VG Gera 6. Kammer, 2026-06-19, 6 K 843/26 Ge

6 K 843/26 GeVerwaltungsgericht / Chamber 619.06.2026

Regest

Zur Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erforderlich, dass derjenige, der Prozesskostenhilfe begehrt, den Sachverhalt zumindest rudimentär schildert und wenigstens im Kern deutlich macht, auf welche rechtliche Beanstandung er seine Klage stützt.

Gesamter Gesetzestext

VG Gera 6. Kammer — 6 K 843/26 Ge — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-19

Aktenzeichen: 6 K 843/26 Ge

ECLI: ECLI:DE:VGGERA:2026:0619.6K843.26Ge.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Zur Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erforderlich, dass derjenige, der Prozesskostenhilfe begehrt, den Sachverhalt zumindest rudimentär schildert und wenigstens im Kern deutlich macht, auf welche rechtliche Beanstandung er seine Klage stützt.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1 Der sinngemäße Antrag der Klägerin,

2 ihr unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen,

3 hat keinen Erfolg.

4 Ihr steht gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO in entsprechender Anwendung kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu.

5 1. Zwar dürfte überwiegendes dafürsprechen, dass die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

6 Denn sie verfügt nach ihren eigenen Angaben über keinerlei Einnahmen und erhält – wegen der Einkommensverhältnisse ihres Ehemannes (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) – insbesondere keine Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Über berücksichtigungsfähiges Vermögen verfügt sie ausweislich der von ihr vorgelegten Formularerklärung ebenfalls nicht. Zwar rechnet zum Vermögen i. S. v. § 116 VwGO i. V. m. § 115 ZPO auch ein realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten nach § 1360a Abs. 4 BGB (statt aller Jäckel , in: BeckOGK, 1.6.2026, ZPO, § 115 Rn. 176 m. w. N.), weshalb der Rechtsschutzsuchende, der dem Grunde nach einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens darlegen muss, dass der Vorschusspflichtige den Vorschuss nicht aufbringen kann oder es ihm unzumutbar ist, den Vorschuss geltend zu machen (vgl. nur VGH BW, Beschluss vom 13.10.2022 – 12 S 485/22 = BeckRS 2022, 29217 Rn. 8 m. w. N.). Auf der Grundlage der (erst) am 11. Juni 2026 vorgelegten Unterlagen dürfte dem Anspruch aus § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB hier jedoch eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Ehemannes der Klägerin entgegenstehen. Aus dem in § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB normierten Kriterium der Billigkeit ergibt sich nämlich, dass der Unterhaltsschuldner zur Leistung des Prozesskostenvorschusses nur dann verpflichtet ist, wenn er selbst leistungsfähig ist; dies bestimmt sich nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen. Im Verhältnis zwischen den Ehegatten muss dabei grundsätzlich der angemessene Selbstbehalt des Verpflichteten gewahrt bleiben, woran im Lichte der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 1. Januar 2026 vorliegend erhebliche Zweifel bestehen dürften (siehe zum Ganzen auch BVerfG (K), Beschluss vom 22.10.2025 – 1 BvR 468/25 = NJW 2026, 823 Rn. 9 ff.).

7 2. Dies bedarf jedoch deshalb keiner weiteren Vertiefung, weil die anwaltlich vertretene Klägerin in ihrem Prozesskostenhilfebegehren nicht – was für einen vollständigen und damit bewilligungsreifen Prozesskostenhilfeantrag erforderlich wäre – das Streitverhältnis dargestellt hat.

8 Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in dem Prozesskostenhilfeantrag das Streitverhältnis darzustellen. Ausreichend aber auch erforderlich ist insoweit zumindest eine Darlegung in groben Zügen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung für falsch gehalten wird (vgl. BFH, Beschluss vom 23.1.2014 – X S 40/13 (PKH) = BeckRS 2014, 94384 Rn. 7 m. w. N.; VG Gera, Beschluss vom 25.2.2025 – 6 K 124/25 Ge und Beschluss vom 24.6.2025 – 6 K 823/25 Ge – n. v.; Brandt , in: Brandt/Domgörgen, HdB Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Aufl. 2023, Kap. V Rn. 387).

9 Das Bundesverfassungsgericht hat zu dem § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit regelungsgleichen § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits mit Beschluss vom 14. April 2010 (Az. 1 BvR 362/10 = BeckRS 2010, 49486 Rn. 15) das Folgende ausgeführt:

10 „Ein vollständiger und damit bewilligungsreifer Antrag auf Prozesskostenhilfe setzt unter anderem gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel voraus (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn. 120). Dies ist verfassungsrechtlich schon deswegen nicht zu beanstanden, weil zu den vom Fachgericht zu prüfenden Bewilligungsvoraussetzungen auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung gehören (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Eine solche Prüfung ist dem Gericht jedoch nur möglich, wenn ihm eine substantiierte Darstellung des Streitverhältnisses vorgelegt worden ist (vgl. Völker/Zempel, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 2010, § 117 Rn. 7). § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO setzt daher voraus, dass derjenige, der Prozesskostenhilfe begehrt, den Sachverhalt schildert (vgl. Fischer, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 117 Rn. 15; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn. 120) und wenigstens im Kern deutlich macht, auf welche rechtliche Beanstandung er seine Klage stützt.“

11 Zur Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO daher auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erforderlich, dass derjenige, der Prozesskostenhilfe begehrt, den Sachverhalt zumindest rudimentär schildert und wenigstens im Kern deutlich macht, auf welche rechtliche Beanstandung er seine Klage stützt (siehe zudem BVerfG (K), Beschluss vom 9.4.2025 – 1 BvR 366/25 = NJW 2025, 2021 Rn. 16; zum Verfahren vor dem VG ausdrücklich OVG Hamburg, Beschluss vom 6.8.2003 – 4 So 3/02 = BeckRS 2004, 22000; ferner NdsOVG, Beschluss vom 16.6.2009 – 2 NB 67/09 = NVwZ-RR 2009, 784; OVG LSA, Beschluss vom 13.10.2011 – 2 O 108/11 = NJW 2012, 632, 633; BayVGH, Beschluss vom 25.1.2023 – 19 ZB 22.2327 = BeckRS 2023, 1988 Rn. 5 und Beschluss vom 11.2.2014 – 10 C 11.1680 = BeckRS 2014, 48652 Rn. 3 ff.; NdsFG, Beschluss vom 28.1.2015 – 15 V 208/14 = BeckRS 2015, 94640; LSG NRW, Beschluss vom 14.2.2022 – L 7 AS 1648/21 B = BeckRS 2022, 7075 Rn. 16 f.; LSG LSA, Beschluss vom 14.3.2024 – L 2 AS 288/23 NZB = BeckRS 2024, 5061 Rn. 32; Funke-Kaiser , in: PHdB Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 4 Rn. 328).

12 Diese gilt umso mehr in einem asylrechtlichen Verfahren. Denn abweichend vom allgemeinen Verwaltungsgerichtsverfahren trifft den Rechtsschutzsuchenden hier eine gesetzliche Pflicht zur Begründung der Klage (§ 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG). Zudem setzen sich die asylrechtlichen Mitwirkungspflichten (§ 15 AsylG) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fort und überlagern partiell die gerichtliche Aufklärungspflicht. Der Gesetzgeber hat demjenigen, der gegen eine Entscheidung nach dem AsylG klagt, eine besondere, das gesamte Verfahren betreffende Mitwirkungspflicht auferlegt (vgl. zur insoweit identischen Rechtslage bereits vor „GEAS“ VG Bremen, Urteil vom 21.2.2023 – 7 K 1717/21 = BeckRS 2023, 6235 Rn. 30; VG Gera, Beschluss vom 25.2.2025 – 6 K 124/25 Ge und Beschluss vom 2.4.2026 – 6 K 328/26 Ge – n. v.).

13 Dem ist die Klägerin – trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises am 1. Juni 2026 – nicht nachgekommen. Der Vortrag, „Klagebegründend wird einstweilen auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren verwiesen und auf dieser Basis der Argumentation der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid entgegengetreten.“ , ließe sich beliebig in nahezu jedes Prozesskostenhilfegesuch einfügen; er genügt ersichtlich nicht den Mindestanforderungen an eine Darstellung des Streitverhältnisses. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Einzelnen und umfassend mit dem klägerischen Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren auseinandergesetzt hat. Indem die Klägerin gleichwohl bloß auf dieses – zudem zeitlich vor Erlass des Bescheides liegende – Vorbringen verweist, ohne sich in Ansätzen mit den tragenden Erwägungen der Beklagten auseinanderzusetzen oder diese inhaltlich in Frage zu stellen, verfehlt sie die prozessuale Anforderung, sich mit der angegriffenen Entscheidung zumindest in groben Zügen zu befassen. Ein solcher Verweis läuft daher in der Sache auf eine Wiederholung bereits gewürdigten und beschiedenen Vorbringens hinaus, ohne einen eigenständigen, entscheidungserheblichen Angriff gegen die angefochtene Behördenentscheidung zu entfalten. Erschwerend tritt vorliegend hinzu, dass das Bundesamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides an diversen Stellen Widersprüche und/oder Ungereimtheiten des Vortrags der Klägerin in ihrer Anhörung aufgezeigt hat, denen die Klägerin mit einem Verweis auf „das Vorbringen im Verwaltungsverfahren“ nicht begegnen kann.

14 3. Nur der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass die Klage, soweit eine Prüfung allein auf der Grundlage des Inhalts des angefochtenen Bescheides überhaupt möglich ist, auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

15 Der Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist an der Bedeutung der durch Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit zu messen. Wegen des verfassungsrechtlich radizierten Zwecks der Prozesskostenhilfe, dem Mittellosen den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen wie dem Bemittelten, dürfen die Anforderungen insoweit nicht überspannt werden. Es kann deswegen nicht verlangt werden, dass sich der Prozesserfolg als annähernd gewiss darstellt. Zwar wird eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor diesem Hintergrund bereits dann anzunehmen sein, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen, der Prozessausgang bei summarischer Prüfung mithin als offen erscheint. Die gebotene Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen; das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (stRspr., BVerfG (K), Beschluss vom 9.6.2025 – 1 BvR 422/24 = BeckRS 2025, 21168 Rn. 16; ThürOVG, Beschluss vom 20.2.2025 – 3 ZO 340/23 = NJ 2025, 278; OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2026 – 9 E 198/25 = BeckRS 2026, 9278 Rn. 3).

16 Aus dem Vorstehenden folgt aber zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. VerfG Bbg, Beschluss vom 21.2.2025 – 56/21 = BeckRS 2025, 4401 Rn. 29; BayVGH, Beschluss vom 19.9.2025 – 11 C 25.1673 = BeckRS 2025, 25586 Rn. 11; VG Gera, Beschluss vom 20.11.2024 – 6 K 852/24 Ge – n.v.). Insoweit ist auch eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in begrenztem Rahmen zulässig (BVerfG (K), Beschluss vom 20.5.2022 – 2 BvR 1982/20 = BeckRS 2022, 14417 Rn. 47; ThürOVG, Beschluss vom 19.11.2020 – 3 ZO 23/20 = BeckRS 2020, 42881 Rn. 4).

17 Unter Berücksichtigung dessen bleibt dem Prozesskostenhilfeantrag der Erfolg versagt, weil die Rechtsverfolgung der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

18 Soweit sich in Ermangelung einer Klagebegründung (§ 74 Abs. 2 AsylG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO; siehe auch zuvor) aus dem beigezogenen Behördenvorgang im Wesentlichen ergibt, dass die Klägerin – nicht ordentlich nachgewiesener libyscher Staatsangehörigkeit und muslimischen Glaubens – Libyen wegen möglicherweise bestehender Racheabsichten einer ihrer Cousins verlassen habe, ergeben sich hieraus weder die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling (Art. 9 ff. der VO (EU) 2024/1347 (Anerkennungs-VO)) noch die Voraussetzungen für Subsidiären Schutz (Art. 15 ff. Anerkennungs-VO) oder etwaige Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG). Das Bundesamt ist auf der Grundlage der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus den Schilderungen der Klägerin selbst bei Wahrunterstellung kein Verfolgungsgrund (vgl. Art. 10 Anerkennungs-VO) und auch nichts Hinreichendes für die Annahme eines ernsthaften Schadens (vgl. Art. 15 Anerkennungs-VO) ableiten lässt. Auf die umfassende Würdigung des Asylvortrags in der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides kann nach § 77 Abs. 3 AsylG zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden, weil die Klägerin den dortigen, inhaltlich restlos überzeugenden Ausführungen nichts entgegengesetzt hat. Entsprechendes gilt zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auch für das Vorliegen von Abschiebungsverboten.

19 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

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