkeitsakzentuierung und nicht von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen, da hierin lediglich eine Auffälligkeit und keine Störung mit Krankheitswert gesehen werden könne. Krankheitswert sei nur anzunehmen, wenn die Persönlichkeitsakzentuierung so stark ausgeprägt sei, dass sie einer schweren anderen seelischen Störung gemäß § 20 StGB gleichkomme. Das sei aber nur dann der Fall, wenn ein entsprechender Leidensdruck beim Angeklagten vorliegen würde, was jedoch aus sachverständiger Sicht nicht der Fall sei. Er weise insofern keine hinreichenden Auffälligkeiten infolge der Persönlichkeitsstruktur in den Bereichen Kognition, Affektivität, Bedürfnisbefriedigung und Beziehungsgestaltung auf. Für die Annahme eines Krankheitswertes müsste nach den gültigen Standards in mehr als einem dieser Bereiche eine Auffälligkeit und Beeinträchtigung des Angeklagten festzustellen sein, was jedoch nicht der Fall sei. Es gebe zwar in der Beziehungsgestaltung teilweise unangepasstes, unflexibles Verhalten als Muster, was als auffällig zu werten sei. Er sei aber in seinen sonstigen Lebensbereichen unbeeinträchtigt und verspüre auch keinen Leidensdruck im Sinne einer Krankheit. Seine schonungslose Offenheit hinsichtlich der Taten sei nur auf den ersten Blick diskrepant, da es dem Angeklagten hierbei nicht um das Erleichtern seines Gewissens gehe, sondern um Aufmerksamkeitssuche. Dies sei nur eine vordergründige Verantwortungsübernahme durch den Angeklagten. Tatsächlich beziehe sich dies nicht auf ihn selbst, da er zu emotional-getragener Übernahme von Verantwortung im Sinne von Reue und Scham nicht in der Lage sei. Das Streben nach Aufmerksamkeit in dem Sinne „seht her wie gefährlich ich bin“ sei eher eine Externalisierung von Verantwortlichkeit an Dritte, die – aus Sicht des Angeklagten – seine Tatbegehung hätten stoppen müssen.
407 Der Angeklagte wirke wie ein Persönlichkeitsgestörter, sei es aber nicht. Seine Persönlichkeitsstruktur habe seine Abwehr- und Realitätsprüffähigkeit nicht ernsthaft beeinträchtigt. Seine psychosoziale Leistungsfähigkeit sei nur hinsichtlich der Beziehungsgestaltung deutlich reduziert, da er sonst in seiner Lebensgestaltung weitgehend unbeeinträchtigt leben könne. Andere beeinträchtigende Faktoren, wie Schlafmangel oder Intoxikation seien bei den Taten nicht ersichtlich. Somit stünden die Taten in engem Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Angeklagten.
408 Würde man eine Persönlichkeitsstörung annehmen sei, jedenfalls nicht die Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB tangiert. Diese sei bei Menschen mit Psychopathie nie aufgehoben; das Problem liege auf anderer Ebene.
409 Gleiches gelte mit Blick auf die Steuerungsfähigkeit. Diese fehle bei Psychopathen nie, sofern nicht psychotisches Erleben bei den Taten hinzutrete. Das sei beim Angeklagten aber sicher nicht der Fall gewesen. Die Taten – insbesondere die Tat 11) auf dem MFG 5-Gelände – seien zeitlich hingezogen und wiesen teilweise auch erhebliche Vorbereitungshandlungen des Angeklagten auf, wie etwa die Mitnahme von Kondomen und anderen Dingen zum MFG 5-Gelände. Das belege, dass der Angeklagte hier nicht einen plötzlichen Durchbruch seiner Persönlichkeit gehabt habe und somit bloßer Spielball einer Erkrankung gewesen wäre.
410 Angesicht dieser Befunde bestehe auch kein Grund zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Das gelte auch im Hinblick auf eine Intoxikation durch Alkohol oder Drogen. Anhaltspunkte für eine solche Intoxikation bestünden allenfalls beim Fall 1) der Anklageschrift zum Nachteil der Geschädigten. Hier seien aber keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Einsichts-oder Steuerungsfähigkeit infolge der Alkoholisierung gegeben. Insoweit sei nach dem Eindruck des Sachverständigen aus der Beweisaufnahme beim Angeklagten zwar eine alkoholbedingte Beeinträchtigung in Form von Lallen festzustellen gewesen, dies habe ihn aber nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, die seine Leistungsfähigkeit bzw. Einsichtsfähigkeit ausgeschlossen oder seine Steuerungsfähigkeit in erheblichem Maße eingeschränkt habe. Bezüglich letzterem sei zu bedenken, dass er den Geschlechtsverkehr durch Einnahme eines Medikamentes geplant und dann zielgerichtet sein Vorhaben umgesetzt habe.
411 Dieser Einschätzung des Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener Würdigung angeschlossen.
412 Der Sachverständige Dr. B ist aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Tätigkeit als forensischer Sachverständiger fachlich qualifiziert, um derartige Begutachtungen durchzuführen. Der Kammer ist der Sachverständige zudem aus einer Vielzahl anderer Verfahren als zuverlässiger und für seine mit Sorgfalt erstellten Gutachten bekannt.
413 Dr. B hat nach dem Eindruck der Kammer seiner Begutachtung das vorhandene Material vollständig zu Grunde gelegt und dieses auch umfassend ausgewertet. Insbesondere hat sich der Sachverständige mit den von ihm der Kammer auch transparent gemachten Untersuchungsmethoden kritisch befasst. So hat er die invaliden Testergebnisse der testpsychologischen Untersuchung im Persönlichkeitsbereich für die Kammer nachvollziehbar bewertet. Die Testung war im Ergebnis nicht auswertbar und daher der Begutachtung auch nicht zu Grunde zu legen, wobei die Ursache für die invaliden Ergebnisse auch nach dem Eindruck der Kammer nicht exakt aufklärbar gewesen ist. Hinsichtlich der auf den ersten Blick nicht plausiblen Ergebnisse der Testung der kognitiven Fähigkeiten hat der Sachverständige für die Kammer mit seinen Darlegungen eine plausible Ursachenklärung herbeigeführt. Auch die Kammer hatte aus der Hauptverhandlung vom Angeklagten nicht den Eindruck eines an der Grenze zur Unterdurchschnittlichkeit intelligenten Menschen gewonnen. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte wortgewandt und auch der Befragung der Verfahrensbeteiligten kognitiv gewachsen gezeigt und konnte Nachfragen sinnvoll argumentierend beantworten. Insbesondere war er in der Lage, auf die Fragen der Verfahrensbeteiligten gedanklich flexibel zu antworten, was nach Einschätzung der Kammer bei einem unterdurchschnittlich intelligenten Menschen eher nicht erwartet werden kann. Daher erscheint auch das niedrige Ergebnis bei der Intelligenztestung nur dadurch erklärlich, dass der Angeklagte im formal-logischen Denken eher niedrige Fähigkeiten hat, die sich nicht auf die sprachlichen Fähigkeiten auswirken, sodass der Angeklagte im Kontakt auch zunächst unauffällig erscheint. Vor diesem Hintergrund ist auch die Einschätzung des Sachverständigen überzeugend, dass der Angeklagte relativ gut eine Fassade aufbauen und aufrechterhalten könne. Zumindest plausibel ist auch, dass der Angeklagte die Fragen der Intelligenztestung nicht vollständig mit der gebotenen Sorgfalt beantwortet hat und so die invaliden Testergebnisse entstanden sind. Im Fortsetzungstermin am 08.11.2024, in dem die Diskussion über das Gutachten und die von Dr. B gefundenen Ergebnisse stattfand, hat sich der Angeklagte zudem lebhaft und kritisch beteiligt. Er zeigte für die Kammer, dass er die von Dr. B angelegten Kriterien nicht nur verstanden, sondern auch die anhand dessen durchgeführten Einordnungen durch Dr. B nachvollzogen hat. Der Angeklagte erwiderte dort mit plausibler und sachbezogener Argumentation auf die Einschätzung von Dr. B zur Therapiefähigkeit des Angeklagten und den Erfolgsaussichten einer solchen Therapie. Dies stützt nach Würdigung der Kammer die Einschätzung, dass die Intelligenztestung – ebenso wie die Persönlichkeitstestung – nicht valide ist und es gut möglich ist, dass der Angeklagte diese beiden Testungen manipuliert haben könnte.
414 Die Kammer folgt dem Sachverständigen auch in seiner Bewertung, dass der Angeklagte weder an einer somatischen, noch an einer psychiatrisch relevanten Erkrankung leidet, die geeignet wären, eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu erfüllen. Aufgrund der Aktenlage und der hieraus gewonnenen Erkenntnisse gab es auch nach Einschätzung der Kammer keine Hinweise auf eine somatische Erkrankung des Angeklagten. Dies wurde unter dem laufenden Verfahren noch durch eine Magnetresonanztomographie-Untersuchung des Angeklagten abgesichert, die keine Anzeichen für eine hirnorganische Schädigung oder andere Gehirnerkrankung ergeben hat.
415 Die Kammer ist nach den Ausführungen des Sachverständigen zudem auch davon überzeugt, dass der Angeklagte keine psychiatrische Erkrankung hat, die ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllen würde. Zum einen ergaben sich aus der von den Eltern geschilderten Lebensgeschichte des Angeklagte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte in der Vergangenheit bereits Symptome einer solchen Erkrankung gezeigt hätte oder deshalb in Behandlung gewesen wäre. Irgendwelche früheren psychiatrischen Behandlungen oder gar Krankenhausaufenthalte hat es nicht gegeben Auch der Angeklagte hat nichts dergleichen behauptet. Der Sachverständige hat zur aktuellen Verfassung überzeugend dargelegt, dass der Angeklagte keine Ich-Störungen oder anderes wahnhaftes Erleben durchlitten hätte.
416 Die Kammer tritt dem Sachverständigen darin bei, dass der Angeklagte eine psychopathische Persönlichkeitsstruktur aufweist, die ihrerseits keine so starke Ausprägung bei ihm entfaltet hat, dass ihr Krankheitswert im Sinne einer schweren anderen seelischen Störung nach § 20 StGB beizumessen gewesen wäre. Der Sachverständige hat hierzu für die Kammer nachvollziehbar die medizinischen Kriterien für die Annahme eines Krankheitswertes referiert und die aus seiner Sicht gewonnen Erkenntnisse über den Angeklagten hierunter zutreffend eingeordnet.
417 Für die Kammer ausschlaggebend ist der Aspekt gewesen, dass der Angeklagte durch seine psychopathische Persönlichkeitsstruktur keinen Leidensdruck verspürt und in seiner Lebensführung – abgesehen von der zwischenmenschlichen Beziehungsgestaltung bzw. Partnerschaft – nicht beeinträchtigt ist. Die Verhaltensweisen des Angeklagten sind nach Würdigung der Kammer gefährlich, da er einerseits in der Lage ist zu erkennen, ob seine potentielle Partnerin „schwach“ und damit offen für Manipulation und sein dominantes Machtstreben ist. Andererseits ist er durch herabgesetzte Frustrationstoleranz und Impulskontrolle geneigt, seine Bedürfnisse oder seine Gefühle durch Gewalt an seiner Partnerin abzuarbeiten. Diese Eigenschaften haben aber – wie der Sachverständige zutreffend dargelegt hat – keinen Schweregrad, der die Annahme einer krankhaften seelischen Störung oder schweren anderen seelischen Störung rechtfertigen würde und im Übrigen auch ohne Auswirkung auf die Einsichts- und oder die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geblieben wäre. Seine Persönlichkeitsstruktur tritt bei ihm nicht impulshaft zu Tage, sodass er nicht unkontrollierbar zum Spielball seiner Persönlichkeit geworden wäre, wenngleich er im Hinblick auf die Gewaltanwendung auch eine herabgesetzte Impulskontrolle aufweist.
418 Diese führt beim Angeklagten zu einer deutlich reduzierten Hemmschwelle, schwerwiegende körperliche Gewalt gegen seine Partnerin anzuwenden, allerdings nicht in einem von ihm unkontrollierten Sinn. Er hat vielmehr bei den Taten ein strukturiertes, planvolles und dementsprechend auch kontrolliertes Vorgehen an den Tag gelegt. Dies zeigt zum Beispiel die Tat vom 17.04.2023 in Hamburg – Fall 5) der Anklageschrift –, wo er eine längere Autofahrt mit seinem Bruder organisieren musste, um überhaupt in die Nähe der Nebenklägerin zu gelangen. Gleiches gilt für die Tat 11) auf dem MFG 5-Gelände, die eine umfangreichere Vorbereitung bedurfte, was die mitgeführten Vorräte und Gegenstände belegten. Ebenso hat sich der Angeklagte berechnend gezeigt, was beispielhaft die von ihm im Zusammenhang mit dem Fall 6) der Anklageschrift gefertigten Notizen mit Verhaltensstrategien in seinem Handy belegt haben. Er hat sich selbst „Verhaltensanweisungen“ aufgegeben, um auf die Nebenklägerin einzuwirken. Das zeigt für die Kammer sein planvolles, strukturiertes Verhalten und Bewertung des eigenen Verhaltens und dessen Wirkung auf sein Gegenüber, hier die Nebenklägerin. Auch das von Dr. B beschriebene manipulative Einwirken auf die Nebenklägerin tritt hierin für die Kammer deutlich zu Tage.
419 Der Einschätzung des Sachverständigen war auch hinsichtlich der durchweg gegebenen Steuerungsfähigkeit zu folgen. Da keine Anzeichen für psychotisches Erleben beim Angeklagten vorlagen, ist aufgrund der psychopathischen Persönlichkeitsstruktur auch nicht von einer aufgehobenen oder verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen. Dies belegt schon der Umstand, dass er längere Zeit von einem persönlichen Kontakt zur Nebenklägerin weitgehend Abstand genommen hat.
420 Auch sah die Kammer keinen Grund zur Annahme einer Verminderung der Schuldfähigkeit infolge einer Intoxikation durch Alkohol oder Medikamente bei den Taten. Insofern lagen bei keiner der Taten – insbesondere nicht bei der Tat 1) und der Tat 11) – Anknüpfungstatsachen für die Annahme einer erheblichen Intoxikation des Angeklagten vor. Die Kammer konnte vor diesem Hintergrund auch insoweit der Bewertung Dr. Bs beitreten. Bei der der Tat 11) konnte sich die Kammer im Übrigen auf das verlesene toxikologische Gutachten der Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein vom 17.10.2023 stützen, wonach beim Angeklagten keine relevante Intoxikation, aber Reste des Mittels Sildenafil (Viagra) gegeben gewesen sind. Auch die Nebenklägerin berichtete in ihrer videodokumentierten Vernehmung keine entsprechenden Ausfallserscheinungen des Angeklagten.
IV.
421 1. Tat 1) zum Nachteil– Fall 1) der Anklageschrift
422 Der Angeklagte hat sich bei der Tat 1) zum Nachteil der Geschädigten der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 und Abs. 6 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, indem er zumindest bedingt vorsätzlich gegen ihren erkennbaren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr ausübte.
423 Dabei war insbesondere der entgegenstehende Wille der Geschädigten für den Angeklagten erkennbar. Diesen hat die Geschädigte wiederholt gegenüber dem Angeklagten geäußert, indem sie ihm bereits zu Beginn des Aufeinandertreffens deutlich gesagt hat, dass „nichts laufen“ soll. Dies hat sie auch in ihrer Wohnung und insbesondere in dem Moment wiederholt, als die Geschädigte sich mit dem Angeklagten auf ihr Bett gelegt hat. Ihren Widerwillen mit dem Angeklagten sexuell zu verkehren hat sie auch körperlich gezeigt, indem sie seine Hände von sich weggeschoben und sich auf dem Bett weggedreht hat. Der Angeklagte hingegen hat die Äußerung getätigt, dass er „das jetzt“ braucht, weil er „etwas eingeworfen“ hat. Dies spricht nach Würdigung der Kammer dafür, dass der Angeklagte wahrgenommen hat, dass die Geschädigte keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte.
424 Zudem hat sich der Sachverhalt nicht etwa so dargestellt, dass der Angeklagte über einen Zeitraum der Geschädigten Zärtlichkeiten aufgedrängt hätte, auf die diese dann irgendwann „eingestiegen“ wäre. Die Geschädigte hat vielmehr aufgrund ihrer Erfahrungen innerhalb der Beziehung zum Angeklagten erkannt, dass sie sich dem Angeklagten nicht mit Erfolg widersetzen könne, sodass sie keine Gegenwehr gezeigt hat. Insofern wirkte ihr klares und unmissverständliches „Nein“ zu Beginn der sexuellen Handlungen auf dem Bett insofern fort, als das sie hierdurch ihren entgegenstehenden Willen objektiv erkennbar deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Zudem hat die Geschädigte nach Würdigung der Kammer sich auch bei dem eigentlichen Geschlechtsakt insoweit nicht widersprüchlich oder missverständlich für den Angeklagten verhalten, da sie gerade nicht aktiv „mitgemacht“ hat, sondern den Geschlechtsverkehr nur über sich hat ergehen lassen. Der von der Geschädigten schon lange getrennte Angeklagte durfte daher nicht glauben, dass er die Geschädigte nun im Sinne einer „Verführung“ überzeugt hatte. Dies wird noch verstärkt dadurch, dass die Geschädigte vorher die Hände des Angeklagten von sich weggeschoben und sich weggedreht hat. Hierin ist deutlich gestisch bzw. physisch zum Ausdruck gebracht, dass sie – die Geschädigte – keinen körperlichen Kontakt und erst recht keinen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten haben wollte.
425 Dies hat der Angeklagte auch zumindest für möglich gehalten und sich darüber wegen seines Wunsches nach Geschlechtsverkehrs, auf den er sich vorbereitet hatte, hinweggesetzt.
426 Sämtliche andere in Bezug auf die Geschädigte denkbare Delikte, insbesondere eine Körperverletzung durch den Kopfstoß, sind mittlerweile verjährt und waren demzufolge auch nicht Anklagegegenstand.
427 2. Freispruch vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung – Fall 2) der Anklageschrift
428 Im Hinblick auf den Anklagevorwurf zu 2) – Tatvorwurf Ende März 2023 – war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da die Kammer insoweit nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit entsprechende Feststellungen hat treffen können.
429 3. Tat am 07.04.2023 – Fall 3) der Anklageschrift
430 Durch die Tat am 07.04.2023 hat sich der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, indem er die Nebenklägerin mit einem Gürtel mehrfach kraftvoll schlug und sie dabei an ihrem gesamten, bekleidete Körper getroffen hat.
431 Der Gürtel ist nach den getroffenen Feststellungen ein gefährliches Werkzeug, da er vorliegend nach der konkreten Verwendung durch den Angeklagten geeignet gewesen ist, bei der Nebenklägerin erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH NStZ 2007, 95). Der Angeklagte hat nach den getroffenen Feststellungen die Schnalle des Gürtels fest in seiner Hand gehalten und den Gürtel zum Teil um die Hand gewickelt, um dann die Nebenklägerin mit dem restlichen Gürtelstück „auszupeitschen“. Dabei hat er die Schläge wiederholt kraftvoll ausgeführt und dabei auch voll ausgeholt. Die Nebenklägerin erlitt zudem auch erhebliche Verletzungen infolge der Gürtelhiebe, was die erhebliche Intensität der geführten Schläge belegt.
432 4. Tat in der Nacht vom 14. auf den 15.04.2023 – Fall 4) der Anklageschrift
433 Bei der Tat zu 4) in der Nacht vom 14.04.2023 auf den 15.04.2023 hat sich der Angeklagte ebenfalls wegen gefährlicher Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht, indem er die Nebenklägerin mit einem Gürtel und einem Cricketschläger schlug. Der Cricketschläger ist als Tatmittel ein gefährliches Werkzeug, da es nach der konkreten Verwendung – Schläge gegen den Körper der Nebenklägerin – geeignet gewesen ist, erhebliche Körperverletzungen zu verursachen.
434 5. Tat am 17.04.2023 – Fall 5) der Anklageschrift
435 Bei der Tat am 17.04.2023 hat sich der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges und einer das Leben gefährdenden Behandlung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung strafbar gemacht, §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 239 Abs. 1, 52 StGB.
436 Die festgestellten Hiebe mit dem Cricketschläger erfüllen wie ausgeführt den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und sind zudem auch geeignet gewesen, das Leben der Nebenklägerin zu gefährden, da der Angeklagte mit einem festen Gegenstand – der auch nach seinem Verwendungszweck ein Schlagwerkzeug ist – auf die Nebenklägerin einschlug und dabei auch zumindest einmal den Kopf der Nebenklägerin traf. Der Kopftreffer mit dem Cricketschläger ist generell geeignet, das Leben der Nebenklägerin zu gefährden, was auch der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. H in seinem Gutachten der Kammer so bestätigt hat.
437 Indem der Angeklagte die Nebenklägerin gegen ihren Willen in das Auto des Zeugen zerrte, hat er sich zudem der Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Freiheitsberaubung ist vorliegend erfüllt, da er hierdurch die Fortbewegungsfreiheit der Nebenklägerin jedenfalls in dem Moment aufgehoben hat, als das Fahrzeug sich in Bewegung gesetzt hat. Die Nebenklägerin ist auch erkennbar gegen ihren Willen in das Auto verbracht worden, da der Angeklagte sie in das Auto gezerrt hat. Die Nebenklägerin befand sich auch nicht nur für einen ganz kurzen Zeitraum im Wagen des Zeugen, was ansonsten die Tatbestandlichkeit hätte aufheben können (vgl. BGH NStZ 2010, 516). Im Übrigen ist auch schon die potentielle Fortbewegungsfreiheit des Opfers von § 239 StGB geschützt (BGH NJW 2022, 2422). Diese Taten stehen dabei in Tateinheit, § 52 StGB.
438 6. Tat am 18.05.2023 – Fall 6) der Anklageschrift
439 Durch die Tat am 18.05.2023 in seiner Wohnung hat sich der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig gemacht, wobei er ein gefährliches Werkzeug verwendet hat, § 177 Abs. 1 und 6 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 StGB. Ferner hat er gegenüber der Nebenklägerin insbesondere mit den Schlägen und dem Auseinanderdrücken der Beine Gewalt angewendet (§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB), ihr mit der Androhung von Schlägen mit dem Gürtel gegenwärtige Gefahr für ihren Leib angedroht (§ 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB) und dabei ausgenutzt, dass die Nebenklägerin ihm in seiner Wohnung schutzlos ausgeliefert war (§ 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB). Der Gürtel ist nach der konkreten Verwendungsabsicht des Angeklagten als gefährliches Werkzeug zu qualifizieren, da davon auszugehen gewesen ist, dass der Angeklagte den Gürtel – wie bei den anderen Taten auch – peitschenartig als Schlagwerkzeug verwendet hätte und wusste, dass die Nebenklägerin dies so verstehen würde. Für die Annahme des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB und der Verwendung bedarf es nicht der konkreten Benutzung des Gürtels als Peitsche oder Schlaginstrument. Es ist vielmehr schon ausreichend, wenn die Bedrohung mit den Gürtelschlägen dazu gedient hat, den Widerstand der Nebenklägerin zu brechen und das Drohmittel – Gürtel – präsent im Sinne des Abs. 7 Nr. 1 gewesen ist. Das ist nach Würdigung der Kammer vorliegend der Fall gewesen.
440 7. Fall 7) der Anklageschrift
441 Indem der Angeklagte die Wohnungstür verschloss, den Schlüssel bei sich führte und der Nebenklägerin das Verlassen der Wohnung verbot, hat er sich der Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 Alt. 1 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte hat hierdurch den potentiellen Fortbewegungswillen der Nebenklägerin beeinträchtigt, da diese ihn gebeten hatte, nach Hause gehen zu dürfen. Diesen Willen hat der Angeklagte durch das Verschließen der Wohnungstür unterdrückt und auch etwaige Fluchtversuche der Nebenklägerin unterbunden, da er den Wohnungsschlüssel die ganze Zeit bei sich geführt hat. Diese Tat steht zu dem vorigen Sexualdelikt in Tatmehrheit, da zwischen der Vergewaltigung und dem Verschließen der Tür eine zeitliche Zäsur gelegen hat. Der Angeklagte verschloss die Tür erst, als er sich Schlafen legen wollte, um so die Kontrolle über die Nebenklägerin behalten zu können. Zu diesem Zeitpunkt war die Tatbegehung der Vergewaltigung bereits abgeschlossen.
442 8. Tat am 19.05.2023 – Fall 8) der Anklageschrift
443 Durch das erneute Einschließen der Nebenklägerin in der Wohnung und dem Inaussichtstellen einer – weiteren – Vergewaltigung hat sich der Angeklagte der Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 1. Alt. StGB und der Bedrohung mit einem Verbrechen nach § 241 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wobei die Taten in Tateinheit zueinanderstehen, § 52 StGB.
444 9. Tat am 25.06.2023 – Fall 9) der Anklageschrift
445 Durch den Schlag mit der flachen Hand in das Gesicht der Nebenklägerin am 25.06.2023 hat sich der Angeklagte der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Tateinheitlich hat er zudem gegen die vom Amtsgericht Kiel erlassene Gewaltschutzverfügung und das dort ausgesprochene Kontaktverbot verstoßen, sodass zugleich der Tatbestand des § 4 GewSchG verwirklicht worden ist. Dabei handelte der Angeklagte auch im Bewusstsein, dass ein Kontaktverbot für ihn galt. Der Tatbestand ist vorliegend auch nicht durch eine Einwilligung der Nebenklägerin aufgehoben gewesen, da zu diesem Zeitpunkt zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten kein Kontakt bestanden hat (vgl. Schulte-Bunert in Beck-GK, § 4 GewSchG, Rn. 10, Stand: 01.10.2024).
446 Der insoweit fehlende Strafantrag der Nebenklägerin ist vorliegend unschädlich. Durch die Anklageerhebung hat die Staatsanwaltschaft konkludent das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung erklärt (vgl. Fischer, 72. Aufl. 2025, § 230 Rn. 4; BGH NJW 1954, 1536).
447 10. Taten auf dem MFG 5-Gelände – Fall 11) der Anklageschrift
448 Durch die Taten auf dem MFG 5-Gelände hat sich der Angeklagte der Entführung nach § 239b Abs. 1 Alt. 1 StGB schuldig gemacht. Dabei hat die Kammer die erhöhten Anforderungen im 2-Personenverhältnis gewürdigt, die eine stabile Bemächtigungslage und abgenötigtes Verhalten in einem funktionalen und zeitlichen Zusammenhang erfordern. Diese sah die Kammer vorliegend als gegeben an, da der Angeklagte sich der Nebenklägerin bemächtigt hat und ihre Verbringung an einen geheimen Ort gerade auch als Mittel genutzt hat, um die Widerstandsfähigkeit der Nebenklägerin herabzusetzen.
449 Ferner hat er sich in 10 Fällen der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 und 6 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Darüber hinaus hat er sich bei den ersten beiden Vergewaltigungen durch die Verwendung des Messers der besonders schweren Vergewaltigung nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB und in den folgenden acht Vergewaltigungsfällen hat er sich der schweren Vergewaltigung nach § 177 Abs. 7 Nr. 1 und 2 StGB schuldig gemacht, indem er ein gefährliches Werkzeug – Messer und Gürtel – bei sich geführt hat, um den Widerstand der Nebenklägerin zu überwinden bzw. zu verhindern.
450 Die Taten stellen sich als eine Tat im Rechtssinne dar, da die erzwungenen Beischlafhandlungen auf dem MFG 5-Gelände durch die fortwirkende Drohung bzw. der einheitlichen Gewaltanwendung durch den Angeklagten erzwungen worden sind (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 277) und die Taten durch den sie überlagernden § 239b StGB „verklammert“ werden.
451 Die 10 Taten – Fälle 1), 3) bis 11) - stehen zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz nach den §§ 53 f. StGB.
V.
452 1. Tat zum Nachteil der Geschädigten– Fall 1) der Anklageschrift
453 Für die Tat 1) zum Nachteil der Geschädigten hat die Kammer den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB – Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren – zugrunde gelegt. Einen Wegfall der Regelbeispielswirkung des § 177 Abs. 6 StGB hat die Kammer geprüft, aber abgelehnt, da dies nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen in Betracht kommen kann (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 203). Derartige Milderungsgründe waren vorliegend nicht ersichtlich, da die Tat nicht derart von einem durchschnittlich gewichtigen Vergewaltigungsgeschehen abgewichen ist, dass der von § 177 Abs. 6 StGB gegebene Strafrahmen das durch den Angeklagten verwirkte Unrecht nicht mehr sachgerecht erfassen würde.
454 Das relativ lange Zurückliegen der Tat hat auch in Kombination mit den sonstigen mildernden Faktoren im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kein Absehen von der Regelbeispielswirkung rechtfertigen können.
455 Aus dem Umstand, dass der Angeklagte bei dieser Tat Alkohol zu sich genommen hatte, ließ sich zu seinen Gunsten keine alkoholbedingte erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit nach § 21 StGB herleiten, die zu einer Strafrahmenverschiebung hätte führen können. Zugunsten des Angeklagten war dennoch eine alkoholbedingte Enthemmung zu berücksichtigen.
456 Darüber hinaus ist der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Auch ist die festgestellte Begehungsweise der Vergewaltigung nicht besonders grob gewesen, sodass der rein körperliche Übergriff nicht zusätzliche Belastungen oder Verletzungen für die Geschädigte nach sich gezogen hat. Es war daneben auch schon ein nicht unerheblicher Zeitablauf zwischen Tat und Verurteilung von immerhin nochmals zwei Jahren zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Darüber hinaus kam dem Angeklagten auch zu gute, dass die Geschädigte kein besonderes Strafinteresse verfolgt.
457 Zu seinen Lasten hatte die Kammer zu werten, dass der Geschlechtsverkehr ungeschützt erfolgte. Dass der Angeklagte möglicherweise davon ausging, dass die Nebenklägerin hormonelle Schwangerschaftsverhütung betrieben hat, ändert an dieser Bewertung wenig. Durch das Eindringen in den Körper ohne ein Kondom hat der Angeklagte die Geschädigte einem zusätzlichen Infektionsrisiko mit sexuell übertragbaren Krankheiten ausgesetzt, was strafschärfend zu würdigen ist.
458 Darüber hinaus handelte der Angeklagte in Kenntnis der Krankengeschichte der Geschädigten und musste daher davon ausgehen, dass sein Handeln besonders gravierende Folgen bei ihr auf seelische Ebene haben würde. Die Tat führte dann auch zu erheblicher Traumatisierung bei der Geschädigten, was von der Kammer ebenfalls zu Lasten des Angeklagten gewürdigt worden ist.
459 Trotz dieser strafschärfenden Erwägungen hat die Kammer die zu verhängende Einzelstrafe aus dem unteren Bereich des Strafrahmens entnommen. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere der vorgenannten sah die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten als tat- und schuldangemessen an.
460 2. Tat am 07.04.2024 – Fall 3) der Anklageschrift
461 Für die Tat am 07.04.2024 war der Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzulegen.
462 Einen minder schweren Fall hat die Kammer nach einer umfassenden Prüfung nicht angenommen. Nach ständiger Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines minder schweren Falles entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maß abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH NStZ-RR 1998, 298).
463 Für den Angeklagten sprach insoweit insbesondere sein vollumfängliches Geständnis. Die dargestellten Erinnerungslücken sind nach Würdigung der Kammer angesichts der Fülle der Taten und des Zeitablaufes nachvollziehbar. Diese sind auch keiner Verharmlosung des eigenen Verhaltens des Angeklagten zuzuschreiben, da er eine fast schonungslose Offenheit in seiner Einlassung an den Tag gelegt hat, was insbesondere seine detaillierte Schilderung der Schlagausführung mit dem Gürtel gezeigt hat.
464 Durch das Geständnis hat er sich nach Ansicht der Kammer zudem glaubhaft bemüht, die Nebenklägerin zu schonen und ihr eine eigene Aussage vor der Kammer zu diesem Tatvorwurf zu ersparen. Die Befragung der Nebenklägerin konnte sich in der Folge auch auf andere Aspekte begrenzen lassen.
465 Auch hinsichtlich dieser Tat waren dem Angeklagten zu seinen Gunsten seine fehlenden strafrechtlichen Vorerkenntnisse gutzuschreiben.
466 Strafschärfend wirkte sich aber die verwerfliche Motivlage des Angeklagten aus, der die Tat aus einer Demütigungs- und Bestrafungsmotivation heraus begangen hat. Ihm ging es darum, seinen Dominanzanspruch im Hinblick auf die Nebenklägerin und der von ihm – dem Angeklagten – aufgestellten Verhaltensregeln für die Nebenklägerin mit Gewalt durchzusetzen und diese zu züchtigen. Die Nebenklägerin sollte durch die Tat zum Objekt des Besitzanspruchs des Angeklagten gemacht werden.
467 Die bei der Tat entstandenen Verletzungen waren zudem erheblich, da die Nebenklägerin deutlich sichtbare und fühlbare Hämatome erlitten hat. Die Schmerzhaftigkeit der Misshandlung der Nebenklägerin durch den Angeklagten ist erkennbar erheblich gewesen, wenn die körperlichen Folgen auch mittlerweile ausgeheilt sind.
468 Der Angeklagte hat sich auch im Nachtatverhalten so verhalten, dass dieses strafschärfend zu würdigen war. Er ist in seinem Dominanzstreben fortgefahren und hat auch in der Folgezeit auf die Durchsetzung der von ihm aufgestellten Regeln gedrungen.
469 Nach Abwägung insbesondere dieser Gesichtspunkte meinte die Kammer, dass eine Einstufung als minder schwerer Fall nicht angemessen war und hat nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vorgenannten auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen erkannt.
470 3. Tat zwischen dem 14.04.2023 und dem 15.04.2023 – Fall 4) der Anklageschrift
471 Für die Tat am 15.04.2023, bei der der Angeklagte die Nebenklägerin mit dem Gürtel und zudem auch mit einem Cricketschläger geschlagen hat, war der Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe nach § 224 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen.
472 Für diese Tat waren zunächst die gleichen Strafzumessungserwägungen anzustellen, wie bei der Tat 3) der Anklageschrift, insbesondere war auch hier eine Einordnung als minder schwerer Fall nicht angezeigt. Zusätzlich fiel zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, dass er die Tat nicht mal eine Woche nach der Tat 3) und somit in besonderer zeitlicher Nähe begangen hat. Vor dem Hintergrund der alten, noch nicht abgeheilten Verletzungen der Nebenklägerin war davon auszugehen, dass die neuerlichen Schläge noch schmerzhafter gewesen sein dürften. Darüber hinaus hat er neben dem Gürtel auch mit einem Cricketschläger geschlagen, was das Bedrohungs- und Gefährdungspotential der Tathandlung noch einmal erhöht hat.
473 Die Kammer hielt daher für diese Tat nach Abwägung aller Umstände in der Tat und der Person des Angeklagten, insbesondere der vorgenannten die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen.
474 4. Tat am 17.04.2023 – Fall 5) der Anklageschrift
475 Für die Tat zu 5), bei der der Angeklagte sich tateinheitlich nach den §§ 239 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat, war der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahre – anzusetzen, § 52 Abs. 2 StGB.
476 Die Kammer hat geprüft, ob zugunsten des Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung aufgrund eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB durch die Geldzahlungen und Geschenke anzunehmen sein könnte. Die Voraussetzungen hierfür sind aber nach Würdigung der Kammer nicht gegeben. Die Vorschrift des § 46a StGB dient dazu, dass Täter Verantwortung für ihre Taten übernehmen und einen weitest möglichen immateriellen und materiellen Ausgleich für das verwirkte Unrecht herbeiführen. Dies soll „friedensstiftende“ Wirkung haben, die aber nicht jedem um Ausgleich bemühten Täter zu Gute kommt, wenn der Täter-Opfer-Ausgleich keine generalpräventive Wirkung mehr entfalten kann (BT-Drucks. 12/6583, 21). Diesen Zweck hatten die Zahlungen und Geschenke durch den Angeklagten aber nicht. Er hat stattdessen hierdurch den Kontakt zur Nebenklägerin aufrechterhalten und sich fortgesetzt gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerin in ihr Leben gedrängt. Diese Kontakthaltung – mit der er zudem gegen die bestehende Gewaltschutzverfügung des Amtsgerichts Kiel verstieß – hat er im Übrigen auch noch zur Begehung der weiteren Gewalt- und Sexualtaten ausgenutzt.
477 Die Kammer hat auch in diesem Fall geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 StGB in Betracht kommt und dies nach umfassender Prüfung verneint.
478 Auch in diesem Fall hat die Kammer die vorstehenden Strafzumessungserwägungen angelegt. Dabei hat sie dem Angeklagten gutgeschrieben, dass er sich nach der Tat zumindest finanziell und materiell um das Wohlergehen der Nebenklägerin bemüht hat, indem er Kleidung und Geschenke gebracht und eine Zahlung in Höhe von 1.500,00 € für die erlittenen Verdienstausfälle geleistet hat.
479 Zu seinen Lasten war wiederum die Motivlage zu werten. Die aus seiner Sicht wahrgenommene „Lüge“ der Nebenklägerin hat es nicht gegeben. Sie hat lediglich gegen die von ihm aufgestellten, übergriffigen Regeln verstoßen und sollte dafür gezüchtigt und gemaßregelt werden. Dabei hat der Angeklagte zu einer besonders gefährlichen Tatausführung gegriffen, da die Schläge mit dem Cricketschläger gegen den Kopf vorliegend eine enthemmte Brutalität des Angeklagten aufzeigen. Die Verletzungen waren eingedenk dessen schwerwiegend, da die Nebenklägerin nicht nur eine Fraktur des Jochbeins, sondern auch des Kiefers zusätzlich zu diversen Hämatomen erlitten hat. Zudem wurde ein noch schlimmerer Tatverlauf letztlich nur durch das Einschreiten seines Bruders, des Zeugen, verhindert.
480 Außerdem hat der Angeklagte zwei Varianten des § 224 Abs. 1 StGB erfüllt und die Tat tateinheitlich mit einer Freiheitsberaubung nach § 239 StGB begangen.
481 Unter Abwägung aller Aspekte, insbesondere der vorgenannten hat die Kammer 2 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen gehalten.
482 5. Tat am 18.05.2023 – Fall 6) der Anklageschrift
483 Die Kammer hat vorliegend den Strafrahmen dem §§ 177 Abs. 7, 38 Abs. 2 StGB – 3 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe – entnommen.
484 Der Angeklagte hat die Qualifikation des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB erfüllt, allerdings hat die Kammer insofern ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 9 StGB angenommen. Der Angeklagte hat das Gürtelschlagen nur verbal angedroht und sich dabei auch nur das Bedrohungspotential zu Nutze gemacht, das von dem vorhandenen Gürtel ausging. Hiervon geht ein geringeres Bedrohungspotential aus, als bei einer unmittelbaren Bedrohung, etwa mit einem bereits in der Hand gehaltenen Gürtel. Auch ist das Gefährdungspotential für die Nebenklägerin hierdurch geringer gewesen.
485 Zudem lagen mit dem Geständnis und der fehlenden Vorbestraftheit weitere mildernde Faktoren vor.
486 Insoweit kommt es aber zur Sperrwirkung des Strafrahmens des § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB. Mit dem Rechtsinstitut der Sperrwirkung des im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängten Delikts werden wertungswidrige Ergebnisse korrigiert, die durch gesetzliche Inkohärenzen bzw. Unstimmigkeiten bei der Strafrahmenbestimmung entstehen können (vgl. Schönke/Schröder/SternbergLieben/Bosch, StGB 30. Aufl., StGB § 52 Rn. 34; Satzger/Schluckebier/Werner StGB-Eschelbach , 6. Aufl., § 52 Rn. 14). Droht das Gesetz für die Verwirklichung einer tatbestandsmäßigen Qualifikation in einem minder schweren Fall eine geringere Mindeststrafe als für den Grundtatbestand an, dann kann diese „wenig geglückte Harmonie der Strafrahmen“ (vgl. BGH NJW 2003, 1679 = BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 1) bei der Strafzumessung zu einer Besserstellung desjenigen Täters führen, der neben dem milderen Gesetz noch ein schwereres Gesetz (mit niedrigerer Mindest- oder Höchststrafe) verletzt (vgl. BGHSt 1, 152, 156; BGHSt 7, 307, 312).
487 Diese Sperrwirkung greift nicht nur hinsichtlich des § 177 Abs. 6 StGB, sondern ist auch auf § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB anzuwenden, sodass der Angeklagte auch nur im Hinblick auf § 177 Abs. 8 StGB von der Annahme des minder schweren Falles profitiert.
488 Bezüglich des § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB liegt kein minder schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB vor. Die Tat weicht insoweit nach erneuter umfassender Prüfung nicht derart vom Durchschnittsfall ab, dass das verwirkte Unrecht nicht sachgerecht mit dem dann gegebenen Strafrahmen erfasst werden könnte. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch das Drohen mit dem beigeführten Gürtel auf schon stattgehabte Körperverletzungen Bezug nahm und dadurch den Einschüchterungseffekt erhöhte.
489 Die Kammer sah aus den vorstehend bei der Fall 5) der Anklageschrift dargestellten Strafzumessungserwägungen auch keinen Raum für die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleiches nach § 46a StGB.
490 Für den Angeklagten waren wiederum sein Geständnis und die fehlenden Vorstrafen zu würdigen.
491 Gegen ihn sprach, dass er den Geschlechtsverkehr zumindest beim zweiten Mal ungeschützt vollzogen hat und damit die Nebenklägerin dem erhöhten Risiko einer Infektion mit Geschlechtskrankheiten und auch einer ungewollten Schwangerschaft ausgesetzt hat. Es war ihm insoweit immerhin zu Gute zu halten, dass er zumindest den Aspekt der Empfängnisverhütung für sich erkannt hatte und beim ersten Geschlechtsverkehr ein Kondom verwendet hat bzw. sich um die Verwendung bemüht hatte. Gegen ihn sprach aber, dass die Tat mit einem zweimaligen Eindringen mit dem Penis und zudem auch mit dem Finger verbunden gewesen ist, als der Angeklagte nach dem ersten Geschlechtsverkehr das abgefallene Kondom herausgezogen hat, was eine erhöhte Belastung der Nebenklägerin bedeutete.
492 Darüber hinaus war zu seinen Lasten zu sehen, dass dem Sexualdelikt Schläge vorangingen und sich die Nebenklägerin in einer für sie ausweglosen Lage in der Wohnung des Angeklagten ausgesetzt gesehen hat, sodass auch die Situation des § 177 Abs. 5 StGB bestand.
493 Nach Abwägung aller Gesichtspunkte, insbesondere der vorgenannten hielt die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.
494 6. Einsperren in der Wohnung – Fall 7) der Anklageschrift
495 Für die Tat Fall 7) der Anklageschrift hat die Kammer den Strafrahmen des § 239 Abs. 1 StGB – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren – zu Grunde gelegt.
496 Für den Angeklagten war abermals die bereits dargestellten Erwägungen – insbesondere Geständnis und fehlende strafrechtliche Vorerkenntnisse – in Ansatz zu bringen. Gegen ihn sprach, dass das Einsperren in der Wohnung über Nacht andauerte und damit von erheblicher Dauer gewesen ist. Zudem schloss sich die Tat an eine schwere Vortat an, was aus Sicht der Kammer eine zusätzliche Belastung für die Nebenklägerin.
497 Nach Abwägung insbesondere dieser Gesichtspunkte hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.
498 7. Tat am 19.05.2023 – Fall 8) der Anklageschrift
499 Bei der Tat Fall 8) der Anklageschrift hat der Angeklagte sich tateinheitlich nach den §§ 239 Abs. 1, 241 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Der Strafrahmen war dem § 239 Abs. 1 StGB – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren – zu entnehmen.
500 Die Kammer hat für die Strafzumessung zugunsten des Angeklagten insbesondere die zuvor dargestellten Erwägungen in Ansatz gebracht.
501 Zu seinen Lasten war zudem – insbesondere durch das Inaussichtstellen der erneuten Vergewaltigung – die erheblichen Auswirkungen auf die Nebenklägerin zu würdigen. Infolge der erlittenen Angst ist sie in eine Ohnmacht gefallen. Diese körperliche Auswirkung der seelischen Belastung macht deutlich, welche Auswirkung das Verhalten des Angeklagten auf die Nebenklägerin gehabt hat.
502 Die Kammer hielt nach Abwägung insbesondere dieser Aspekte eine Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen.
503 8. Tat am 24.06.2023 – Fall 9) der Anklageschrift
504 Für die Tat Fall 9) der Anklageschrift – einer Körperverletzung tateinheitlich begangen mit einem Verstoß gegen § 4 GewSchG – war nach § 52 Abs. 2 StGB der Strafrahmen gemäß § 223 Abs. 1 StGB – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren – anzulegen.
505 Die Kammer hat auch hier zu Gunsten des Angeklagten insbesondere das Geständnis und seine Unbestraftheit gewürdigt. Gegen den Angeklagten sprach, dass er die Körperverletzung in der Öffentlichkeit beging und die Nebenklägerin durch die öffentliche Ohrfeige zusätzlich erniedrigte.
506 Die Kammer hielt insoweit die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat-und schuldangemessen. Dabei war die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe nach § 47 StGB auch unerlässlich, um angemessen auf den Angeklagten einzuwirken.
507 Der Angeklagte beging die Tat, um seinen selbst formulierten Dominanz- und Besitzanspruch gegenüber der Nebenklägerin zu betonen und durchzusetzen. Angesichts dieser Motivlage ist auch trotz der fehlenden Vorbelastetheit wegen der besonderen Erniedrigung der Nebenklägerin, die mit der öffentlich begangenen Körperverletzung einherging, die Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr ausreichend, um auf den Angeklagten sachgerecht einzuwirken.
508 9. Tat auf dem MFG 5-Gelände – Fall 11) der Anklageschrift
509 Für die Tat Fall 11) der Anklageschrift war der Strafrahmen den §§ 239b Abs. 1, 38 Abs. 2 StGB – Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren – zu entnehmen.
510 Die Kammer hat insoweit die Annahme eines minder schweren Falls nach § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 2 StGB erwogen, aber nach einer umfassenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis abgelehnt. Auch ein früherer möglicherweise zeitweiser freiwilliger Kontakt zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten aufgrund einer „gestörten“ Beziehung lässt das verwirklichte Unrecht des Angeklagten nicht so gemildert erscheinen, dass die mildernden Faktoren deutlich überwiegen und der Regelstrafrahmen als unangemessen erschiene. Die Verhaltensweisen des Angeklagten innerhalb der Kommunikation vor der Tat, die Verwendung des Messers als Drohmittels im Vorfeld der Taten, aber insbesondere auch die erhebliche Brutalität und Rücksichtslosigkeit über einen gestreckten Zeitraum auf dem MFG 5-Gelände sind dagegen so erheblich, dass die Annahme eines minder schweren Falles im Ergebnis deutlich abzulehnen war.
511 Auch war keine Strafrahmenverschiebung aufgrund eines Täter-Opfer-Ausgleiches nach § 46a StGB vorzunehmen, da die Geldzahlungen und Geschenke im Vorfeld dieser Tat erfolgt sind und zudem die oben näher dargestellte Funktion des Täter-Opfer-Ausgleiches nicht erfüllt wäre.
512 Die Kammer hat bei der Tat 11) der Anklageschrift zugunsten des Angeklagten insbesondere das umfassende Geständnis gewürdigt. Der Angeklagte hat insoweit ein zumindest von innerer Auseinandersetzung mit der Tat getragenes Geständnis abgelegt, bei dem er keinerlei Beschönigungstendenz zu seinen Gunsten hat erkennen lassen. Auch aus Sicht der Kammer dürfte Reue eine Kategorie sein, mit der der Angeklagte infolge seiner psychopathischen Persönlichkeitsakzentuierung nichts anzufangen weiß. Gleichwohl bleibt die Kategorie der rationalen Verantwortungsübernahme, was ihm gutzuschreiben ist. Hierdurch hat er der Nebenklägerin eine belastende Befragung durch die Kammer über diese Tat erspart, zumal er auch die Zustimmung zur Einführung der videodokumentierten Vernehmung erklärt hat. Auf diese Weise musste die Nebenklägerin die Geschehnisse nicht noch einmal durchleben.
513 Zudem zeigt sich der Angeklagte therapiewillig bzw. offen für eine Bearbeitung seiner Verhaltensdefizite im Rahmen der Sozialtherapie. Diese wird aus Sicht der Kammer auch nicht dadurch gemildert, dass es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die unten näher dargestellt werden, nur geringe Erfolgsaussichten für eine Therapie des Angeklagten gibt.
514 Gegen den Angeklagten sprach, dass er im Rahmen der Tat über einen gestreckten Zeitraum insgesamt 10 Vergewaltigungshandlungen zum Nachteil der Nebenklägerin verwirklicht hat, die sowohl oral als auch vaginal erfolgten. Zudem misshandelte der Angeklagte die Nebenklägerin erheblich in körperlicher Weise, indem er sie mit dem Gürtel und auch mit einer Übungspatrone schlug. Die Nebenklägerin musste aufgrund des Geschehensablaufs damit rechnen, dass sie die Taten nicht überleben würde. Diese Sorge war insbesondere auch durch seine vorherige Kommunikation mit der Nebenklägerin berechtigt, da er ihr schon in der WhatsApp-Kommunikation eine Entführung und in diesem Zusammenhang auch drastische Gewalttätigkeiten zu ihrem Nachteil angedroht hat. So drohte er der Nebenklägerin, sie „auszupeitschen“ bis er ihr „die Haut abziehen“ könne, sie „kaputt zu schlagen“ oder auch „kaputt zu ficken“.
515 Der Geschlechtsverkehr erfolgte zwar zumindest im Bemühen des Angeklagten, eine Schwangerschaft der Nebenklägerin zu verhindern, weil er sich vor dem Samenerguss ein Kondom übergezogen hat. Allerdings hat er – was ihm strafschärfend anzurechnen ist – durch diese Art der Verhütung ein Infektionsrisiko mit sexuell übertragbaren Krankheiten für die Nebenklägerin gesetzt. Zudem musste sie aufgrund dieser sorglosen Art der Empfängnisverhütung dennoch erhebliche Sorge vor einer Schwangerschaft haben.
516 Die Folgen waren im Übrigen für die Nebenklägerin erheblich. Sie konnte infolge der Taten ihre beruflichen Planungen nicht weiterverfolgen, da sie eine Stelle als Betreuerin für behinderte Menschen im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nicht antreten konnte. Überdies leidet sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und hat Albträume. Die Betreuung ihres an Trisomie-21 leidenden Sohnes ist zudem nach den Taten beeinträchtigt, da sie sich nicht mehr so zuverlässig wie vor der Tat um die notwendige Terminplanung für ihren kleinen Sohn kümmern kann.
517 Die Nebenklägerin hat sich zudem nach den Taten mit sehr konkreten Suizidgedanken getragen, die sie letztlich aus religiösen Gründen und aus Pflichtbewusstsein gegenüber ihrem Sohn nicht umgesetzt hat. Die Kammer hat insoweit nicht übersehen, dass die Nebenklägerin initiativ nicht nur den Kontakt zur Familie des Angeklagte auch im Nachgang an dessen Verhaftung gesucht hat, sondern auch zum Angeklagten brieflichen und teils auch telefonischen Kontakt hält. Ihre genaue Motivlage, die auch die Nebenklägerin als „krank“ beschrieb, vermochte die Kammer nicht aufklären. Es spricht aber aus Sicht der Kammer vieles dafür, dass ihr Verhalten aus einer Art religiösen Pflichtbewusstsein resultiert und zudem deutlich durch ihre psychische Erkrankung überformt und geprägt und nicht Ausdruck einer Bewältigung des Geschehenen ist.
518 Zu den bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zu berücksichtigenden Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, gehört im Einzelfall auch die Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und einer Maßregel der Besserung und Sicherung (vgl. BGH Beschl. v. 22.3.2022 – 1 StR 455/21, BeckRS 2022, 9710 Rn. 4). Die Strafhöhe kann durch diese Wechselwirkung beeinflusst werden, beide Sanktionen müssen nicht nur einzeln, sondern auch zusammen angemessen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2021 - 2 StR 188/20 Rn. 16; BGH Urteil vom 21.10.2004 - 4 StR 325/04 Rn. 12; BGH Urteil vom 29. November 2005 - 5 StR 339/05 Rn. 7; BGH Urteil vom19.06. 2008 - 4 StR 114/08 Rn. 18). Das ist in einer Gesamtschau zu bewerten (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 724).
519 Letzteren Aspekt hat die Kammer vor allem bei der Strafzumessung im vorliegenden Fall bedacht, aber auch schon bei den vorhergehenden Fällen gewürdigt.
520 Nach Abwägung dieser Gesichtspunkte hielt die Kammer für die Tat 11) der Anklageschrift eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren für tat- und schuldangemessen.
521 10. Gesamtstrafenbildung
522 Diese Einzelstrafen waren im Wege der Gesamtstrafenbildung nach § 53 StGB unter nochmaliger Würdigung aller Strafzumessungserwägungen, insbesondere der vorgenannten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen. Die Kammer hatte dabei die Einsatzstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe maßvoll zu erhöhen. Dabei sprachen insbesondere für eine straffe Zusammenfassung sein Teilgeständnis und der Umstand, dass die Taten zum Nachteil der Nebenklägerin zeitlich relativ nah beieinander und auf verwandten Deliktsfeldern lagen. Auf der anderen Seite handelte es sich um zwei Geschädigte, wobei die Tat zum Nachteil der Geschädigten zwar auf demselben Gebiet wie einige der Taten gegen die Nebenklägerin liegt, aber doch zeitlich deutlich früher.
523 Auch im Hinblick auf die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat die Kammer sich aus den genannten Erwägungen für eine eher enge Zusammenfassung der Einzelstrafen entschieden. Der Kammer war bewusst, dass der Angeklagte durch die angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit einem gesellschaftlichen Sonderopfer belastet wird, um die von ihm ausgehenden Gefahren auszuschließen. Die hiermit verbundene Verkürzung des Freiheitsanspruches des Angeklagten ist erheblich, gerade auch mit Blick auf sein vergleichsweise junges Lebensalter von derzeit 28 Jahren.
524 Insbesondere aus diesem Grund hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung der Strafzumessungsaspekte und Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung des Angeklagten durch die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verhängt.
VI.
525 Die Kammer hatte die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB anzuordnen.
526 Die Voraussetzungen für eine vorrangig zu prüfende Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hat die Kammer – beraten vom Sachverständigen Dr. B – verneint. Der Angeklagte erfüllt, wie ausgeführt, keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB. Genauso kam vorliegend keine Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in Betracht, da beim Angeklagten keine Anhaltspunkte für einen Hang zum übermäßigen Konsum von Drogen oder Alkohol gegeben sind.
527 Die Kammer kam jedoch nach kritischer Würdigung der aus der Hauptverhandlung und insbesondere den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bs gewonnenen Erkenntnisse zu der Überzeugung, dass die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB anzuordnen ist.
528 Die Anordnungsvoraussetzungen sind nach den Feststellungen der Kammer auch beim bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten gegeben, da vorliegend die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB erfüllt sind. Danach kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen, wenn jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen hat, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird.
529 Der Angeklagte hat vorliegend in sechs Fällen gegen die körperliche Unversehrtheit (Fälle 3, 4, 5, 6, 9 und 11), drei Fällen gegen die persönliche Freiheit (Fälle 5, 7 und 11) und gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Fälle 1, 6 und 11) gerichtete Taten im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) StGB begangen.
530 In den Fällen 1, 2, 4, 5, 6 und 11 hat er dabei jeweils mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe verwirkt, was zu einer Gesamtstrafe von über 3 Jahren Freiheitsstrafe führt.
531 Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB vor, da er auch mindestens zwei Einzelstrafen von mindestens 2 Jahren Freiheitsstrafe verwirkt hat, die insgesamt zu mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe zusammenzufassen sind.
532 Bei dem Angeklagten war auch ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB festzustellen, erhebliche Straftaten in der Zukunft zu begehen.
533 Der Hang im Sinne des § 66 StGB ist als eine auf charakterlicher Anlage beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung zu Rechtsbrüchen aufzufassen (BGH NStZ 2000, 578).
534 Nach Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände, insbesondere der vom Angeklagten gezeigten Tathäufigkeit und Tatfrequenz sieht die Kammer insofern beim Angeklagten das den Hang ausmachende eingeschliffene Verhalten im Sinne einer fest eingewurzelten Neigung, immer wieder auf einem bestimmten Deliktsfeld straffällig zu werden. Insoweit kam es für die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht darauf an, worin hierfür die Ursache zu sehen ist (vgl. BGHSt 24, 160). Maßgebendes Kriterien des Hangtäters ist, dass er – anders als der Rückfalltäter – immer wieder dieselbe Ursache zum Anlass seiner Taten nimmt.
535 Dieses Verhaltensmuster sieht die Kammer vorliegend aufgrund der psychopathischen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten auf der Beziehungsebene zu psychisch labilen potentiellen Partnerinnen als sicher gegeben an. Durch seine Tat zum Nachteil der Geschädigten und der wiederholten Taten zum Nachteil der Nebenklägerin hat er diesen Hang nach Würdigung der Kammer manifestiert. Insofern ist nach Würdigung der Kammer beim Angeklagten ein festes Verhaltensmuster dahingehend auszumachen, dass er gewalttätige und sexuelle Übergriffe gegen eine emotional oder sonst instabile Partnerin ausführt, wenn er seine einseitig formulierten Bedürfnisse nicht erfüllt sieht. Der Feststellung des Hangs steht insbesondere nicht entgegen, dass der Angeklagte – zumindest aus seiner Sicht – eine enge persönliche Beziehung vor allem zur Nebenklägerin unterhalten hat, da er dieses Näheverhältnis letztlich erst durch das von ihm ausgehende Klima der Angst und Gewalt geschaffen hat. Die von diesem Verhaltensmuster ausgehende Gefahr wird auch nach einem längeren Aufenthalt im Strafvollzug noch gegeben sein.
536 Für die Frage der Gefährlichkeitsprognose hat sich die Kammer ebenfalls vom Sachverständigen Dr. B beraten lassen.
537 Dieser hat in seinem Gutachten im Ergebnis festgestellt, dass aus psychiatrischer Sicht dem Angeklagten infolge seiner Persönlichkeitsakzentuierung ein Hang, künftig in erheblicher Weise straffällig zu werden, zuzuschreiben sei. Dr. B führte aus, dass der Angeklagte eine psychopathe Persönlichkeit aufweise. Seine individuelle Kriminalprognose sei sehr ungünstig, wenn es wieder zu einer hochspezifischen Täter-Opfer-Beziehung komme. Es sei hochwahrscheinlich, dass es wieder zu erheblichen Gewalt- und Sexualdelikten bis hin zum Femizid durch den Angeklagten kommen werde, wenn er erneut in eine Partnerschaft oder Beziehung zu einer schwachen, für sein manipulatives Verhalten anfällige Partnerin eintrete. Der Angeklagte weise ein ausgeprägtes Defizit an Empathie für andere Menschen, insbesondere im konkreten Fall die Nebenklägerin auf. Dabei sei charakteristisch, dass er sich nicht in die Gefühle und Empfindungen anderer hineinfühlen könne. Deren Gefühlswelt beschreibe der Angeklagte allenfalls technisch, rein sachlich und ähnlich einem Reporter. Er selbst dagegen sei davon geprägt, dass er massiv Wut und Kränkung fühle, wenn er seine Bedürfnisse und Vorstellungen nicht befriedigt sehe. Dabei sei der Angeklagte eine ausgesprochen eitle Person, was ihn noch stärker kränkbar erscheinen lasse. Der Angeklagte reagiere dann auf derartige Kränkungen bzw. Zurückweisungen aufgrund fehlender Frustrationskontrolle und herabgesetzter Impulskontrolle mit einer Gewaltspirale. Er habe insofern aggressive Gedanken im Sinne von Gewaltphantasien geäußert, dass er anderen massive Gewalt antun wolle, wenn er Kränkung verspüre. Diese Phantasien seien ihm vom Angeklagten im Rahmen der Exploration teils drastisch beschrieben worden im Sinne von Zusammenschlagen und mit dem Messer zustechen. Besonders hervorgehoben hat der Sachverständige in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte auch geäußert habe, dass er anderen die Augen ausstechen würde, wenn er gekränkt werde. Dies sei – so der Sachverständige – deutliches Anzeichen für Sadismus, was sich im Zusammenspiel mit der fehlenden Empathie stark gefahrerhöhend auswirken könne. Die Eitel- und Kränkbarkeit sei zudem typisches Charakteristikum für eine narzisstische Persönlichkeit. Seine hieraus zu konstatierende egozentrische Selbstsicht lebe er auf Beziehungsebene dadurch aus, dass er einseitig Bedürfnisse bis hin zum Beziehungswunsch formuliere und nicht akzeptiere, wenn seine Partnerin die Wünsche nicht erfüllt. Er habe sowohl bei den Beziehungen zur Geschädigten als auch zur Nebenklägerin einen starken Besitzanspruch hinsichtlich der Frauen formuliert, wobei auch Gewalttätigkeit für den Angeklagten wie selbstverständlich dazugehört habe, wenn seine Bedürfnisse nicht befriedigt worden seien. Dabei nutze er physische, aber insbesondere auch psychische Gewalt in instrumentaler Weise. Die Gewalt werde von ihm genutzt, „damit sie auf mich hört“ oder „damit sie macht, was ich sage“ und im Fall der Nebenklägerin „damit sie mit mir zusammen ist“. Dieses Verhaltensmuster habe sich bereits in der Beziehung zur Geschädigten deutlich gezeigt, es habe insofern aber eine progrediente Entwicklung gegeben, die dann in den Taten zum Nachteil der Nebenklägerin gemündet seien. Diese sei besonders empfänglich hierfür gewesen; sie habe – wie dargestellt – „maximal angedockt“. Er sei dabei analytisch fähig, seine Gegenüber so zu lesen, dass er erkennen könne, ob er es mit einem schwachen oder starken Gegenüber zu tun habe. Er wisse, wie er die richtige Frau für sein manipulatives, besitzergreifendes Verhalten finde. Dies sei dann im Fall der Nebenklägerin in Form vom massiver körperlicher, psychischer und sexueller Gewalt offen zu Tage getreten. Die Gewalt auf sexueller Ebene habe zudem beim Angeklagten Erregung ausgelöst bzw. gesteigert.
538 Analytisch sei er in der Lage zu erkennen, dass diese Verhaltensweisen „nicht richtig“ seien. Allerdings beschränke sich die Einsicht des Angeklagten auf eine rein analytische Feststellung, ohne dass diese Einsicht von einer emotionalen Komponente getragen wäre. Hierin füge sich auch die teils verstörende, schonungslose Offenheit mit den Taten in seinen Geständnissen, der E-Mail an die Kieler Nachrichten und auch der Gang in die Öffentlichkeit durch das TikTok-Video ein. Das sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur kein Erleichtern des Gewissens durch Offenheit, sondern ein Aufmerksamkeitssuchen mit einem gewissen Hang zur Inszenierung. Es gehe ihm bei diesem Verhalten darum, der Öffentlichkeit zu zeigen, „wie gefährlich“ er sei. Zudem wolle er damit die Verantwortlichkeit für seine Verhaltensweisen externalisieren und zwar in dem Sinne, dass „die anderen“ schuldig seien, weil diese ihn – den Angeklagten – trotz seiner erheblichen Bemühungen „nicht gestoppt“ hätten.
539 Er zeige eine hohe Manipulationstendenz im Umgang mit „schwachen“ Partnerinnen. Er habe die Kontakte zur Nebenklägerin bewusst so gestaltet, um sie immer wieder einzubinden und sie so in Kontakt zu ihm zu halten. Die WhatsApp-Kommunikation sei insofern geprägt gewesen von Manipulationstendenzen, in denen sich die psychopathologische Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten widerspiegele. Dieser Aspekt werde noch verstärkt durch den Widerruf des Geständnisses und dessen erneuten Widerrufs am 08.11.2024, da auch dieses Vorgehen von der Manipulationstendenz des Angeklagten getragen gewesen sei. Es sei ihm – dem Angeklagten – besonders wichtig gewesen, dass die Nebenklägerin am 08.11.2024 seinen Ausführungen, mit denen er zu seinem ursprünglichen Geständnis zurückgekehrt sei, beiwohne. Es sei ihm auch darum gegangen, sie wieder in das Strafverfahren und vor allem an seine eigene Person zu binden, was nach objektiver Wertung der Vorgänge überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre.
540 Dieser Beschreibung und Analyse der Persönlichkeitseigenschaften des Angeklagten hat sich die Kammer nach eigener Würdigung und Überzeugung angeschlossen. Auch die Kammer nahm den Angeklagten in der umfangreichen Beweisaufnahme als emotional oberflächlichen, sehr technisch berichtend wahr. Dabei war hervorstechend, dass er zwar die tatsächliche Ebene der Taten sehr detailliert zu berichten vermochte, etwa die genaue Handhabung des Gürtels beim Auspeitschen der Nebenklägerin oder die sexuellen Übergriffe. Die subjektive Seite, sein Innenleben, seine Sicht auf die Taten und seine Motivation für sein Verhalten waren dagegen oberflächliche Schilderungen. Die Kammer gewann den Eindruck, dass er seine Gefühlswelt allenfalls nach sachlichen Kriterien zu beschreiben vermochte. Die aus seiner Sicht denkbaren Auswirkungen auf das innere Erleben der Nebenklägerin vermochte er im Grunde gar nicht zu beschreiben, allenfalls zu rationalisieren. Insoweit sorgte er mehr für die materielle Absicherung der Nebenklägerin, indem er ihr Einkäufe und Geschenke zusätzlich zu den festgestellten Geldleistungen aufgedrängt hat. Dies deckt sich mit den Darlegungen des Sachverständigen, der den Angeklagten als weitgehend empathielos und mit Blick auf Gefühle anderer als ratlos beschrieben hat. Auch die dargestellten Manipulationstendenzen des Angeklagten hat die Kammer festgestellt. Die WhatsApp-Kommunikation war insofern deutliche Quelle dieser Kommunikations- und Einwirkungsform des Angeklagten auf die Nebenklägerin.
541 Dies wurde noch dadurch verstärkt, dass er sich sogar in seinem Handy eine Art „Manipulationsanleitung“ für den Umgang mit Frauen, bzw. der Nebenklägerin notiert hatte. Diese Anleitung war – wie dargestellt – von dem Bemühen geprägt, der Nebenklägerin die Sicherheit zu entziehen und sie durch Gewalt und massive Bedrohlichkeit und Beharrlichkeit zu dominieren und nach den eigenen Wünschen gefügig zu machen.
542 Ähnliche Verhaltensweisen waren zudem auch in der Beziehungsgestaltung zur Geschädigten festzustellen, was die Zeugin H, aber auch die Geschädigte selbst berichtet hatten. Beide schrieben dem Angeklagten eine Besitzergreifung nach einiger Zeit der Beziehung zu und gaben an, dass er dabei bestimmend mit der Geschädigten umgegangen sei. Sein Verhalten sei davon geprägt gewesen, dass er immer mehr über die Geschädigte bestimmt habe und meinte vorschreiben zu können, was sie zu tun und zu lassen habe.
543 Auch die von der Kammer ausgewertete Kommunikation zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten zeigte zudem, dass der Angeklagte stark dazu neigte, sich auch der Geschädigten aufzudrängen und immer wieder – obwohl dies ausdrücklich nicht gewünscht war – mit ihr in eine Kommunikation einzutreten. Dies tat er auch in manipulierender Weise, indem er etwa mehrfach die Geschädigte kurz anrief, sofort auflegte, um dann von ihr eine schriftliche Reaktion über WhatsApp zu erhalten. Auch zeigt dies nach dem Eindruck der Kammer, die insoweit auch den Ausführungen des Sachverständigen beitritt, eine progrediente Entwicklung seines Verhaltens. Die Taten zum Nachteil der Nebenklägerin waren keine einmalige, phasenhafte Entgleisung des Angeklagten in einer Ausnahmebeziehung. Sie sind vielmehr Ausdruck und Folge der persönlichkeitsimmanenten psychopathologischen Akzentuierung des Charakters des Angeklagten, die ebenso schon bei der Tat zum Nachteil der Geschädigten und auch in der mit ihr geführten Beziehung vorhanden gewesen sind. Der Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt also vor.
544 Die Kammer sieht nach kritischer Prüfung auch die Erwartung bestätigt, dass er aufgrund dieses Hangs zukünftig wieder erhebliche Gewalt- und Sexualdelikte begehen wird.
545 Der Sachverständige Dr. B hat die Kriminalprognose als extrem ungünstig dargestellt. Der Angeklagte leide nicht unter einer behandelbaren Krankheit. Die Psychopathie sei eine Persönlichkeitsakzentuierung, die nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen und medizinischen Standard der Psychiatrie nicht behandelbar sei. Es gäbe allenfalls die Möglichkeit, durch Verhaltenstherapie positiv auf Menschen wie den Angeklagten einzuwirken, wobei aber insofern Therapieversuche kaum erforscht seien und zudem nach Ansicht des Sachverständigen auch gefährlich seien. Psychopathen seien infolge ihres manipulativen Wesens in der Lage, die Therapieansätze dahingehend zu missbrauchen, dass sie dort vordergründig eine gewisse Angepasstheit erlernen. Eine Besserung oder Verhaltensänderung sei damit jedoch nicht erreicht, da Psychopathen Strukturen ausnutzen und ggf. auch durch ihr Verhalten zu sprengen vermögen. Für die Therapierbarkeit spreche beim Angeklagten im Grunde nur seine relative Offenheit zu den Taten und sein erklärter Wille, sich helfen zu lassen. Es sei aber ausgesprochen fraglich, ob verhaltenstherapeutische Ansätze erfolgversprechend sein könnten, da es insofern an belastbaren Studien zu Behandlungserfolgen von Psychopathen mangele. Voraussetzung solle dann sein, dass der Angeklagte sich offen zeige und Lösungen suche. Es solle eine Therapiebitte seinerseits sein und keine aufgedrängte Form.
546 Daher bleibe der Angeklagte ein Hochrisikoproband. Bei einem Wiedereinsetzen seines Musters – namentlich eine Beziehung zu einer für seine Verhaltensweisen offene, „schwache“ Partnerin – sei die Wiederholung des Geschehenen hochwahrscheinlich. Es sei dann mit Gewalt- und Sexualtaten wie unter II. bis hin zu einem Femizid zu rechnen.
547 Daran ändere auch ein absehbar sehr langer Strafvollzug nichts. Es sei nicht anzunehmen, dass der bloße Zeitablauf durch den Freiheitsentzug sich positiv auf die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten auswirke. Daher sei auch künftig mit dem Entstehen von derartigen asymmetrischen Beziehungsmustern zu rechnen, da im Grunde eine funktionierende Beziehung mit dem Angeklagten nur mit einer hypothetischen Partnerin denkbar sei, die sich dem Angeklagte stets devot füge und immer mache, was er ihr vorgebe. Vor dem Hintergrund, dass eine solche Beziehung im Grunde nicht denkbar sei, bleibe es trotz der erwartbar langen Freiheitsstrafe dabei, dass der Angeklagte auch nach vollständiger Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe hochgefährlich sein werde.
548 Dieser Einschätzung des Sachverständigen der Gefährlichkeitsprognose folgt die Kammer. Die beschriebene Persönlichkeit des Angeklagten hat sich in den Taten zum Nachteil der Geschädigten und der Nebenklägerin deutlich dahingehend gezeigt, dass er durch Manipulation, Machtausübung und massiver psychischer und physischer Gewalt seine – einseitigen – Ziele durchsetzt. Er hat sich nach dem Eindruck der Kammer manipulierend und rücksichtslos gezeigt und war dabei in der Lage, sich die dafür „richtige“ Frau als Partnerin zu suchen. Mit Blick auf das Lebensalter ist selbst bei Zugrundelegung einer sehr langen Zeit im Strafvollzug anzunehmen, dass er auch nach einer vollständigen Verbüßung weiterhin sexuell aktiv sein und wieder eine Partnerin suchen wird. Angesichts dessen ist hochwahrscheinlich, dass das dargestellte Beziehungsmuster wieder auftritt, weil der Angeklagte sich annehmbar wieder eine Partnerin suchen wird, die von ihrer Persönlichkeitsstruktur „schwach“ genug ist, damit der Angeklagte seine Ziele und Bedürfnisse einseitig durchsetzen kann. Der Angeklagte ist auch geschickt und gewinnend genug, um Kontakt zu Frauen zu finden und dann das geeignete Opfer an sich zu binden.
549 Andere stabilisierende Faktoren sind vorliegend nicht ersichtlich oder aus den dargestellten Gründen auch im Ansatz nicht geeignet, die Gefährlichkeit des Angeklagten zu minimieren oder gar auszuschließen. Mit einer Abnahme der aus der psychopathologischen Persönlichkeit folgenden Symptomen ist auch nicht zu rechnen. Insofern hat der Sachverständige für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass die mit der Psychopathie einhergehende Symptomatik und die daraus folgenden Verhaltensweisen weder zu behandeln, noch zu modifizieren sein werden.
550 Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist auch verhältnismäßig. Die Kammer hat sich insoweit trotz des jungen Lebensalters und der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten zur Anordnung der Sicherungsverwahrung durchgerungen.
551 Dabei wurde von der Kammer berücksichtigt, dass angesichts der Unbefristetheit der Maßregel der Sicherungsverwahrung zurückhaltend mit deren Anordnung umzugehen ist. Die Gesamtabwägung der begangenen Taten, der zu erwartenden Taten und des Grades der daraus resultierenden Gefahr erforderten jedoch im vorliegenden Fall die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
552 Der Angeklagte weist – wie ausgeführt – eine Persönlichkeitsstruktur auf, die ihn zu einem besonders gefährlichen Täter macht und eine Wiederholung von Taten von ähnlichen und sogar schlimmeren Gewicht hochwahrscheinlich ist.
553 Die Kammer sah bei der Ausübung ihres Ermessens die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch angesichts des erwartbar langen Strafvollzuges als unerlässlich an. Es sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Angeklagte nach einer langen Zeit in der Justizvollzugsanstalt mit Anfang 40 so verändert sein wird bzw. seine Persönlichkeitsstruktur sich grundlegend geändert hat, das die von ihm ausgehende Gefahr aufgehoben oder vertretbar abgemildert ist. Ein langer Strafvollzug und der damit einhergehende Alterungs- und Reifungsprozess haben keine oder nur geringe Auswirkungen auf die Psychopathie des Angeklagten, da die Persönlichkeitsstruktur einer Therapie nach derzeitigem Stand der Wissenschaft nicht zugänglich ist, sodass insofern auch die vom Angeklagten angebotene Therapiebereitschaft an diesem Attest nichts zu ändern vermag. Diese Persönlichkeitseigenschaft ist jedoch die führende Ursache für das inkriminierte Verhalten des Angeklagten.
554 Die Kammer hat dennoch erwogen, ob ein langer Strafvollzug im Zusammenhang mit der beim Angeklagten fehlenden Vollzugserfahrung eine Verhaltensänderung erwarten lässt. In diesem Zusammenhang der Prognose war zudem zu berücksichtigen, dass die bloße Erwartung einer Besserung bei Urteilserlass nicht ausreichend ist, um von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen (vgl. BGH NStZ 2016, 336). Ein Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung trotz bestehender hangbedingter Gefährlichkeit kommt in Ausübung des in § 66 Abs. 2 StGB eingeräumten Ermessens nur dann in Betracht, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt die Erwartung begründet ist, der Täter werde hierdurch eine Haltungsänderung erfahren, sodass für das Ende des Strafvollzuges eine günstige Prognose gestellt werden kann. Noch ungewisse positive Veränderungen und lediglich möglich Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug können hierfür indes nicht genügen (BGH a.a.O.).
555 Diesem Maßstab entsprechend konnte die Kammer angesichts der nachvollziehbaren Bewertungen und Darlegungen des Sachverständigen Dr. Bs von der Anordnung der Sicherungsverwahrung vorliegend nicht absehen. Die Kammer hatte bei der Ermessensausübung auch das junge Lebensalter des Angeklagten in den Blick zu nehmen und war sich über die schwerwiegenden Auswirkungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung auf den Angeklagten und dessen Lebensweg bewusst. Allerdings besteht gerade wegen des jungen Alters des Angeklagten die hohe Gefahr, dass das aufgrund des natürlichen Sexualtriebs und des menschlichen Strebens nach Partnerschaft das Tatmuster des Angeklagten wiederholen wird. Hiermit geht dann einher, dass auch mit schwerwiegenden Taten zum Nachteil der potentiellen Partnerin hochwahrscheinlich zu rechnen sein wird.
556 Es blieb daher insofern auch kein Raum für die – von der Verteidigung angeregte – Anwendung des § 66a StGB, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Vorliegend steht mit hinreichender Sicherheit zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB gegeben sind, sodass ein Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB nicht ausgesprochen werden konnte.
VII.
557 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 467 StPO. Der Angeklagte hat zudem die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen, § 472 Abs. 1 StPO. Die Kammer hat beim Abfassen des Tenors übersehen, den Kostenausspruch hinsichtlich der Nebenklage aufzunehmen.
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