ECLI:EU:C:1977:104•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 14. Juni 1977. # Concetta Sagulo, Gennaro Brenca und Addelmadjid Bakhouche. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Amtsgericht Reutlingen - Deutschland. # Aufenthaltsrecht der Gemeinschaftsangehörigen. # Rechtssache 8-77.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 14. Juni 1977. # Concetta Sagulo, Gennaro Brenca und Addelmadjid Bakhouche. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Amtsgericht Reutlingen - Deutschland. # Aufenthaltsrecht der Gemeinschaftsangehörigen. # Rechtssache 8-77.
ECLI:EU:C:1977:104Eu Cjeu14.06.1977
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 14. JUNI 1977
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
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I — |
Dem Vorabentscheidungsverfahren, mit dem ich mich in meinen heutigen Schlußanträgen zu befassen habe, liegen drei beim Amtsgericht Reutlingen anhängige, voneinander unabhängige Strafverfahren zugrunde, in denen es um die Auslegung des deutschen Ausländergesetzes vom 28. April 1965 und insbesondere um die Anwendung der Strafvorschriften des § 47 dieses Gesetzes auf Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geht. Im einzelnen handelt es sich um folgende drei Sachverhalte:
Mit Beschluß vom 13. Januar 1977 hat das Amtsgericht Reutlingen die drei Strafverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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II — |
Zu einer Reihe der in diesen Fragen angesprochenen Problemen gibt es bereits Entscheidungen des Gerichtshofs. Es erscheint mir daher zweckmäßig, die Grundlinien dieser Rechtsprechung im Zusammenhang darzustellen, bevor ich zu den einzelnen Vorlagefragen Stellung nehme. In seinem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75 — Royer — (Slg. 1976, S. 497) hat der Gerichtshof zum Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats festgestellt: Das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten, wird jedem, der unter den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt, unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder dergleichen seitens des Aufnahmestaats unmittelbar im Vertrag — namentlich in den Artikeln 48, 52 und 59 — oder, je nach Sachlage, in den zu seiner Durchführung ergangenen Bestimmungen gewährt. Zur Rechtsnatur der Aufenthaltserlaubnis gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Ratsrichtlinie 68/360 vom 15. Oktober 1968 (ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968, S. 13) hat der Gerichtshof entschieden, daß diese nicht rechtsbegründend wirke; vielmehr werde mit ihr durch den Mitgliedstaat lediglich festgestellt, welche persönliche Stellung einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zukomme (vgl. Urteil in der Rechtssache 48/75, Rdz. 31/33, Slg. 1976, S. 512). Die Aufenthaltserlaubnis diene nur dem Nachweis des Aufenthaltsrechts und müsse jedem erteilt werden, der nachweise, daß er zur Gruppe der Berechtigten gehöre (vgl. Urteil in der Rechtssache 48/75, Rdz. 34/36, 37, Tenor Nr. 2, Slg. 1976, S. 513, 518). Zu der Frage, inwieweit gegen Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats ausländerpolizeiliche Maßnahmen zulässig sind, hat der Gerichtshof in dem genannten Urteil in der Rechtssache 48/75 (Rdz. 41/42, Slg. 1976, S. 513) ausgeführt: Ferner sind die Mitgliedstaaten nach Gemeinschaftsrecht nicht gehindert, die Mißachtung nationaler ausländerpolizeilicher Vorschriften mit den geeigneten und zur Durchsetzung dieser Vorschriften erforderlichen Sanktionen zu belegen, soweit diese nicht in der Entfernung aus dem Hoheitsgebiet bestehen. Dieses Recht der Mitgliedstaaten zur Anwendung und Durchsetzung ausländerpolizeilicher Maßnahmen auch gegenüber Angehörigen anderer Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juli 1976 in der Rechtssache 118/75 — Watson und Belmann — (Slg. 1976, S. 1185, insbesondere Rdz. 17/18, S. 1198) ausdrücklich bestätigt. Hinsichtlich etwaiger Sanktionen hat der Gerichtshof in dem gleichen Urteil ausgeführt (vgl. Rdz. 21/22, S. 1199): Was die anderen Sanktionen wie die Geld- und die Freiheitsstrafe betrifft, so dürfen die nationalen Behörden die Nichteinhaltung der Bestimmungen, nach denen Ausländer ihre Anwesenheit anzuzeigen haben, zwar mit Sanktionen belegen, die denen vergleichbar sind, die wegen gleichwertiger strafbarer Handlungen gegen Inländer verhängt werden, doch ist es nicht gerechtfertigt, an diesen Verstoß eine Sanktion zu knüpfen, die so außer Verhältnis zur Schwere der Tat steht, daß sie sich als eine Behinderung der Freizügigkeit erweist. Betrachten wir im Lichte dieser Rechtsprechung die Vorlagefragen des vorliegenden Falles, so ergibt sich folgende Stellungnahme:
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III — |
Ich schlage daher vor, auf die Vorlagefragen wie folgt zu antworten:
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