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20/19•Thüringer Verfassungsgerichtshof, 2022-04-06, 20/19
20/19Verfassungsgericht06.04.2022
1. Festsetzung des Gegenstandswerts im Organstreitverfahren auf 25.000.- Euro. 2. Zur Entscheidung in der Hauptsache siehe Beschluss des VerfGH vom 22.04.2020 (20/19), mit dem der Antrag im Organstreitverfahren zwar zurückgewiesen, jedoch die Erstattung der hälftigen Auslagen angeordnet worden war. Verfahrensgang vorgehend Thüringer Verfassungsgerichtshof, 22. April 2020, 20/19, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-04-06
Aktenzeichen: 20/19
ECLI: ECLI:DE:VERFGHT:2022:0406.20.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Festsetzung des Gegenstandswerts im Organstreitverfahren auf 25.000.- Euro.
Zur Entscheidung in der Hauptsache siehe Beschluss des VerfGH vom 22.04.2020 (20/19), mit dem der Antrag im Organstreitverfahren zwar zurückgewiesen, jedoch die Erstattung der hälftigen Auslagen angeordnet worden war.
Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Verfassungsgerichtshof, 22. April 2020, 20/19, Beschluss
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf EUR 25.000 festgesetzt.
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