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23/16•Thüringer Verfassungsgerichtshof, 2018-09-12, 23/16
23/16Verfassungsgericht12.09.2018
Bei fehlendem öffentlichen Interesse an der Fortführung eines Organstreitverfahrens ist dieses im Falle einer Antragsrücknahme einzustellen (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 6. September 2017 - VerfGH 1/17).
Entscheidungsdatum: 2018-09-12
Aktenzeichen: 23/16
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: §§ 38ff VGHG TH, § 38 VGHG TH
Rechtskraft: ja
Bei fehlendem öffentlichen Interesse an der Fortführung eines Organstreitverfahrens ist dieses im Falle einer Antragsrücknahme einzustellen (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 6. September 2017 - VerfGH 1/17).
Einstellung des Organstreitverfahrens nach Rücknahme des Antrags. An der Durchführung des Verfahrens besteht kein öffentliches Interesse. (Rn.1)
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Die Antragstellerin hat ihren Antrag mit Schriftsatz vom 15. August 2018 zurückgenommen. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Verfahrens besteht nicht.
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