01 CG. 2008.156
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth und die Oberstrichter(In) Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feurstein in der Rechtssache der klagenden Partei M., vertreten durch Jelenik & Partner AG, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei G., vertreten durch Lampert & Schächle, Rechtsanwälte AG in 9490 Vaduz, wegen EUR 239.094,50 sA (CHF 387.333,09) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.11.2009, 01 CG.2008.156, ON 32, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 18.11.2008, ON 14, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten zu Handen der Beklagtenvertreter die mit CHF 10.280,-- bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1). Mit der am 29.05.2008 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Ausfolgung der beim Fürstlichen Landgericht zu GZ 3R NZ 2007.138 erlegten Geldbeträge von EUR 239.094,50 an die klagende Partei zu Handen der Klagsvertreter einzuwilligen und der klagenden Partei die Kosten zu ersetzen.
Zusammengefasst bringt die Klägerin vor:
Die T. Anstalt, habe mit der V. Lebensversicherung AG eine Lebensversicherung mit einer Einmalprämie von EUR 478.189,-- abgeschlossen. Versicherungsnehmerin sei die T. Anstalt, versicherte Person sei D. gewesen. Bei Abschluss des Versicherungsvertrags sei vereinbart worden, dass bei Ableben der versicherten Person die Streitteile Anspruch auf je 50% der Versicherungssumme hätten. In einem von D. und der T. Anstalt unterfertigten Schreiben vom 26.04.2007, gerichtet an die V., hätten die Versicherungsnehmerin und die versicherte Person gemeinsam beantragt, die Bezugsberechtigung derart abzuändern, dass hinkünftig die klagende Partei allein zu 100% bezugsberechtigt sei. Diese Änderung des Bezugsrechts sei von der V. mit Schreiben vom 26.04.2007 bestätigt worden. Am 27.04.2007 sei D. verstorben. Nach dessen Ableben habe sich die T. Anstalt als Versicherungsnehmerin an die V. gewandt und ersucht, keine Auszahlungen an die klagende Partei vorzunehmen. Am 31.05.2007 habe die Versicherungsnehmerin verlangt, dass die V. die am 26.04.2007 vorgenommene Änderung der Bezugsberechtigung wieder rückgängig mache. Dies sei sodann auch geschehen. Die V. habe 50% der Versicherungssumme an die Klägerin ausbezahlt, die weiteren 50% seien gerichtlich hinterlegt worden.
Die beklagte Partei sei verpflichtet, in die Ausfolgung des Erlages an die klagende Partei einzuwilligen. Die klagende Partei habe Anspruch auf Ausfolgung des Erlages, da sie aufgrund der Bezugsänderung vom 27.04.2007 allein Anspruch auf die Versicherungssumme habe. Nach dem Ableben von D. sei eine Änderung der Bezugsberechtigung nicht mehr möglich und zulässig gewesen.
Die beklagte Partei bestritt dieses Vorbringen, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein:
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schreibens vom 23.04.2007 sei D. nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Auch sei dieses Schreiben nie im Original vorgelegt worden, sondern lediglich in Form einer Kopie. Die Authentizität der Unterschrift D. werde bestritten. Er habe nie den Willen gehabt, die Bezugsberechtigung zu ändern. Nach Bekanntwerden der gesamten Umstände habe die Versicherungsnehmerin T. Anstalt der V. die Instruktion erteilt, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, wonach die Streitteile zu je 50% aus dem Versicherungsvertrag begünstigt ist.
Mit Urteil vom 18.11.2008 wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Bei der T. Anstalt handelt es sich um eine treuhänderisch von einem Dritten im Auftrag des am 27.04.2007 an einer Krebserkrankung verstorbenen D. errichtete Anstalt nach liechtensteinischem Recht. D. war alleiniger Gründerrechtsinhaber der T. Anstalt. Verwaltungsräte dieser Anstalt sind seit Juni 2004 P. und G. Sie schlossen mit D. einen Mandatsvertrag, wodurch sie an dessen Weisungen gebunden waren.
D. war verheiratet, lebte jedoch bereits seit beinahe drei Jahrzehnten in einer Lebensgemeinschaft mit der Klägerin. Die Beklagte ist seine Tochter und testamentarische Alleinerbin.
Am 12.12.2005 beantragte die T. Anstalt über Vermittlung von F. den Abschluss einer Lebensversicherung auf das Leben des D. Dieser war die versicherte Person, das versicherte Risiko sein Ableben. Im Versicherungsvertrag wurde die Anwendung liechtensteinischen Rechtes vereinbart. D. bezahlte bei Abschluss des Versicherungsvertrags die Einmalprämie in Höhe von € 478.189,--. Im Falle seines Ablebens sollte die Versicherungsleistung je zur Hälfte an die Klägerin und die Beklagte als Begünstigte ausbezahlt werden. Hinsichtlich der weiteren Bestimmungen in der Versicherungspolice wird auf die Feststellungen im erstgerichtlichen Urteil, S. 8 bis 10 verwiesen.
Am 26.04.2007 wurde von der V. ein Nachtrag zur streitgegenständlichen Lebensversicherungspolice ausgestellt, wonach die gesamte Versicherungsleistung nunmehr der Klägerin und nicht wie bisher je zur Hälfte der beiden Streitteile zustehen sollte. Zu dieser Änderung kam es wie folgt: Einige Tage vor dem Todestag D. meldete sich F. telefonisch bei P. und erklärte diesem, eine Änderung der Begünstigtenregelung vornehmen zu wollen. In Zukunft sollte für den Fall des Ablebens D. die Klägerin Alleinbegünstigte sein. P. nahm dies zur Kenntnis. F. sandte am 25.04.2007 ein e-mail an P., worin ein gescanntes, an die V. gerichtetes und mit 23.04.2007 datiertes maschingeschriebenes Schreiben des D. eingefügt war. In diesem Schreiben ersucht D. die Begünstigungsregelung der Lebensversicherung dahin zu ändern, dass die Klägerin zu 100% als Begünstigte eingesetzt wird. Das Original dieses Schreibens hat F. für D. aufgesetzt. Dieser unterzeichnete dieses Schreiben in seiner Wohnung in Innsbruck. Die Klägerin korrigierte hiebei ihr Geburtsdatum.
P. druckte dieses E-mail-Schreiben aus, setzte ihm den Firmenstempel der T. Anstalt bei und unterzeichnete es als Verwaltungsrat dieser Anstalt. Anschließend sandte er eine Kopie dieses Schreibens an die V., welche den festgestellten Nachtrag zur Lebensversicherungspolice erstellte und an P. sandte. Einige Zeit nach dem Ableben von D. erwuchsen P. Zweifel daran, ob dieser zum Zeitpunkt der Abänderung der Begünstigungsregelung noch geschäftsfähig war. Nach Durchführung von Erhebungen sandte er zwei Faxschreiben an die V., worin er seine Zweifel an der Handlungsfähigkeit der versicherten Person D. äußerte und ersuchte, keine weiteren Auszahlungen an die Klägerin zu machen, bis die Angelegenheit geklärt sei.
In der Folge stellte die V. einen zweiten Nachtrag zur Versicherungspolice aus, worin die ursprüngliche Begünstigungsregelung von je 50% für die Streitteile wieder hergestellt wurde.
In der Folge zahlte die V. 50% der Versicherungssumme an die Klägerin aus, die weiteren 50% hinterlegte sie bei Gericht.
Diesen Sachverhalt unterzog das Erstgericht folgender rechtlicher Würdigung:
Es sei liechtensteinisches Recht anzuwenden. Die Frage, ob der Versicherungsnehmer nach Eintritt des versicherten Risikos, das heißt nach Ableben der versicherten Person die Begünstigung noch widerrufen könne, sei zu bejahen. Dies entspreche schweizerischer Literatur. Die Änderung der Police, womit die ursprüngliche Begünstigungsregelung von 50 zu 50 wieder hergestellt wurde, sei daher rechtsgültig zustande gekommen. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf die Ausfolgung der hinterlegten Versicherungssumme.
2). Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Im wesentlichen und zusammengefasst begründete das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
Die Beweisrügen der Klägerin sah das Fürstliche Obergericht teils als unzulässig, teils als unberechtigt an.
Im Hinblick auf die Rechtsrüge wies das Obergericht daraufhin, dass für die vom Erstgericht vorgenommene Auslegung der Wortlaut des Art 76 VersVG spreche. Die verba legalia "unter Vorbehalt von späteren Verfügungen" des Versicherungsnehmers" würden nur dann einen Sinn ergeben wenn unter den "späteren Verfügungen" solche nach Eintritt des versicherten Ereignisses verstanden würden. Es folge daraus, dass der Begünstigte mit Eintritt des Versicherungsfalles zwar ein klagbares Recht gegenüber dem Versicherungsunternehmen erwerbe, dieses Recht aber resolutiv bedingt sei und zwar bedingt durch die Unterlassung des Widerrufs seitens des Versicherungsnehmers.
Diese Auslegung korrespondiere auch mit Art 75 Abs 1 VersVG, wonach der Versicherungsnehmer unter Lebenden und von Todes wegen frei, somit ohne zeitliche Limitierung, über den Versicherungsanspruch verfügen könne.
Der Begünstigte habe auch nach Eintritt des Versicherungsfalles ein resolutiv bedingtes Recht, das durch den Widerruf des Versicherungsnehmers aufgelöst werden könne. Nichts anderes sei auch dem Gericht und Antrag der Regierung zum VersVG (Nr. 20/2000), der vom liechtensteinischen Landtag unverändert angenommen worden sei, zu entnehmen. In den Erläuterungen zu Art 75 VersVG werde ausgeführt, dass der Versicherungsnehmer die einmal ausgesprochene Begünstigung jederzeit widerrufen könne.
In liechtensteinischem Schuldrecht sei es aufgrund der Privatautonomie ohne weiteres möglich, jemanden ein Recht unter einer Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu übertragen.
3). Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig überreichte Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern, in eventu dieses Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im wesentlichen und zusammengefasst macht die Revision der Klägerin geltend.
Die Unterinstanzen hätten die Rechtsfrage dieses Verfahrens unrichtig gelöst.
Schweizerische Lehrmeinungen seien nicht anwendbar. Art 76 VVG und Art 78 CH-VVG würden voneinander abweichen. Im Gegensatz zur schweizerischen Regelung habe der liechtensteinische Gesetzgeber den Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Begünstigten in Art 76 VVG mit Eintritt des Versicherungsfalls genau normiert.
Der Zeitpunkt der Entstehung des Forderungsrechtes des Dritten sei für die Widerruflichkeit zwischen den Vertragspartnern mit Wirkung auch gegenüber dem Dritten wesentlich (SZ 51/25; Rummel in Rummel, ABGB I § 881 Rz 11).
Wie in Österreich enthalte § 881 Abs 2 ABGB keine definitive Regelung, ob, in welchem Umfang und wann der Dritte ein Recht auf die Leistung erwerbe, vielmehr würden derartige Regelungen der Parteiendisposition obliegen.
Mit Eintritt des Versicherungsfalls erwerbe der Begünstigte ein eigenes Forderungsrecht auf den Versicherungsanspruch. Ein Widerruf sei nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Es sei lediglich festgestellt worden, dass die strittige Begünstigung von der Versicherungsnehmerin nach Eintritt des Versicherungsfalls auf die Beklagte übertragen worden sei. Nach Erwerb des Rechtes durch die Klägerin sei es aber der Versicherungsnehmerin nicht mehr möglich gewesen, über diesen Anspruch zu verfügen und diesen auf die Beklagte zu übertragen. In BGE 112 II 165ff habe das schweizerische Bundesgericht bestätigt, dass eine Pfändung von begünstigten Ansprüchen beim Versicherungsnehmer möglich sei, solange der Versicherungsfall nicht eingetreten sei. Erst wenn die Ansprüche durch Eintritt des Versicherungsfalles auf den Begünstigten übergingen, sei eine Pfändung für Verbindlichkeiten des Versicherungsnehmers aber nicht mehr möglich. Was für die Pfändung der übergegangenen Ansprüche gelte, müsse auch für die Übertragung auf einen anderen Begünstigten gelten.
Im Faktischen sei das Versicherungsverhältnis keine Lebensversicherung auf fremdes Leben gewesen, weil die T. Anstalt als Versicherungsnehmerin zur Gänze unter der Kontrolle von D., dessen Ableben das versicherte Ereignis war, gewesen sei.
4). Die beklagte Partei hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung überreicht. Sie beantragt darin, der Revision keine Folge zu geben, das Urteil des Fürstlichen Obergerichts zu bestätigen und stellt einen Kostenantrag.
Im wesentlichen und zusammengefasst führt die Beklagte aus:
Gem Art 75 VVG stehe dem Versicherungsnehmer ein umfassendes Verfügungsrecht über den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zu. Dieses Verfügungsrecht falle nur dann dahin, wenn der Versicherungsnehmer in der Police auf den Widerruf unterschriftlich verzichtet und die Police dem Begünstigten übergeben habe. Nach den Feststellungen sei hervorgekommen, dass dieser Ausnahmefall nicht vorgelegen sei, sondern der Versicherungsnehmerin jedenfalls das umfassende Verfügungsrecht zugestanden sei. Art 76 VVG sehe ausdrücklich vor, dass der Versicherungsnehmer auch noch "später" verfügen könne, sodass das umfassende Verfügungsrecht (gem Art 75 VVG) auch zeitlich nicht beschränkt werde.
Der Nachtrag zu Police Nr. 5.103.412 sei ein für die Vertragsparteien bindender Vertrag. Gemäß diesem Nachtrag zur Police habe sich das Versicherungsunternehmen verpflichtet, die Lebensversicherung wie schon ursprünglich vorgesehen je hälftig an die Tochter und an die Lebensgefährtin auszubezahlen, dies bei Ableben des D. Die Lebensgefährtin habe schon zu Lebzeiten des D. von demselben ganz maßgebliche Vermögenswerte erhalten.
Das Fürstliche Landgericht habe festgestellt, dass die Beklagte die Tochter des D. und dessen testamentarische Alleinerbin sei.
In SZ 57/73 und JBl 1997, 46 halte der OGH daran fest, dass (zusammengefasst) eine Versicherungssumme dann Bestandteil des Nachlasses sei, wenn kein Begünstigter vorhanden sei. In JBl 1997, 46 stimme der OGH der Entscheidung SZ 57/73 im Ergebnis zu, ändere jedoch die Begründung. Auf den vorliegenden Fall seien daher die Bestimmungen des FL-VVG anzuwenden, da die Versicherungsnehmerin dies so verfügt habe. Selbst wenn man gegenteiliger Ansicht sein sollte, könne die Versicherungsnehmerin zusammen mit dem Versicherer die Begünstigung jederzeit abändern, dies auch nach dem Tod D.
5). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
Auszugehen ist unstrittig von liechtensteinischem Recht: Gem Art 75 Abs 1 VVG (Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers) kann der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung auch dann, wenn ein Dritter als Begünstigter bezeichnet ist, über den Anspruch aus der Versicherung unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen. Dieses Recht des Versicherungsnehmers (oder seiner Rechtsnachfolger), die Begünstigung zu widerrufen, fällt gem Abs 2 leg cit nur dann "dahin", wenn der Versicherungsnehmer in der Police auf den Widerruf unterschriftlich verzichtet und die Police dem Begünstigten übergeben hat. Ein derartiger Verzicht der Versicherungsnehmerin auf das Widerrufsrecht ist von den Unterinstanzen nicht festgestellt worden. Daher ist zunächst von einer freien Verfügung der Versicherungsnehmerin über den Anspruch aus der Versicherung auszugehen.
Gem Art 76 VVG (Direktes Anspruchsrecht des Begünstigten) begründet die Begünstigung "unter Vorbehalt von späteren Verfügungen des Versicherungsnehmers, für den Begünstigten mit Eintritt des versicherten Ereignisses ein eigenes Recht auf den ihm zugewiesenen Versicherungsanspruch".
Nach dieser Bestimmung des Art 76 VVG steht daher die mit dem Versicherungsfall erlangte Rechtsposition des Begünstigten jedenfalls "unter Vorbehalt von späteren Verfügungen" des Versicherungsnehmers". Dem Obergericht ist darin zu folgen, dass diese Worte nur dann einen Sinn ergeben, wenn unter den "späteren Verfügungen" solche nach Eintritt des versicherten Ereignisses verstanden werden. Denn, die Einschränkung des Rechts des Begünstigten hängt nach dieser Bestimmung von einer zeitlich "späteren" Verfügung des Versicherungsnehmers ab, und diese wiederum bedarf eines Bezugs auf ein bestimmtes Ereignis, um die Relation des "Später-Verfügens" herstellen zu können. Dieses Ereignis ist aber nach dieser Bestimmung eindeutig mit dem Eintritt des versicherten Ereignisses definiert.
Damit ist das Recht des Begünstigten mit Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherungsunternehmen gegenüber resolutiv bedingt, steht also unter der auflösenden Bedingung eines Widerrufs bzw einer Änderung der Begünstigtenbestimmung durch den Versicherungsnehmer.
Ein Rechtsvergleich mit Schweizerischem Recht erübrigt sich in diesem Fall, weil die Frage allein schon aufgrund des unzweifelhaften Wortlauts des Art 76 VVG gelöst werden kann und daher eine Auslegung unter Zuhilfenahme von Rechtsvorschriften anderer Staaten nicht erforderlich ist.
Im übrigen kann auch der unterstützenden Argumentation des Obergerichts, diese Auslegung korrespondiere auch mit Art 75 Abs 1 VVG, wonach der Versicherungsnehmer unter Lebenden und von Todes wegen frei, somit ohne zeitliche Limitierung, über den Versicherungsanspruch verfügen könne, beigepflichtet werden.
Es zeigt sich damit zusammenfassend, dass die Anordnung der Versicherungsnehmerin nach dem Eintritt des Versicherungsfalles rechtswirksam erfolgte und daher gegenüber der früher vorgenommenen Änderung der Begünstigtenbestimmung, mit der die Klägerin zu 100% eingesetzt wurde, prävaliert.
Das Klagebegehren war daher abzuweisen.
6). Der Kostenspruch ergibt sich §§ 41, 50 ZPO.
Vaduz, am 09.04.2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof