ECLI:EU:C:1987:5•Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 14. Januar 1987. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates - Nichtdurchführung von Richtlinien. # Rechtssache 361/85.
Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 14. Januar 1987. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates - Nichtdurchführung von Richtlinien. # Rechtssache 361/85.
ECLI:EU:C:1987:5Eu Cjeu14.01.1987
Gesamter Gesetzestext
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 . Die Vertragsverletzung, die der Italienischen Republik im vorliegenden Verfahren vorgeworfen wird, wird von dieser nicht bestritten .
Die Richtlinien 79/373 des Rates sowie 80/509, 80/511 und 80/695 der Kommission betreffen die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften für den Verkehr mit Mischfuttermitteln . Die Frist für ihre Umsetzung in innerstaatliches Recht lief am 1.*Januar 1981 ab . Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Kommission unverzueglich von den zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen zu unterrichten .
Wie der Vertreter des Mitgliedstaats in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, sind die Rechtsvorschriften zur Durchführung der Richtlinien in Italien bis heute noch nicht erlassen worden .
2 . Nach Ihrer ständigen Rechtsprechung
"nehmen die Regierungen der Mitgliedstaaten an den vorbereitenden Arbeiten für die Richtlinien teil und müssen somit in der Lage sein, innerhalb der festgesetzten Frist den Entwurf der zu ihrer Durchführung erforderlichen Gesetzestexte auszuarbeiten" ( 1 ).
3 . Deshalb schlage ich Ihnen vor,
- festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag verstossen hat, indem sie die in den vorgenannten Richtlinien enthaltenen Bestimmungen nicht in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt hat,
- der Beklagten die Kosten aufzuerlegen .
(*) Aus dem Französischen übersetzt .
( 1 ) Urteile 136, 148, 149 und 151/81 vom 12 . Oktober 1982 .
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