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L 3 AS 224/26 B ER, L 3 AS 57/26 B PKH•Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat, 2026-08-11, L 3 AS 224/26 B ER, L 3 AS 57/26 B PKH
L 3 AS 224/26 B ER, L 3 AS 57/26 B PKHSozialversicherungsgericht / 3. Abteilung11.08.2026
Während einer vor der Gesetzesänderung zum 1.7.2026 begonnenen Karenzzeit gemäß § 22 Abs.1 S.2, S.3 SGB II sind Kosten, die das gemäß § 22 Abs.1 S.6 SGB II berücksichtigungsfähige Ausmaß übersteigen bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist für Wohnraummietverhältnisse, gerechnet ab Kenntniserlangung von der Höhe der nach § 22 Abs.1 S. 6 SGB II berücksichtigungsfähigen Kosten, jedenfalls dann unabweisbar im Sinne § 22 Abs.1 S.7 SGB II, wenn der Betroffene nicht mit der Absenkung der Kosten rechnen musste und die Höhe der Mehrkosten eine vorübergehende Aufbringung aus den Leistungen für den Regelbedarf nicht zumutbar ermöglicht. Verfahrensgang vorgehend SG Lübeck, 15. Juli 2026, S 35 AS 230/26 ER, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-08-11
Aktenzeichen: L 3 AS 224/26 B ER, L 3 AS 57/26 B PKH
ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2026:0811.L3AS224.26BER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 22 Abs 1 S 2 SGB 2, § 48 Abs 1 SGB 10, § 573c Abs 1 BGB, § 86b Abs 1 S 2 SGG, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 ... mehr
Während einer vor der Gesetzesänderung zum 1.7.2026 begonnenen Karenzzeit gemäß § 22 Abs.1 S.2, S.3 SGB II sind Kosten, die das gemäß § 22 Abs.1 S.6 SGB II berücksichtigungsfähige Ausmaß übersteigen bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist für Wohnraummietverhältnisse, gerechnet ab Kenntniserlangung von der Höhe der nach § 22 Abs.1 S. 6 SGB II berücksichtigungsfähigen Kosten, jedenfalls dann unabweisbar im Sinne § 22 Abs.1 S.7 SGB II, wenn der Betroffene nicht mit der Absenkung der Kosten rechnen musste und die Höhe der Mehrkosten eine vorübergehende Aufbringung aus den Leistungen für den Regelbedarf nicht zumutbar ermöglicht.
Verfahrensgang
vorgehend SG Lübeck, 15. Juli 2026, S 35 AS 230/26 ER, Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 15. Juli 2026 abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 5. Juni 2026 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2026 erhobenen Klage (S 35 AS 344/26) wird angeordnet.
Soweit die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren gerichtet ist, wird sie zurückgewiesen.
Der Antragsgegner erstattet dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in beiden Rechtszügen.
1 Der Antragsgegner hat dem 1968 geborenen Antragsteller mit Bescheid vom 28. Oktober 2025 aufstockend zum Bezug von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum 1. Oktober 2025 bis 30. September 2026 bewilligt und dabei die tatsächlichen Unterkunftskosten des Antragstellers in Höhe von 1.430,– € monatlich bruttokalt zuzüglich Heizkosten bedarfsbildend berücksichtigt.
2 Mit Bescheid vom 5. Juni 2026 hat der Antragsgegner gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) diesen Bescheid mit Wirkung für die Zukunft ab 1. Juli 2026 abgeändert und nunmehr nur noch bruttokalte Unterkunftskosten in Höhe von 760,50 € monatlich berücksichtigt. Zur Begründung verwies er darauf, dass infolge einer Gesetzesänderung ab 1. Juli 2026 maximal Unterkunftskosten bis zum 1,5 -fachen des in dem regionalen Vergleichsraums geltenden Richtwerts anerkannt werden.
3 Den dagegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2026 zurück.
4 Dagegen richtet sich die am 6. Juli 2026 beim Sozialgericht Lübeck zum Aktenzeichen S 35 AS 344/26 erhobene Klage. Parallel dazu hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 15. Juli 2026 hat das Sozialgericht diesen Eilantrag abgelehnt und war dabei von einem sinngemäßen Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Leistungen nach dem SGB II in bisheriger Höhe zu verpflichten, ausgegangen. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer – im Verfahren nicht tätig gewordenen – Rechtsanwältin hat es abgelehnt.
5 Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 24. Juli 2026.
6 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgemäß innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden und übersteigt den sich aus § 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG ergebenden Grenzbeschwerdewert von 750,– €.
7 Sie ist hinsichtlich der Sachentscheidung auch begründet.
8 Anders als vom Sozialgericht angenommen richtet sich der einstweilige Rechtsschutz vorliegend nicht nach den Regelungen über den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 86b Abs. 1 SGG, sondern nach den Regelungen über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 2 SGG, denn der in der Hauptsache angegriffene Bescheid vom 5. Juni 2026 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25 Juni 2026 greift in eine vorher durch den Bescheid vom 28. Oktober 2025 geschaffene Rechtsposition des Antragstellers ein. Sein Rechtsschutzziel der vorläufigen Weitergeltung der mit Bescheid vom 28. Oktober 2025 getroffenen Regelungen ist durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage erreichbar, ohne dass es des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedarf.
9 Gemäß § 86b Abs.1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gemäß § 86a Abs.2 Nr.4 SGG i. V. m. § 39 Nr.1 SGB II entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei Verwaltungsakten, die bestimmte Entscheidungen nach dem SGB II enthalten (u. a. Aufhebung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Feststellung einer Minderung, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit). Danach entfällt die aufschiebende Wirkung vorliegend.
10 Bei der nach § 86b Abs.1 S. 1 Nr. 2 SGG zu treffenden Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist eine Abwägung des Aussetzungs- und des Vollzugsinteresses vorzunehmen. Die aufschiebende Wirkung ist in der Regel anzuordnen, wenn das Interesse des belasteten Leistungsempfängers an der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Wenn kein überwiegendes Interesse des Antragstellers vorliegt, ist der Antrag abzulehnen. Maßgebliches Kriterium bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs. Soweit sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen. Ist der Widerspruch hingegen offensichtlich unzulässig oder die Anfechtungsklage bzw. der Widerspruch offensichtlich unbegründet, kommt eine Aussetzung nicht in Betracht.
11 Die danach zutreffende Abwägungsentscheidung fällt vorliegend zugunsten des Antragstellers aus. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, hier der Anfechtungsklage zum Aktenzeichen S 35 AS 344/26, überwiegen.
12 Grundlage für die im Hauptsacheverfahren angefochtene Verwaltungsentscheidung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB X, der die Abänderung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft vorsieht, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, geändert haben. Eine Änderung der Rechtslage ist vorliegend tatsächlich durch Änderung von § 22 Abs. 1 SGB II mit Wirkung zum 1. Juli 2026 eingetreten. Sie rechtfertigt im Ergebnis aber nicht die vorgenommenen Leistungsabsenkung für die Zeit bis Ende September 2026.
13 Grundlage für die Berücksichtigung von Unterkunftskosten im Rahmen der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ist § 22 Abs. 1 SGB II, der grundsätzlich bei längerem Bezug von Grundsicherungsleistungen nur die Berücksichtigungsfähigkeit der für den jeweiligen örtlichen Vergleichsraum maximal angemessenen Unterkunftskosten vorsieht. Die von dem Antragsteller gegenwärtig aufgewandten Unterkunftskosten übersteigen das für seinen Wohnort angemessene Ausmaß deutlich. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen des Antragsgegners im Rahmen der Verwaltungsentscheidungen wird Bezug genommen. Seit 1. Januar 2023 sieht die gesetzliche Regelung in § 22 Abs.1 Satz 2, Satz 3 SGB II aber eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des erstmaligen Bezuges von Leistungen nach dem SGB II vor, in der die Bedarfe für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden. Diese Regelung war Grundlage der Leistungsgewährung vom 28. Oktober 2025. Durch Gesetzesänderung mit Wirkung zum 1. Juli 2026 wird durch § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II nunmehr bestimmt, dass abweichend von der geschilderten Regelung auch in der Karenzzeit die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt werden, wenn sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen. Diese Regelung ist Grundlage für die Absenkung der berücksichtigten Unterkunftskosten ab 1. Juli 2026 durch den Bescheid vom 5. Juni 2026. Ergänzt wird diese Regelung aber durch § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II. Danach können in der Karenzzeit im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Der Senat stuft die höheren Aufwendungen des Klägers aber für die Zeit ab Information des Klägers über die berücksichtigungsfähigen Kosten durch den Bescheid vom 5. Juni 2026 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 573c Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), hier also für die Zeit bis zum 30. September 2026 als unabweisbar ein. Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II trägt dem Umstand Rechnung, dass der Sicherung der Unterkunft überragende Bedeutung bei der Sicherung des Existenzminimums zukommt. Das in ihr vorgesehene Ermessen wird durch den unbestimmten Rechtsbegriff der unabweisbar höheren Aufwendungen in der Regel vollständig determiniert, d. h. es besteht ein Anspruch auf positive Entscheidung bei gleichzeitiger Ermessensschrumpfung bereits dann, wenn der unbestimmte Rechtsbegriff im konkreten Fall tatbestandlich erfüllt ist (vgl. dazu Luthe in Hauck/Noftz SGB II § 22 Rn. 90a). Außer bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, auf deren Entwicklungsbedarf besonders Rücksicht zu nehmen ist, sind diese Voraussetzung anzunehmen, wenn der Leistungsberechtigte nicht in der Lage ist oder es ihm nicht zuzumuten ist, die über das angemessene Maß hinausgehenden Unterkunftskosten auch nur vorübergehend über Leistungen zur Deckung des Regelbedarfes zu finanzieren (Luthe aaO).
14 Eine Finanzierung der das nach § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II berücksichtigungsfähige, übersteigende Ausmaß der Unterkunftskosten über die Leistungen aus dem Regelbedarf bzw. das Einkommen aus dem Bezug von Leistungen nach dem SGB III ist in Hinblick auf die monatliche Differenz von 669,50 € nicht realistisch zumutbar. Bis Ablauf des Monats September 2026 sind die Mehrkosten auch unabweisbar. Dies folgt anders als der Antragsteller meint, nicht aus dem Umstand, dass er die Wohnung nicht alleine kündigen könnte und die Kündigungsfähigkeit erst mit seiner im Januar 2025 aus der Wohnung ausgezogenen Ex-Partnerin klären müsste, die ebenfalls ursprünglich den Mietvertrag unterzeichnet hatte. Der Senat geht davon aus, dass der Vermieter bei Räumung der Wohnung auch eine nur von dem Antragsteller verfasste schriftliche Kündigung akzeptieren würde und der Antragsteller im unwahrscheinlichen Streitfall seine Entlassung aus dem Mietvertrag auch durchsetzen könnte (vgl. dazu bereits grundlegend für Wohngemeinschaften, Landgericht Frankfurt, Urteil vom 2. Oktober 1990 - 2/11 S 208/90 -).
15 Unabweisbar sind die Kosten aber, weil der Antragsteller durch die Bescheidung vom 28. Oktober 2025 damit rechnen durfte, dass die Unterkunftskosten jedenfalls bis Ende September 2026 noch in tatsächlicher Höhe im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II übernommen werden würden. Dieser geschaffene Vertrauensschutz wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Antragsteller auf Hinweis des Antragsgegners auf die nur vorübergehend für ein Jahr mögliche Übernahme höherer Unterkunftskosten mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 angegeben hat, er gehe aufgrund seiner Qualifikation und seiner flexiblen Einsatzbereitschaft davon aus, dass er nur ein bis zwei Monate brauche, um wieder in Arbeit zu sein und nur zur Überbrückung auf die Hilfe des Antragsgegners angewiesen zu sein. Diese – rückblickend gesehen – Fehleinschätzung mag Ausdruck der Persönlichkeit des Antragstellers sein, der auch im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren immer wieder dazu neigt, sich selbst und seine Leistungen für das Gemeinwesen positiv zu betonen, während er andere eher abwertet. Gleichwohl durfte er aufgrund der Bescheidung vom 28. Oktober 2025 und der zuvor erfolgten Kommunikation mit dem Antragsgegner davon ausgehen, dass die vollen tatsächlichen Unterkunftskosten für die Dauer der einjährigen Karenzzeit berücksichtigt werden würden, sofern er sich noch im Leistungsbezug nach dem SGB II befindet. Eine Information über die Änderung der Rechtslage, die relativ kurzfristig mit Gesetz vom 16. April 2026 bewirkt wurde, erfolgte durch den Antragsgegner zuvor nicht. Der Antragsteller musste diese bevorstehende Gesetzesänderung auch nicht aus anderen Quellen kennen. Zwar hat die politische Debatte um Änderungen im SGB II in den Monaten zuvor eine gewisse mediale Aufmerksamkeit erfahren, Details der geplanten Änderungen waren dabei aber kaum Gegenstand der medialen Berichterstattung und schon gar nicht in einem so großen Umfang, dass man eine Kenntnis in der Bevölkerung unterstellen könnte. Der Antragsteller ist daher nachvollziehbar durch den Bescheid vom 5. Juni 2026 vollständig überrascht worden. Eine Einstellung auf die geänderten rechtlichen Verhältnisse wäre ihm realistisch nur durch fristgemäße Kündigung der Wohnung zum nächstmöglichen Termin möglich gewesen. Ausgehend vom Erhalt des Bescheides vom 5. Juni 2026 hätte der Antragsteller seine Wohnung noch bis zum 3. Werktag des Juli 2026 mit Wirkung zum 30. September 2026 kündigen können. Die bis dato anfallenden Kosten sind daher zur Überzeugung des Senates unabweisbar im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II und damit entgegen der Regelung des angegriffenen Bescheides berücksichtigungsfähig im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG und folgt der Sachentscheidung.
17 Soweit die Beschwerde des Antragstellers konkludent auch gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht gerichtet ist, ist sie nicht begründet, denn der Antragsteller erhält durch diesen Beschluss einen unanfechtbaren Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner und ist insoweit nicht prozesskostenhilfebedürftig.
18 Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde gemäß § 177 SGG nicht gegeben.
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