01 Cg. 2004.197
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle-Karth und die OberstrichterIn Dr. Helmut Neudorfer, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic.iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der Rechtssache der klagenden Partei PI Anstalt, Zustellbevollmächtigter Dr. Friedrich Wohlmacher, Rechtsanwalt, Altenbach 8, 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei MW***, vertreten durch Dr. Johannes Grabher, Rechtsanwalt, Aeulestrasse 45, 9490 Vaduz, wegen CHF 2 Mio. über die Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 24.06.2009 (ON 30), mit dem dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.04.2009 teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
beschlossen:
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Mit der am 04.06.2004 beim Fürstlichen Landgericht eingereichten Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei die Bezahlung von CHF 2 Mio. samt Zinsen und Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes. Sie bringt dazu zusammengefasst vor:
Am 22.10.1991 habe das Fürstliche Landgericht über die Klägerin den Konkurs eröffnet und den Beklagten zum Masseverwalter bestellt. Am 15.05.2002 sei der Konkurs wieder aufgehoben und der Beklagte als Masseverwalter im Handelsregister gelöscht worden.
Der Beklagte habe sein Mandat als Masseverwalter unsorgfältig ausgeübt und der Klägerin dadurch, dass er es unterlassen habe, die Verjährung der Forderung der Klägerin gegen NS*** wegen Verkaufes der LP*** Limited zu unterbrechen, dem Prozess der P*** gegen NS*** als Nebenintervenient beizutreten und rechtliche Schritte zur Nichtigerklärung des Verkaufes der LP*** Limited, zu unternehmen, einen Schaden von mindestens CHF 2 Mio. zugefügt.
Mit Beschluss vom 17.09.2004 (ON 5) trug das Erstgericht der klagenden Partei auf, innert 6 Wochen den Betrag von CHF 153'234.10 als Sicherheit für die Prozesskosten der beklagten Partei in bar oder in Form einer Bankgarantie zu erlegen. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Die klagende Partei leistete die ihr aufgetragene Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie.
Der Beklagte bestritt in seiner Klagebeantwortung das Klagsvorbringen (mit Ausnahme dessen Punkt 5.) und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Klage.
Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28.06.2007 beschloss das Erstgericht die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens AZ 04 Cg.2007.101 (vormals 04 Cg.1999.98) und fügte hinzu, dass das Verfahren nur über Antrag einer Partei fortgesetzt werde. Der Unterbrechungsbeschluss erwuchs in Rechtskraft.
Das Erstgericht begründete die Unterbrechung des Verfahrens mit der Präjudizialität der Entscheidung im Verfahren 04 Cg.2007.101.
Im Schriftsatz vom 24.03.2009 (ON 20) - zu einem Zeitpunkt, als das Verfahren bereits rechtskräftig unterbrochen war - beantragte die klagende Partei die Aufhebung des Auftrags zur Erlegung einer Prozesskostensicherheit und die Rückerstattung der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung, allenfalls deren Herabsetzung auf CHF 20'000.00. In der Begründung dieses Antrages führt die klagende Partei aus, §§ 56 bis 62 ZPO seien durch das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 30.06.2008 wegen Verstosses gegen das Diskriminierungsverbot des Art 4 EWRA aufgehoben worden; damit entfalle auch die Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer Prozesskostensicherheit. Diese sei der Klägerin zurückzustellen.
In ihrer Gegenäusserung zu diesem Antrag verweist die beklagte Partei darauf, dass die Aufhebung der zitierten Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Leistung einer Prozesskostensicherheit nur für Verfahren gelte, in denen der Kautionsbeschluss noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Sie beantragte die Abweisung des von der klagenden Partei gestellten Antrags auf Rückzahlung der Prozesskostensicherheit.
Mit Beschluss vom 16.04.2009 (ON 30) wies das Erstgericht den Antrag der klagenden Partei auf Rückerstattung der Prozesskostensicherheit ab und verpflichtete die Klägerin, dem Beklagten die Kosten der Gegenäusserung zum Antrag der Klägerin zu ersetzen.
Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der klagenden Partei gab das Fürstliche Obergericht als Rekursgericht mit Beschluss vom 24.06.2009 teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass die von der klagenden Partei geleistete Prozesskostensicherheit mit CHF 31'578.00 bestimmt wird, es der klagenden Partei aber freistehe, binnen 14 Tagen anstelle der bereits vorgelegten Bankgarantie eine neue über den Betrag von CHF 31'598.00 binnen 14 Tagen einzureichen.
In der Begründung dieses Beschlusses führt das Rekursgericht zusammengefasst aus:
Der Kautionsbewilligungsbeschluss erwachse nicht in materielle Rechtskraft, wie sich aus der Bestimmung des § 62 Abs 2 ZPO ergebe, wonach der Beklagte die Erhöhung der Sicherheitsleistung beantragen könne, wenn diese nicht mehr zur Deckung seiner voraussichtlichen Prozesskosten ausreiche. Daher müsse auch eine Herabsetzung der Kaution begehrt werden können, wenn sich herausstellt, dass der Prozessaufwand der beklagten Partei wesentlich geringer ist als veranschlagt. Dieser Fall sei hier aufgrund der Unterbrechung des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Präzedenzentscheidung im Verfahren 04 Cg.2007.101 eingetreten. Mit dem Betrag von CHF 31'578.00 seien die mutmasslichen Kosten der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit abgedeckt.
Eine Kostenentscheidung traf das Rekursgericht nicht. Es führte zur Kostenfrage aus, es wäre zwar grundsätzlich gerechtfertigt, dem Beklagten die Zahlung der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufzutragen; die Klägerin habe aber weder in ihrem Antrag noch im Rekurs Kosten verzeichnet, weshalb der Kostenspruch zu entfallen habe.
Gegen diesen Beschluss erhob die beklagte Partei fristgerecht Revisionsrekurs zusammengefasst mit der Begründung, das Gesetz regle nur die Erhöhung der Prozesskostensicherheit, nicht aber deren Herabsetzung. Im Präzedenzverfahren werde nur die Rechtsfrage geklärt, ob die Forderung der Klägerin gegen Dr. NS *** verjährt ist. Die weiteren Klagepunkte blieben jedoch bestehen. Wegen des Unmittelbargrundsatzes seien die im vorliegenden Verfahren von den Parteien angebotenen Zeugen und Sachverständigen neuerlich zu hören, da sich die beklagte Partei gegen die Verlesung der im Verfahren 04 Cg.2007.101 vernommenen Zeugen und Gutachten ausgesprochen habe.
Die klagende Partei erhob gegen diesen Beschluss Revisionsrekurs im Kostenpunkt mit der Begründung, das Rekursgericht habe ihr zu Unrecht keine Kosten zugesprochen.
Beide Parteien erstatteten Revisionsrekursbeantwortungen, worin sie jeweils die Abweisung des gegnerischen Revisionsrekurses beantragten.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Gemäss § 163 Abs 1 ZPO dürfen während der Dauer der Unterbrechung keine gerichtlichen Prozesshandlungen vorgenommen werden, und der Lauf von Fristen hört auf. Darüber, welche Wirkungen gerichtliche Prozesshandlungen haben, die ungeachtet dieser Gesetzesvorschrift vorgenommen werden, schweigt das Gesetz.
Dem gegenüber regelt Absatz 2 dieser Gesetzesstelle ausdrücklich die Wirkung von Parteihandlungen, die während der Unterbrechung des Verfahrens getätigt werden dahingehend, dass diese gegenüber dem Prozessgegner unwirksam sind. Solche Parteihandlungen sind von Amts wegen als unzulässig zurückzuweisen (Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 163 ZPO mwN).
Aus dieser Sondernorm über die Wirkung von Parteihandlungen schliesst die überwiegende österreichische Lehre (Fink in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2 Rz 7 zu § 163 öZPO; Gitschthaler aaO Rz 11 zu § 163 öZPO), dass die während der Unterbrechung gesetzten Gerichtshandlungen nicht von Vornherein und in jedem Fall wirkungslos sind, sondern bloss angefochten werden können, wobei auf sie die allgemeinen Normen über Fehlerhaftigkeit und Bekämpfbarkeit mangelhafter Gerichtsentscheidungen anzuwenden sind.
Dieser Rechtsansicht schliesst sich der erkennende Senat an.
Daraus folgt für den vorliegenden Rechtsstreit:
Zu prüfen ist vorerst die Frage, ob die angefochtene Entscheidung mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet ist. Fasching (Lehrbuch Rz 598 Abs 3) unterstellt generell alle während der Unterbrechung vorgenommenen Gerichtshandlungen dem Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Ziffer 4 öZPO, entsprechend § 446 Ziffer 4 ZPO. Dieser Nichtigkeitsgrund liegt dann vor, wenn einer Partei die Möglichkeit vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang entzogen wurde. Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Die beklagte Partei wurde sowohl zum Antrag der klagenden Partei auf Rückerstattung der aktorischen Kaution als auch zum Rekurs der klagenden Partei im Kostenpunkt gehört. Auch sonst ist in Bezug auf die angefochtene Entscheidung kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich. In solchen Fällen ist die während der Unterbrechung vorgenommene gerichtliche Prozesshandlung zwar mit einem Verfahrensmangel behaftet, nicht aber nichtig (Fink aaO Rz 24 zu § 163 ZPO, Gitschthaler aaO Rz 11 zu § 163 ZPO).
Dieser Verfahrensmangel kann vom OGH jedoch nur aufgrund einer Rüge seitens der Parteien wahrgenommen werden. Eine solche Rüge erfolgte in den Revisionsrekursen der Parteien nicht. Daher ist die angefochtene Entscheidung nicht aufzuheben, sondern bleibt ungeachtet ihrer Mangelhaftigkeit bestehen, allerdings ohne in Rechtskraft zu erwachsen.
Die Revisionsrekurse der Parteien sind hingegen als unzulässige Parteihandlungen zurückzuweisen.
Die Rechtsmittelfrist gegen die angefochtene Entscheidung beginnt nach Aufhebung der Unterbrechung und Fortsetzung des Verfahrens mit Rechtskraft des Fortsetzungsbeschlusses neu zu laufen. Es steht den Parteien frei, den Beschluss des Rekursgerichtes dann neuerlich anzufechten.
An diesen Rechtsfolgen ändert es auch nichts, dass es sich bei dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung erging, um einen Inzidenzstreit und nicht um eine Entscheidung in der Hauptsache handelt. Auch solche Zwischen- und Nebenverfahren werden mit dem Rechtsstreit in der Hauptsache unterbrochen. Fasching führt in der 1. Auflage seines Kommentars zur ZPO (Rz 5 zu § 163 ZPO) ausdrücklich auch den Streit über die Prozesskostensicherheit als Beispiel eines von der Unterbrechungswirkung erfassten Zwischenstreites an; ebenso auch Gitschthaler (aaO Rz 6 zu § 163 ZPO), der grundsätzlich alle Gerichtshandlungen, auch solche in Neben- und Zwischenstreitigkeiten den Unterbrechungswirkungen unterstellt.
Dieser Rechtsansicht schliesst sich der erkennende Senat an, zumal das Gesetz die Unterbrechungswirkungen nicht auf Partei- und Gerichtshandlungen in der Hauptsache beschränkt.
Da die Unzulässigkeit der Revisionsrekurse von den Parteien nicht releviert wurde, haben sie die Kosten ihrer Rechtsmittel und Rechtsmittelbeantwortungen selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO).
Vaduz, am 7. Mai 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat