ECLI:EU:C:1976:51•Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 5. April 1976.#United Brands Company und United Brands Continentaal BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtssache 27-76 R.
Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 5. April 1976.#United Brands Company und United Brands Continentaal BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtssache 27-76 R.
ECLI:EU:C:1976:51Eu Presid C05.04.1976
Gesamter Gesetzestext
Entscheidungsgründe
DA DIE PARTEIEN HINSICHTLICH DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNGEN KEINE UNTERSCHIEDLICHEN RECHTSAUFFASSUNGEN MEHR VERTRETEN , SIND DIE BEANTRAGTEN MASSNAHMEN ZU ERLASSEN , JEDOCH SIND AUCH DIE ERKLÄRUNGEN DER PARTEIEN , INSBESONDERE ÜBER DIE ÄNDERUNG DER WEITERVERKAUFSKLAUSEL FÜR BANANEN IM GRÜNEN ZUSTAND , ZU KENNTNIS ZU NEHMEN . DIE ENTSCHEIDUNG KANN OHNE MÜNDLICHE VERHANDLUNG ERGEHEN , DA SICH DIESE NUNMEHR ERÜBRIGT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DEM ENDURTEIL VORZUBEHALTEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
WIRD IM VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG
BESCHLOSSEN :
Tenor
1 . BIS ZUM ERLASS DES ENDURTEILS IN DER RECHTSSACHE 27/76 WIRD DER VOLLZUG VON ARTIKEL 3 BUCHSTABEN A UND B ERSTER GEDANKENSTRICH DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 17 . DEZEMBER 1975 ( IV/26.699 ) AUSGESETZT , SOFERN DIE KLAEGERINNEN DIE IN ARTIKEL 1 DER ENTSCHEIDUNG VON DER KOMMISSION FESTGESTELLTEN ZUWIDERHANDLUNGEN NICHT SCHON FREIWILLIG ABGESTELLT HABEN .
2 . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN .
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