ECLI:EU:C:1989:330•Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 13. Juli 1989.#Amministrazione delle finanze dello Stato gegen Società Politi & Co. Srl.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte d'appello di Venezia - Italien.#Gebühren für gesundheitsbehördliche Kontrollen bei der Einfuhr von Schweinefleisch aus Drittländern.#Rechtssache 214/88.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 13. Juli 1989.#Amministrazione delle finanze dello Stato gegen Società Politi & Co. Srl.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte d'appello di Venezia - Italien.#Gebühren für gesundheitsbehördliche Kontrollen bei der Einfuhr von Schweinefleisch aus Drittländern.#Rechtssache 214/88.
ECLI:EU:C:1989:330Eu Chamb 03 C13.07.1989
Gesamter Gesetzestext
Tenor
Artikel 9 der Richtlinie 64/433/EWG in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordung Nr . 121/67/EWG sieht im Hinblick auf gesundheitsbehördliche und Genusstauglichkeitskontrollen von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweinefleisch aus Drittländern eine Ausnahme vom Verbot der Erhebung von Gebühren für gesundheitsbehördliche Kontrollen vor, soweit dies erforderlich ist, um eine nichtdiskriminierende Behandlung der Wirtschaftsteilnehmer, die im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr frisches Fleisch auf den Markt bringen und deshalb Gebühren für die gesundheitsbehördlichen Kontrollen im Ausgangsmitgliedstaat zu zahlen haben, einerseits und derjenigen Wirtschaftsteilnehmer, die diese Waren aus Drittländern einführen, andererseits zu gewährleisten, vorausgesetzt, daß diese Gebühren die tatsächlichen Kosten der Kontrollen nicht übersteigen .
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