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1 EO 85/26•Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, 2026-05-26, 1 EO 85/26
1 EO 85/26Verwaltungsgericht / 1. Abteilung26.05.2026
1. Eine Allgemeinverfügung nach § 15a Abs. 8 ThürSchulG ist rechtswidrig, wenn das zuständige Ministerium der Vereinbarung eines Kontingents als vorrangiges Auswahlkriterium nicht zugestimmt hat. 2. Eine Allgemeinverfügung nach § 15a ThürSchulG kann im Fall ihrer Rechtswidrigkeit auch nach Schluss des Schulanmeldeverfahrens zurückgenommen werden. 3. Das Vertrauen der Eltern in die Geltung der Kontingentregelung nach § 15a Abs. 8 ThürSchulG steht in diesem Fall einer Rücknahme der Allgemeinverfügung nicht entgegen. 4. Erweist sich das Schulaufnahmeverfahren als rechtmäßig, besteht regelmäßig auch kein Anordnungsanspruch eines Kindes, im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Vergabe von Nachrückplätzen an der Wunschschule vorläufig zu untersagen. Verfahrensgang vorgehend VG Gera, 4. März 2026, 2 E 186/26 Ge, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-05-26
Aktenzeichen: 1 EO 85/26
ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2026:0526.1EO85.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 123 VwGO, § 15a SchulG TH, § 35 VwVfG, § 41 VwVfG, § 48 VwVfG
Rechtskraft: ja
Eine Allgemeinverfügung nach § 15a Abs. 8 ThürSchulG ist rechtswidrig, wenn das zuständige Ministerium der Vereinbarung eines Kontingents als vorrangiges Auswahlkriterium nicht zugestimmt hat.
Eine Allgemeinverfügung nach § 15a ThürSchulG kann im Fall ihrer Rechtswidrigkeit auch nach Schluss des Schulanmeldeverfahrens zurückgenommen werden.
Das Vertrauen der Eltern in die Geltung der Kontingentregelung nach § 15a Abs. 8 ThürSchulG steht in diesem Fall einer Rücknahme der Allgemeinverfügung nicht entgegen.
Erweist sich das Schulaufnahmeverfahren als rechtmäßig, besteht regelmäßig auch kein Anordnungsanspruch eines Kindes, im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Vergabe von Nachrückplätzen an der Wunschschule vorläufig zu untersagen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Gera, 4. März 2026, 2 E 186/26 Ge, Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 4. März 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller, dessen Aufnahme in die Primarstufe der Jenaplan-Schule in Jena, einer Gemeinschaftsschule mit anerkanntem reformpädagogischen Konzept wegen mangelnder Kapazitäten abgelehnt wurde, verfolgt im Beschwerdeverfahren sein Begehren weiter, dass einstweilen keine freiwerdenden Schulplätze nach den vom Thüringer Schulgesetz vorgegebenen Kriterien an Nachrücker vergeben werden.
2 Das Verwaltungsgericht hat seinen Hauptantrag,
3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch gegen den Schulaufnahmeablehnungsbescheid für die Primarstufe an der Jenaplan-Schule vom 15. Januar 2026 zu unterlassen, an dieser Schule Nachrückplätze aufgrund des Freiwerdens von Schulplätzen infolge des Auswahlverfahrens für die Schulanfänger des Schuljahres 2026/2027 zu vergeben,
4 und seinen Hilfsantrag,
5 zumindest die Vergabe eines Nachrückplatzes zu unterlassen,
6 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die Schule das Auswahlverfahren zutreffend nach § 15a Abs. 1 Thüringer Schulgesetz durchgeführt habe. Denn die Allgemeinverfügung des Staatlichen Schulamtes Ostthüringen vom 23. März 2023, die abweichende Festlegungen für die Aufnahme in die Primarstufe der Jenaplan-Schule getroffen habe, sei unwirksam.
7 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde.
II.
8 Die Beschwerde bleibt erfolglos.
9 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und enthält i. S. v. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag.
10 2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zu Recht abgelehnt.
11 Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt weder zu der von dem Antragsteller begehrten Untersagung der Vergabe von Nachrückplätzen, noch zu der Versagung der Vergabe nur eines Nachrückplatzes.
12 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Hierzu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung glaubhaft zu machen (Anordnungsgrund). Dabei kommt es darauf an, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht und ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist, weil schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile drohen. Eine reine Folgeabwägung - unabhängig von den Aussichten im Hauptsacheverfahren - ist lediglich im Einzelfall geboten, wenn eine hinreichend zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht möglich ist (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 1 EO 678/05 - juris Rn. 61).
13 Gemessen daran hat der Antragsteller im Hinblick auf die unzweifelhaft bestehende Dringlichkeit seines Begehrens einen Anordnungsgrund.
14 Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Auch unter Berücksichtigung seines Vortrags im Beschwerdeverfahren ist aufgrund summarischer Prüfung nach Aktenlage davon auszugehen, dass er weder Anspruch auf Untersagung der Vergabe von Nachrückplätzen aufgrund das Freiwerdens von Schulplätzen infolge des Auswahlverfahrens für die Schulanfänger des Schuljahres 2026/2027 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch gegen den Schulaufnahmeablehnungsbescheid der Jenaplan-Schule vom 15. Januar 2026 hat, noch auf die hilfsweise geltend gemachte vorläufige Versagung der Vergabe nur eines Nachrückplatzes.
15 Der Antragsteller wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe den vorliegenden Fall entgegen seinem wirklichen Gehalt auf die Frage der Geltung des gesetzlichen Regelmodells reduziert und damit ausgeblendet, dass der Antragsgegner selbst durch die Allgemeinverfügung des Staatlichen Schulamtes Ostthüringen vom 23. März 2023 ein hiervon abweichendes, auf § 15a Abs. 8 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) gestütztes Auswahlregime öffentlich bekannt gemacht, über die Anmeldeunterlagen ausdrücklich als maßgeblich kommuniziert und über einen langen Zeitraum auch im Internet verfügbar gehalten habe. Schon deswegen habe das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen dürfen, dass von vorneherein allein das gesetzliche Normalregime gemäß § 15a Abs. 1 ThürSchulG gegolten habe. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Allgemeinverfügung vom 23. März 2023 allgemein wirksam geworden sei oder jedenfalls individuell dem Antragsteller gegenüber Wirksamkeit erlangt habe und ob der Antragsgegner sich selbst dann, wenn man dies anders sähe, im laufenden Aufnahmeverfahren ohne jede verfahrensrechtliche Korrektur von dem von ihm selbst gesetzten Auswahlmaßstab habe lösen dürfen.
16 Soweit der Antragsteller im Hinblick darauf im Einzelnen geltend macht, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Allgemeinverfügung des Staatlichen Schulamtes Ostthüringen vom 23. März 2023 nicht wirksam bekannt gegeben worden sei und dabei verkannt habe, dass die Allgemeinverfügung unabhängig davon jedenfalls angesichts der vollständigen Kenntnisnahme der Eltern des Antragstellers zumindest diesem gegenüber wirksam geworden sei (a.), führt dies ebenso wenig zum Erfolg seiner Beschwerde wie der Vortrag, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass es auf die Frage, ob die aus dem Jahr 2023 datierende Allgemeinverfügung durch die vom 10. Dezember 2025 datierende Allgemeinverfügung wirksam zurückgenommen worden sei, nicht ankomme (b). Schließlich ist es dem Antragsteller auch nicht im Hinblick darauf, dass er die Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung durch das Verwaltungsgericht rügt, gelungen, erfolgreich einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, der seiner Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnte (c.).
17 a. Der Antragsteller kann den geltend gemachten Anordnungsanspruch nicht erfolgreich damit begründen, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass die Allgemeinverfügung des Staatlichen Schulamtes Ostthüringen vom 23. März 2023 ordnungsgemäß allgemein oder zumindest den Eltern des Antragstellers im Rahmen der Schulanmeldung individuell bekannt gegeben worden sei.
18 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass dem Antragsteller nur dann ein Anordnungsanspruch zur Seite stehen kann, wenn das Schulaufnahmeverfahren fehlerhaft durchgeführt und dadurch die Aufnahmechance des Antragstellers geschmälert worden wäre. Dazu hat es weiter ausgeführt, dass der Antragsgegner zutreffend das Regelaufnahmeverfahren nach § 15a Abs. 1 ThürSchulG angewandt habe und davon auch nicht nach Abs. 8 dieser Vorschrift hätte abweichen müssen. Denn die zwischen der Beigeladenen und dem Staatlichen Schulamt Ostthüringen am 23. März 2023 geschlossene Vereinbarung in Form einer Allgemeinverfügung sei mangels Zustimmung des Thüringer Ministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur (ThürMBWK) rechtswidrig und mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe auch unwirksam.
19 Ob die Allgemeinverfügung tatsächlich nicht wirksam allgemein bekanntgegeben worden ist oder ob - wie der Antragsteller meint - hier zumindest eine individuelle Bekanntgabe der Verfügung gegenüber den Eltern im Anmeldeverfahren erfolgte, kann im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz ohnehin nur möglichen summarischen Prüfung dahinstehen. Denn selbst wenn die Allgemeinverfügung wirksam allgemein oder zumindest individuell bekanntgemacht worden sein sollte, hat das zuständige Ministerium unstreitig entgegen des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 15a Abs. 8 ThürSchulG der Vereinbarung seinerzeit nicht zugestimmt und diese Zustimmung auch nicht nachträglich mit gegebenenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG heilender Wirkung erteilt, so dass die Allgemeinverfügung zunächst schwebend unwirksam und dann rechtswidrig war (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 44 Rn. 59: die fehlende Zustimmung macht den Verwaltungsakt nicht nichtig, sondern fehlerhaft und rechtswidrig). Auf den Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch selbständig (d. h. neben der zudem geltend gemachten Unwirksamkeit) gestützt. Insoweit greift der Antragsteller die Entscheidung des Verwaltungsgerichts allerdings nicht an, und auch der Senat beurteilt die Allgemeinverfügung wegen des Verstoßes gegen den Zustimmungsvorbehalt als offensichtlich rechtswidrig. Dies hat zur Folge, dass die Allgemeinverfügung aus dem Jahr 2023 - ihre Wirksamkeit unterstellt - im Zeitpunkt des Schulanmeldeverfahrens, das in dem Zeitraum vom 2. bis 10. Mai 2025 stattfand, von dem Antragsgegner (noch) zu beachten war.
20 b. Davon zu unterscheiden ist die Frage, inwieweit es dem Antragsgegner anschließend gelungen ist, diese Allgemeinverfügung wieder aufzuheben.
21 Soweit der Antragsteller meint, die Allgemeinverfügung des Staatlichen Schulamtes Ostthüringen vom 23. März 2023 sei mit der vom 10. Dezember 2025 datierenden Allgemeinverfügung nicht wirksam zurückgenommen worden, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde.
22 Der Antragsgegner hat von der Rechtswidrigkeit der aus dem Jahr 2023 datierenden Verfügung erstmals aufgrund eines Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts Gera vom 22. Juli 2025 (2 E 1414/25 Ge) und später noch durch das (inzwischen rechtskräftige) Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2025 (2 K 1413/25 Ge) Kenntnis erlangt. Daraufhin hat das Staatliche Schulamt Ostthüringen ausweislich der vorliegenden Behördenvorgänge bereits mit Allgemeinverfügung vom 15. September 2025 die aus dem Jahr 2023 datierende Allgemeinverfügung rückwirkend zum 1. August 2025 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückgenommen. Allerdings scheiterte im weiteren Verlauf die ordnungsgemäße Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung an der Weigerung der Beigeladenen, sie in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen. Eine öffentliche Bekanntmachung der nunmehr auf den 10. Dezember 2025 datierten Allgemeinverfügung erfolgte schließlich erst mit Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger vom 5. Januar 2026 (Nr. 1/2026).
23 Inwieweit diese späte öffentliche Bekanntmachung wirksam ist, kann im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung dahinstehen. Denn unabhängig davon, dass der Antragsgegner mit Kenntniserlangung von der Rechtswidrigkeit der aus dem Jahr 2023 datierenden Allgemeinverfügung eine wirksame Rücknahme dieser Verfügung zu bewirken versuchte, letztlich aber am Widerstand des beigeladenen Schulträgers sowie des Ministeriums scheiterte, musste die aus dem Jahr 2025 datierende Allgemeinverfügung gar nicht öffentlich bekannt gegeben werden. Denn da die Rücknahme der Kontingentvergabemöglichkeit lediglich für den klar abgegrenzten Kreis der Schulanmelder von Bedeutung war, war eine individuelle Bekanntgabe nicht mehr untunlich im Sinne von § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG. Somit war es ausreichend, dass der Schulleiter die Rücknahmeverfügung diesem Personenkreis im Wege einer Anlage zur „Information zum Aufnahmeverfahren in die Klassenstufe 1 im Schuljahr 2026/2027“ zur Kenntnis brachte. Eine Pflicht zur Bekanntmachung im Internet nach § 27a VwVfG bestand angesichts der individuellen Bekanntgabe nicht.
24 Gegen die Allgemeinverfügung aus dem Jahr 2025 hat der Antragsteller keinen Widerspruch erhoben. Selbst wenn er dies getan haben sollte, würde diesem Rechtsbehelf angesichts der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung zukommen. Dies hat wiederum zur Folge, dass dem Schulleiter der Jenaplan-Schule die Vergabe von Schulplätzen auf der Grundlage der Allgemeinverfügung vom 23. März 2023 unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verwehrt war, so dass die Vergabe zwingend nach dem gesetzlichen Regelmodell nach § 15a Abs. 1 ThürSchulG und nicht unter Anwendung der – rechtswidrigen - Allgemeinverfügung zu erfolgen hatte.
25 Soweit der Antragsteller kritisiert, dass das Verwaltungsgericht keine Ausführungen zur Einhaltung der Rücknahmefrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG gemacht habe, übersieht er, dass nach dem rechtlichen Lösungsansatz der ersten Instanz angesichts der Unwirksamkeit der Allgemeinverfügung aus dem Jahr 2023 die Rücknahme allenfalls deklaratorische Wirkung hatte und Ausführungen dazu nach Auffassung des Verwaltungsgerichts daher entbehrlich waren. Sollte die Allgemeinverfügung - wie im Beschwerdeverfahren unterstellt - lediglich rechtswidrig gewesen sein, erfolgte die Rücknahme jedenfalls noch binnen Jahresfrist ab Kenntnis des Antragsgegners von der im Juli 2025 ergangenen Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts (2 E 1414/25 Ge).
26 c. Eine andere Frage ist, inwieweit der Antragsgegner im Rahmen der Rücknahme der aus dem Jahr 2023 datierenden Allgemeinverfügung sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt bzw. Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigt hat. Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung des Geschehensablaufs wie insbesondere die Durchführung des Anmeldeverfahrens unter Geltung der Sonderregelung nach § 15a Abs. 8 ThürSchulG und die Umstellung des Auswahlverfahrens im laufenden Anmeldeverfahren sowie die damit verbundene Verletzung des Rechts auf chancengleichen Zugang zum Auswahlverfahren verkannt, vermag er damit ebenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
27 Vorauszuschicken ist, dass - da die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde steht - der Antragsteller ohnehin nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat. Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde nicht aufgezeigt, dass insoweit eine Rechtsverletzung vorliegt und ihm folglich der geltend gemachte Anordnungsanspruch zustehen kann.
28 Angesichts des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit der Verwaltung war das Ermessen des Antragsgegners im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung aus dem Jahr 2023 nach summarischer Prüfung dahingehend reduziert, dass sich nur die Aufhebung dieser Allgemeinverfügung als ermessensgerecht darstellte. Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass der besondere Ablauf des vorliegenden Anmelde- und Auswahlverfahrens die Frage aufwirft, inwieweit im Rahmen der Entscheidung über die Vergabe der Schulplätze und die Aufnahme in eine Nachrückliste nach dem Regelmodell etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte hätten berücksichtigt werden müssen. Den Darlegungen des Antragstellers lassen sich allerdings keine Gesichtspunkte entnehmen, die einen etwaigen Anspruch auf die begehrte vorläufige Untersagung der Vergabe von Nachrückplätzen rechtfertigen könnten. Selbst wenn unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen sein sollte, dass ihn seine Eltern noch unter Geltung der für ihn eventuell günstigeren Allgemeinverfügung aus dem Jahr 2023 (Kontingentverfügung) im Vertrauen auf die Fortgeltung dieser Verfügung angemeldet haben, während die Schulplatzvergabe dann anschließend im Regelverfahren nach § 15a ThürSchulG erfolgte, wäre damit kein - für den Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zwingend erforderlicher - Anordnungsanspruch auf Unterlassung der Vergabe von Nachrückplätzen glaubhaft gemacht. Ein solcher folgt weder aus dem geltend gemachten Systemwechsel im laufenden Schulplatzvergabeverfahren noch aus der zuvor unterlassenen Geltendmachung von Sonderkriterien, wie etwa dem Besuch der reformpädagogischen Vorschule, dem Vorliegen von Härtefallgesichtspunkten oder der unterlassenen Angabe eines Zweitschulwunsches.
29 Zwar fand im Zeitpunkt der Schulanmeldung des Antragstellers noch die (rechtswidrige) Kontingentverfügung aus dem Jahr 2023 Anwendung, die die vorrangige Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in Jena und mit Interesse am anerkannten reformpädagogischen Konzept im Umfang von bis zu 30 Prozent - bezogen auf die freien Jahrgangsplätze - vorsah. Angesichts der als allgemein bekannt vorauszusetzenden hohen und die Kapazitätsgrenze regelmäßig überschreitenden Nachfrage nach Schulplätzen an der Jenaplan-Schule war allerdings im Zeitpunkt der Schulanmeldung schon nicht sicher zu erwarten, dass der Antragsteller als ein nicht der Kohorte „Wohnortnähe“ unterfallender Schüler berücksichtigt werden würde.
30 Diese Einschätzung bestätigt sich auch rückblickend. Denn ausweislich der vorgelegten Behördenvorgänge besteht nach der Festlegung des Schulleiters der Jenaplan-Schule unter Berücksichtigung der Rückstellungen für das kommende Schuljahr eine Aufnahmekapazität von 34 Kindern. Allein die Anzahl der angemeldeten wohnortnahen Kinder übersteigt diese Kapazität um 12 Kinder (allein 46 Anmeldungen in dieser Kohorte). In der Gruppe der wohnortnahen „Geschwisterkinder“ befinden sich 11 Schüler und in die Gruppe der „übrigen Kinder“ - zu der auch der Antragsteller zählt - fallen 18 Kinder.
31 Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er im Vertrauen auf die Geltung der Kontingentquote keine Härtefallgesichtspunkte vorgetragen habe und dass ihm nunmehr die Berufung darauf im Hinblick auf den im Anmeldeverfahren erfolgten Systemwechsel nicht verwehrt werden dürfe, ist dem nicht zu folgen. Denn zum einen erfolgte die Umstellung auf das Regelaufnahmeverfahren nach § 15a Abs. 1 ThürSchulG nicht willkürlich im laufenden Vergabeverfahren, sondern nach Anmeldeschluss im Rahmen der Schulplatzvergabe, sodass auf alle fristgerecht angemeldeten Kinder dasselbe Vergabeverfahren angewandt wurde. Zum anderen aber bestand auch kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Kontingentschulplatzvergabe, da für den Antragsteller keine wirksame Zusicherung auf Aufnahme abgegeben wurde und ohnehin lediglich 30 Prozent der Plätze an der stark nachgefragten Schule für die an dem reformpädagogischen Konzept interessierten Schüler reserviert werden sollten. Angesichts dessen lag es somit nahe, bereits mit der Anmeldung weitere, die Aufnahmechancen gegebenenfalls erhöhende Kriterien wie etwa den Status als Geschwisterkind, den Besuch der Vorschule der Jenaplan-Schule oder sonstige Härtefallgesichtspunkte anzugeben. Gleiches gilt für die Benennung einer Zweitwunschschule, um die Chancen des Kindes zu erhöhen, zumindest an dieser Schule angenommen zu werden.
32 Soweit der Antragsteller meint, diese Angaben hätten im Vertrauen auf die Anwendung der Allgemeinverfügung aus dem Jahr 2023 (Kontingentverfügung) nicht bereits mit der Anmeldung vorgetragen werden müssen, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Denn der Antragsteller konnte nach den obigen Ausführungen gerade nicht fest damit rechnen, bei der Schulplatzvergabe in jedem Fall berücksichtigt zu werden. Darüber hinaus ist die Zulassung der Geltendmachung dieser Tatsachen zu einem späteren Zeitpunkt (d. h. nach dem Anmeldestichtag) aber auch aus Gründen der Rechtssicherheit abzulehnen, da andernfalls keine rechtsverbindliche und rechtssichere Vergabe der ohnehin begrenzten Plätze erfolgen könnte. Dies gilt umso mehr, als vorliegend keine Hinderungsgründe glaubhaft gemacht wurden, weshalb die bereits im Zeitpunkt der Anmeldung bekannten Gründe nicht auch fristgerecht vorgetragen werden konnten. Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nunmehr behauptet, dass für ihn ein besonderes Bedürfnis an reformpädagogischer Betreuung bestehe, da er an einer nicht nach dem schulpädagogischen Konzept der Jenaplan-Schule arbeitenden Schule kognitiv unter- und sozial überfordert wäre, ist bereits nicht ersichtlich, weshalb dieser Gesichtspunkt nicht bereits bei der Schulanmeldung vorgetragen werden konnte. Darüber hinaus teilt der Senat aber auch die Einschätzung des Antragsgegners, dass mit diesem Vortrag keine besonderen Härtefallgesichtspunkte im Sinne des § 139a Abs. 3 Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) glaubhaft gemacht worden sind. Ein Härtefall liegt gemäß § 15a Abs. 6 Nr. 4 ThürSchulG vor, wenn andernfalls aufgrund besonderer familiärer, sozialer oder verkehrsbedingter Situationen Belastungen entstehen würden, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller von seinen Eltern bislang nach Maßgabe des in der Jenaplan-Schule verfolgten reformpädagogischen Konzepts erzogen wurde und auch den Vorschulteil der Schule besuchte, belegt noch nicht, dass eine Beschulung an einer anderen Schule für den Antragsteller zwingend mit einer besonderen sozialen Belastung verbunden wäre.
33 3. Soweit sich der Antragsteller nunmehr noch unter Bezugnahme auf die für die Folgejahrgänge in Kraft gesetzte Allgemeinverfügung des Staatlichen Schulamtes Ostthüringen vom 20. April 2026, mit der zukünftig eine von § 15a Abs. 1 und 2 ThürSchulG abweichende „Kontingentlösung“ geregelt wurde, auf eine „Schutzlücke“ beruft, verhilft auch dieser Vortrag der Beschwerde nicht zum Erfolg.
34 Zwar verkennt der Senat nicht, dass in Folge dieser Neuregelung lediglich für die Schulanmeldung für das Schuljahr 2026/27 in der Klassenstufe 1 keine „Kontingentlösung“ angeboten wird. Jedoch ist es nicht Aufgabe der Rechtsprechung, diese „Lücke“ zu schließen. Da das Auswahlverfahren nach den obigen Darlegungen nicht fehlerhaft war und auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte die mit der einstweiligen Anordnung bezweckte vorläufige Regelung rechtfertigten, ist auch nicht erkennbar, inwieweit sich eine Regelung nach § 15a Abs. 8 Satz 2 ThürSchulG zwingend zugunsten der nun nicht berücksichtigten Kinder ausgewirkt hätte. Denn ob eine Allgemeinverfügung im Sinne von § 15a Abs. 8 ThürSchulG erlassen wird, liegt im freien Ermessen der beteiligten Behörden. Eine solche mag zwar im Interesse der von einem Kontingent letztlich profitierenden Schüler liegen. Eine gesetzliche Verpflichtung, einzelne Schülergruppen zu bevorzugen, existiert jedoch nicht, sondern hängt allein von dem politischen Willen der Beteiligten ab.
35 4. Die Beschwerde hat aus den vorstehenden Gründen auch mit ihrem Hilfsantrag keinen Erfolg, da der Antragsteller auch insoweit keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht hat. Insbesondere ist für den Senat nicht nachvollziehbar, inwiefern sich unter dem Aspekt des mildesten Mittels ein Anordnungsanspruch auf Versagung der Vergabe nur eines Nachrückplatzes ergeben sollte. Denn diese Argumentation berücksichtigt nicht, dass diejenigen Schulkinder, die sich nicht auf die Allgemeinverfügung aus dem Jahr 2023 (Kontingentverfügung) berufen und keinen Rechtsbehelf eingelegt haben, benachteiligt würden, wenn ihnen ein Nachrücken vorerst verwehrt würde, obwohl sie das Kriterium der Wohnortnähe erfüllen und dennoch mangels Kapazität bei der Vergabe nicht zum Zuge gekommen sind.
III.
36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn sie hat keinen Antrag gestellt und sich auch sonst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
37 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei orientiert sich der Senat an den Empfehlungen des Streitwertkataloges 2025 in der Fassung vom 21. Februar 2025 (zu finden etwa unter www.bverwg.de), wobei der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG wegen der Vorläufigkeit der begehrten Regelung auf die Hälfte reduziert wird.
38 Hinweis:
39 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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