ECLI:EU:C:1975:50•Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 18. April 1975.#Europemballage Corporation und Continental Can Company Inc. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtssache 6-72.
Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 18. April 1975.#Europemballage Corporation und Continental Can Company Inc. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtssache 6-72.
ECLI:EU:C:1975:50Eu Chamb 01 C18.04.1975
Gesamter Gesetzestext
Entscheidungsgründe
1 NACH ARTIKEL 73 BUCHSTABE B DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES " GELTEN ALS ERSTATTUNGSFÄHIGE KOSTEN ... AUFWENDUNGEN DER PARTEIEN, DIE FÜR DAS VERFAHREN NOTWENDIG WAREN, INSBESONDERE ... DIE VERGÜTUNG DER BEVOLLMÄCHTIGTEN, BEISTÄNDE ODER ANWÄLTE ".
2 DA DAS GEMEINSCHAFTSRECHT KEINE GEBÜHRENORDNUNG ENTHÄLT, MUSS DER GERICHTSHOF DIE UMSTÄNDE DES FALLES FREI WÜRDIGEN UND DABEI GEGENSTAND UND ART DES RECHTSSTREITS, SEINE BEDEUTUNG UNTER DEM GESICHTSPUNKT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SOWIE DEN SCHWIERIGKEITSGRAD DER SACHE BERÜCKSICHTIGEN .
3 MIT RÜCKSICHT DARAUF, DASS NACH ARTIKEL 17 ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT NUR ANWÄLTE, DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT ZUGELASSEN SIND, DIE FÄHIGKEIT BESITZEN, ANDERE PARTEIEN ALS DIE STAATEN ODER DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT ZU VERTRETEN, SIND DIE IM SINNE DES ARTIKELS 73 DER VERFAHRENSORDNUNG ERSTATTUNGSFÄHIGEN KOSTEN IN DER JEWEILIGEN LANDESWÄHRUNG DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATES FESTZUSETZEN .
4 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ALLER DIESER UMSTÄNDE SIND DIE ERSTATTUNGSFÄHIGEN AUFWENDUNGEN FÜR DIE ANWALTSVERGÜTUNG VORLIEGEND AUF 85 000 DM, EINSCHLIESSLICH DES BEREITS GEZAHLTEN BETRAGES, FESTZUSETZEN .
5 DA DER FESTSETZUNGSBESCHLUSS DEN RECHTSTITEL FÜR DEN ANSPRUCH DER KLAEGERINNEN AUF ERSTATTUNG DIESES GESAMTBETRAGES BILDET, IST DER ANTRAG, VERZUGSZINSEN SEIT DEM 21 . FEBRUAR 1973 ZUZUERKENNEN, ZURÜCKZUWEISEN .
6 DEM ANTRAG DER KLAEGERINNEN, IHNEN EINE AUSFERTIGUNG DIESES BESCHLUSSES ZU ERTEILEN, IST GEMÄSS ARTIKEL 74 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG ZU ENTSPRECHEN .
Tenor
AUS DIESEN GRÜNDEN
ERLÄSST
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
UNTER MITWIRKUNG DES KAMMERPRÄSIDENTEN J . MERTENS DE WILMARS, DER RICHTER R . MONACO ( BERICHTERSTATTER ) UND A . O'KEEFFE,
GENERALANWALT : G . REISCHL
KANZLER : A . VAN HOUTTE
FOLGENDEN BESCHLUSS .
1 . DIE DEN KLAEGERINNEN VON DER BEKLAGTEN ZU ERSTATTENDEN KOSTEN WERDEN AUF 85 000 DM FESTGESETZT .
2 . DEN KLAEGERINNEN IST EINE AUSFERTIGUNG DIESES BESCHLUSSES ZU ERTEILEN .
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