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1 K 731/24 Ge•VG Gera 1. Kammer, 2026-05-06, 1 K 731/24 Ge
1 K 731/24 GeVerwaltungsgericht / 1. Kammer06.05.2026
§ 9 Abs. 2 Satz 1 ThürAzVO vermittelt einen subjektiven Rechtsanspruch auf Erfassung der Arbeitszeit. Die Klägerin unterfällt als Staatsanwältin sowohl dem Anwendungsbereich der ThürAzVO als auch der Arbeitszeitrichtlinie.
Entscheidungsdatum: 2026-05-06
Aktenzeichen: 1 K 731/24 Ge
ECLI: ECLI:DE:VGGERA:2026:0506.1K731.24Ge.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 9 Abs 1 S 1 ArbZV TH, Art 17 EGRL 2003/88
Rechtskraft: ja
§ 9 Abs. 2 Satz 1 ThürAzVO vermittelt einen subjektiven Rechtsanspruch auf Erfassung der Arbeitszeit.
Die Klägerin unterfällt als Staatsanwältin sowohl dem Anwendungsbereich der ThürAzVO als auch der Arbeitszeitrichtlinie.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Der Beklagte wird verurteilt, für die Klägerin ein Arbeitszeitkonto zu führen.
Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin hat ¼ und der Beklagte ¾ zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1 Die Klägerin begehrt die Teilnahme an der Arbeitszeiterfassung.
2 Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 6. August 2012 zur Staatsanwältin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt und in eine Planstelle bei der Staatsanwaltschaft Gera eingewiesen. Mit Urkunde vom 22. April 2021 wurde sie am 28. April 2021 zur Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht und zuletzt mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 zur Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht ernannt. Bei der Staatsanwaltschaft Gera ist sie mit der Leitung der Abteilung … „…“ betraut.
3 In der Dienststelle der Staatsanwaltschaft Gera gilt seit dem 18. März 2019 die mit dem örtlichen Personalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit im Geschäftsbereich der Staatsanwaltschaft Gera. Diese bestimmt unter anderem:
4 „ 2. Gleitende Arbeitszeit
5 2. An der gleitenden Arbeitszeit nehmen alle Angestellten und Arbeiter sowie Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes, ausgenommen die Amtsanwältinnen, der Staatsanwaltschaft Gera teil.“
6 Für den Geschäftsbereich der Staatsanwaltschaft Gera regelt die vom Leitenden Oberstaatsanwalt erlassene Hausverfügung „Bereitschaftsdienst des Staatsanwaltes“ vom 21. Dezember 2022 (326Ec-6/22) unter anderem, dass
7 „bei der Staatsanwaltschaft Gera [...] für den gesamten Landgerichtsbezirk Gera und in Fällen von Sonderzuständigkeiten (z.B. OK-Sachen) für den gesamten Freistaat Thüringen ein Bereitschaftsdienst [besteht]. [...].
8 Während der regulären Dienstzeit, also montags bis donnerstags jeweils in der Zeit von 08:30 Uhr bis 15:30 Uhr und freitags in der Zeit von 08:30 bis 12:30 Uhr ist der nach der Geschäftsverteilung
9 zuständige Staatsanwalt für Eilmaßnahmen jeder Art zuständig. Im Falle von dessen Abwesenheit regelt der Abteilungsleiter im Bedarfsfall dessen Eilvertretung.“
10 Auf Antrag der Klägerin gewährte der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Gera der Klägerin zum 1. März 2024 mit Schreiben vom 25. Januar 2024 die Teilnahme an der Arbeitszeiterfassung.
11 Im Zeitraum vom 1. März 2024 bis 25. April 2024 nahm die Klägerin an der elektronischen Zeiterfassung im Geschäftsbereich der Staatsanwaltschaft Gera teil. Sie leistete während dieses Zeitraums Mehrarbeit im Umfang von 34,08 Arbeitsstunden.
12 Mit Schreiben vom 8. März 2024 berichtete der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Gera dem Thüringer Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz über die Teilnahme der Klägerin und drei weiteren Dezernenten an der Arbeitszeiterfassung in seinem Geschäftsbereich. Hierüber informierte das Ministerium die Generalstaatsanwältin mit Schreiben vom 5. April 2024 und teilte mit, dass die Einführung der Arbeitszeiterfassung aufgrund der unterbliebenen Anhörung des Staatsanwaltsrats rechtswidrig gewesen sein dürfte. Die Teilnahme einzelner Bediensteter an der Arbeitszeiterfassung sei auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung problematisch.
13 Unter dem 15. April 2024 wies die Generalstaatsanwältin den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Gera an, die zum 1. März 2024 eingeführte Regelung zur Zeiterfassung umgehend zurückzunehmen. Für den staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst sei der Freizeitausgleich durch Rundverfügung des Generalstaatsanwalts vom 17. Januar 2013 „Freizeitausgleich für den staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst“, Dokument 204-5, geregelt. Davon abweichende Regelungen könnten - ohne vorherige Zustimmung der Generalstaatsanwältin - nicht durch einen Behördenleiter erlassen werden. Über die Rücknahme der Einführung der Zeiterfassung solle kurzfristig berichtet werden.
14 In der Folge untersagte der Oberstaatsanwalt als ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft Gera der Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2024 die Teilnahme an der Arbeitszeiterfassung zum 25. April 2024.
15 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 5. Mai 2024 Widerspruch. Der örtliche Staatsanwaltsrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Eine Ungleichbehandlung bestehe nicht, da es jedem Bediensteten freistehe, an der Zeiterfassung teilzunehmen.
16 Am 24. Juni 2024 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben, zunächst in Form einer Untätigkeitsklage.
17 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2024 hat das Thüringer Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz den Widerspruch zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung verwies das Ministerium darauf, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Teilnahme an der Arbeitszeiterfassung aus § 9 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) habe. Sie nehme nicht an einem flexiblen Arbeitszeitmodell teil. An der im Geschäftsbereich der Staatsanwaltschaft Gera umgesetzten gleitenden Arbeitszeit würden ausschließlich die Bediensteten des gehobenen und mittleren Dienstes teilnehmen. Auch unterliege die Klägerin nicht dem Anwendungsbereich der ThürAzVO. Für Staatsanwälte würden besondere – gewohnheitsrechtlich anerkannte – Arbeitszeitregelungen gelten. Die Klägerin sei als Staatsanwältin von der Einhaltung fester Dienststunden im Wege des Gewohnheitsrechts entbunden. Insofern seien die Staatsanwälte vom Geltungsbereich der ThürAzVO, jedenfalls hinsichtlich der Arbeitszeiteinteilung, ausgeschlossen. Staatsanwälte seien, abgesehen von den Bereitschafts- und Sitzungsdiensten, nicht an die Einhaltung von Dienststunden gebunden und insofern den Richtern gewohnheitsrechtlich gleichgestellt. Staatsanwälte würden wegen ihrer besonderen Stellung in der Rechtspflege im Regelfall ihren Dienst selbständig verrichten. Etwas anderes folge auch nicht aus der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie). Unabhängig davon, ob der sachliche und persönliche Anwendungsbereich im Fall der Klägerin eröffnet sei, könnten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Art. 17 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie von Bestimmungen der Richtlinie abzuweichen. Hiervon habe der Beklagte Gebrauch gemacht. Aus denselben Gründen könne die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG stützen.
18 Mit Schreiben vom 20. November 2024 hat die Klägerin den Widerspruchsbescheid in das gerichtliche Verfahren einbezogen.
19 Die Kläger trägt vor, dass sie einen Anspruch auf Teilnahme an der Zeiterfassung habe. Dieser folge aus § 9 Abs. 2 ThürAzVO. Als Staatsanwältin sei die Klägerin Beamtin und damit grundsätzlich dem Anwendungsbereich der ThürAzVO unterworfen. Der Beklagte sei verpflichtet, für die Klägerin, die an einem flexiblen Arbeitszeitmodell teilnehme, die Arbeitszeit in einem Arbeitszeitkonto zu erfassen. Die Klägerin könne sich ihre Arbeitszeit auch nicht uneingeschränkt selbst einteilen. Aufgrund der Hausverfügung des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 21. Dezember 2022 sei die Klägerin verpflichtet, montags bis donnerstags in der Zeit von 8:30 Uhr bis 15:30 Uhr und freitags 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr für die ihr innerhalb der Geschäftsverteilung zugewiesenen Zuständigkeiten zur Verfügung stehen. Gleiches gelte für den Bereitschaftsdienst. Von der Möglichkeit, von den Bestimmungen der Arbeitszeitrichtlinie abzuweichen, habe der landesrechtliche Verordnungsgeber keinen Gebrauch gemacht. Dem Beklagten sei eine Zeiterfassung organisatorisch möglich. Daneben stünde der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auch aus §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG zu. Das Bundesarbeitsgericht habe entschieden (Urteil vom 13. September 2022, Az.: 1 22/21), dass die gesetzliche Regelung des ArbSchG bei unionsrechtskonformen Verständnis die grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers enthalte, ein System zur Erfassung der von den Beschäftigten geleisteten Arbeitszeiten einzuführen. Schließlich habe nunmehr der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 30. Oktober 2025 (Az.: C-373/24) entschieden, dass kroatische Staatsanwälte vom persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie erfasst würden. Die Rechtsprechung sei auch auf die deutschen Staatsanwälte übertragbar. Auch die Klägerin unterliege demnach als Staatsanwältin dem Schutzbereich der Arbeitszeitrichtlinie. Die begehrte Zeiterfassung sei zwingend durchzuführen.
20 Die Klägerin hat zunächst beantragt den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die Teilnahme an der Erfassung der Arbeitszeit rückwirkend zum 1. Juni 2024 gewähren und ihr die sich hieraus ergebende Mehrarbeit als Freizeitausgleich zu gewähren.
21 Die Klägerin beantragt zuletzt,
22 den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die Teilnahme an der Erfassung der Arbeitszeit zu gewähren.
23 Der Beklagte beantragt,
24 die Klage abzuweisen.
25 Der Beklagte wiederholt zunächst im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid.
26 Ergänzend trägt er vor, dass das von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 30. Oktober 2025 (Az. C-373/24) zu keiner anderen Beurteilung führe. Zwar dürfte nunmehr davon auszugehen sein, dass der sachliche und persönliche Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie im Fall der Klägerin eröffnet sei. Gleichwohl habe sie keinen Anspruch auf Erfassung ihrer Arbeitszeit. Anders als bei kroatischen Staatsanwälten bestehe für die Klägerin keine verbindliche Anwesenheitspflicht in der Dienststelle beziehungsweise an ihrem Wohnsitz. Der diensthabende Staatsanwalt müsse alleinig seine telefonische Erreichbarkeit sicherstellen und nur in Ausnahmefällen am Tatort erscheinen. Das Ziel der Arbeitszeitrichtlinie, ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen Zeiten der Arbeit und des Ruhens zu erreichen, werde vorliegend bereits durch die Befreiung von der Einhaltung fester Dienststunden umgesetzt. Die Verantwortung für die arbeitszeitrechtlich konforme Einteilung der wöchentlichen Arbeitszeit sei auf die Staatsanwälte übertragen worden. Dies sei zulässig.
27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsvortrags wird verwiesen auf die elektronische Gerichtsakte des Verfahrens sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten (1 Band).
28 Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
29 Im Übrigen kann die Klage mit Einverständnis aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten haben hierzu ihr Einverständnis erklärt.
30 Die Klage ist zulässig (vgl. nachfolgend unter Ziffer I. ) und begründet (vgl. nachfolgend unter Ziffer II. ).
31 I. Die Klage auf Teilnahme an der Arbeitszeiterfassung ab 1. Juni 2024 ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, insbesondere steht § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2025 und der Einbeziehung durch die Klägerin der Zulässigkeit der Klage nicht (mehr) entgegen.
32 Die Erfassung von Arbeitszeit betrifft - wie etwa die Anrechnung von Arbeitszeit (Thüringer OVG , Urteil vom 28. April 2022 – 2 KO 814/20 –, juris Rn. 57) - nicht die Rechtsstellung des Beamten, sondern das innerdienstliche beamtenrechtliche Verhältnis. In gleicher Weise ergeht die rechtlich zutreffende Abrechnung der geleisteten Arbeitszeit verwaltungsintern im Rahmen der Organisationsgewalt des Dienstherrn zur Erfüllung der ihm obliegenden objektiv-rechtlichen Verpflichtung; ihr kommt keine Verwaltungsaktqualität zu. Dass der Dienstherr hierüber eine Entscheidung zu treffen hat, sei es auf einen Antrag oder einen Widerspruch des Beamten, um das nach § 54 Abs. 2 BeamtStG notwendige Vorverfahren durchzuführen, ändert daran nichts. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einer neueren Entscheidung klargestellt, dass auch der Anspruch auf Ausgleich unionsrechtswidriger Zuvielarbeit mittels einer Leistungsklage geltend zu machen sei. Die Regelung der internen Abläufe, wie die Gestaltung der Dienstpläne, erfolge aber nicht in Form eines Verwaltungsakts gegenüber dem einzelnen Beamten (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG , Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 20/19 - Juris, Rn. 9-13).
33 Ausgehend hiervon berührt die Entscheidung, ob die Klägerin einen Anspruch auf Teilnahme an der Zeiterfassung hat, nicht ihren Status als Beamtin, sondern regelt lediglich die dienstliche Verrichtung, so dass es an einer Außenwirkung fehlt.
34 Auch im konkreten Fall hat die Behörde nicht im Wege eines Verwaltungsakts gehandelt. Das Schreiben vom 24. April 2024 ist von seiner äußeren Gestaltung her unzweifelhaft als interne Anweisung zu qualifizieren, denn es enthält weder eine auf einen Verwaltungsakt hindeutende Überschrift („z.B. „Verfügung“) noch eine Rechtsmittelbelehrung. Für einen Verwaltungsakt spricht auch nicht der Umstand, dass der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit förmlichem Widerspruchsbescheid beschieden hat. Dies entspricht der Rechtslage, denn bei Beamten ist vor allen Klagen und damit auch Klagen gegen innerdienstliche Weisungen und Organisationsverfügungen ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Dies regelt § 54 Abs. 2 BeamtStG für Landesbeamte.
35 II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erfassung ihrer Arbeitszeit auf einem Zeitkonto.
36 Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin bildet § 9 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeiterfassung der Beamten (ThürAzVO) vom 8. Dezember 2017. Nach dieser Vorschrift ist für Beamte, die an flexiblen Arbeitszeitmodellen teilnehmen, ein Zeitkonto zu führen. Nach § 9 Abs. 4 ThürAzVO ist die dienstliche Anwesenheit der Beamten unter ihrer Mitwirkung elektronisch zu erfassen (Satz 1).
37 1. Zunächst vermittelt § 9 Abs. 2 Satz 1 ThürAzVO der Klägerin einen subjektiven Rechtsanspruch auf Erfassung ihrer Arbeitszeit.
38 Die ThürAzVO dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003 Seite 9; im Folgendem: Arbeitszeitrichtlinie). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die Art. 3, 5 und 6 Arbeitszeitrichtlinie im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (CRCh) sowie von Art. 4 Abs. 1, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (im Folgenden: Arbeitsschutz-Rahmen-RL) dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die nach ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte die Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann (EuGH , Urteil vom 14. Mai 2019, - C-55/18 -, juris Rn. 50, 60). Bei unionsrechtskonformen Verständnis vermittelt § 9 Abs. 2 ThürAzVO dem einzelnen Beamten eine subjektiv einklagbare Rechtsposition gegenüber dem Dienstherrn auf Einführung eines Systems zur Erfassung der von ihm geleisteten täglichen Arbeitszeit, das Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit einschließlich Überstunden umfasst (vgl. zur Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit bei Arbeitnehmern BAG , Urteil vom 23. März 2010 – 9 AZR 128/09 = NZA 2010, 810; BeckOK BeamtenR Bund/Badenhausen-Fähnle, 39. Edition 1. Oktober 2024, BBG § 87 Rn. 3, beck-online).
39 2. Die Klägerin unterfällt als Staatsanwältin dem Geltungsbereich der Thüringer Arbeitszeitverordnung
40 Gemäß § 1 ThürAzVO gilt diese Verordnung für Beamte des Landes, soweit für sie nicht besondere Arbeitszeitregelungen gelten. Die Klägerin ist Beamtin. Sie wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Staatsanwältin ernannt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürRiStAG, § 12 Abs. 2 Satz 1 DRiG).
41 Für Staatsanwälte gelten auch keine besonderen Arbeitszeitregelungen (§ 1 Halbsatz 2 ThürAzVO). Eine gewohnheitsrechtliche Arbeitszeitregelung für Staatsanwälte ist nicht ausreichend. Es bedarf vielmehr einer Regelung durch Rechtsverordnung im Sinne des § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) in seiner im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung vom 15. Dezember 2025. Nach dieser Vorschrift ist die nähere Ausgestaltung der regelmäßigen Arbeitszeit, insbesondere Festlegungen zur täglichen Arbeitszeit, zur Zeiterfassung, zu Möglichkeiten der flexiblen Ausgestaltung, zur Verteilung und zu Bezugszeiträumen einschließlich der Pausen und Ruhezeiten, zu dienstfreien Zeiten sowie zur Anrechnung von Reisezeiten und Zeiten der Rufbereitschaft, für die Landesbeamten durch die Landesregierung durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Bestimmungen der Arbeitszeitrichtlinie zu regeln. Hieran fehlt es.
42 2.2 Der Beklagte hat für Staatsanwälte auch nicht von der unionsrechtlich zugelassenen Möglichkeit einer Abweichung von den Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie Gebrauch gemacht.
43 Um die mit der Arbeitsschutzrichtlinie verfolgten Ziele des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer sicherzustellen, dürfen die Bestimmungen der Arbeitszeitrichtlinie, insbesondere ihre Art. 3, 5 und 6, nicht auf Kosten der Rechte, die dem Arbeitnehmer nach dieser Richtlinie zustehen, restriktiv ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne EuGH , Urteil vom 14. Mai 2019 - C-55/18 -, juris Rn. 31 und 32). Daher müssen die Mitgliedstaaten zum einen nach den Art. 3 und 5 der Arbeitszeitrichtlinie die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden und pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden gewährt wird, und zum anderen gemäß Art. 6 Buchst. b der Arbeitszeitrichtlinie für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eine Obergrenze von 48 Stunden – einschließlich Überstunden – vorsehen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - C-55/18 -, juris Rn. 38 und 39). Soweit die Art. 3 und 5 sowie Art. 6 Buchst. b der Arbeitszeitrichtlinie jedoch nicht die konkreten Maßnahmen festlegen, mit denen die Mitgliedstaaten die Umsetzung der in ihnen vorgesehenen Rechte sicherstellen müssen, verfügen die Mitgliedstaaten hinsichtlich der konkreten Maßnahmen, über einen gewissen Spielraum (EuGH , Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-531/23 –, juris Rn. 33).
44 Im Rahmen dieses Spielraums können die Mitgliedstaaten die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines Systems festlegen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann, insbesondere die Form dieses Systems, und zwar gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs, sowie der Eigenheiten bestimmter Unternehmen, namentlich ihrer Größe; dies gilt unbeschadet von Art. 17 der Arbeitszeitrichtlinie (vgl. EuGH , Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-531/23 –, Rn. 34, juris).
45 Nach Art. 17 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie können die Mitgliedstaaten unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer u. a. von den Art. 3 bis 6 dieser Richtlinie abweichen, wenn die Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann.
46 Ausgehend hiervon unterfällt die Klägerin als Staatsanwältin den persönlichen Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie (vgl. nachfolgend unter Ziffer 2.2.1 ). Staatsanwaltliche Tätigkeiten sind auch nicht aus dem Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie ausgenommen, weil diese unter die nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Arbeitsschutz-Rahmen-RL vorgesehene Ausnahme fallen (vgl. nachfolgend unter Ziffer 2.2.2 ). Der Beklagte hat für Staatsanwälte aber keine abweichende Regelung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie erlassen. (vgl. Ziffer 2.2.3 ).
47 2.2.1 Der persönliche Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie ist eröffnet.
48 Art. 1 Abs. 3 der Arbeitszeitrichtlinie definiert den Anwendungsbereich dieser Richtlinie durch einen Verweis auf Art. 2 der Arbeitsschutz-Rahmen-RL. Nach deren Art. 2 Abs. 1 findet letztere Richtlinie auf „alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche“ Anwendung.
49 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gilt die Arbeitszeitrichtlinie (vgl. Art. 1 Abs. 3) für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu verbessern und bestimmte Aspekte der Gestaltung ihrer Arbeitszeit zu regeln (EuGH , Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10 -, juris Rn. 20).
50 Der EuGH hat in seiner Entscheidung. die kroatischen Staatsanwälte betreffend (Urteil vom 30. Oktober 2025 – C-373/24 –, juris Rn. 25 - 35), ausgeführt, dass der Begriff des „Arbeitnehmers“
51 „[...] anhand objektiver Kriterien zu definieren [ist], die das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 90 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
52 Im Rahmen der letztlich dem nationalen Gericht obliegenden Subsumtion einer Person unter den Arbeitnehmerbegriff muss dieses sich somit auf objektive Kriterien stützen und eine Gesamtwürdigung aller Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache vornehmen, die die Art der in Rede stehenden Tätigkeiten und des Verhältnisses zwischen den fraglichen Parteien betreffen (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 91 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Insoweit besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Hieraus folgt, dass ein Arbeitsverhältnis das Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber voraussetzt. Ob ein solches gegeben ist, muss in jedem Einzelfall anhand aller Gesichtspunkte und aller Umstände, die die Beziehungen zwischen den Beteiligten kennzeichnen, geprüft werden (Urteil vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo, C-742/19, EU:C:2021:597, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Um zu prüfen, ob Staatsanwälte wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 fallen, ist es folglich Sache des vorlegenden Gerichts, die von diesen Staatsanwälten wahrgenommenen Aufgaben und Funktionen sowie die Verpflichtungen zu prüfen, an die sie gegenüber ihrem Arbeitgeber gebunden sind.
55 Allerdings kann der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der ihm vorliegenden schriftlichen und mündlichen Erklärungen dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise geben, anhand derer es den Rechtsstreit, mit dem es befasst ist, entscheiden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA, C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Aufgaben von Staatsanwälten, wie etwa Gemeindestaatsanwälten, darin bestehen, im gerichtlichen oder staatsanwaltlichen Dienstgebäude oder am Tatort, die u. a. durch die Strafprozessordnung vorgeschriebenen Dienstaufgaben unter der Aufsicht des übergeordneten Staatsanwalts wahrzunehmen.
57 Nach Angaben des vorlegenden Gerichts kann ein stellvertretender Gemeindestaatsanwalt nämlich jederzeit von einem Polizeibeamten angefordert werden, woraufhin er sich sofort zum Tatort begeben muss. Er kann auch verpflichtet sein, die Erstvernehmung des Beschuldigten durchzuführen, beim Untersuchungsrichter einen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen, mündliche Anordnungen dringender Ermittlungshandlungen zu bestätigen, Inaugenscheinnahmen durchzuführen oder diesen bei Verkehrsunfällen, tödlichen Arbeitsunfällen oder anderen Straftaten beizuwohnen, bei der Vernehmung von Zeugen vor dem Untersuchungsrichter anwesend zu sein, Sicherungsmaßnahmen zu erlassen oder die Untersuchungshaft des Beschuldigten zu beantragen sowie am Sitzungstermin zur Anordnung der Untersuchungshaft teilzunehmen.
58 Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Stellung der Amtsträger der Staatsanwaltschaft, wie NI, durch ein Subordinationsverhältnis gegenüber den übergeordneten Amtsträgern der Staatsanwaltschaft sowie dem Ministerium für Justiz und Verwaltung gekennzeichnet ist, das im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft die Aufgaben der Justizverwaltung wahrnimmt, u. a. die Prüfung von Beschwerden über das Vorgehen der Staatsanwaltschaften oder das Einstehen für die Arbeit der Staatsanwaltschaften, die Sicherung materieller, finanzieller, räumlicher und anderer Arbeitsbedingungen der Staatsanwaltschaften, die Erteilung der Zustimmung zum Einstellungsplan für neue Amtsträger der Staatsanwaltschaft sowie die Erteilung der Zustimmung zur Einstellung von Bediensteten als Hilfspersonen für Amtsträger der Staatsanwaltschaft.
59 Außerdem geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Staatsanwälte der untergeordneten Staatsanwaltschaften der Aufsicht der Staatsanwälte der übergeordneten Staatsanwaltschaft unterliegen, was sich aus der hierarchischen Struktur der Staatsanwaltschaft ergibt, wonach die Gemeindestaatsanwaltschaften den Gespanschaftsstaatsanwaltschaften unterstehen, die ihrerseits ebenso wie die Sonderstaatsanwaltschaften der Staatsanwaltschaft der Republik Kroatien unterstellt sind. Daher könnte der Oberste Rat der Staatsanwälte einen Staatsanwalt wegen eines Disziplinarvergehens, einer Verurteilung wegen begangener Straftaten, ungenügender Fähigkeiten oder Wegfall der Eignung entlassen.
60 Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht scheint sich ein stellvertretender Gemeindestaatsanwalt somit in einem Subordinationsverhältnis gegenüber den Amtsträgern der übergeordneten Staatsanwaltschaft zu befinden, was das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kennzeichnet.
61 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88 in Verbindung mit Art. 31 der Charta dahin auszulegen ist, dass Staatsanwälte in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.“
62 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist der Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie für deutsche Staatsanwälte eröffnet (vgl. VG Augsburg , Urteil vom 18. April 2024 – Au 2 K 22.1325 -, juris Rn. 28; zu den europarechtlichen Vorgaben der Arbeitszeiterfassung von Beamtinnen und Beamten Hauck-Scholz ZBR 2022, 5; BeckOK BeamtenR Bund/Badenhausen-Fähnle, 39. Ed. 1. Oktober 2024, BBG § 87 Rn. 6, beck-online). Die Klägerin ist Arbeitnehmerin im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie, da sie als Staatsanwältin mit Blick auf die Bestimmungen der §§ 141 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) weisungsgebunden ist (vgl. § 146 GVG) und in einem Subordinationsverhältnis steht (§§ 144, 147 GVG).
63 Die Staatsanwaltschaft gehört trotz ihrer Eingliederung in die Justiz als Organ der Rechtspflege (BVerfG , Urteil vom 19. März 1959 – 1 BvR 295/58 –, juris Rn. 21; vgl. auch Nr. 1 S. 2 RiStBV) zur Exekutive (BVerfG , Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00 –, juris Rn. 49). Die Staatsanwaltschaften sind in eine hierarchische Struktur mit dem Justizminister des betreffenden Bundeslands an der Spitze eingebunden, wobei dieser Minister gegenüber den Stellen, die ihm wie die Staatsanwaltschaften untergeordnet sind, zu Kontrolle, Leitung und sogar Weisung befugt ist. Diese Feststellung beruht darauf, dass die Beamten der Staatsanwaltschaften weisungsgebunden sind, da sie gemäß § 146 GVG den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen haben. Sie unterliegen, gemäß § 147 GVG der Aufsicht und Leitung des Justizministers (Nr. 1 und Nr. 2) und des Generalstaatsanwalts beim Oberlandesgericht und den leitenden Oberstaatsanwälten bei den Landgerichten (Nr. 3). Insofern besteht sowohl ein internes Weisungsrecht des Behördenleiters als auch ein externes Weisungsrecht des Justizministeriums gegenüber den Generalstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften. Eine inhaltliche Einschränkung dieses Weisungsrechts ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (aA Krey/Pföhler NStZ 1985, 147, die vor allem aus dem Umstand, dass dem Justizminister zwar das Substitutionsrecht nicht jedoch das Devolutionsrecht nach § 145 GVG zusteht, eine inhaltliche Einschränkung des externen Weisungsrechts herleiten). Damit sind Staatsanwälte, anders als Richter, gemäß Art. 97 Abs. 1 GG, bei ihrer Tätigkeit nicht unabhängig (so auch BVerfG , Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00 –, BVerfGE 103, 142-164, Rn. 41; zum Europäischen Haftbefehl bereits EuGH , Urteil vom 27. Mai 2019 - C-508/18, C-82/19 -, juris Rn. 88).
64 Aufgrund der Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte können für diese, anders als bei Richtern, auch feste Dienstzeiten festgelegt werden (VG Augsburg , Urteil vom 18. April 2024 – Au 2 K 22.1325 –, juris Rn. 25), wie beispielsweise die Einteilung zu Sitzungsdiensten und die Anordnung der Bereitschaftsdienste durch die Hausverfügung des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 21. Dezember 2022 (326Ec-6/22, Blatt 80 der elektronischen Gerichtsakte) zeigt. Im Gegensatz dazu kann der richterliche Bereitschaftsdienst aufgrund der verfassungsrechtlich in Art. 92 Abs. 1 GG gewährten richterlichen Unabhängigkeit nicht durch einen Vorgesetzten angeordnet werden (vgl. VG Würzburg , Urteil vom 17. Juni 2025 – W 1 K 24.912 –, juris Rn. 27). Art. 92 und 97 GG, aus denen nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs unmittelbar von Verfassungs wegen die Freiheit der Richter von der Geltung arbeitszeitlicher Regelungen als Bestandteil der richterlichen Unabhängigkeit abzuleiten ist (vgl. BVerwG , Urteil vom 12. Januar 2023 – 2 C 22/21 –, juris Rn. 24;BVerwG , Urteil vom 29. Oktober 1987 – 2 C 57.86 -; juris Rn. 13; BGH , Urteil vom 16. November 1990 – RiZ 2/90 – NJW 1991, 1103), sind auf die Klägerin nicht anwendbar. Die Klägerin übt als Staatsanwältin keine rechtsprechende Gewalt im Sinne von Art. 92 GG aus. Dem entspricht, dass Staatsanwälte nicht mit richterlicher Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 1 und 2 GG ausgestattet sind.
65 Auch werden die Aufgaben nach der Strafprozessordnung den Staatsanwälten nicht vom Präsidium des Gerichts zugewiesen, das seinerseits richterliche Unabhängigkeit genießt, sondern vom Leitenden Oberstaatsanwalt als Behördenchef. Dieser kann die Geschäfte nach Bedarf verteilen und - anders als das Präsidium im Hinblick auf die richterlichen Geschäfte (vgl. § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG) - diese Verteilung jederzeit ändern. Hier zeigt sich ein weiterer grundlegender Unterschied zu der Organisation der Gerichte: Während der „gesetzliche Richter“ durch einen bindenden Geschäftsverteilungsplan festgelegt sein muss (vgl. § 21e GVG), ist der handelnde Staatsanwalt „austauschbar“. Entsprechend der im GVG verankerten hierarchischen Struktur der Staatsanwaltschaften bestimmt § 144 GVG das grundsätzliche Verhältnis zwischen dem Behördenleiter und seinen Dezernenten. Diese handeln für diesen als dessen Vertreter, ohne Hinweis auf ihr Handeln für den Behördenleiter. Es entspricht diesem Organisationsprinzip, dass der Behördenleiter gemäß § 145 Abs. 1 GVG jederzeit die Amtsverrichtung selbst übernehmen oder einen anderen Dezernenten mit der Wahrnehmung einer Aufgabe betrauen kann. Er ist dabei nicht an den Geschäftsverteilungsplan gebunden. § 145 GVG regelt somit die Übernahme- und Ersetzungsbefugnis der Leitenden Oberstaatsanwälte und Generalstaatsanwälte. Die Ersetzungsbefugnis steht auch dem Justizministerium zu (BeckOK GVG/Inhofer, 29. Ed. 15. November 2025, GVG § 145, beck-online).
66 Die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit ist auch nicht aufgrund der Regelung des § 122 Abs. 2 DRiG der richterlichen Tätigkeit gleichgestellt. Diese Vorschrift ist allein richterrechtlicher Natur: Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass die für die Ernennung der Richter auf Lebenszeit in § 10 Satz 1 DRiG verlangte Zeit von mindestens drei Jahren im richterlichen Dienst teilweise oder ganz auch eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit sein kann. Diese Gleichstellung kraft Gesetzes bezieht sich auf die „Tätigkeit“ in einer staatsanwaltschaftlichen Funktion, nicht auf den Status (VG Augsburg , Urteil vom 18. April 2024 – Au 2 K 22.1325 -, juris Rn. 24; Nomos-BR/Staats DRiG/Johann-Friedrich Staats, 1. Aufl. 2012, DRiG § 122 Rn. 3, beck-online).
67 Der Status des Staatsanwaltes ist von dem des Richters demnach deutlich unterschieden, daran vermag auch der Umstand, dass sowohl Richter als auch Staatsanwalte nach der Besoldungsgruppe R besoldet werden (§ 35 ThürBesG), nichts zu ändern. Der Gesetzgeber ging bei der Schaffung des neuen Dienstrechts davon aus, dass aufgrund der Eigenart des Richteramtes mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit für Richter weiterhin eine eigene Besoldungsordnung gelten solle. Staatsanwälte wurden ungeachtet ihres Beamtenstatus in diese Regelungen einbezogen (vgl. TL-Drs. 4/3829, Seite 94). Dies ermöglicht den in der Praxis personalwirtschaftlich erwünschten und bewährten Wechsel zwischen richterlicher und staatsanwaltlicher Tätigkeit, begründet aber keine statusrechtliche Gleichstellung.
68 2.2.2 Die Tätigkeiten der Klägerin als Staatsanwältin fallen nicht unter die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Arbeitsschutz-Rahmen-RL vorgesehenen Ausnahmen.
69 Art. 2 Abs. 2 der Arbeitsschutz-Rahmen-RL sieht in seinem Unterabs. 1 aber vor, dass diese Richtlinie keine Anwendung findet, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere bei den Streitkräften oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten, zwingend entgegenstehen, und stellt in seinem Unterabs. 2 klar, dass in diesen Fällen dafür Sorge zu tragen ist, dass unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist (EuGH , Urteil vom 15. Juli 2021 - C-742/19 -, juris Rn. 53).
70 Aus den Zielen der Arbeitszeitrichtlinie und der Arbeitsschutz-Rahmen-RL, nämlich die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit sicherzustellen, folgt, dass der Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 3 der Arbeitszeitrichtlinie weit zu verstehen ist. Folglich sind die vorgesehenen Ausnahmen vom Anwendungsbereich in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Arbeitsschutz-Rahmen-RL, auf den die Arbeitszeitrichtlinie verweist, eng auszulegen (vgl. EuGH , Urteil vom 3. Oktober 2000 – C-303/98 -, juris). Für die Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst der Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie zwingend entgegenstehen, ist das durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf der Grundlage der Arbeitsschutz-Rahmen-Richtlinie entwickelte Begriffsverständnis heranzuziehen.
71 Der EuGH hat in seinem Urteil vom 30. Oktober 2025 – C-373/24 -, juris Rn. 36 ff -, zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Arbeitsschutz-Rahmen-RL ausgeführt, dass dieser
72 „so auszulegen [ist], dass sich seine Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die er den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist (Urteil vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo, C-742/19, EU:C:2021:597, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
73 Das in dieser Bestimmung verwendete Kriterium zur Ausnahme bestimmter Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der Richtlinie 89/391 und damit auch vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 beruht nicht auf der Zugehörigkeit der Arbeitnehmer zu einem der in dieser Bestimmung allgemein beschriebenen Tätigkeitsbereiche, sondern ausschließlich auf der spezifischen Natur bestimmter von den Arbeitnehmern dieser Sektoren wahrgenommener besonderer Aufgaben, die wegen der unbedingten Notwendigkeit, einen wirksamen Schutz des Gemeinwesens zu gewährleisten, eine Ausnahme von den Vorschriften im Bereich des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer rechtfertigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo, C-742/19, EU:C:2021:597, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
74 Zu den Besonderheiten dieser spezifischen Tätigkeiten, die nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 eine Ausnahme von den Regeln im Bereich des Schutzes der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer rechtfertigen, zählt der Umstand, dass eine Arbeitszeitplanung wegen der Art der Tätigkeiten nicht möglich ist (Urteil vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo, C-742/19, EU:C:2021:597, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
75 Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 erlaubt es somit, die Wirksamkeit der spezifischen Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes zu wahren, deren Kontinuität unerlässlich ist, um die wirksame Ausübung der grundlegenden Funktionen des Staates zu gewährleisten. Dieses Kontinuitätserfordernis ist unter Berücksichtigung der spezifischen Art der in Rede stehenden Tätigkeit zu beurteilen (Urteil vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo, C-742/19, EU:C:2021:597, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
76 Insoweit hat der Gerichtshof zum einen entschieden, dass das Erfordernis der Kontinuität der Dienste in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und öffentliche Ordnung dem nicht entgegensteht, dass die Tätigkeiten dieser Dienste, wenn sie unter normalen Bedingungen stattfinden, hinsichtlich der Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer organisiert werden können, so dass die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 vorgesehene Ausnahme auf diese Dienste nur in Umständen außergewöhnlicher Schwere und eines außergewöhnlichen Umfangs anwendbar ist, wie Natur- oder Technologiekatastrophen, Attentate oder schwere Unglücksfälle, die Maßnahmen erfordern, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit des Gemeinwesens unerlässlich sind und deren ordnungsgemäße Durchführung in Frage gestellt wäre, wenn alle Vorschriften der Richtlinie 2003/88 beachtet werden müssten. In solchen Fällen ist dem Ziel des Schutzes der Bevölkerung absoluter Vorrang einzuräumen, zulasten der Befolgung der Vorschriften dieser Richtlinie, die innerhalb dieser Dienste vorübergehend außer Acht gelassen werden können (Urteil vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo, C-742/19, EU:C:2021:597, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
77 Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass bestimmte besondere Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes, selbst wenn sie unter normalen Bedingungen ausgeübt werden, so spezifische Merkmale aufweisen, dass ihre Art zwingend einer Arbeitszeitplanung entgegensteht, die die Vorgaben der Richtlinie 2003/88 beachtet (Urteil vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo, C-742/19, EU:C:2021:597, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
78 Dies ist insbesondere der Fall bei Tätigkeiten, die, um das mit ihnen angestrebte im Allgemeininteresse liegende Ziel wirksam zu erreichen, nur kontinuierlich und von ein und demselben Arbeitnehmer ausgeübt werden können, ohne dass es möglich wäre, ein Rotationssystem einzuführen, das es ermöglicht, diesem Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen nach einer bestimmten Anzahl geleisteter Arbeitsstunden oder -tagen das Recht auf Ruhestunden oder -tage zu gewähren (Urteil vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo, C-742/19, EU:C:2021:597, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).“
79 Hieran gemessen mag es bei den in Art. 2 Abs. 2 der Arbeitsschutz-Rahmen-RL benannten spezifischen Tätigkeitsbereichen zwar geboten erscheinen, die in der Arbeitszeitrichtlinie festgelegten Schutzrechte teilweise einzuschränken oder sogar insgesamt vorzuenthalten, weil ansonsten eine ordnungsgemäße Ausübung der Arbeitstätigkeit ausgeschlossen wäre (vgl. den Schlussantrag des Generalanwalts S… vom 16. Dezember 1999 im Verfahren C-303/98 des EuGH -, juris). Ein solches Bedürfnis besteht aber hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung im Bereich des staatsanwaltschaftlichen Dienstes nicht. Die Tätigkeit der Klägerin steht einer Arbeitszeiterfassung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ThürAzVO nicht zwingend entgegen. Es ist nichts dafür ersichtlich und wird auch vom Beklagten nicht substantiiert geltend gemacht, dass die von der Klägerin ausgeübte staatsanwaltliche Tätigkeit spezifische Merkmale aufweist, die einer Arbeitszeitplanung im Einklang mit den Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie entgegenstehen. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Kontinuität der Aufgabenerfüllung durch die Klägerin im Fall einer Arbeitszeiterfassung gefährdet wäre. Insbesondere unterliegen sowohl der Bereitschafts- als auch der Sitzungsdienst einer vorherigen Planung. Auch die übrigen regelmäßigen Tätigkeiten, insbesondere die Leitung von Ermittlungen (in Zusammenarbeit mit der Polizei), Verfassen von Anklageschriften, Tätigkeiten im Strafbefehlsverfahren sowie im Rahmen der Strafvollstreckung können einer Zeiterfassung problemlos so zugeführt werden, dass die Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie beachtet werden können. Dass dies möglich ist, zeigt gerade die Teilnahme der Klägerin an der Arbeitszeiterfassung im Zeitraum vom 1. März 2024 bis 25. April 2024.
80 2.2.3 Vorliegend existiert keine nationale Rechtsnorm im Sinne des Art. 17 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie, die eine abweichende Regelung von den Vorgaben der Art. 3, 5 und 6 Buchstabe b dieser Richtlinie getroffen hat (vgl. BAG , Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 -, juris Rn. 56).
81 Für Staatsanwälte besteht, wie bereits ausgeführt, keine besondere Arbeitszeitverordnung im Sinne des § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürBG, die die Staatsanwaltschaften von der Erfassung ihrer Arbeitszeit freistellen. Es mag zwar eine ständige und lang andauernde Übung dahingehend bestehen, dass Staatsanwälte seit jeher von der Erfassung ihrer Arbeitszeit freigestellt sind. Eine lediglich gewohnheitsrechtliche Regelung der Arbeitszeit ist jedoch nicht ausreichend. Denn es fehlt insoweit an dem Gebrauchmachen von der in Art. 17 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie genannten Befugnis ("können .... abweichen ") durch den Erlass einer für die Umsetzung erforderlichen Rechtsnorm des innerstaatlichen Normgebers. Art. 17 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie setzt voraus, dass der Mitgliedstaat Regelungen erlassen hat, die den Anforderungen an die Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht im Sinne von Art. 288 Abs. 3 AEUV genügen. Nach seinem Wortlaut überlässt Art. 17 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie genauso wie Art. 288 Abs. 3 AEUV den mitgliedstaatlichen Stellen zwar die Wahl der Form und der Mittel. Jedoch hat der EuGH bereits 1976 diese Wahlfreiheit für den damaligen Art. 189 EWGV präzisiert und als grundsätzliche Anforderung an die Richtlinienumsetzung durch die Mitgliedstaaten formuliert, „dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, innerhalb der ihnen nach Art. 189 EWGV belassenen Entscheidungsfreiheit die Formen und Mittel zu wählen, die sich zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit (effet utile) der Richtlinien unter Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten Zwecks am besten eignen“ (grundlegend EuGH , Urteil vom 8. April 1976 – Rs 48/75 = NJW 1976, 2065; vgl. auch Ruffert in: Calliess/Ruffert/Ruffert, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 288 Rn. 27, beck-online). Vor allem in seinen konkretisierten Ausprägungen engt der Grundsatz effizienter Umsetzung den mitgliedstaatlichen Handlungsspielraum ein. In ständiger Rechtsprechung fordert der EuGH die Umsetzung von Richtlinien durch verbindliche, normative Akte. Den vom EuGH geforderten Erfordernissen der „Publizität, der Klarheit und der Bestimmtheit“ genügen damit jedenfalls Parlamentsgesetze und Rechtsverordnungen, nicht jedoch eine Verwaltungspraxis, unabhängig davon, ob sie richtlinienfonform ist oder nicht (Ruffert , in: Calliess/Ruffert/Ruffert, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 288 Rn. 33, 38, beck-online).
82 An einer solchen Regelung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Arbeitszeitrichtlinie durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber, wie dies § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürBG richtlinienform bestimmt, fehlt es vorliegend (vgl. zur Notwendigkeit einer Regelung durch den Gesetzgeber BAG , Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 -, juris Rn. 57).
83 3. Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass der Oberstaatsanwalt als ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts der Klägerin mit Verfügung vom 24. April 2024 die weitere Teilnahme an der Arbeitszeiterfassung untersagt hat.
84 Gemäß § 17 ThürAzVO kann, soweit Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten, die dem Schutz der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahrensituationen dienen, und der Anwendung von Regelungen dieser Verordnung zwingend entgegenstehen, von dieser Verordnung abgewichen werden (Satz 1). In diesen Ausnahmefällen ist gleichwohl dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele der Arbeitsschutz-Rahmen-Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Beamten gewährleistet ist (Satz 2). Gemäß § 18 ThürAzVO sind Entscheidungen nach dieser Verordnung, wenn nichts anderes bestimmt ist, durch den Dienstvorgesetzten zu treffen.
85 Zwar hat der Oberstaatsanwalt als ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft Gera in der Funktion des Dienstvorgesetzten der Klägerin gehandelt (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 5 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes – ThürAGGVG -), sodass er für eine Entscheidung im Sinne des § 17 Satz 1 ThürAzVO zuständig ist. Jedoch liegen die Voraussetzungen dieser Regelung bei der gebotenen und hier auch möglichen richtlinienkonformen Auslegung der tatbestandlichen Merkmale „Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten, die dem Schutz der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahrensituationen dienen“ nicht vor. Denn § 17 ThürAzVO dient seinem Wortlaut nach ersichtlich der Umsetzung des Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Arbeitsschutz-Rahmen-RL. Der Anwendungsbereich der ThürAzVO darf demnach nicht hinter dem der Arbeitszeitrichtlinie und der Arbeitsschutz-Rahmen-RL zurückbleiben. Maßgeblich ist deshalb auch insoweit das vom Europäischen Gerichtshof auf der Grundlage der Arbeitsschutz-Rahmen-Richtlinie entwickelte Begriffsverständnis. Sind demnach die tatbestandlichen Merkmale des Art. 2 Unterabs. 2 Arbeits-Rahmen-RL – wie dargelegt – für die Tätigkeit der Klägerin als Staatsanwältin nicht erfüllt, kann auch ein Ausschluss von der Anwendung des § 9 Abs. 2 ThüßrAzVO im Einzelfall nicht richtlinienkonform auf § 17 ThürAzVO gestützt werden.
86 4. Die Klägerin nimmt schließlich auch an einem flexiblen Arbeitszeitmodell im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 ThürAzVO teil.
87 Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 ThürAzVO kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in flexiblen Arbeitszeitmodellen (beispielsweise gleitende Arbeitszeiten, Funktionszeiten, Mindestanwesenheitszeiten, Kernarbeitszeiten) erbracht werden. Nach § 2 Nr. 7 ThürAzVG ist die Kernarbeitszeit der Teil der Rahmenzeit, in dem grundsätzlich alle Beamten Dienst leisten müssen.
88 Vorliegend kann dahinstehen bleiben, ob die Klägerin der „Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit im Geschäftsbereich der Staatsanwaltschaft Gera“ vom 12. Juni 2019 (Blatt 8 der Behördenakte), unterfällt, weil ausweislich Ziffer 2. die Bestimmung über die gleitende Arbeitszeit nur auf Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes Anwendung findet. Denn für die Klägerin als Staatsanwältin im Geschäftsbereich der Staatsanwaltschaft Gera gilt eine Kernarbeitszeit im Sinne des § 2 Nr. 7 ThürAzVO. Eine solche lässt sich der Hausverfügung des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 21. Dezember 2021 (326Ec-6/22) entnehmen, wonach für Staatsanwälte eine reguläre Arbeitszeit montags bis donnerstags von 8:30 Uhr bis 15:30 Uhr und freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr gilt (vgl. Blatt 80 der elektronischen Gerichtsakte). Diese entspricht der Festsetzung einer Kernarbeitszeit, die auch gemäß § 18 ThürAzVO vom Leitenden Oberstaatsanwalt als Dienstvorgesetzter der Klägerin angeordnet werden konnte.
89 5. Hat die Klägerin bereits auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 ThürAzVO einen Anspruch auf Erfassung ihrer Arbeitszeit in einem Zeitkonto, bedarf es keiner weiteren Erörterung mehr, ob die Klägerin unabhängig davon auch einen Anspruch auf die Teilnahme an der Arbeitszeiterfassung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hat.
90 III. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 155 Abs. 1 VwGO. Allerdings bestimmt sich die Höhe der Kostenverteilung auch in diesem Fall nach denselben Regeln, die für ein teilweises Unterliegen gelten, § 155 Abs. 1 VwGO (vgl. Olbertz in: Schoch/Schneider/, 46. EL August 2024, VwGO § 155 Rn. 14, beck-online). Da die Klägerin mit ihrem Antrag auf Verurteilung zur Teilnahme an der Arbeitszeiterfassung vollumfänglich obsiegt, hält die Kammer eine Kostenverteilung von einem Viertel zu drei Vierteln zu Lasten des Beklagten für angemessen.
91 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
92 Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die aufgeworfenen Rechtsfragen, nämlich ob Staatsanwälte der ThürAzVO sowie der Arbeitszeitverordnung unterliegen und unter welchen Voraussetzungen abweichende Regelung über die Erfassung der Arbeitszeit für Staatsanwälte getroffen werden können, noch nicht abschließend obergerichtlich geklärt und über den Einzelfall hinaus für eine Vielzahl an Fällen von Relevanz sind.
Beschluss
93 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
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