01 CG. 2008.12
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten, Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann in der
Rechtssache:
der klagenden Partei: T.
vertreten durch: Rechtsanwaltskanzlei Heeb, Felbaweg 10, Postfach 943, 9494 Schaan
wider
die beklagte Partei: B. Dr. iur. Gerhard Holzhacker, Advokaturbüro, Josef Rheinberger Strasse 11,9490 Vaduz
wegen: CHF 322´245,94 s.A.
aufgrund der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 19.12.2008, 01 CG.2008.12, ON 36, mit dem den Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 02.09.2008, ON 25, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
zu Recht erkannt:
Beiden Revisionen wird k e i n e Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 4 Wochen die mit CHF 358,55 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Mit der am 21.01.2008 eingereichten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von CHF 322´245,94 samt 6% Zinsen aus CHF 225´553,78 seit 11.05.2001 und 5% Zinsen aus CHF 96´692,16 seit dem 15.02.2007 sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten, im wesentlichen und zusammengefasst mit folgender Begründung:
Sie habe mit dem Beklagten am 04.02.1999 einen Kooperationsvertrag abgeschlossen, nach dem der Beklagte Kunden akquirieren und diese nach ihrer Anweisung und Anordnung betreuen sollte. Der Beklagte sei nicht Organ gewesen. Der Kooperationsvertrag sei im Jahre 2001 aufgelöst worden. Herr L. habe sich mit der Klägerin im Sommer 2000 in Verbindung gesetzt und sei an den Beklagten als Ansprechpartner verwiesen worden. Letzterer habe L. die Zusage gemacht, Investoren für einen Bankkauf ausfindig zu machen. In der Folge habe Herr P. mit dem Versprechen, sein Investment zuzüglich 50% Gewinn binnen einer Woche nach Einzahlung zurückzuerhalten, für das Projekt gewonnen werden können. Die Klägerin sei bei dem anschließend geschlossenen Trust Agreement als Vertragspartnerin aufgeschienen. Der Beklagte habe das Vertragspapier unterfertigt. P. sei weiters ein unterzeichneter Annex zum Treuhandvertrag mit der Zusicherung des Erhalts von CHF 795´000,-- am 15.11.2001 und zum anderen eine Bestätigung der S.-Bank über die Rückzahlung des Investments samt Gewinn sowie eine "Confirmation", dass die Klägerin für das investierte Kapital hafte, ausgehändigt worden. Die Klägerin sei über dieses Geschäft zu keiner Zeit informiert gewesen und habe auch keines der Dokumente ausgestellt oder unterzeichnet.
Da P. sein Geld nur zum Teil zurück erhalten habe, habe er am 16.07.2004 Klage gegen die Klägerin eingebracht (08 CG.2004.239). Aufgrund der Geschäftsherrenhaftung sei die Klägerin nach § 47 Abs 1 Schlussabteilung PGR zur Zahlung von CHF 225´553,78 sA letztinstanzlich schuldig erkannt worden.
Alle drei Instanzen hätten die Geschäftsherrenhaftung nach § 47 Abs 1 Schlussabteilung PGR als rechtliche Grundlage ihrer Haftung angesehen.
Aus dem Sachverhalt jenes Rechtstreits sei ersichtlich, dass der Beklagte dem P. zur schadensverursachenden Investition geraten und alle nur erdenkbaren Anstrengungen unternommen habe, um diesen von der Seriosität und Profitträchtigkeit des Geschäfts zu überzeugen. Er habe sich als Berater von P. geriert. Der Beklagte habe das Geschäft an der Klägerin vorbei getätigt und es ihr bewusst verschwiegen.
Das Verhalten des Beklagten sei rechtswidrig und habe dem Kooperationsvertrag widersprochen. Dieses rechtswidrige Verhalten sei kausal für die Verurteilung der Klägerin im Vorprozess zu 08 CG.2004.239 gewesen.
2. Der Beklagte bestritt das Klagsvorbringen, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wandte zusammengefasst im wesentlichen ein wie folgt:
Die Klägerin habe geduldet, dass der Beklagte als vertretungsberechtigte Person aufgetreten sei. Er sei zur Begründung weitreichender vertraglicher Verpflichtungen berechtigt gewesen, so unter anderem zur rechtsverbindlichen Unterfertigung von Mandatsverträgen. Die Klägerin habe ihre Verpflichtungen zur Anleitung, Einholung von Berichten und Kontrollen in hohem Maße vernachlässigt. Die Unkenntnis, die sich aus der laschen Führung der Klägerin ergebe, dürfe ihm nicht angelastet werden.
Es sei mit dem Beklagten ein arbeitsvertragsähnliches Rechtsverhältnis begründet worden, er sei einer Subordination unterlegen.
Die Klägerin könne nicht auch mit Bezug auf ihre eigenen Kosten des Vorprozesses gegen ihn regressieren, ebenso wenig Verzugszinsen von ihm begehren. Im übrigen sei ein allfälliger Regressanspruch bereits längst verjährt.
3. Die Klägerin bestritt und replizierte, dass die Verjährungsfrist frühestens ab dem 25.10.2007 zu laufen begonnen habe. Gleichzeitig verkündete sie ihrer Berufshaftpflichtversicherung, der W. Versicherungsgesellschaft, den Streit und forderte sie auf, als Nebenintervenientin diesem Verfahren beizutreten.
4. Das Erstgericht verpflichtete mit Urteil vom 02.09.2008, ON 25, den Beklagten zur Zahlung eines Betrags von CHF 169´165,35 samt 5% Zinsen seit dem 20.11.2007. Das Mehrbegehren über CHF 153´080,59 samt Zinsen wurde abgewiesen. Die Verfahrenskosten wurden gegenseitig aufgehoben.
4.1. "A.
abgeschlossen am unten angesetzten Tage zwischen
Herrn W., (interessenvertretend auch für Firmen T., T. und M. handelnd), im folgenden kurz Vertragspartei zu 1 genannt,
einerseits
und
Herrn H., im folgenden kurz Vertragspartei zu 2 genannt,
andererseits
wie folgt:
INGRESS UND ABSICHTSERKLÄRUNGEN:
Die Unterzeichneten schliessen diesen Vertrag mit den nachstehend beschriebenen übereinstimmenden Intentionen.
Rechtsanwalt W. sowie die involvierten Gesellschaften der T., sohin die Vertragspartei zu 1 beabsichtigt, ab Anfang 1999 ihr Know-how und ihre Dienstleistungen im Bereich der wirtschafts- und steuerjuristischen gesellschaftsrechtlichen Beratung und Vertretung, insbesondere betreffend Domizilierung und Verwaltung ausländischer Kapitalien, Gründung von Handelsgesellschaften mit und ohne Haltung eines Büros im Fürstentum Liechtenstein, Gründung von Grundstücksgesellschaften und Patent- und Lizenzgesellschaffen sowie Errichtung liechtensteinischer Familien- und anderer Stiftungen, ausländischen Interessenten anzubieten.
Dazu sollen die bereits zur Verfügung stehenden Company Profiles, Broschüren und sonstigen Informationsmitte der eigenen Gesellschaften und die öffentlich zugänglich Informationsmaterialien Verwendung finden. Des weiteren sollen neue Informationsbroschüren und Publikationen aufgrund der gesellschaffsrechtlichen, wirtschaftspolitischen, handelsrechtlichen und PGR-rechtlichen Gegebenheiten mehrsprachig erstellt werden und alle diese Informationen akquisitorisch in mündlichen sowie schriftlichen Kontakten mit den zur Verfügung stehenden Mitteln Internet, E-Mail, Inserate, zielführende Mailings, und in angemessenem Umfang, an potentielle Kunden und Interessenten herangetragen werden. Es sollen diesbezüglich auch Kontakte zu Agenturen und Repräsentanten im Ausland, welche vermehrt auszuwählen und unter Vertrag zu nehmen sind, hergestellt werden, damit die Informationen von dort an die eigentlichen potentiellen Kunden herangetragen werden. Beabsichtigt ist also, an Banken, Versicherungsgesellschaften, grosse Immobiliengesellschaften, grosse Stiftungen und Funds in und ausserhalb Europas, an Wirtschaffsberater, an Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater, Anwaltskollegen und Treuhandgesellschaften in und ausserhalb Europas heranzutreten, um Liechtenstein objektiv als "the best forum" vorzustellen und wirtschaftliche Kontakte zu solchen Institutionen und Personen herzustellen, mit dem Ziel, die internationale Klientel der Vertragspartei zu 1 zu erweitern. Dies beinhaltet auch standesadäquate Werbung für die Rechtsanwalts- und Treuhandkanzlei von Rechtsanwalt W. Weiters soll mit den Berufsgenossenschaften im Ausland und den Fachvereinigungen U., I., E. usw. Kontakt aufgenommen werden. Alle diese Aktivitäten sollen dem Vertragspartner zu 2 übertragen werden, der durch entsprechende Ausbildung und Praxis für diese Zielsetzungen geeignet erscheint.
In der Absicht der Vertragspartei zu 2, seine Erfahrungen der letzten Jahre, gegründet auf einer soliden juristischen Ausbildung und Tätigkeiten in verschiedenen Gremien, Institutionen, insbesonders einem Departement des A. und als Sekretär des L., und seine erworbenen Kenntnisse im Kombinat mit einem liechtensteinischen Rechtsanwalts- und Treuhandbüro und liechtensteinischen konzessionierten Treuhandgesellschaften einzusetzen, werden die nachfolgenden Vereinbarungen im einzelnen wie folgt getroffen:
1. Die Vertragspartei zu 2 nimmt seine Tätigkeit am 01.03.1999 auf.
2. Die Vertragspartei zu 1 behält sich vor, die gegenständlichen vertraglichen Vereinbarungen auf eine einzelne Firma der Gesellschaftsgruppe mit allen Rechten und Pflichten zustimmungsfrei zu übertragen, wobei vorgesehen ist, dass eine direkte Kooperation der Vertragspartei zu 2 auch bei Erklärungen gegenüber Dritten zwischen ihm und der M. besteht. Informationsaustausch und Weisungen werden davon unabhängig stets durch die Vertragspartei zu 1 oder stellvertretend durch Herrn Direktor H. gegeben.
Die Vertragspartei zu 2 wird seine Tätigkeiten, soweit sie loco Liechtenstein ausgeführt werden, im Bürohaus T., erbringen. Er wird seine volle Tätigkeit ausschliesslich der Vertragspartei zu 1 oder einer anderen von ihr namhaft gemachten Firma der Gesellschaftsgruppe zuwenden und auch noch sechs Monate nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses in keinem anderen, die Vertragspartei zu 1 konkurrenzierenden Unternehmen im In- oder Ausland tätig werden. Er wird vorbehaltlos während der Dauer dieses Vertrages und nach dessen Beendigung (gleichgültig aus welchen Gründen oder durch welche Partei die Auflösung erklärt wird) alle ihm bekannt werdenden personellen und sachlichen Daten irgendwelcher Art gegenüber jedermann geheimhalten. Zu solchen Tatsachen gehören insbesondere die Namen und Daten der Klienten, die Organisation sowie die Geschäftsgeheimnisse aus Firmen- und Prozessakten, Angaben von Geschäftspartnern innerhalb und ausserhalb des Hauses etc. Ausdrücklich wird festgestellt, dass alle der Vertragspartei zu 2 aus seiner Tätigkeit für die Vertragspartei zu 1 bekannt werdenden oder ihm gewordenen Kundendaten ausschliessliches Eigentum der Vertragspartei zu 1 sind und daher von der Vertragspartei zu 2 ausschliesslich im Rahmen des Kooperationsvertrages während dessen Dauer sowie nur für die Vertragspartei zu 1 zu verwenden sind.
3. Dieser Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigen Gründen, wie insbesondere Verstösse gegen das Konkurrenzverbot, die Treuepflicht oder sonst grobe Verfehlungen, mit sofortiger Wirkung gekündigt bzw. aufgelöst werden.
4.1. Diesem Vertrag wird eine Liste der Arbeitsbereiche, sowohl loco Vaduz im internen Bereich, als auch von Liechtenstein aus ins Ausland sowie auch im Ausland selbst, beigefügt. Diese Liste bildet einen integrierenden Bestandteil der gegenständlichen Vereinbarung.
Die Vertragspartei zu 1 behält sich dabei aber auch das Recht vor, die Vertragspartei zu 2 bei Bedarf auch im forensischen Bereich der Rechtsanwaltskanzlei W. einzusetzen.
4.2. Dieser Vertrag wird ausdrücklich als Kooperationsvertrag abgeschlossen. Auf Grund der Besonderheiten im Treuhand- Rechtsanwaltswesen ist ein dienstvertragsähnliches Weisungsrecht der Vertragspartei zu 1 gegenüber der Vertragpartei zu 2 vereinbart, welches aber keinen Einfluss auf die vorgenannte und von beiden Teilen gewünschte rechtliche Qualifikation dieses Vertrages hat.
Dementsprechend erhält die Vertragspartei zu 2 ein monatliches Kooperationshonorar von CHF 6'000.-- (in Worten: Schweizer Franken Sechstausend). Die Vertragspartei zu 2 erhält monatlich einen pauschalen Spesenersatz von CHF 500.- (in Worten: Schweizer Franken Fünfhundert). Er erhält ab Inkrafttreten dieses Vertrages von allen durch seine Kooperation bzw. Tätigkeiten erwirtschafteten Reinerlöse eine Beteiligung von 25 % (in Worten: Fünfundzwanzig Prozent). ...
5. ...
Weiters ist von der Vertragspartei zu 2 in Abstimmung mit der Vertragspartei zu 1 ein Zeitplan über die vereinbarten Aktivitäten und Zielsetzungen zu erstellen. Zu den Aufgaben der Vertragspartei zu 2 gehört auch, wöchentlich einen Bericht über die gesetzten Massnahmen, Ergebnisse, Kontaktnahmen, Tätigkeiten usw. zu erstellen und vorzulegen.
6. Dieser Kooperationsvertrag wird für die Dauer von sechs Monaten fest abgeschlossen. Spätestens am 30.09.1999 wird gemeinsam das Vertragsergebnis ausgewertet. Eine Verlängerung des Vertrages ist seitens der T. vorgesehen. Das Beteiligungsverhältnis der Vertragspartei zu 2 an wiederkehrenden Einkünften aus der Tätigkeit der Vertragspartei zu 2 bleibt davon unberührt.
7. Im Sinne einer Absichtserklärung wird von beiden Teilen ein Vertrag ins Auge gefasst, mit welchem die Vertragspartei zu 2 ein Anstellungsverhältnis zur Vertragspartei zu 1 begründen kann. Zu den Essentialia eines solchen angestrebten Vertrages gehört die Erlangung des Treuhänderdiploms durch die Vertragspartei zu 2. Die praktische Ausübung dieses Diploms bzw. der Vertragspartei zu 2 erteilten Konzession durch eine bevollmächtigte Tätigkeit in einer der konzessionierten Treuhandgesellschaften oder für die Rechtsanwaltskanzlei von Rechtsanwalt W. ist Voraussetzung und Übergang zu einer Bestellung zum Geschäftsführer der Firma T., in weiterer Konsequenz die Schaffung einer Möglichkeit zum Erwerb von Aktien derselben und zur Begründung eines Aktionärvertrages bei dieser Gesellschaft.
Vaduz, 4. Februar 1999
Rechtsanwalt W. e.h. H. e.h."
Diesem Vertrag war (als integrierter Bestandteil) ein Arbeitsprogramm mit nachfolgendem Inhalt angeschlossen:
"ARBEITSPROGRAMM
über Tätigkeit und Aufgabenbereich bei Rechtsanwalt W., (interessenvertretend auch für die Firmen T., T. und M. handelnd)
(Vertragspartei zu 1)
für Herrn H.
(Vertragspartei zu 2)
ZIEL UND BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEIT:
Überarbeitung und Erstellung von entsprechendem mehrsprachigen Informationsmaterial, welches die gesellschaftsrechtlichen, wirtschaftspolitischen, handelsrechtlichen und PGR-rechtlichen Gegebenheiten darstellt;
Akquisition von potentiellen Kunden im In- und Ausland betreffend wirtschafts- und steuerjuristische gesellschaftsrechtliche Beratung, insbesondere Domizilierung und Verwaltung von ausländischen Kapitalien, Gründung von Handelsgesellschaften mit und ohne Haltung eines Büros im Fürstentum Liechtenstein, Gründung von Grundstücksgesellschaften und Patent- und Lizenzgesellschaften, Errichtung liechtensteinischer Familien- und anderer Stiftungen;
Vermittlertätigkeiten, Kontaktnahme mit Agenturen und Repräsentanzen im In- und Ausland, insbesondere Banken, Versicherungsgesellschaften, Immobiliengesellschaften, Stiftungen und Fonds, Wirtschaftsberater, Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater, Rechtsanwälte, Treuhandgesellschaffen, Berufsgenossenschaffen und Fachvereinigungen (U., I., E. usw.);
Reisen ins Ausland zu Kontaktfirmen, Klienten;
Besuch von Veranstaltungen, Haltung von Vorträgen;
All diese Tätigkeiten sind nach vorheriger Absprache und nach Weisung mit der Vertragspartei zu 1 auszuführen, wenn diese nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
BESONDERE PFLICHTEN:
Erstellung eines Zeitplanes über die vereinbarten Aktivitäten und Zielsetzungen;
wöchentliche Erstellung eines Berichtes über die gesetzten Massnahmen, Ergebnisse, Kontaktnahmen, Tätigkeiten etc;
Gewährung von jederzeitiger Einsicht in die geführten Akten und Kundendaten, diesbezügliche vollständige jederzeitige Auskunftserteilung an die Vertragspartei zu 1;
Rechenschaftsbericht nach Vertragsbeendigung und Herausgabe aller Kundendaten und Akten;"
Dieser Kooperationsvertrag wurde mehrmals schriftlich verlängert und zwar bis 30.06.2000. Auch danach war der Beklagte noch für die Klägerin tätig. Er bearbeitete zumindest ein Mandat völlig selbständig. Er unterschrieb Mandatsverträge bzw. paraphierte sie, was den Verantwortlichen der Klägerin bekannt war. Er kommunizierte mit Wissen der Verantwortlichen der Klägerin mit Kunden in deren Namen und auf deren Briefpapier, führte Verhandlungen mit Kunden und reiste in deren Auftrag, um Kunden zu akquirieren.
Mitte 2000 nahm ein gewisser L. mit der Unternehmensgruppe M. Kontakt auf, weil er beabsichtigte, in Liechtenstein einige Firmen zu gründen. Er wurde durch die Telefonistin im Bürohaus M. mit dem Kläger (richtig: dem Beklagten) verbunden. L. teilte diesem mit, dass er eine Bank in Armenien besitze und beabsichtige, noch zwei oder drei weitere Banken zu kaufen. Diese würden dann mit der S.-Bank fusioniert. Dadurch würde sich die Kreditwürdigkeit so erhöhen, dass der S.-Bank von der S. Zürich ein Kredit von USD 300 Mio. gewährt werde. Der Beklagte suchte in der Folge Investoren, die die notwendigen Gelder für den Ankauf der drei armenischen Banken aufbringen sollten. Nachdem ein Investor ein Investment getätigt hatte, teile L. ihm mit, dass er noch weitere USD 300'000.-- benötige. Der Beklagte nahm daher im April 2001 Kontakt zu P. auf, welcher sich schliesslich - nachdem er vergeblich interessierte Investoren gesucht hatte - entschloss, das Investment im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen. Am 05.05.2001 unterfertigte P. ein vom Beklagten auf dem Briefpapier der Klägerin geschriebenes "Trust Agreement" (= Treuhandvereinbarung), worin die Klägerin als Vertragspartnerin ("Trustee" = Treuhänder) aufgeführt war. Das "Trust Agreement" enthielt unter anderem die Verpflichtung der Klägerin, die Interessen des P. zu wahren, dessen Weisungen auszuführen und für Schäden, die sich aus der weisungswidrigen Erfüllung der Treuhandschaft ergeben, zu haften. Der Beklagte fertigte das "Trust Agreement" zweimal, und zwar einmal als "Trustee" unter Beifügung des Firmennamens der Klägerin und ein zweites Mal auf deren Firmenstempel. Ebenfalls noch am 05.05.2001 unterfertigten P. und der Beklagte einen Annex zu diesem "Trust Agreement", den der Beklagte in derselben Art und Weise wie das "Trust Agreement" unterzeichnete. Laut diesem Annex sollte P. eine Überweisung von CHF 530'000.-- an die S. Zürich auf das Konto des L. tätigen und dafür am 11.05.2005 (richtig: 11.5.2001) CHF 795'000.-- empfangen. Da dem P. diese Zusage zu unsicher war, verlangte er eine Bestätigung der S.-Bank, die diese ebenfalls noch am 05.05.2001 erteilte. Darin garantierte diese Bank, dass die empfangenen Gelder in Höhe von CHF 795'000.-- an den "Auftraggeber", nämlich P., zurückbezahlt würden. Diese Bestätigung wurde von L. auf dem Briefpapier der S.-Bank ausgestellt und unterfertigt. P. verlangte und erhielt am 08.05.2001 eine weitere Bestätigung, ebenfalls auf Briefpapier der S.-Bank, deren Text der Beklagte formuliert hatte. Der wesentliche Inhalt dieser Bestätigung lag in der Mitteilung, dass der Beklagte von der Klägerin auf seinem Privatkonto bei der S. Zürich eine Kreditlimite in Höhe von CHF 10 Mio. gewährt würde. Unterzeichnet war diese Bestätigung ebenfalls von "L., Vorsitzender, Präsident und CEO". Da P. auch diese Sicherheit nicht ausreichte, begehrte er eine zusätzliche Haftungserklärung der Klägerin für sein Investment. Am 05.05.2001 stellte der Beklagte eine "confirmation" (= Bestätigung) aus, die er gleich wie das "Trust Agreement" unterfertigte. Diese "confirmation" hatte folgenden Inhalt:
"Der Treuhänder bestätigt hiermit gegenüber dem Auftraggeber ("Mandatory") Herrn P. für das investierte Kapital in Höhe von CHF 530.000.00 zu haften ("to be reliable for the invested capital of CHF 530.000.00"). Des Weiteren hat der Auftraggeber ("Mandatory") eine Bankgarantie und eine Bestätigung bezüglich des ganzen Betrags (einschliesslich Bonus) in Höhe von CHF 795.000.00 von der S.-Bank bekommen.
Einerseits kennen wir unseren Kunden seit Jahren, und andererseits ist die S., Zürich, unsere direkte Geschäftspartnerin. Aus diesem Grund geben wir Ihnen ausnahmsweise die oben genannten Sicherheiten ("This is the reason for giving you the above securities excepionally"). In der Regel hat der Treuhänder in einem Treuhandvertrag keinerlei Garantien zu gewähren, er ist jedoch verpflichtet, mit der gebotenen Sorgfalt gemäss den Weisungen des Auftraggebers und gemäss den Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes seinen Auftrag zu erfüllen."
Schliesslich forderte P. noch eine Bankbestätigung über die Bonität der Klägerin, worauf der Beklagte ihm eine in einem anderen Zusammenhang zustande gekommene "positive" Bankreferenz der L. AG vom 26.10.1999 vorlegte. Nachdem der Beklagte dem P. all diese Unterlagen übermittelt hatte, überwies dieser am 09.05.2001 den Betrag von CHF 530'000.-- auf das ihm von ersterem mitgeteilte Konto des L. bei der S. Zürich. Ohne die erwähnte, vom Beklagten ausgestellte "confirmation" der Klägerin vom 05.05.2001 hätte P. das Investment nicht getätigt. Am 09.05.2001 faxte der Beklagte auf Briefpapier der Klägerin von deren Bürohaus aus einen Brief, worin er - die Zustimmung des P. vorausgesetzt - den Termin für die Auszahlung des Kapitals an P. vom 11.05.2001 auf den 15.05.2001 verschob und worin er festhielt, dass er gemäss "Kooperationsvertrag" für die gesamte "T." "rechtsverbindlich nach aussen" zeichne.
Der Beklagte gab sich P. gegenüber als legitimiert für das Büro W. bzw. die Klägerin aus. Er bestätigte P., dass er handlungs- und zeichnungsberechtigt für die "W. Gesellschaften" sei. P. erhielt vom Beklagten eine Broschüre des Hauses W., worin der Beklagte als juristischer Mitarbeiter angeführt wurde, weiters eine Visitenkarte der M., worin er ebenfalls als juristischer Berater bezeichnet und die Klägerin als eine Gesellschaft der "T." angeführt wurde. P. war 100%ig davon überzeugt, dass der Beklagte in Vertretung der Klägerin handelte.
Gegen Ende des Jahres 2000 kühlte sich das Verhältnis zwischen W. und H., dem weiteren "Hauptverantwortlichen" bei der "T." nebst W., und dem Beklagten ab. Der Beklagte kam seiner vertraglich übernommenen Verpflichtung, regelmässig Berichte zu erstatten, immer weniger nach. Ab Anfang 2001 erstatte der Beklagte nur noch selten bzw. überhaupt keine Berichte mehr. Anlässlich einer Besprechung vom 18.04.2001 - zu diesem Zeitpunkt waren die Verantwortlichen der Klägerin bzw. der "W. Gesellschaften", sprich die Herren W. und H., über die Tätigkeit des Beklagten, welcher für sie nur schwer erreichbar war, nicht vollständig informiert und wussten sie teilweise gar nicht, wo sich der Beklagte aufhielt - übergab H. dem Beklagten eine Liste und erklärte, dass er alle Informationen wünsche, um die darin angeführten Mandate weiterbetreuen zu können. H. forderte den Beklagten auf, ihm bis Ende April 2001 alle Akten und Informationen zu übergeben. Am 05.05.2001 fand eine weitere Besprechung zwischen W. und dem Beklagten statt. Es wurden die noch offenen Pendenzen besprochen. Mit der Übergabe der Akten war der Beklagte immer noch in Verzug. Er wurde von H. aufgefordert, den Schlüssel zu seinem Büro abzugeben, was der Beklagte zunächst nicht tat. Deshalb wurde der Schlüssel Mitte Mai 2001 gesperrt. Im Juni oder Juli 2001 brachte der Beklagte den Schlüssel dann zurück. Bis zur Sperre des Schlüssels konnte der Beklagte die gesamte Infrastruktur seines Büros nutzen.
Der "Kooperationsvertrag" vom 04.02.1999 zwischen W. bzw. den Gesellschaften der "T." wurde nie gekündigt. Das Vertragsverhältnis lief einfach aus. Der Beklagte hatte bei der Klägerin nie Organstellung; deren Organe sind vielmehr seit 1994 W. als einziger Verwaltungsrat sowie seit 1995 H. als Direktor mit Einzelzeichnungsrecht.
Das Investment des P. wurde von L. nicht wie vereinbart verwendet, sondern von diesem vielmehr in strafrechtlich relevanter Art und Weise für vertragsfremde Zwecke benutzt; dafür sowie für weitere, hier nicht interessierende strafrechtlich ebenfalls relevante Malversationen, wurde L. von den liechtensteinischen Strafgerichten wegen des Verbrechens des schweren Betruges (und wegen anderer Delikte) auch rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Hingegen wurde der Beklagte von den wider ihn im selben Verfahren erhobenen Anklagen, darunter auch die Anklage wegen des Verbrechens des schweren Betruges zum Nachteil des P., rechtskräftig freigesprochen.
P. strengte gegen die Klägerin vor den staatlichen liechtensteinischen Gerichten eine Schadenersatzklage an, in welcher er von der Klägerin - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in dem wider L. und den Beklagten von den liechtensteinschen Behörden geführten Strafverfahren ein Betrag von USD 341'000.-- hatte sichergestellt werden können, wovon er (P.) USD 58'985.-- erhalten hatte - die Bezahlung eines Betrages von CHF 457'054.-- samt 6% Zinsen seit dem 11.05.2001; das diesbezügliche Verfahren behing beim Fürstlichen Landgericht zur GZ 8 CG.2004.239. Der Beklagte hatte sich jenem Verfahren nach Streit-verkündigung durch die Klägerin, welche zwar nach der abgesonderten ersten Tagsatzung, jedoch noch vor der ersten Tagsatzung zur Vornahme der Streitverhandlung erfolgte, dem Verfahren, noch während dieses erstinstanzlich behing und vor Durchführung der wesentlichen Beweisaufnahmen, auf deren Seiten als Nebenintervenient angeschlossen, wobei er bereits in jenem Verfahren von seinem nunmehrigen Rechtsvertreter rechtsanwaltlich vertreten wurde. Mit rechtskräftigem Urteil des Fürstlich Obersten Gerichtshofes (= OGH) vom 09.01.2007 wurde in jenem Verfahren dem Klagebegehren des P. rund zur Hälfte, genau im Betrage von CHF 225'553.78 samt 6% Zinsen seit dem 11.05.2001, stattgegeben, und die Klägerin zur Bezahlung eben jenes Betrages an ihn verurteilt; die Prozesskosten wurden gegenseitig aufgehoben, wobei die Klägerin von ihrem dortigen Rechtsvertreter, welcher sie auch im gegenständlichen Verfahren vertritt, ein Honorar in Höhe von CHF 96'692.16 in Rechnung gestellt erhielt. Die Klägerin leistete erst, nachdem einer von ihr gegen das Urteil des OGH vom 09.01.2007 erhobenen Beschwerde zum Staatsgerichtshof mit dessen Urteil vom 02.07.2007 keine Folge gegeben worden war, dem P. Zahlung. Die Haftung der Klägerin gegenüber P. für das Handeln des Beklagten wurde vom OGH (wie von den Vorinstanzen) in jenem Verfahren gestützt auf die Geschäftsherrenhaftung des § 47 Abs. 1 SchlT-PGR, unter Berücksichtung des Mitverschuldens des P., welches der OGH genau gleich schwer gewichtete wie das Verschulden des Beklagten, bejaht. Zusammengefasst begründete der OGH sein Urteil vom 09.01.2007 wie folgt (die Parteibezeichnungen entsprechen im Folgenden der jeweiligen Parteistellung im gegenständlichen Verfahren):
Hinsichtlich des Mitverschuldens des P. sei zu berücksichtigen, dass in der Tatsache eines riskanten Geschäftes allein noch kein Mitverschulden begründet sei, allerdings sei der Umstand, dass eine extrem hohe Verzinsung für eine nur kurze Zurverfügungstellung des Geldes versprochen worden sei, sehr wohl dazu geeignet gewesen, bei P. Misstrauen hervorzurufen. Noch schwerer wertete der OGH hinsichtlich des Mitverschuldens den Vorwurf der unterlassenen Einsicht in das Öffentlichkeitsregister bzw. der Unterlassung, einen Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister über die Klägerin vom Beklagten zu verlangen. Daran ändere nichts, dass sich der Beklagte dem P. gegenüber als für die Klägerin legitimiert ausgegeben und ihm mündlich wie auch schriftlich bestätigt habe, dass er handlungs- und zeichnungsberechtigt für die "W.-Gesellschaften" sei. Denn angesichts des hochriskanten Geschäftes sei es zunächst an P. gelegen gewesen, die Vertretungsbefugnis des Beklagten zu hinterfragen. Dazu hätte es genügt, so der OGH, vom Beklagten die Vorlage eines Handelsregisterauszug jüngsten Datums zu verlangen oder einen solchen selbst einzuholen. Eine Haftung aus § 44 SchlT-PGR verneinte der OGH unter Hinweis darauf, dass der Beklagte mit P. keine die Klägerin verpflichtenden Verträge abgeschlossen habe, zum einen deshalb nicht, weil er für diese nicht vertretungsbefugt gewesen sei, zum anderen aber auch deshalb nicht, weil eine entsprechende Anscheinsvollmacht des Beklagten zu verneinen sei. Sehr wohl bejahte der OGH aber das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 SchlT-PGR, denen zufolge der Geschäftsherr für den Schaden haftet, den seine Angestellten oder Arbeiter in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Hiezu führte der OGH erläuternd aus, dass auch für die Bestimmung des § 47 Abs. 1 SchlT-PGR davon auszugehen sei, dass diese eine Haftungsnorm für fremde Schadenstiftung darstelle. Sie verpflichte den Geschäftsherrn zum Schadenersatz, wenn seine Hilfsperson einen Dritten geschädigt habe. Sie beruhe auf dem allgemeinen Gedanken, dass derjenige, der eine Besorgung zu seinem Nutzen durch einen anderen verrichten lasse, auch das Risiko für einen daraus entstehenden Schaden tragen solle. Es handle sich um eine Kausalhaftung, die kein Verschulden der Hilfsperson oder des Geschäftsherrn voraussetze. Das Verhalten der Hilfsperson, für welche der Geschäftsherr einzustehen habe, könne in einem Tun oder Unterlassen bestehen und müsse widerrechtlich sein. Als Geschäftsherr sei der Träger des Geschäftsbetriebes anzusehen. Geschäftsherr sei jedermann, ob natürliche oder juristische Person, die irgendeine Geschäftsbesorgung durch eine Hilfsperson ausführen lasse. Ein Subordinationsverhältnis werde vorausgesetzt. Die Haftung des Geschäftsherrn werde auch dann noch nicht ausgeschlossen, wenn die Hilfsperson aus eigener Initiative ihre Aufgabe erweitere oder sie unrichtig ausübe. Das Überschreiten der erteilten Befugnisse solle den Geschäftsherrn nicht entlasten: Er habe vielmehr dafür zu sorgen, dass dies nicht vorkomme. An der Subordination des Beklagten gegenüber der Klägerin, sohin an seiner rechtlichen Qualität als "Hilfsperson", zweifelte der OGH nicht. Diese Voraussetzung für die Kausalhaftung gemäss § 47 Abs. 1 SchlT-PGR wurde daher bejaht. Bejaht wurde vom OGH auch, dass die den Schaden verursachenden Handlungen des Beklagten noch während des aufrechten "Kooperationsvertrages" mit der Klägerin getätigt worden seien. Daher habe zu diesem Zeitpunkt auch noch das von § 47 Abs. 1 SchlT-PGR geforderte Subordinationsverhältnis bestanden und sei der Schaden auch noch in Ausübung dienstlicher Verrichtungen des Beklagten angerichtet worden. Die Tätigkeit des Beklagten wurde vom OGH unter Hinweis auf den Inhalt des "Kooperationsvertrages" auch weitestgehend dem dort genannten Begriff der "Akquisition" von Kunden unterstellt. Mit Ausnahme der Unterfertigung im Namen der Klägerin sei diese Tätigkeit noch im vertraglich abstrakt umschriebenen Kompetenzbereich des Beklagten gelegen. Weiters bejahte der OGH die Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Beklagten, da dieser entgegen seinen internen Verpflichtungen, daher schon deshalb widerrechtlich, unbedingte Zusagen über die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals samt Bonus auf Papier und in Namen der Klägerin gegeben habe. Die Erklärungen, die P. schliesslich zur Überweisung des Kapitals veranlasst hätten, hätte der Beklagte nur dann abgeben dürfen, wenn entweder die Klägerin die Rückzahlung des Kapitals sichergestellt hätte, wofür freilich die Information der Klägerin und deren Bereitschaft zu diesem Geschäft Voraussetzung gewesen wäre, oder wenn der Beklagte die Sicherung des Kapitals des P. selbst bewerkstelligt hätte. Nichts davon habe der Beklagte, welcher sich freilich als "Trustee" bezeichnet hätte, vorgenommen. Wer als Treuhänder vorgebe, dass die Rücküberweisung des vom Investor an einen Dritten überwiesenen Geldbetrages sicher sei, in Wirklichkeit aber Sicherheiten nicht bestünden, verletzte seine Verpflichtung aus dem Treuhandvertrag (Hinweis auf Art 922 PGR). Der Beklagte habe daher gegen die vertraglich vereinbarte Interessenwahrungspflicht dem P. gegenüber verstossen. An der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens könne kein ernsthafter Zweifel bestehen. Hinsichtlich der vom Beklagten behaupteten fehlenden Kausalität seiner Tätigkeit führte der OGH in seinem Urteil vom 09.01.2007 im Verfahren zu GZ 8 CG.2004.239 zusammenfassend aus, dass dieser dem P. gegenüber mehrfach die Sicherheit der Rückzahlung des von diesem eingesetzten Kapitals behauptet hätte, ohne für eine solche Sicherheit vorgesorgt zu haben. P. hätte das Geld nicht ohne die "confirmation" des Beklagten auf das Konto des L. bezahlt. An Kausalität und Adäquanz seines Handelns sei nicht zu zweifeln. Selbst wenn der Beklagte dem L. zunächst vertraut hätte, sei er aus diesem Grund nicht berechtigt gewesen, P. gegenüber uneingeschränkte Rückzahlungszusagen hinsichtlich des an L. überwiesenen Kapitals zu machen, solange er nicht tatsächlich über Sicherheiten verfügte hätte. Letztlich führte der OGH aus, dass eine Berücksichtigung des Verschuldens der "Hilfsperson" (i.e. der Beklagte) aus Billigkeitserwägungen auch bei einer Geschäftsherrenhaftung nach § 47 Abs. 1 SchlT-PGR immer dann angezeigt sei, wenn auch den P. ein Verschulden an der Herbeiführung des Schadens treffe. In diesem Zusammenhang teilte der OGH die Auffassung des Fürstlichen Obergerichtes, welches das Verschulden des Beklagten am Schadenseintritt als weit überwiegend angesehen hatte, nicht. Dies insbesondere im Hinblick auf die berufliche Qualifikation des P. als Vermögensberater. Allerdings erachtete er die fahrlässige Vorgangsweise des Beklagten als ebenfalls sehr erheblich. Der Beklagte habe mehrere conditiones sine qua non für den Schadenseintritt gesetzt. Seine Erklärungen hinsichtlich der Rücküberweisung der von P. eingesetzten Gelder, ohne dass hiefür Sicherheiten bestanden hätten, würden ein erhebliches Verschulden begründen. Sowohl P. als auch der Beklagte hätten bei Anwendung der ihrer Profession angemessenen Sorgfalt den Schadenseintritt verhindern können. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtete der OGH eine Haftungsteilung von 1:1 als angemessen.
B.
Wie bereits festgestellt, sollte P. ursprünglich Investoren für das "S.-Bank-Geschäft" suchen und entschloss er sich, nachdem er dies erfolglos versucht hatte, das Investment im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen. Von diesem Entschluss bis zur Überweisung der CHF 530'000.-- auf das Konto des L. bei der S. Zürich, am 09.05.2001 verging nur knapp eine Woche. Der Beklagte brachte dieses Investment des P. den Verantwortlichen der "W. Gesellschaften" (= "T."), also den Herren W. und H., niemals, weder vorgängig noch nachträglich, zur Kenntnis, sondern erlangten diese hiervon erst Kenntnis, als sich P. bei ihnen respektive Herrn H. meldete und Schadenersatzansprüche reklamierte, weil die ihm zugesagte Rückzahlung seiner Gelder samt versprochenem Gewinn nicht erfolgt war. Der Beklagte wickelte das "P. Investment" vollständig in Eigenregie ab; er bemühte sich im Zusammenhang mit dem Investment des P. nicht um Weisungen und/oder Unterstützung von Seiten der Herren W. und/oder H.; von den vom Beklagten im Namen und für Rechnung der Klägerin in diesem Zusammenhang unterzeichneten Verträgen und Bestätigungen hatten diese keine Kenntnis. Da das "P. Investment" derart rasch über die Bühne ging (zwischen dem Entschluss des P., das Investment im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu tätigen, und dessen Überweisung der CHF 530'000.-- auf das Konto des L. bei der S. Zürich, am 09.05.2001 verging nur knapp eine Woche), hatten faktisch weder W. noch H. die Möglichkeit, auf dieses Geschäft Einfluss zu nehmen.
Mit dem "S.-Bank-Geschäft" verfolgte der Beklagte nicht rein altruistische Zwecke; einerseits sollte dieses Geschäft nach den Vorstellungen des Beklagten zwar durchaus auch den Interessen der "W.-Gesellschaften" dienen, zumal er sich konkret erhoffte, dass im Falle der Realisierung dieses Geschäftes die involvierten Personen ihre Gelder in Liechtenstein bei von den "W.-Gesellschaften" neu zu gründenden Stiftungen - der Beklagte ging davon aus, dass ca. zehn Stiftungen neu gegründet werden könnten - anlegen würden; andererseits verfolgte der Beklagte aber auch handfeste eigene wirtschaftliche Interessen, zumal ihm für den Fall des erfolgreichen Abschlusses von der S.-Bank (anstelle einer Provision) die Gewährung einer Kreditlimite bis zu 10 Mio. USD in Aussicht gestellt worden war.
4.2. In rechtlicher Hinsicht würdigte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt zusammenfassend wie folgt: Gem § 47 Abs 2 Schlussabteilung PGR könne der Geschäftsherr auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig sei. Das Erstgericht erachtete in Gesamtwürdigung aller Umstände, eine Schadensaufteilung von 3:1 zu Lasten des Beklagten im Innenverhältnis für gerechtfertigt.
Die Tatsachenfeststellungen des Vorprozesses (08 CG.2004.239) seien für den Beklagten, der sich nach Streitverkündung durch die Klägerin auf deren Seite als Nebenintervenient am Verfahren beteiligt habe, bindend. Aus den entsprechenden Tatsachenfeststellungen des Vorprozesses sei der richtige Schluss zu ziehen, dass die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht nicht vorgelegen seien.
Zu Recht habe der Beklagte jedoch eingewendet, dass die Klägerin auf ihn nicht auch ihre eigenen Kosten des Vorprozesses in Höhe von CHF 96´692,16 samt Verzugszinsen sowie die von ihr dem P. gemäß dem im Vorprozess ergangenen Urteil des OGH vom 09.01.2007 bezahlten Verzugszinsen (6% aus CHF 225´553,78 seit 11.05.2001) regressieren könne. Der Rückgriffsanspruch umfasse nämlich grundsätzlich nicht die eigenen Kosten des Vorprozesses. Auch für die von der Klägerin dem P. zu bezahlenden bzw. bereits bezahlten Verzugszinsen könne diese nicht auf den Beklagten regressieren.
In der Hauptsache bestehe daher der Rückgriffsanspruch der Klägerin mit CHF 169´165,34 (3/4 von CHF 225´553,78) zurecht, Fälligkeit sei frühestens mit Zahlung der Klägerin an P. eingetreten. Wann dies gewesen sei könne allerdings mangels entsprechender Behauptungen durch die Klägerin nicht festgestellt werden, sodass die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 5% frühestens ab dem 20.11.2007, also ab dem der Abhaltung der Vermittlungsverhandlung folgenden Tage zugesprochen werden könnten.
Die Verjährungsfrist habe mit Verzug auf die Rückgriffsansprüche der Klägerin erst mit deren Zahlung an P., sohin erst im Jahre 2007 begonnen. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Klage sei eine Verjährung jedenfalls noch nicht eingetreten. Die Klagsforderung bestehe daher mit CHF 169´165,34 samt 5% Zinsen seit dem 20.11.2007 zurecht.
5. Das Fürstliche Obergericht hat den Berufungen beider Parteien keine Folge gegeben.
Im wesentlichen und zusammengefasst führt das Fürstliche Obergericht aus:
5.1. Die vom Beklagten erhobene Verfahrensrüge wegen Nichteinvernahme des Verwaltungsrats der Klägerin RA W. wurde ebenso wie die Beweisrüge als unbegründet angesehen.
In rechtlicher Hinsicht habe der Oberste Gerichtshof eine sogenannte Hilfspersonenhaftung gem § 44 Abs 1 Schlussabteilung PGR mit der Begründung verneint, dass der Beklagte mit P. keine die Klägerin verpflichtenden Verträge abschlossen habe, und zwar zum einen deshalb nicht, weil er für diese nicht vertretungsberechtigt war und zum anderen deshalb nicht, weil eine entsprechende Anscheinsvollmacht des Beklagten zu verneinen sei.
An diese im Vorprozess maßgeblichen Tatsachenfeststellungen sei das Gericht in diesem Verfahren gebunden. Dem Beklagten sei die Möglichkeit, als Nebenintervenient im Vorprozess beizutreten gewährleistet worden. Der Beklagte sei daher an die seine Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden.
Die Schadensaufteilung im Verhältnis 3:1 zu Lasten des Beklagten hat das Fürstliche Obergericht bestätigt. Schließlich sei auch die Auffassung des Erstgerichtes, dass eine Verjährung von Regressansprüchen erst mit Bezahlung der Klägerin an P. entstanden sei, nicht zu beanstanden. Erst nach Vorliegen des Urteils des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 09.01.2007 im Vorprozess und letztlich mit der Bezahlung des P. zugesprochenen Geldbetrages nach Vorliegen des Urteils des Staatsgerichtshofs vom 02.07.2007 sei der Klägerin die Höhe des Schadens bekannt geworden, weshalb die Verjährung im Zeitpunkt der Klagserhebung am 18.01.2008 jedenfalls nicht eingetreten sei.
5.2. Der Bemängelung der Schadenaufteilung durch die Klägerin ist das Fürstliche Obergericht nicht gefolgt: Das Erstgericht habe festgestellt dass die Klägerin jede Aufsicht und Unterstützung des Beklagten, zu der sie gemäß Kooperationsvertrag und der daraus resultierenden arbeitnehmerähnlichen Stellung des Beklagten diesem gegenüber verpflichtet gewesen sei, gröblich vernachlässigt habe, sodass der Beklagte bei der Bewältigung seiner Aufgaben auf sich allein gestellt gewesen sei und habe die lasche Handhabung der Pflichten der Klägerin letztlich dem Beklagten das Geschäft mit P. überhaupt ermöglicht.
Die Klägerin habe den Kooperationsvertrag nicht nachgelebt, nach diesem wäre aber eine wöchentliche Berichterstattung durch den Beklagten vorgesehen gewesen. RA W. sei durchaus bekannt gewesen, dass der Beklagte für das S.-Geschäft Investoren gesucht habe.
Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass im Rahmen eines Regresses gem § 896 ABGB kein Ersatz von Verzugszinsen begehrt werden könne. Es wäre an der Klägerin gelegen gewesen, den Schaden außergerichtlich und umgehend an P. zu begleichen.
Ein allfälliger Anspruch auf Regress umfasse nicht die Prozesskosten, die dem regressierenden entstanden seien. Dies gelte umso mehr, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Beklagte sich im Vorprozess als Nebenintervenient auf der Seite der heutigen Klägerin dem Verfahren angeschlossen und wesentlich zur Abwehr der Ansprüche des P. beigetragen habe. Bei Überbindung der der Klägerin entstandenen Kosten an den Beklagten würde dieser mehrfach belastet werden, da ihm im Rahmen seiner Vertretung als Nebenintervenient im Vorprozess umfangreiche Kosten entstanden seien.
6. Beide Parteien habe rechtzeitig Revisionen überreicht.
6.1. Die Klägerin macht mit ihrer Revision unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung abzuändern, in eventu aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im wesentlichen und zusammengefasst macht die Revision der Klägerin geltend:
6.2. Es sei lediglich festgestellt, dass die Klägerin die ihr gemäß "Kooperationsvertrag" zustehenden und auch zumutbaren Kontroll- und Aufsichtsmöglichkeiten über den Beklagten nicht "stringent" ausgeübt habe, nicht aber, dass sie diese gröblich verletzt hätte.
6.3. Auch die weitere Feststellung des Obergerichtes innerhalb der rechtlichen Beurteilung, wonach sich der Beklagte in früheren Fällen öfters um Unterstützung an H. und/oder W. gewandt habe, seien unrichtig und wiederspräche den Feststellungen des Erstgerichts.
6.4. Das Erstgericht habe festgestellt, dass es der Klägerin und deren Organen faktisch gar nicht möglich gewesen wäre, den Schadenseintritt in irgendeiner Weise zu verhindern. Dies stehe aber im Widerspruch zur Schadensaufteilung zwischen den Parteien. Faktisch sei allein das widerrechtliche Verhalten des Beklagten für den Eintritt des Schadens verantwortlich. Der Schaden sei alleine durch den Beklagten verursacht worden, die Klägerin habe keine Kenntnis davon gehabt und sei das Geschäft in kurzer Frist durch den Beklagten durchgezogen worden. Eine Schadenaufteilung zwischen den Parteien sei deshalb willkürlich und gesetzwidrig.
Auch die Kosten seien durch das schuldhafte Verhalten des Beklagten verursacht worden. Die vom Obergericht argumentierte "Mehrfachbelastung" des Beklagten sei kein rechtliches Argument, um diesen Teil der Regressansprüche abzuwehren. Die Klägerin habe nur aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens im Vorverfahren sich verteidigen müssen, zugegebenermaßen mit Unterstützung des Beklagten.
Es sei unerheblich, wann die Klägerin den im, Verfahren 08 CG.2004.239 zugesprochenen Betrag von CHF 225´553,18 samt 6% Zinsen bezahlt habe. Sie habe zum Zeitpunkt der Zahlung auf jeden Fall Verzugszinsen in der Höhe von 6% zu leisten gehabt. Der Schaden umfasse auch die von P. geforderten Verzugszinsen in der Höhe von 6%.
6.5. Der Beklagte hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung eingebracht, mit der er beantragt, die Revision der Klägerin abzuweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung des Beklagten aus:
6.6. Sekundäre Feststellungsmängel würden nicht vorliegen, vielmehr versuche die Klägerin zwei Feststellungen zu bekämpfen, was im Revisionsverfahren nicht zulässig sei.
Der eingetretene Schaden sei ausschließlich deshalb entstanden, weil die Klägerin jede Aufsicht und Unterstützung des Beklagten, zu der sie gemäß Kooperationsvertrag und der daraus resultierenden arbeitnehmerähnlichen Stellung des Beklagten diesem gegenüber verpflichtetet gewesen wäre, gröblich vernachlässigt habe. RA W. sei durchwegs bekannt gewesen, dass der Beklagte für das S.-Geschäft Investoren suche, da ihn dieser ausdrücklich informiert habe. Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, nicht nur Kenntnis von den Geschäftsverhandlungen mit P. zu haben, sondern auch die Abgabe der entsprechenden Erklärungen des Beklagten gegenüber P., die ihm heute vorgehalten werden, zu verhindern.
Ein Alleinverschulden des Beklagten sei keineswegs gerechtfertigt. Angebracht wäre es vielmehr, vom Alleinverschulden der Klägerin auszugehen, mangels Möglichkeit der Gewichtung zumindest eine Kopfteilung in Entsprechung der Regelung des § 896 ABGB vorzunehmen.
6.7. Da es der Klägerin allein anheim gestellt gewesen sei, den Schaden außergerichtlich und umgehend zu begleichen, wäre auch kein Verzugszins zu leisten gewesen. Die Klägerin hatte bis zur Zahlung die Möglichkeit, mit dem Geld entsprechend zu wirtschaften und stünden den an P. geleisteten Zahlungen Einnahmen seitens der Klägerin gegenüber, weshalb ihr diesbezüglich kein Ersatz vom Beklagten gebühre.
6.8. Im Fall der Überbindung der Prozesskosten auf den Beklagten sei dieser mehrfach belastet, weil ihm als Nebenintervenient im Vorprozess bereits umfangreiche Kosten entstanden seien.
Es fehle jegliches Vorbringen der Klägerin, welche Rechtsgrundlage allenfalls einen Ersatz ihrer Prozesskosten im Vorprozess rechtfertigen könnte.
Der Rechtstitel gem §§ 1035 ff ABGB entfalle, zumal mit dem Beitreten des Nebenintervenienten die Hauptpartei nicht mehr ein fremdes Geschäft führe, dessen Aufwendungen unter dem Titel der Geschäftführung ohne Auftrag ersetzt werden könnte.
Der Beklagte habe zu der Prozessführung und den Kosten keine Veranlassung gegeben. Das für den Teilerfolg im Vorprozess wesentliche Argumente des Mitverschuldens von P. sei ausschließlich vom Beklagten geltend gemacht worden. In eventu wären die Prozesskosten ebenso aufzuteilen, wie die Schadensteilung im Kapitalsbetrag.
6.9. Der Beklagte hat rechtzeitig eine Revision erhoben, mit der das Urteil des Fürstlichen Obergericht aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft wird. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wird, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Beweisverfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im wesentlichen und zusammengefasst macht die Revision des Beklagten geltend:
6.10. Eine Bindungswirkung der Feststellung, wonach der Beklagte nicht aufgrund einer Anscheinsvollmacht berechtigt gewesen sei, Vertretungshandlungen für die Klägerin zu setzen, erachte der Beklagte als verfehlt. Die Bindungswirkung unterliege den objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft und sei daher grundsätzlich auf die Parteien des Verfahrens beschränkt. Eine Argumentation - wie in Österreich - unter Bezugnahme auf den von Österreich in Art 5 des Protokolls Nr 1 zum Lugano-Übereinkommen beigefügten Vorbehalt sei in Liechtenstein, dass nicht Mitglied des Lugano-Übereinkommen sei, nicht möglich.
Mangels eines Zwischenantrags auf Feststellung im Vorprozess sei der Umstand, dass angeblich der Beklagte nicht zur Vertretung der Klägerin in Folge Anscheinsvollmacht berechtigt gewesen sei, auch nicht Gegenstand einer solchen Feststellung geworden.
6.11. Zu Pkt 2.2 führt die Revision zur bekämpften Verschuldensteilung aus, dass das Berufungsgericht den Kooperationsvertrag als besonderes Vertragsverhältnis nicht richtig würdige: Der Beklagte sei ausschließlich für RA W. und dessen Gesellschaften tätig geworden; er dürfe während und auch sechs Monate nach Beendigung des Kooperationsvertrags in keinen anderen konkurrierenden Unternehmen im In- oder Ausland tätig sein; die dem Beklagten bekannt gewordenen Kundendaten seien ausschließlich Eigentum seines Vertragspartners; seine Tätigkeit habe der Beklagte im Bürohaus der Klägerin erbringen müssen; er sei zur Erstellung eines Zeitplans und der Zielsetzungen verpflichtet gewesen; wöchentlich habe der Beklagte einen Bericht über die gesetzten Maßnahmen zu erstellen gehabt.
Diese Regelungen würden für ein Subordinationsverhältnis gegenüber der Klägerin sprechen. Er habe keine andere Stellung, wie eine Arbeitnehmer gehabt, die Freiheiten in der Praxis seien ausschließlich darauf zurückzuführen gewesen, dass die Klägerin ihrer Anleitungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Feststellungen würden ergeben, dass die Klägerin ihren Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht nachgekommen sei. Eine Arbeitsverweigerung und die daraus folgende Aufkündigung des Kooperationsvertrags hätten dazu geführt, dass der Beklagte seines Erwerbseinkommens verlustig gegangen wäre. Es könne dem Beklagten nicht der Vorwurf gemacht werde, dass er entsprechend dem System im Büro der Klägerin Berichte unterlassen habe und auch in Überschreitung seiner Vertretungsbefugnis diverse Vertretungshandlungen gesetzt habe.
Es wäre daher von einem Alleinverschulden der Klägerin auszugehen gewesen, in eventu mangels Möglichkeit einer Gewichtung zumindest eine Kopfteilung gem § 896 ABGB vorzunehmen gewesen.
6.12. Weil die Vereinbarung als arbeitsvertragsähnliches Rechtsverhältnis angesehen werden müsse, sei es auch im Bezug auf die Verjährung den einschlägigen Bestimmungen des § 1173a Art 69 Abs 2 ABGB zu unterstellen. Anstelle der 30-jährigen Verjährungsfrist für Regressansprüche gelte generell die 5-jährige Verjährungsfrist. Diese habe spätestens mit der Beendigung des Dienstverhältnisses zu laufen begonnen. Die Klägerin habe seit Mitte 2001 Kenntnis von den Vorkommnissen, die Gegenstand des Vorprozesses und des gegenständlichen seien. Auch wenn die Klage im Vorprozess erst am 16.07.2004 eingebracht worden sei, habe die Klägerin bis zum Ablauf der Verjährungsfrist Mitte 2006 genug Zeit gehabt, um zumindest mit einer Klage zwecks Wahrung der Verjährungsfrist die Haftung des Beklagten dem Grunde nach feststellen zu lassen.
6.13. Die Klägerin hat eine rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung überreicht, in der sie beantragt, der Revision des Beklagten keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im wesentlichen und zusammengefasst trägt die Revisionsbeantwortung der Klägerin vor:
6.14. Die klagende Partei schließe sich den Rechtsmeinungen der Untergerichte an, der Sachverhalt sei bereits in den Vorprozessen über drei Instanzen hindurch erörtert worden.
Haftungsgrundlage für einen Regress auf den Beklagten sei § 47 Abs 2 Schussabteilung PGR, der auf § 1295 ABGB verweise. Die Anwendung von § 1306 iVm § 896 ABGB sei unrichtig.
6.15. Die klagende Partei haben den eingetretenen Schaden weder willkürlich noch unwillkürlich verursacht. Das Geschäft sei an ihr vorbei getätigt worden, sie habe keine Ursache für den eingetretenen Schaden gesetzt.
Die Klägerin schließe sich auch zur Frage der Verjährung der Argumentation des Erstgerichtes und des Obergerichtes vollumfänglich an.
7. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7.1. Es wird zunächst auf die Revision des Beklagten eingegangen, zumal hierbei bereits auch wesentliche Fragen der Revision der Klägerin mitbehandelt werden können:
Der Beklagte bestreitet die Bindungswirkung der Feststellung im Vorprozess 08 CG.2004.239, nach der er nicht aufgrund einer Anscheinsvollmacht berechtigt war, Vertretungshandlungen für die Klägerin zu setzen.
Auf diesen Beschwerdepunkt der Revision muss schon deshalb nicht eingegangen werden, weil er für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht entscheidungserheblich ist: Die Frage einer allenfalls vorhandenen, jedoch vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof schon im Vorprozess verneinten "Anscheinsvollmacht" entbehrt, zumal die Vollmacht nach außen hin wirkt, für die gegenständliche Rechtsfrage einer Regresshaftung des Beklagten gegenüber der Klägerin, sohin im Innenverhältnis, einer Relevanz. Im Innenverhältnis zwischen den Streitteilen ist nicht die Frage der vollmachtsrechtlichen Legitimation des Beklagten nach außen hin, Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und gegen die Klägerin abschließen zu können, von Bedeutung. Vielmehr geht es darum, ob der Beklagte seinen Verpflichtungen aus dem Kooperationsvertrag der Klägerin gegenüber nachgekommen ist oder diese allenfalls verletzt hat und in welchem Ausmaß ihn eine Haftung für den der Klägerin entstandenen Schaden trifft.
7.2. Der Beklagte versucht im Hinblick auf seine Argumentation einer Verjährung des Regressanspruchs ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin zu konstruieren, wobei er insbesondere auf das "Subordinationsverhältnis" gegenüber der Klägerin hinweist.
Vorauszuschicken ist, dass ein "Subordinationsverhältnis" zwischen dem Beklagten und der Klägerin bereits im Vorprozess 08 CG.2004.239 im Hinblick auf die Haftung der Klägerin P. gegenüber gem § 47 Abs 1 Schlussabteilung PGR bejaht wurde. Dies könnte aber entgegen der Meinung des Beklagten nicht zu einer Verjährung des Klagsanspruchs infolge der 5-jährigen Verjährungsfrist für Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis gem § 1173a Art 69 Abs 2 ABGB führen, unabhängig davon, ob man das Rechtsverhältnis des Beklagten zu Klägerin überhaupt als ein "Arbeitsverhältnis" im Sinne dieser Verjährungsbestimmung qualifizieren wollte, weshalb hier auf diese Frage auch nicht eingegangen muss: Denn, gem § 1489 ABGB beginnt die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs vom Zeitpunkt an zu laufen, zu dem der Schade und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde. Ist aber darüber, ob überhaupt ein Schaden eingetreten ist, ein Rechtsstreit anhängig, dann kommt es auf die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung an (stRsp des öOGH 6 Ob 353/04m ecolex 2005, 761; Dehn in KBB § 1489 Rz 3).
Vor der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 09.01.2007 ist daher die Verjährung der Regressansprüche der Klägerin nicht angelaufen, weil erst in diesem Zeitpunkt die Klägerin endgültig davon ausgehen musste, dass sie gegenüber P. eine Haftung trifft und daher ein Schaden in ihrem Vermögen eingetreten ist. Von einer Verjährung der Regressansprüche der Klägerin kann daher im gegenständlichen Fall keine Rede sein.
7.3. Im übrigen bekämpft die Revision des Beklagten die Verschuldensteilung von 3:1 zu seinen Lasten. Es wird in diesem Zusammenhang auf den Kooperationsvertrag als besonderes Vertragsverhältnis und daran anknüpfende Umstände hingewiesen. Hiezu ist zunächst festzuhalten:
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat bereits im Vorprozess in seiner Entscheidung vom 09.01.2007, 08 CG.2004.239 im Zusammenhang mit der Geschäftsherrenhaftung der Klägerin gem § 47 Abs 1 Schlussabteilung PGR auf die Frage des Verschuldens des Beklagten, der in jenem Verfahren Nebenintervenient auf Seiten der hier klagenden und dort beklagten Partei war, hingewiesen:
In diesem Verfahren wurde die fahrlässige Vorgangsweise des Nebenintervenienten als "sehr erheblich" bezeichnet. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof stand dort auf dem Standpunkt, dass der Beklagte mehrere conditiones sine qua non für den Schadenseinritt gesetzt habe. Seine Erklärungen hinsichtlich der Rücküberweisung der vom Kläger eingesetzten Gelder, ohne dass hiefür Sicherheiten bestanden, begründeten ein erhebliches Verschulden. Sowohl P. als auch der Beklagte hätten bei Anwendung der ihrer Profession angemessenen Sorgfalt den Schadenseintritt verhindern können. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wurde im Vorprozess zwischen P. und der hier klagenden, dort beklagten Partei eine Haftungsteilung von 1:1 festgeschrieben.
7.4. Die Untergerichte haben nun im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten eine Verschuldensteilung von 3:1 zu Lasten des Beklagten vorgenommen. Diese Verschuldensteilung bekämpft der Beklagte, sie wird andererseits in der Revision der Klägerin auch ihrerseits bekämpft, beide Parteien beantragen primär, vom Alleinverschulden der jeweils anderen Partei auszugehen.
Bei der Bemessung des Mitverschuldens (§ 1304 ABGB) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ein Geschädigter im Rahmen des Verschuldensausgleichs nur ein ihn belastendes Eigenverhalten entgegenhalten lassen muss, wenn es - überdies - gegen Dritte gerichtet zu seiner Schadenersatzpflicht geführt hätte (LES 2006, 126). Das Mitverschulden des Geschädigten kann grundsätzlich auch in vorwerfbarer Untätigkeit liegen. Der Geschädigte verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er schuldhaft Handlungen unterlässt, die von Menschen mit vergleichbarem Wissens- und Erfahrungsstand gesetzt worden sind und geeignet wären, den Schaden abzuwehren. Was zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Vertragsteile nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (LES 2001, 139). Eine Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Geschädigten ist dafür nicht nötig. Eine Sorglosigkeit des Geschädigten oder seiner Erfüllungsgehilfen gegenüber eigenen Gütern ist als Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB auch dann anzurechnen, wenn Schadenersatz wegen Verletzung von Vertragspflichten begehrt wird (LES 1999, 248).
Gem § 47 Abs 2 Schlussabteilung PGR kann der Geschäftsherr auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist. Hieraus ist zu folgern, dass auch der Regressanspruch des Geschäftsherrn nach dieser Bestimmung im Fall seines Mitverschuldens am Eintritt des Schadens einer Kürzung unterliegt (verb "insoweit Rückgriff nehmen").
7.5. Vor diesem Hintergrund erweist sich jedoch die Verschuldensaufteilung 3:1 zu Lasten des Beklagten durch die Untergerichte als zutreffend: Der Beklagte geht daran vorbei, dass primär die Schadensverursachung durch sein aktives Tun, nämlich durch Hinausgabe ungedeckter Haftungserklärungen und Zusagen gegenüber P. im Namen der Klägerin eingetreten ist. Die Verfehlungen der Klägerin beruhen indes allesamt auf Unterlassungen, die sich letztlich nicht als gegen den Beklagten gerichtet herausstellen, sondern in erster Linie eine Verletzung ihrer Sorgfalt gegenüber ihren eigenen Rechtsgütern durch Unterlassung der gebotenen Aufsicht über den Beklagten darstellen.
Die Klägerin mag wohl ihrerseits Überwachungs- und Kontrollpflichten verletzt haben, sie hat aber nicht durch aktives Tun zum Schadenseintritt beigetragen. Die aufgrund des "Kooperationsvertrags" dem Beklagten eingeräumten sehr weitreichenden Freiheiten führten im Ergebnis zu einer relativ freien Stellung des Beklagten bei der Klägerin. Daran ändert nichts die bereits im Vorprozess festgestellte "Subordination" des Beklagten, weil nicht jede Subordination zu einem Arbeitsverhältnis führt und der Kläger eine gegenüber normalen Arbeitnehmern bei weitem freiere Stellung und ungleich größere Selbständigkeit und Entscheidungsfreiheit innehatte, worauf bereits das Fürstliche Obergericht zutreffend hingewiesen hat (Seite 36).
7.6. Der Beklagte macht wiederholt geltend, die Klägerin habe durch Verletzung ihrer Anleitungspflicht den Beklagten immer wieder in eine prekäre Situation gebracht, weil er ohne Unterstützung tätig sein musste. Dies führt freilich nicht daran vorbei, dass der Beklagte seinerseits die schadensbegründenden Zusagen gegenüber P. getätigt hat und er zweifellos in der Lage gewesen wäre, eine Zustimmung für diese von der Klägerin einzuholen, die er wohl nicht erhalten hätte. Der Beklagte ist vielmehr seinerseits aktiv, aber an der Klägerin vorbei vorgegangen und hat eben gerade nicht die erforderlichen Absicherungen im Innenverhältnis von der Klägerin eingeholt. Dem Beklagten musste auch ohne weitere - allgemeine oder spezifische - Anleitung durch die Klägerin klar sein, dass er für derartige Verpflichtungen der Klägerin deren Zustimmung benötigte. Dem Beklagten, der sich im Kooperationsvertrag bei den Absichtserklärungen (letzter Absatz vor Pkt 1) durchaus als "vom Fach" bezeichnete, könnte selbst eine diesbezüglich "lasche" Handhabung des Vertrags durch die Klägerin nicht seines Verschuldens gerade bei Vornahme der haftungsbegründenden Erklärungen dem P. gegenüber entheben.
7.7. Es ist hier nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beklagte eine "Confirmation" mit dem Inhalt einer Haftungserklärung gegenüber P. über das investierte Kapital in Höhe von CHF 530´000,-- abgegeben hat. Ohne diese, vom Beklagten ausgestellte "Confirmation" der Klägerin hätte P. das Investment nicht getätigt. Am 09.05.2001 faxte der Beklagte auf Briefpapier der Klägerin von deren Bürohaus aus einen Brief, worin er - die Zustimmung des P. vorausgesetzt - den Termin für die Auszahlung des Kapitals an P. vom 11.05.2001 auf den 15.05.2001 verschob und worin er festhielt, dass er gemäß "Kooperationsvertrag" für die gesamte "T." (="W. Gesellschaften") "rechtsverbindlich nach außen" zeichne. Der Beklagte gab sich P. gegenüber als legitimiert für das Büro W. bzw die Klägerin aus und bestätigte P., dass er handlungs- und zeichnungsberechtigt für die "W. Gesellschaften" sei (siehe Feststellungen Obergericht Seite 14f).
Diese Erklärungen konnte und durfte der Beklagte nicht ohne vorher die Zustimmung der Klägerin einzuholen, nach außen hin abgeben. Dies musste dem Beklagten, hätte er mit der ihm zumutbaren Sorgfalt gehandelt, klar sein.
Das Verhalten einer Hilfsperson im Sinne des Art 47 Schlussabteilung PGR eines Geschäftsherrn, die in dessen Namen gegenüber Dritten Zahlungsverpflichtungen eingeht bzw Haftungserklärungen zu dessen Lasten nach außen hin abgibt, wiegt grundsätzlich erheblich schwerer als eine allenfalls auf Seiten des Geschäftsherren vorliegende mangelnde Aufsicht bzw unterlassene Kontrolle dieser Hilfsperson.
Vor diesem Hintergrund ist in rechtlicher Hinsicht zu folgern, dass das erheblich überwiegende Verschulden des Beklagten den Schaden herbeiführte, während das Verhalten der Klägerin per se Fahrlässigkeit gegenüber den eigenen Gütern durch Unterlassung der Aufsicht darstellte und damit nicht in diesem Ausmaß eine Schadensgeneigtheit aufwies wie das aktive Tun des Beklagten.
Vor diesem Hintergrund ist die Haftungsaufteilung durch die Untergerichte im Verhältnis 3:1 zu Lasten des Beklagten nicht zu beanstanden.
7.8. Zur Revision der Klägerin:
Hinsichtlich der Haftungsteilung 3:1 zu Lasten des Beklagten ist die Klägerin auf die obigen Ausführungen zur Revision des Beklagten zu verweisen.
Die Klägerin bekämpft ihrerseits diese Schadensaufteilung im wesentlichen mit dem Hinweis, sie habe nichts dazu beigetragen, dass der Schaden entstanden sei. Dies ist insofern unrichtig, als bereits im Vorprozess im Zusammenhang mit der Haftung der Beklagten gegenüber P. gem § 47 Abs 1 Schlussabteilung PGR davon ausgegangen wurde, dass die Klägerin ihrerseits den erforderlichen Entlastungsbeweis schon deshalb nicht erbringen konnte, weil die Klägerin bzw ihre Vertreter die vertraglich mit dem Beklagten vereinbarten Kontrollmöglichkeiten nicht nutzten und nicht darauf bestanden haben, dass der Beklagte, nachdem er seinen Berichtspflichten nicht mehr nachgekommen war, diese unverzüglich erfülle. Bereits im April 2001 hatte sich eine ganze Reihe nicht berichteter Akten aufgestaut, über welche die Beklagte nicht ausreichend informiert war. Seitens der Klägerin wurde dem Beklagten gegenüber die Aufsicht und das Verlangen nach einer strengen Einhaltung seiner Berichtpflicht nicht wirklich wahrgenommen. Die Pendenzen zeigten der Klägerin seinerzeit deutlich, dass sich der Beklagte nicht an seine vertraglichen Berichtspflichten gehalten hatte. Angesichts einer Vielzahl von unvollständig berichteten Akten und fehlenden Informationen wäre seitens der Klägerin unverzüglich die Vorlage sämtlicher vom Beklagten bearbeiteter Fälle inklusive der von ihm unterzeichneten Korrespondenz angezeigt gewesen und hätte sie ihm, zumindest bis zur befriedigenden Aufklärung der Rückstände, die selbstständige Bearbeitung neuer Fälle entziehen müssen.
Auch ging der Fürstliche Oberste Gerichtshof schon im Vorprozess davon aus, dass die Klägerin die für den Entlastungsbeweis geforderte "zweckmäßige Organisation" nicht beweisen konnte.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bei einer stringenten Durchführung der Kontroll- und Überwachungsrechte der Klägerin gegenüber dem Beklagten erstere den gegenständlichen Schaden hätte verhindern können.
Eine Schadensteilung im Verhältnis 3:1 zu Lasten des Beklagten ist angesichts der Unterlassungen der Klägerin durchaus angemessen.
7.9. Zutreffend haben die Untergerichte das Begehren auf Zahlung der Prozesskosten der Klägerin wie auch der Verzugszinsen, welche die Klägerin P. leisten musste, abgewiesen. Dies im Ergebnis zutreffend, wiewohl die Begründungen hierfür nicht ausreichend sind:
7.9.1. Im vorliegenden Fall geht es um die Klage auf Ersatz der (eigenen) Kosten der Klägerin, die sie von ihrem Rechtsvertreter für die Vertretung im Vorprozess in Rechnung gestellt erhielt.
Unrichtig ist zunächst die Auffassung der Klägerin, die Prozesskosten seien durch das Verhalten des Beklagten im Erstprozess entstanden: In Wirklichkeit hat sich der Beklagte nach Streitverkündung der Klägerin auf deren Seite im Vorprozess als Nebenintervenient beteiligt, wobei es hier nicht darauf ankommt, ob seine Streithilfe für den Ausgang des Verfahrens kausal erfolgreich oder nicht erfolgreich war. Anderseits hat freilich die Klägerin die Kosten des Vorprozesses nicht etwa deshalb aufwenden müssen, weil sich der Beklagte nicht am Verfahren beteiligt und damit eine ihr zur Abkürzung des Prozesses - mit Wirkung auf Kosten und Verzugszinsen - erforderliche Information vorenthalten hätte (vgl etwa den Fall ÖBA 2003/1087,70 = RdW 2002/591, 657: Regresspflicht bei unterlassenem Beitritt als Nebenintervenient nach Streitverkündung), oder durch eine wahrheitswidrige Information Kosten verursacht hätte, was nach SZ 56/185 mangels eines Nachweises der Schuldlosigkeit des Nebenintervenienten und soweit die Auskunft nicht bereits durch die Verfahrensergebnisse oder sonstige Umstände widerlegt war, zu einer Haftung auch für Prozesskosten und Verzugszinsen führen könnte. Solches wird aber von der Klägerin ohnehin nicht behauptet. Es geht daher bei den Kosten des Vorprozesses ebenso wie bei den Verzugszinsen nicht um die typischen Folgen einer unterlassenen Streithilfe.
7.9.2. Abgesehen von diesen speziellen schadenersatzrechtlichen Rechtsgründen für eine Kosten- bzw Zinsenüberwälzung auf den Beklagten kommt § 896 ABGB beim Regress zwischen Gesamtschuldnern als mögliche Rechtsgrundlage für einen Prozesskostenersatz eines Mitschuldners gegenüber einem anderen in Frage: Diese Bestimmung scheidet aber hier schon deshalb aus, weil die Streitteile gegenüber dem Geschädigten nicht als Gesamtschuldner hafteten, sondern ausschließlich die Klägerin. Wie der öOGH in SZ 70/241 ausgesprochen hat, kann der Regress hinsichtlich Kosten und Zinsen nicht auf § 896 ABGB gestützt werden, wenn für die dem obsiegenden Gegner zu ersetzenden Kosten anders als bei einer gegen mehrere Solidarschuldner gerichteten Klage nur die Hauptpartei haftet (öOGH RdW 2001/228, 210 = JUS Z/3087 = JBl 2001, 172).
Gerade auch im Hinblick auf die geltend gemachten Verzugszinsen ist hervorzuheben, dass es sich demnach nicht um solche einer einzigen Schuld, für die mehrere gemeinsam, hier auch der Beklagte, zur gesamten Hand haften würden, sondern ausschließlich um Verzugszinsen der dem Geschädigten gegenüber allein haftenden Klägerin.
Die Berücksichtigung der Voraussetzung einer Gesamtschuldnerschaft ist überdies deshalb für die Frage der Kostenüberwälzung aus dem Vorprozess von wesentlicher und grundsätzlicher Bedeutung, weil in der Rechtsprechung zur Begründung einer solchen gerade auf das "unbefriedigende Ergebnis" hingewiesen wurde, dass von den gleichrangigen Solidarschuldnern derjenige die oft beträchtlichen Prozesskosten tragen müsse, der mehr oder weniger zufällig vom Gläubiger in Anspruch genommen wurde, sodass ausgehend von einem Vorschlag der Lehre der belangte Solidarschuldner als Geschäftsführer nach den §§ 1035 ff ABGB (hiezu gleich unten) zu behandeln sei, der den Prozess auch im Interesse des Mitschuldners geführt habe (öOGH ecolex 1998, 307 = RdW 1998, 406 = SZ 70/241). Gerade dieser Zurechnungsgrund fehlt aber immer dann, wenn - wie hier der Beklagte - der Regresspflichtige dem Geschädigten gegenüber nicht direkt haftet.
7.9.3. Ebenso wenig kommt § 1037 ABGB für eine Prozesskosten- und Verzugszinsenhaftung des im Innenverhältnis mithaftenden Schädigers in Frage, wenn dieser sich am Erstprozess rechtzeitig als Nebenintervenient beteiligt: Ist der als Hauptpartei vom Geschädigten in Anspruch genommene Schuldner seinerseits haftpflichtig und tritt sein Mitverpflichteter - hier der Beklagte - als Nebenintervenient im Erstprozess bei, dann führt die Hauptpartei kein fremdes Geschäft zugunsten des Mitverpflichteten im Sinne des § 1037 ABGB (öOGH RdW 2001/228, 210 = JBl 2001, 172). Hinsichtlich der Prozesskosten und der Verzugszinsen ergibt sich dies allein schon daraus, dass es sich um Ansprüche handelt, die nur gegen die Klägerin als Schuldnerin des Geschädigten erwachsen sind (der Beklagte war nicht mit der Bezahlung seiner Schuld in Verzug), sohin auch nicht eine Solidarschuld des Beklagten sind und daher auch nicht im weitesten Sinn die Prozessführung im Vorprozess sein "Geschäft" darstellen könnte.
7.9.4. Als Rechtsgrundlage für einen Prozesskosten- und Verzugszinsenersatz aus dem Vorprozess kommt mangels einer Geschäftsführung ohne Auftrag auch noch § 1041 ABGB in Frage: Allerdings setzt die österreichische Rechtsprechung auch für eine Haftung nach dieser Gesetzesstelle eine Solidarhaftung des Regresspflichtigen dem Geschädigten gegenüber voraus (RdW 2001/228, 210 = JBl 2001, 172), die - wie bereits ausgeführt - hier nicht gegeben ist. Und auch in diesen Fällen verwehrt die österreichische Rechtsprechung gegen den im Hauptverfahren als Nebenintervenient beigetretenen Solidarschuldner - bei annähernd gleichem Prozessaufwand mit dem anderen Solidarschuldner - einen anteiligen Ersatz der eigenen Verfahrenskosten, sodass Hauptpartei und Nebenintervenient des Vorprozesses jeweils die eigenen Kosten endgültig zu tragen haben (RdW 2001/228, 210 = JUS Z/3087 = JBl 2001, 172). Im vorliegenden Fall geht es freilich nur um die eigenen Kosten der Klägerin, nicht um einen an P. geleisteten Prozesskostenersatz (Prozesskostenaufhebung im Vorprozess).
7.9.5. Abgesehen davon ist mangels einer Solidarschuld der Streitteile gegenüber dem Geschädigten auch der "Nutzen" des Beklagten (§ 1041 ABGB) durch die Prozessführung der Klägerin nicht gegeben, weil es nicht um seine (gesamtschuldnerische) Verpflichtung dem Geschädigten gegenüber, sondern um die Haftung der Klägerin als Vertragspartner des Geschädigten ging. Allein die Klärung der Haftung des Schädigers gegenüber dem Geschädigten im Vorprozess, hier also der Klägerin gegenüber P., schafft jedenfalls in diesem Fall nicht jenen von § 1041 ABGB vorauszusetzenden "Nutzen", da sich der Beklagte als Nebenintervenient rechtzeitig im Vorprozess auf Seiten der Klägerin angeschlossen hat und durch diese Streithilfe auch ihm zur Klärung der Haftungsfrage Kosten erwachsen sind, die einen "Nutzen" aus der Klarstellung der primären Haftungsfrage nicht erwachsen lassen bzw einen solchen wieder kompensieren würden.
Die Abweisung der geltend gemachten Prozesskosten wie auch der Verzugszinsen erfolgte daher zu Recht.
7.10. Sekundäre Feststellungsmängel liegen entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht vor: Was die Klägerin unter diesem Prätext (Pkt 1 der Revision) geltend macht, stellt sich vielmehr als eine unzulässige Bekämpfung der untergerichtlichen Tatsachenfeststellungen dar. Darauf ist vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht einzugehen.
8. Beiden Revision war daher ein Erfolg zu versagen, sodass den Parteien Kosten für diese nicht gebühren. Zu beachten ist aber auch der mit der Revisionsbeantwortung erzielte Abwehrerfolg: Demnach konnte der Beklagte ein Revisionsinteresse der Klägerin von CHF 153.080,92 abwehren und vice versa die Klägerin ein solches von CHF 169.165,35. Daraus ergibt sich tarifbedingt ein geringfügiger Kostenersatzanspruch der Klägerin für deren Revisionsbeantwortung in Höhe von CHF 358,55, der dem Beklagten zur Zahlung an die Klägerin aufzuerlegen war.
Vaduz, 03.September 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat