ECLI:EU:T:2011:46•Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Februar 2011.#Zhejiang Xinshiji Foods Co. Ltd und Hubei Xinshiji Foods Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union.#Dumping – Einfuhren von zubereiteten oder haltbar gemachten Zitrusfrüchten mit Ursprung in der Volksrepublik China – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Art. 15 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 15 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 4 und 5 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009).#Rechtssache T-122/09.
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Februar 2011.#Zhejiang Xinshiji Foods Co. Ltd und Hubei Xinshiji Foods Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union.#Dumping – Einfuhren von zubereiteten oder haltbar gemachten Zitrusfrüchten mit Ursprung in der Volksrepublik China – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Art. 15 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 15 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 4 und 5 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009).#Rechtssache T-122/09.
ECLI:EU:T:2011:46Eu Chamb 07 T17.02.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 350, S. 35), soweit sie die Klägerinnen betrifft
Tenor
Tenor
1. Die Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird für nichtig erklärt, soweit sie die Zhejiang Xinshiji Foods Co. Ltd und die Hubei Xinshiji Foods Co. Ltd betrifft.
2. Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods tragen die Hälfte ihrer Kosten.
3. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten von Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods.
4. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
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