01 CG. 2008.210
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle-Karth sowie die Oberstrichter Dr. Helmut Neudorfer, Dr. Thomas Hasler, lic.iur. Marcel Telser und lic.iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der Rechtssache der klagenden Partei RE*, in seiner Eigenschaft als Trustee des KE*, vertreten durch Dr. Gerhard Holzhacker, Advokaturbüro, Josef Rheinberger Strasse 11, 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei PF*,, vertreten durch die Stiftungsräte MM* und V* AG, anwaltlich vertreten durch Dr. Peter Marxer & Partner, Heiligkreuz 6, 9490 Vaduz, wegen USD 2'000'000.00 s.A. infolge Rekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts, 2. Senat, vom 06.05.2009 (ON 29), mit dem das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 28.11.2008 aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen wurde, nach Rechtskraft dieses Beschlusses das Verfahren zu ergänzen und neuerlich über das Klagebegehren zu entscheiden, in nicht öffentlicher Sitzung
beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückverwiesen mit dem Auftrag, unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs hinsichtlich des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens neuerlich über die Berufung des Klägers zu entscheiden.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Trustee des KE*, von der beklagten Stiftung die Bezahlung eines Betrages von USD 2 Mio. samt Zinsen und Kosten. Er bringt zusammengefasst vor:
Er sei der Neffe des am 21.06.2007 verstorbenen KE*. Dieser habe 1979 auf Anraten der Bank V* die beklagte Stiftung gegründet und sei zeitlebens deren Begünstigungsberechtigter gewesen. Er habe über das Stiftungsvermögen frei verfügt und entsprechende Weisungen gegeben. Mit Schreiben vom 25.05.2007 habe KE* sämtliche früheren Instruktionen widerrufen und den Auftrag erteilt, 40 % des Stiftungsvermögens auf ein Konto des Klägers zu überweisen und die restlichen 60 % auf eine neue Stiftung, die PR* Foundation, zu übertragen. Der Stiftungsrat habe weder den Inhalt dieser Instruktion bestätigt noch diese ausgeführt. Nach umfangreicher Korrespondenz mit dem Schweizer Rechtsvertreter des Klägers habe der Stiftungsrat der Beklagten mit Schreiben vom 28.02.2008 mitgeteilt, dass er die Instruktion des KE* vom 25.05.2007 nicht anerkenne, weil es sich dabei um eine Fälschung handle und überdies KE* zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Diese Einwände seien unzutreffend. Basierend auf dieser Instruktion habe KE* als Begünstigungsberechtigter einen Anspruch auf Auszahlung von 40 % des Stiftungsvermögens. Mit dem Ableben des KE* sei diese Verpflichtung auf dessen Nachlass übergegangen.
Am 09.02.2001 habe KE* den KE* errichtet, als dessen Treuhänder zunächst er selbst fungiert habe; mit Ergänzungsurkunde vom05.07.2006 sei KE* als Trustee dieses Trusts zurückgetreten und habe den Kläger als neuen Trustee eingesetzt.
Gemäss dem Testament des KE* seien der Kläger und dessen Schwester hinsichtlich der in den Nachlass fallenden körperlichen Sachen je zur Hälfte, der KE* hinsichtlich des restlichen Nachlasses als Erben eingesetzt worden. Damit sei der Auszahlungsanspruch des Erblassers KE* gegenüber der beklagten Stiftung auf den Kläger als Trustee des KE* R* Trust übergegangen.
Die beklagte Partei bestritt dieses Vorbringen, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein:
Bei der Instruktion vom 25.05.2007 handle es sich um eine Fälschung. KE* sei zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Willen in dieser Form zu bekunden.
Das Klagebegehren bestehe aber auch unabhängig von der Frage der Rechtsgültigkeit der Instruktion vom 25.05.2007 nicht zu Recht. KE* sei nie Begünstigungsberechtigter der beklagten Stiftung gewesen. Er habe lediglich die Rechtsstellung eines Begünstigungsempfängers innegehabt. Es handle sich bei der beklagten Stiftung um eine reine Ermessensstiftung, deren Begünstigten nach den Statuten kein klagbarer Anspruch auf Ausschüttungen zustehe. Der Stiftungsrat sei zu keinem Zeitpunkt rechtlich verpflichtet gewesen, die Instruktionen des KE* zu befolgen. Der Stiftungsrat sei daher auch nicht verpflichtet gewesen, die Beistatuten der Beklagten im Sinne der Instruktionen des KE* vom 25.05.2007 umzusetzen. Zwischen dem Stiftungsrat und KE* habe auch nie ein Auftragsverhältnis (Mandatsvertrag) bestanden. Selbst wenn KE* ein Recht auf Änderung der Statuten und Beistatuten zugestanden wäre, handle es sich um dessen höchstpersönliches Recht, das keiner rechtsgeschäftlichen Übertragung zugänglich war.
Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 09.11.2008 ergänzte der Kläger sein Vorbringen dahingehend, dass er das Klagebegehren hilfsweise auf die Behauptung stützte, die beklagte Stiftung sei nie rechtsgültig errichtet worden, da der Stiftungszweck in den Gründungsstatuten nicht ausreichend bestimmt bezeichnet worden sei.
Zudem stellte der Kläger einen Zwischenantrag auf Feststellung im Sinne des § 244 ZPO des Inhalts, das Gericht möge feststellen, dass KE* bis zu seinem Ableben am 21.06.2007 Erstbegünstigter der beklagten Stiftung war mit dem Rechtsanspruch auf das gesamte Kapital und die Erträgnisse des Stiftungsvermögens.
Das Erstgericht wies mit Beschluss und Urteil vom 28.11.2008 den Zwischenantrag des Klägers auf Feststellung zurück und das Klagebegehren ab.
Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die beklagte Stiftung wurde am 13.07.1979 von der BL* als "rechtliche Stifterin" im Auftrag des KE* als "wirtschaftlicher Stifter" gegründet. Das Stiftungsvermögen besteht aus Bankguthaben auf Konten und Depots bei der VB* Zürich. In den Gründungsstatuten wird als Zweck der Stiftung die Verwaltung, Sicherung und, soweit möglich, die Mehrung des Stiftungsvermögens sowie die Unterstützung der Begünstigten bestimmt. Die Begünstigten wurden allerdings weder in den Statuten noch in einem Beistatut namentlich bezeichnet. Dem Stiftungsrat wurde das Recht eingeräumt, die Statuten zu ändern und die Stiftung aufzulösen. Der Stifter behielt sich keinerlei Interventionsrechte vor.
Am 16.09.1991 erliess der Stiftungsrat neue Statuten, in denen erstmals eine explizite Regelung hinsichtlich der Begünstigten getroffen wurde. Soweit entscheidungsrelevant hatten diese Statuten nachstehenden Inhalt:
VIII.
Stiftungsbegünstigung
(1). Die Begünstigten der Stiftung werden vom Stiftungsrat ernannt.
(2). Aus einer Stiftungsbegünstigung entsteht unter keinen Umständen ein klagbarer Rechtsanspruch. Jede Abtretung einer Begünstigung ist daher ausgeschlossen.
(3). ...
...
XII.
Statutenänderung, Beistatuten
(1). Der Stiftungsrat ist berechtigt, die Statuten zu ändern und Beistatuten zu erlassen sowie zu ändern.
(2). Beschlüsse auf Aenderungen von Statuten sowie die Erlassung und Aenderung von Beistatuten bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur der einfachen Schriftform.
XIII.
Auflösung der Stiftung
(1). Der Stiftungsrat ist berechtigt, die Stiftung durch einstimmigen Beschluss aufzulösen, falls sich die Verhältnisse, unter denen die Stiftung errichtet wurde, wesentlich ändern. Ob solche geänderten Verhältnisse vorliegen, entscheidet der Stiftungsrat nach eigenem Ermessen. ...
(4). Bei Auflösung der Stiftung ist das Liquidationsvermögen nach Massgabe der Begünstigtenbestimmungen zu verwenden. Sind keine Begünstigten gegeben, entscheidet der Stiftungsrat nach seinem Ermessen über die Verwendung des Liquidationsvermögens. ... "
Die übrigen Bestimmungen der Gründungsstatuten blieben unverändert.
Gleichzeitig mit dem Erlass dieser Statuten beschloss der Stiftungsrat, gestützt auf die Art. VIII und XII der geänderten Statuten ein Beistatut folgenden Inhalts:
I. Der Stiftungsrat ist berechtigt, jederzeit und in seinem freien Ermessen Begünstigte aus dem Kreis der möglichen Begünstigten zu bestellen, die Bestellungen zu widerrufen, abzuändern oder zu ergänzen. ...
II. Zum Kreis der möglichen Begünstigten gehört Herr KE*.
III. Der Umfang der Begünstigung wird vom Stiftungsrat im Sinne des Stifterwillens festgelegt. Der Stiftungsrat ist hierbei an keinerlei Einschränkungen gebunden, sodass die Begünstigung den Stiftungsertrag, das Stiftungsvermögen und bei Auflösung das Liquidationsergebnis umfassen kann.
(1). Das vorliegende Beistatut kann durch den Stiftungsrat jederzeit ergänzt, geändert oder gänzlich aufgehoben werden.
(2). Zu Lebzeiten von Herrn KE* bedarf der Stiftungsrat hierzu dessen Zustimmung. Nach dessen Tod kann das Beistatut nur mit Zustimmung aller dannzumal Begünstigten ergänzt, geändert oder aufgehoben werden. ... ".
Am 11.12.1995 erliess der Stiftungsrat ein neues, derzeitig nach wie vor gültiges Stiftungsstatut, das sich mit dem vorangegangenen, abgesehen von der Nummerierung, vollinhaltlich deckt.
Am 16.05.2003 erliess der Stiftungsrat ein neues Beistatut mit folgendem entscheidungsrelevanten Inhalt:
Art. 1
Erstbegünstigter
Der Erstbegünstigte mit Anrecht auf den Genuss des gesamten Stiftungsvermögens und Ertrages sowie der etwaigen Liquidationserlöse ist ohne jegliche Einschränkung:
Art. 7
Änderung/Widerruf
Der Stiftungsrat darf mit Zustimmung des Erstbegünstigten die Bestimmungen dieses Beistatutes jederzeit ändern, bestehende Reglemente aufheben und sie ersetzen.
Nach dem Tode des Erstbegünstigten ist der Stiftungsrat befugt, diese Beistatuten abzuändern, aber nur insoweit, als er dies nach eigenem Gutdünken für unter den dann herrschenden rechtlichen oder steuerlichen Umständen für unerlässlich hält, um sicherzustellen, dass die Begünstigten ihren Anteil auf die optimalste Weise erhalten. Derartige Änderungen, soweit sie die rechtliche Lage der Begünstigten möglicherweise negativ berühren, dürfen nur mit deren Zustimmung vorgenommen werden. ... "
Am 12.06.2003 erliess der Stiftungsrat wiederum ein neues Beistatut, das sich von dem vorangegangenen allerdings lediglich insofern unterscheidet, als der Bruder des Erstbegünstigten KE* als Anwartschaftsberechtigter ausgeschlossen wurde.
Die Vermögenswerte der beklagten Stiftung auf ihren Konten bei der VB* weisen einen Wert im zweistelligen USD-Millionenbetrag aus, sodass 40 % hievon zumindest USD 2 Mio. betragen.
Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt nach 1999 wechselte das Treuhandmandat der beklagten Partei von der BL* bzw. deren Tochter, der BT*, zur BD*, und im Juni 2004 zur H* AG, welche seither als gesetzliche Repräsentanz der beklagten Partei fungiert. Zu neuen Stiftungsräten wurden am 14.07.2004 MM* und am 26.07.2004 die V* AG , bestellt. Diese erliessen am 20.01.2005 ein neues Beistatut, das sich allerdings mit dem vorangegangenen deckt. Vorangegangen war dem Erlass dieses Beistatuts eine Besprechung des Angestellten der VB* PZ* mit KE*, der bestätigte, dass das Beistatut vom 12.06.2003 inhaltlich belassen werden könne. Dies teilte PZ* dem Stiftungsrat der beklagten Partei mit.
Der Kontakt zwischen KE* und den liechtensteinischen Treuhändern bzw. Stiftungsräten der beklagten Partei lief immer über die V* AG. Seit Errichtung der beklagten Stiftung wurden auf Weisung des KE* in einer Vielzahl von Fällen Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen an diesen und von diesem bezeichneten Dritte getätigt. Diese Weisungen wurden von dem jeweils zuständigen Mitarbeiter der V* AG an den Stiftungsrat weitergeleitet. Die Beistatuten der beklagten Partei wurden von deren Stiftungsrat jeweils nach den Weisungen des KE* erlassen.
Am 09.02.2001 errichtete KE* nach dem Recht des District of Columbia/USA den KE* Trust, dessen Treuhänder er zunächst war. Am 05.07.2006 trat er in dieser Funktion zurück und bestellte den Kläger zum neuen alleinigen Treuhänder. Gleichzeitig mit der Errichtung dieses Trusts errichtete KE* ein Testament, mit dem er bezüglich der in seinem Eigentum stehenden körperlichen Sachen zu gleichen Teilen den Kläger und dessen Schwester sowie für den Rest seines Vermögens den KE* Trust berief. Zum Testamentsvollstrecker wurde der Kläger bestellt. Am 21.06.2007 verstarb KE* ohne Hinterlassung leiblicher Nachkommen.
Am 29.05.2007 ging bei den Stiftungsräten der beklagten Partei ein mit 25.05.2007 datiertes Instruktionsschreiben mit folgendem entscheidungswesentlichen Inhalt ein:
An den Stiftungsrat der PF*
Sehr geehrte Herren
Bezug nehmend auf meine vorhergehenden Instruktionen über Zahlungen nach meinem Tod möchten Sie bitte zur Kenntnis nehmen, dass ich alle früheren Instruktionen widerrufe.
Stattdessen möchte ich Sie bitten, 60% des Penguin-Vermögens in eine neue Stiftung, die PR* Foundation umzuwandeln und den Saldo von 40% auf ein Konto für RE* zugunsten von KE* zu überweisen. Dieser Fonds soll mich während meiner Lebenszeit unterstützen.
Sie möchten bitte die Einzelheiten zur Umwandlung der P* in die P* Foundation nur mit REl besprechen. Alle Kosten sind von REl zu bezahlen.
Senden Sie mir bitte per Post eine Unterzeichnete Kopie dieses Schreibens. ... ".
Die Stiftungsräte der Beklagten kamen dieser Aufforderung nicht nach, sondern beschlossen am 19.02.2008, die Forderung des Klägers abzulehnen und ihm eine Frist von drei Monaten für die Klagserhebung zu setzen. Bei Verstreichen dieser Frist werde der Stiftungsrat das Beistatut ausführen. Diesen Beschluss teilten die Stiftungsräte dem Rechtsvertreter des Klägers mit Schreiben vom 28.02.2008 mit.
Diesen Sachverhalt unterzog das Erstgericht zusammengefasst folgender rechtlicher Beurteilung:
Auf die stiftungsrechtlichen Fragen sei gemäss Art. 232 Abs 1 PGR liechtensteinisches Recht anzuwenden.
Die Befolgung der mit Schreiben des KE* erteilten Auftrags hätte die Auflösung der Stiftung zur Folge gehabt, was mangels eines Vorbehalts des Widerrufsrechts für den Stifter zu einer unzulässigen Umgehung der Vorschrift des Art. 559 Abs 4 PGR geführt hätte.
KE* sei kein Begünstigungsberechtigter der beklagten Stiftung gewesen. Als solcher könne nur derjenige angesehen werden, der einen klagbaren Anspruch auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder auf die Stiftungserträgnisse habe. Ein solcher Anspruch des KE* sei durch Art. 8 Abs 2 der Statuten ausgeschlossen worden. Gegenüber dieser Statutenbestimmung sei die Regelung in den Beistatuten, wonach KE* Erstbegünstigter mit Anrecht auf den Genuss des gesamten Stiftungsvermögens und des Ertrages sowie eines etwaigen Liquidationserlöses ohne Einschränkung sei, nachrangig. Diese Bestimmung in den Beistatuten lege weder die Höhe noch den Zeitpunkt von Ausschüttungen an KE* fest, sondern überlasse diese Modalitäten dem Ermessen des Stiftungsrates. Mit dieser Klausel sei lediglich klar gestellt, dass sich die Begünstigung des KE* auf das gesamte Stiftungsvermögen beziehe, ohne dass damit aber ein klagbarer Anspruch für ihn begründet werde.
Zwar sei die Stiftungserrichtung nach dem "Willensprinzip" auszulegen, jedoch müsse der Wille des Stifters zumindest andeutungsweise aus dem Inhalt der Statuten ersichtlich sein. Wenn dies nicht der Fall ist, darf ein Stifterwille auch nicht in die Statuten hineininterpretiert werden. Die Statuten der Beklagten wiesen in unmissverständlicher und einer Interpretation nicht zugänglicher Weise KE* als Begünstigungsempfänger ohne klagbaren Anspruch auf Stiftungsleistungen aus. Eine andere Rechtstellung könne KE* auch die Tatsache nicht verschaffen, dass die Stiftungsräte dessen Instruktionen Folge leisteten.
Gegen den Beschluss des Erstgerichtes auf Zurückweisung des Zwischenantrags auf Feststellung erhob der Kläger Rekurs mit dem Antrag, das Fürstliche Obergericht als Rekursgericht wolle den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass der Zwischenantrag auf Feststellung, KE* sei bis zu seinem Ableben Begünstigungsberechtigter der Beklagten gewesen, zugelassen werde.
Gegen das Urteil des Erstgerichts erhob der Kläger Berufung mit dem Antrag, das Berufungsgericht möge das angefochtene Urteil dahin abändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben wird, in eventu: das angefochtene Urteil aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts an das Fürstliche Landgericht zurückverweisen und die beklagte Partei zum Kostenersatz verpflichten.
Als Berufungsgrund macht der Kläger Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Darüber hinaus erstattete der Kläger in seiner Berufung neues Vorbringen.
Die Beklagte erstattete eine Rekursbeantwortung und eine Berufungsmitteilung, worin sie jeweils die Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidungen beantragte.
Das Fürstliche Obergericht entschied über den Rekurs und die Berufung des Klägers in zwei getrennten Entscheidungsausfertigungen. Es gab dem Rekurs des Klägers gegen die Zurückweisung des Zwischenantrages auf Feststellung Folge, hob den Beschluss des Erstgerichtes auf und behielt die Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung der Endentscheidung vor.
Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft, da die Parteien dagegen kein Rechtsmittel erhoben.
Der Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht dahin statt, dass es das angefochtene Urteil aufhob und dem Erstgericht auftrug, nach Rechtskraft dieses Beschlusses das Verfahren zu ergänzen und neuerlich über das Klagebegehren zu entscheiden.
In diesem Beschluss setzte sich das Berufungsgericht ausschliesslich mit dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens auseinander; mit den darüber hinaus geltend gemachten Berufungsgründen befasste sich das Berufungsgericht ebenso wenig wie mit dem Neuvorbringen des Klägers in seiner Berufung, da es bereits den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens als berechtigt erachtete.
Einen ersten vom Kläger gerügten Verfahrensmangel erblickte das Berufungsgericht in der Ablehnung der Beweisanträge des Klägers auf Vernehmung der Zeugen CK* und GM*, deren Vernehmung der Kläger zu seinem Vorbringen im Zusammenhang mit der Erlassung und Abänderung der Statuten und Beistatuten angeboten hatte. CK*, ein früherer Mitarbeiter der BV*, und GM*, der Sachbearbeiter für die beklagte Stiftung beim Treuhandbüro BD*, hätten über die Umstände, die zu den gravierenden Widersprüchen zwischen den Statuten und Beistatuten der Beklagten geführt hatten, Auskunft geben können. Diese Widersprüche könnten nicht unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Nachrangigkeit der Beistatuten gegenüber den Statuten gelöst werden. Diese Rechtsprechung beruhe auf der Prämisse, dass die Statuten vom rechtlichen Stifter, die Beistauten hingegen vom Stiftungsrat erlassen wurden. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Sowohl die Statuten als auch die Beistatuten der Beklagten seien vom Stiftungsrat erlassen worden. In einem solchen Fall seien Statuten und Beistatuten als gleichrangig anzusehen. Vor diesem Hintergrund komme den Umständen bei der Erlassung der Statuten und Beistatuten sowie den mit dem wirtschaftlichen Stifter getroffenen Vereinbarungen wesentliche Bedeutung für die Beantwortung der Frage zu, ob KE* als Begünstigungsberechtigter einen Rechtsanspruch auf Auszahlung des Stiftungsvermögens und dessen Erträgnisse gehabt habe. Die Unterlassung der Einvernahme dieser Zeugen begründe daher einen wesentlichen Verfahrensmangel.
Als weiteren vom Kläger gerügten Verfahrensmangel wirft das Berufungsgericht dem Erstgericht vor, es habe die Anträge des Klägers auf Vorlage der Korrespondenz der Beklagten mit KE* und der Bank V* betreffend die vom KE* dem Stiftungsrat erteilten Instruktionen und die ihm von den Stiftungsräten erteilte Beratung bei der Erlassung und Änderung der Statuten und Beistatuten zu Unrecht abgewiesen. Die Vorlage dieser Urkunden wäre zur Beantwortung der Frage, ob die Beklagte überhaupt rechtswirksam errichtet wurde, ob die Statuten und Beistatuten den Instruktionen des KE* entsprachen sowie zur Frage, wie die unterschiedliche Umschreibung der Stellung des Erstbegünstigten in den Statuten und Beistatuten zustandekam, wesentlich gewesen.
Auch dem dritten vom Kläger in seiner Berufung gerügten Verfahrensmangel, das Erstgericht habe die an den Stiftungsrat MM* gerichteten Fragen, wie er das Verhältnis der Begünstigtenstellung in Punkt 8. der Statuten vom 11.12.1995 zu Art. 1 der Beistatuten vom 20.01.2005 beurteile, ob er darin einen Widerspruch erkenne und wie er diesen allenfalls erkläre, nicht zugelassen, erkannte das Berufungsgericht Berechtigung zu. Mit der Beantwortung dieser Fragen hätte erhoben werden können, ob beim Stiftungsrat ein Problembewusststein hinsichtlich der widersprüchlichen Bestimmungen in den Statuten bzw. Beistatuten vorgelegen habe. Sei dies der Fall gewesen, so hätten die Stiftungsräte vor Erlassung des Beistatuts vom 20.01.2005 den wirtschaftlichen Stifter KE* zu benachrichtigen und ihn auf die Problematik aufmerksam machen müssen. Erkannten sie diese Problematik nicht, wäre davon auszugehen, dass KE* mit diesem Beistatut ein Rechtsanspruch eingeräumt werden sollte oder zumindest ein Vertrauensverhältnis geschaffen wurde und deshalb die Berufung der Stiftungsräte auf Punkt 8. Abs 2 der Statuten im Lichte des Rechtsmissbrauchs näher betrachtet werden müsste.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Rekursgericht wolle dem Rekurs Folge geben, den bekämpften Aufhebungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichts aufheben und dahin abändern, dass der Berufung des Klägers keine Folge gegeben werde; in eventu: den bekämpften Aufhebungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichts aufheben und dem Fürstlichen Obergericht auftragen, über die Berufung des Klägers unter Abstandnahme von den herangezogenen Berufungsgründen und unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshof neuerlich zu entscheiden.
Als Rekursgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und dazu ausgeführt:
Das Berufungsgericht weigere sich mit untauglichen Argumenten, die gefestigte Rechtsprechung des OGH über die Nachrangigkeit der Beistatuten gegenüber den Statuten der Stiftung zur Kenntnis zu nehmen. Zufolge des klaren Wortlautes der Statuten, wonach KE* kein klagbarer Anspruch auf Ausschüttung von Stiftungsvermögen habe, sei er nicht Begünstigungsberechtiger sondern bloss Begünstigungsempfänger im Sinne des § 78 TrUG gewesen. Die beklagte Partei sei von Anfang an als Ermessensstiftung ausgestaltet gewesen, bei der die an die Begünstigten auszurichtenden Leistungen weder der Höhe noch dem Zeitpunkt nach bestimmt waren, sondern in das Ermessen des Stiftungsrates gestellt wurden. Mit Art. 1 der Beistatuten vom 16.05.2003 sei weder der Zeitpunkt noch der Betrag der Ausschüttungen festgelegt und damit lediglich klargestellt worden, dass KE* nicht bloss hinsichtlich eines Teiles, sondern hinsichtlich des gesamten Stiftungsvermögens Begünstigter ist. Dadurch sei aber kein klarer Anspruch des KE* auf Ausrichtung von Stiftungsleistungen begründet und das Ermessen des Stiftungsrates nicht eingeschränkt worden.
Der klare Wortlaut der Statuten der Beklagten und ihr Vorrang vor den Beistatuten könnte auch nicht durch die Aussagen der Zeugen CK* und GM* erschüttert werden, denn was immer diese Zeugen mit KE* vereinbarten, ihm zusagten oder erklärten, ändere nichts daran, dass ihm nach den Statuten lediglich die Rechtstellung eines Begünstigungsempfängers und nicht die eines Begünstigungsberechtigten zukommt. Die vom Erstgericht abgelehnte Vernehmung dieser Zeugen habe daher eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache nicht verhindert. Die Unterlassung dieser Beweisaufnahme begründe daher keinen Verfahrensmangel.
Das gleiche gelte auch für die Aufträge zur Urkundenvorlage, dem zweiten vom Kläger in seiner Berufung gerügten Verfahrensmangel. Das Argument des Berufungsgerichts, dass die zusätzlichen Urkunden, deren Vorlage der Kläger verlangte, geeignet gewesen wären, den Widerspruch zwischen den Statuten und Beistatuten der Beklagten zu lösen, schlage nicht durch, weil zum einen gar kein solcher Widerspruch bestehe und zum zweiten allfällige Nebenabreden, Zusagen oder Erklärungen der Stiftungsräte gegenüber KE* rechtlich irrelevant seien. Ob solche Urkunden Auskunft darüber geben könnten, ob die beklagte Stiftung rechtlich wirksam gegründet wurde, sei nicht das Thema dieses Rechtsstreites, denn der Kläger stütze sein Leistungsbegehren nicht auf die Unwirksamkeit der Stiftungsgründung, sondern auf die Instruktion des KE* vom 25.05.2007.
Das Verlangen auf Vorlage "sämtlicher Korrespondenz" oder "sämtlicher Urkunden mit Bezug auf die von KE* bzw. der BV* erhaltenen Instruktionen, die erteilte Beratung und die bestätigende Gutheissung bei Errichtung der Stiftung und den späteren Abänderungen der Statuten und Beistatuten" sei ungenügend spezifiziert. Nach § 303 Abs 2 ZPO müsse der Antragsteller von diesen Urkunden eine Abschrift beibringen oder doch den Inhalt der Urkunden möglichst genau und vollständig angeben. Diesem Erfordernis genüge der vom Kläger gestellte Editionsantrag nicht. Überdies habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass die Beklagte die verlangten Urkunden besitze. Tatsächlich verfüge die Beklagte nicht über mehr Urkunden als sie bereits vorgelegt habe.
Weiters fehle auch die Gemeinschaftlichkeit der Urkunden, deren Vorlage der Kläger zusätzlich begehrt. Begünstigungsempfängern wie KE* stehe kein Rechtsanspruch auf Herausgabe sämtlicher Instruktionen des Auftraggebers und der Beschlüsse des Stiftungsrates zu. Bei diesen Urkunden handle es sich um interne Schriftstücke, die nicht als gemeinschaftliche Urkunden anzusehen seien. Das Recht des (wirtschaftlichen) Stifters auf Herausgabe solcher Urkunden sei ein höchstpersönliches Recht, das nicht vererbt werden könne. Dieses Recht sei mit dem Tod des KE* erloschen.
Aus diesen Gründen sei auch der Vorwurf des Berufungsgerichtes, das Verfahren leide zufolge der Abweisung des Antrages auf Herausgabe zusätzlicher Urkunden an einem erheblichen Verfahrensmangel, unberechtigt.
Das Berufungsgericht habe auch dem dritten vom Kläger behaupteten Verfahrensmangel zu Unrecht Berechtigung beigemessen. Die Nichtzulassung der Fragen an den Stiftungsrat M*, wie er das Verhältnis der Regelung des Punkt 8. der Statuten vom 11.12.1995 zu Art. 1 der Beistatuten vom 20.01.2005 beurteile, sei zu Recht erfolgt, weil es sich hiebei um eine reine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage und nicht um eine Tatsachenwahrnehmung handle. Darüber hinaus sei die Beantwortung dieser Frage durch den Stiftungsrat ohne jegliche rechtliche Relevanz; dies umso mehr, als Stiftungsrat M* nach den Feststellungen des Erstgerichts überhaupt nie persönlichen Kontakt mit KE* hatte.
Somit könne in der Nichtzulassung der Fragen auch kein Verfahrensmangel gelegen sein.
Der Kläger erstattete eine Rekursbeantwortung und hielt darin zusammengefasst den Rekursausführungen entgegen:
Die Rechtsprechung, wonach den Statuten gegenüber den Beistatuten der Vorrang zukomme, sei danach zu beurteilen, ob die jeweilige Regelung vom Stifter oder vom Stiftungsrat erlassen wurde. Daraus folge, dass im vorliegenden Fall die Statuten und Beistatuten der Beklagten gleichrangig seien, weil beide vom Stiftungsrat erlassen wurden. Ihr Verhältnis sei nach dem Grundsatz lex posterior derogat legi priori zu beurteilen, weshalb die später erlassenen Beistatuten Vorrang hätten.
Unrichtig sei auch, dass die Befolgung der Instruktion des KE* vom 25.05.2007 einen unzulässigen Widerruf der Stiftung bewirkt hätte. Dies wäre nur dann richtig, wenn KE* kein Rechtsanspruch auf die Ausschüttung des gesamten Stiftungsvermögens zugestanden wäre. Da KE* aber einen solchen Anspruch gehabt habe und daher Begünstigungsberechtigter gewesen sei, könne nicht von einer widerrufsgleichen Änderung der Statuten oder einer unzulässigen Umgehung der Vorschrift des Art. 559 Abs 4 PGR gesprochen werden. In diesem Fall werde nicht der Stiftungszweck unerreichbar, sondern der Auflösungsgrund der Erreichung des Stiftungszwecks verwirklicht.
Daraus ergebe sich, dass der Inhalt der Besprechungen zwischen den Stiftungsräten und KE*, die Zusagen und Bestätigungen anlässlich der Änderung der Statuten und Beistatuten sowie das Einverständnis über die Befolgung der Weisungen des KE* durch die Stiftungsräte sehr wohl von Bedeutung seien. Nur durch ergänzenden Einvernahme der Zeugen CK* und GM* könnten diese Punkte geklärt werden.
Ein weiterer in der Berufung des Klägers gegen das erstgerichtliche Urteil gerügter Verfahrensmangel liege in der Ablehnung des Antrages auf Ausfolgung zusätzlicher Urkunden, wie das Berufungsgericht zu Recht erkannt habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei sehr wohl von Bedeutung, welche Instruktionen KE* erteilte und welche Zusicherungen ihm bei der Errichtung der Stiftung sowie bei den späteren Abänderungen der Statuten und Beistatuten gegeben wurden. Dem Erfordernis der Spezifizierung der vorzulegenden Urkunden sei der Kläger hinreichend nachgekommen. An dieses Erfordernis dürften keine überspannten Forderungen gestellt werden, wie das Berufungsgericht zu Recht befand.
Nicht entscheidungswesentlich sei die Frage der Gemeinschaftlichkeit der vorzulegenden Urkunden, denn diese Frage habe keine Relevanz für den Vorlageantrag, sondern sei lediglich hinsichtlich der Möglichkeit der Verweigerung der Urkundenvorlage von Bedeutung. Die Gemeinschaftlichkeit der Urkunden könne auch nicht, wie im Rekurs behauptete, unter Hinweis auf ein höchstpersönliches Recht des KE* verneint werden, weil durch die Urkundenvorlage nicht das Recht des KE* auf Erteilung von Weisungen hinsichtlich der Erlassung bzw. der Abänderung von Statuten und Beistatuten unter Beweis gestellt werden soll, sondern eine finanzielle Forderung des KE*, die im Erbweg auf den KE* Trust übergegangen sei. Die Urkunden seien zum Nachweis erforderlich, dass sowohl bei der erstmaligen Errichtung der Stiftung sowie den späteren Abänderungen der Statuten und Beistatuten seit ihrer Errichtung die von KE* erhaltenen Instruktionen als auch die ihm erteilte Beratung und seine spätere Gutheissung jeweils darauf gerichtet waren, dass ihm als Erstbegünstigten ein Rechtsanspruch auf den gesamten Ertrag und auf das gesamte Vermögen der Stiftung eingeräumt wird.
Auch die nicht rechtswirksame Errichtung der beklagten Stiftung vermöge den Klagsanspruch zu begründen, denn die Beklagte wäre in diesem Fall zur Rückzahlung des Stiftungsvermögens an KE* verpflichtet und dieser Anspruch sei im Erbwege auf den Kläger in seiner Eigenschaft als Trustee des KE* Trust übergegangen. Im Übrigen könne über die Ungültigkeit der Stiftungserrichtung nicht im gegenständlichen Rekursverfahren entschieden werden, denn diese Frage sei nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses des Berufungsgerichtes gewesen.
Zu Recht habe das Berufungsgericht auch die dritte Verfahrensrüge, die in der Nichtzulassung von Fragen an den Stiftungsrat M* gründete, als berechtigt erkannt. Inhalt der nicht zugelassenen Fragen sei nicht eine rechtliche Beurteilung des Verhältnisses zwischen der Regelung in Punkt 8. Abs. 2 der Statuten vom 11.12.2005 zu Art. 1 der Beistauten vom 20.01.2005, sondern die Wahrnehmung des offensichtlichen Widerspruchs zwischen diesen statutarischen Regelungen gewesen. Der Stiftungsrat M* habe als Verwaltungsrat der V* AG für das Beistatut vom 20.01.2005 mitverantwortlich gezeichnet. Deshalb wäre es wesentlich gewesen festzustellen, ob ihm dieser Widerspruch überhaupt bewusst geworden sei. Wäre dies der Fall, so hätte er KE* als wirtschaftlichen Stifter auf diesen Widerspruch aufmerksam machen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Wenn ihm dieser Widerspruch nicht bewusst war, sei davon auszugehen, dass mit der Erlassung des letzten Beistatuts KE* ein Rechtsanspruch eingeräumt werden sollte oder zumindest ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, aufgrund dessen die Berufung der beklagten Partei auf Punkt 8. Abs 2 der Statuten als rechtsmissbräuchlich angesehen werden müsste. Dies sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren vom Kläger ausgeführt worden. Die Berufung auf die Rechtsmissbräuchlichkeit im Verhalten des Stiftungsrates stelle daher keine Klagsänderung dar.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Festzuhalten ist zunächst, dass das Berufungsgericht, wie bereits oben erwähnt, ausschliesslich über die Berechtigung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens entschieden hat, sich jedoch nicht mit den übrigen geltend gemachten Berufungsgründen und dem Neuvorbringen des Klägers auseinandersetzte, weil es die Auffassung vertrat, die geltend gemachten Verfahrensmängel lägen tatsächlich vor und machten die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils erforderlich. Die Aufgabe des OGH beschränkt sich daher im derzeitigen Verfahrensstadium darauf zu beurteilen, ob die Erwägungen des Berufungsgerichtes, aus denen es das Vorliegen von relevanten (primären) Verfahrensmängeln bejahte, zutreffend sind.
Die vom Kläger in seiner Berufung gerügten Verfahrensmängel zählen zur Gruppe der Stoffsammlungsmängel, worunter alle jene Fehler des Verfahrens zu verstehen sind, die eine unvollständige Sachgrundlage der erstgerichtlichen Entscheidung zur Folge haben (Delle-Karth ÖJZ 1993, 10 ff). Solche Mängel sind nur dann erheblich, wenn sie geeignet sind, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern (§ 465 Abs 1 Ziffer 2 ZPO). Es genügt, wenn ihnen diese Eignung in abstracto zukommt. Der Nachweis eines konkreten Einflusses auf die angefochtene Entscheidung ist nicht erforderlich. Ob dies zutrifft, hängt entscheidend von der Richtigkeit der rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit der Erörterung der in der Berufung relevierten Mängel ab. Trifft die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu, ist die Relevanz der gerügten Mängel zu bejahen, andernfalls zu verneinen. Es ist dabei unvermeidlich, dass die nachstehenden Rechtsausführungen, obwohl nur die Frage der Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens betreffend, im Ergebnis die rechtliche Gesamtbeurteilung der Streitsache weitgehend - allerdings nicht zur Gänze - vorwegnehmen. Der OGH teilt die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aus folgenden Gründen nicht:
Zutreffend unterstellt das Erstgericht die rechtliche Beurteilung der stiftungsrechtlichen Fragen liechtensteinischem Recht. Dies ist unstrittig.
Da die beklagte Stiftung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Stiftungsrechts (01.04.2009) bereits bestand, gelangen gemäss Art. 1 der Übergangsbestimmungen (LGBL 220/2008) die Bestimmungen des bis dahin geltenden Stiftungsrechtes zur Anwendung.
Die im vorliegenden Fall strittigen Rechtsfragen sind weitgehend bereits in der bisherigen Rechtsprechung des OGH beantwortet worden. Dies gilt im Besonderen für die Rangordnung der Stiftungsstatuten im Verhältnis zu den Beistatuten, die der OGH in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsliteratur dahin beantwortet, dass die Beistatuten gegenüber den Statuten der Stiftung nachrangig sind und lediglich der Ausführung und Präzisierung der Statuten dienen (LES 2004, 67; LES 2008, 282; LES 2010, 146; LES 2010, 241; Bösch Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 502; Marock Gründerrechte, 66).
Die gegen diese Rechtsprechung in der Berufung des Klägers vorgebrachten und vom Berufungsgericht gebilligten Argumente überzeugen nicht. Es kommt nicht darauf an, ob die Statuten und die Beistatuten von den gleichen Person bzw. von den gleichen Organen oder von verschiedenen Personen bzw. Organen beschlossen und erlassen wurden, sondern allein darauf, den Statuten den ihnen als "Herzstück der Stiftung" (Jakob Die Liechtensteinische Stiftung Rz 209) gebührenden Vorrang zu verschaffen und damit ein hierarchisches Ordnungsprinzip zu verwirklichen, an dem sich die Stiftungsbeteiligten orientieren können und das Klarheit darüber schafft, wie allfällige Widersprüche zwischen Statuten und Beistatuten zu lösen sind.
Auf das Argument des Berufungsgerichts, es mache bei wertender Betrachtungsweise keinen Sinn, den Rechtsakten ein und desselben Organs, nämlich des Stiftungsrates, unterschiedliche Bedeutung beizumessen, je nachdem sie Eingang in die Statuten oder die Beistatuten gefunden haben, ist zu erwidern, dass es ebenso wenig Sinn macht, wenn einander widersprechende Regelungen in die Statuten und Beistatuten einer Stiftung Eingang finden, die von verschiedenen Personen bzw. Organen beschlossen wurden. Entscheidend ist nicht die Frage, wer die Statuten bzw. Beistatuten erlassen hat, sondern die Frage, wie solche Widersprüche gelöst werden. Dies geschieht nach allgemeinem Rechtsverständnis, das auch im Gesetz eine entsprechende Stütze findet, durch Unterordnung der Beistatuten unter die Statuten (Art. 110 Abs 2 PGR, Art. 116 Abs 2 (alt) PGR, Art. 174 Abs 4 PGR iVm § 6 Abs 4 TruG, § 10 Abs 2 TrUG).
Es besteht daher kein Grund, von der bisherigen Rechtsprechung, nach der die Statuten und Beistatuten im Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und Widersprüche zwischen diesen Stiftungsdokumenten zugunsten der Statuten auszulegen sind, abzurücken.
Daran knüpft sich die Frage, ob zwischen Punkt 8.2. der Statuten der Beklagten vom 11.12.1995 und Art. 1 der Beistatuten vom 12.06.2003/20.01.2005 tatsächlich ein gravierender Widerspruch besteht, wie vom Kläger vehement vertreten, von der Beklagten aber bestritten wird und wie ein allfälliger Widerspruch aufzulösen ist.
Bereits die ursprünglichen Statuten der Beklagten, die überhaupt keine Begünstigtenregelung enthielten, räumten dem Stiftungsrat sehr weitgehende Befugnisse ein, nämlich das Recht zur Abänderung der Statuten und der Auflösung der Stiftung (Art. XI der Statuten vom 13.07.1979). Weder in diesen noch in den späteren Statuten behielt sich der Stifter Interventionsrechte vor. Bereits diese Statutenbestimmungen weisen deutlich daraufhin, dass es dem Willen des wirtschaftlichen Stifters KE* entsprach, der beklagten Stiftung jene Unabhängigkeit von seiner Person zu verschaffen, die dem Idealtyp einer Stiftung entspricht. Noch verstärkt wird diese Unabhängigkeit der Stiftung von ihrem Gründer in den Statuten vom 16.09.1991, worin nicht nur das Recht des Stiftungsrates zur Erlassung und Änderung von Statuten und Beistatuten bestätigt wird (Punkt XII), sondern darüber hinaus festgelegt wird, dass aus einer Stiftungsbegünstigung unter keinen Umständen ein klagbarer Rechtsanspruch entsteht. An diesen statutarischen Bestimmungen änderte sich auch in der Folge nichts. In den Beistatuten vom 16.05.2003 wird dem Stifter KE* als Erstbegünstigten zwar ein Anrecht auf den Genuss des gesamten Stiftungsvermögens und dessen Erträgnisse sowie auf einen etwaigen Liquidationserlös ohne jegliche Einschränkung eingeräumt, ohne dass aber Zeitpunkt oder Höhe der daraus resultierenden Stiftungsleistungen bestimmt worden wären. Verstärkt wird das Bild der beklagten Stiftung als Ermessensstiftung noch durch Art. 5 der Beistatuten, wonach jegliche Anfechtung des Bestehens oder des Ausmasses eines Genussrechts oder die Erhebung einer Klage gegen die Stiftung nach Art einer sozinischen Klausel zum Verlust der Begünstigung führen.
Zur Auslegung des Art. 1 der Beistatuten kann wiederum auf die Rechtsprechung des OGH zurückgegriffen werden, der in zwei ganz ähnlich gelagerten Fällen - unabhängig von der Frage der Nachrangigkeit der Beistatuten - den durch eine solche Klausel Begünstigten lediglich die Rechtstellung eines Begünstigungsempfängers und nicht die eines Begünstigungsberechtigten zuerkannte.
Im ersten Fall (Beschluss des OGH vom 06.03.2008, 06 Cg.2005.232; LES 2008, 355) wurde der Kläger im Beistatut der erstbeklagten Stiftung mit folgenden Worten als Erstbegünstigter eingesetzt: "XX (der Kläger) ist mit sofortiger Wirkung für die Dauer seines Lebens begünstigt auf die nach Abzug bestehenden Verpflichtungen frei verfügbaren Erträgnisse und auf das Vermögen der Stiftung." Im Beistatut der zweitbeklagten Stiftung wurden der Kläger und seine Ehegattin als Erstbegünstigte bestimmt mit den Worten: "Erstbegünstigte zu gleichen Teilen am gesamten Erlag, Ertrag und Vermögen sowie an einem allfälligen Liquidationserlös der .... Stiftung sind auf Lebenszeit und ohne Einschränkung: der Kläger und seine Ehegattin."
Der OGH wertete diese in den Statuten der beklagten Stiftung enthaltenen Begünstigungsregelungen als Ermessensbegünstigung und nicht als Begünstigungsberechtigung mit der Begründung, dass Begünstigungsberechtigter mit einem klagbaren bzw. rechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen und/oder den Stiftungserträgnissen nur derjenige angesehen werden könne, dem eine solche Rechtsposition in den Statuten oder Beistatuten eingeräumt wurde. Weder hinsichtlich der Höhe der Bezugsberechtigung noch der Fälligkeit des Zuwendungsanspruchs dürfe ein Ermessen der Stiftungsorgane bestehen.
Ein zweiter mit dem gegenständlichen vergleichbarer Fall lag der Entscheidung des OGH vom 07.01.2009, 01 Cg.2006.303, LES 2009, 202 ff zugrunde. Dort wurde die Klägerin in einem Reglement als "zeitlebens einzige Begünstigte am Kapital und Erträgnissen der Stiftung" eingesetzt. Konkrete Modalitäten ua über den Zeitpunkt und die Höhe der Ausschüttungen standen im Entscheidungsbereich des Stiftungsrates.
Auch diese Rechtsposition der Begünstigten qualifizierte der OGH als die einer Begünstigungsempfängerin und nicht die als einer Begünstigungsberechtigten.
Nach gefestigter Rechtsprechung setzt die Begünstigungsberechtigung somit einen auf den Statuten oder Beistatuten gründenden, der Höhe nach und zeitlich bestimmten klagbaren Rechtsanspruch auf einen Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder dessen Erträgnissen voraus, der dem Stiftungsrat keine Auswahlmöglichkeit und kein Ermessen überlässt, denen somit ein bestimmter Vorteil im Sinne des § 78 Abs 2 TrUG zukommt.
Die Rechtsposition des KE* in der von ihm gegründeten beklagten Stiftung war dadurch gekennzeichnet, dass die Statuten der Beklagten einen klagbaren Anspruch der Begünstigten ausdrücklich ausschlossen und dem Erstbegünstigten KE* lediglich ein zeitlich und betraglich nicht näher bestimmtes Recht auf Ausschüttungen aus dem gesamten Stiftungsvermögen und dessen Erträgnissen zustand. Diese Rechtstellung qualifiziert ihn im Sinne obiger Rechtsprechung nicht als Begünstigungsberechtigten, sondern als blossen Begünstigungsempfänger.
Zum gleichen Ergebnis führt auch ein weiterer vom OGH in einer Vorentscheidung (LES 2008, 355 mit Entscheidungsbesprechung von Delle-Karth LJZ 2008, 59) aufgezeigter rechtlicher Gesichtspunkt:
Der Widerruf der Stiftung und das Recht auf Statutenänderungen war nach Art. 559 Abs 4 PGR (alt) ausschliesslich dann zulässig, wenn sich der Stifter diese Rechte in der Stiftungsurkunde (den Statuten) ausdrücklich vorbehielt oder diese Rechte einem anderen Organ übertrug. Im vorliegenden Fall behielt sich der wirtschaftliche Stifter KE* kein Widerrufsrecht vor und übertrug das Recht auf Änderung der Statuten dem Stiftungsrat, was grundsätzlich zulässig ist (LES 2008, 279).
Eine Klausel in den Beistatuten einer Stiftung, die dem Stifter das Recht einräumt, die Ausschüttung des gesamten Stiftungsvermögens an ihn zu verlangen, ohne dass er sich ein Widerrufsrecht vorbehalten hätte, stellt nach der zitierten Rechtsprechung nichts anderes dar als die Umgehung der Vorschrift des Art. 559 Abs 4 PGR, denn eine solche Verfügung steht rechtlich und wirtschaftlich dem Widerruf der Stiftung gleich. Solche Umgehungsgeschäfte sind ungültig. Auf sie ist die "umgangene Norm", somit die Bestimmung des Art. 559 Abs 4 PGR anzuwenden, wonach der Widerruf einer Stiftung ohne ausdrücklichen Vorbehalt des Stifters unzulässig ist.
Zwar ist es richtig, dass bei der Auslegung der Statuten grundsätzlich der Wille des Stifters massgeblich ist. Dies gilt allerdings nur insoweit, als sich aus den Statuten ein konkreter und hinreichender Anhaltspunkt für den Stifterwillen finden lässt. Nach der so genannten "Andeutungstheorie" bleiben daher Begleitumstände und formlose Nebenabreden dann unberücksichtigt, wenn sich aus der Stiftungsverfassung keinerlei Anhaltspunkte ableiten lassen, die darauf hindeuten, dass der Wille des Stifters vom Wortlaut der Statuten abweicht (OGH Beschluss 06.03.2008, 06 Cg.2005.323; LES 2009, 164; LES 2008, 354; Schauer LJZ 2009, 43; Bösch aaO S 494).
Aus den Statuten der Beklagten ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht.
Nach dieser Darstellung der Rechtslage scheint es nunmehr angezeigt, zur Frage zurückzukehren, ob unter Zugrundelegung der vom erkennenden Senat vertretenen Rechtsansicht die Unterlassung der Einvernahme der Zeugen CK* und GM* tatsächlich einen erheblichen Verfahrensmangel des erstgerichtlichen Verfahrens zur Folge hatte, der die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils im Sinne des angefochtenen Beschlusses rechtfertigt.
Die ist zu verneinen.
Die Einvernahme dieser Zeugen wurde vom Kläger zu zwei Beweisthemen angeboten: Erstens zur Frage, ob ein Rechtsanspruch des KE* auf Ausschüttung des Stiftungsvermögens bestand und zweitens, ob ihm ein Weisungsrecht gegenüber dem Stiftungsrat zukam (Punkt 13.6. in ON 10a). Ein solcher Rechtsanspruch des KE* ist, soweit das diesbezügliche Vorbringen des Klägers (ON 10a) überhaupt Fakten und nicht bloss rechtliche Überlegungen zum Gegenstand hat, durch den klaren und unmissverständlichen Wortlaut des Punkt 8.2. der Statuten der Beklagten sowie zufolge der mangelnden zeitlichen und betragsmässigen Bestimmtheit der in Art. 1 der Beistatuten getroffenen Begünstigungsregelung ausgeschlossen (siehe dazu die obigen Rechtsausführungen). Daran können auch Zeugenaussagen nichts ändern, denn selbst allfällige mündliche Absprachen und Zusagen der Stiftungserrichter und Stiftungsräte, die keinen Niederschlag in den Statuten fanden, vermögen nichts an deren Prävalenz zu ändern (LES 2008, 359). Die Einvernahme der Zeugen CK* und GM* ist daher auch in abstracto nicht geeignet, eine Begünstigungsberechtigung des KE* zu beweisen.
Die zweite Frage nach dem Weisungsrecht des KE* ist von Vornherein nicht entscheidungsrelevant, weil selbst das Bestehen eines solchen Weisungsrechtes auch in Form eines Mandatsvertrages, an der Rechtslage nichts ändern könnte. Selbst wenn die Stiftungsräte der Beklagten, wofür bisher keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, Weisungen des KE* nicht befolgt oder ihnen sogar zuwidergehandelt hätten, berührt dies die Rechtsphäre der Beklagten nicht, sondern könnte höchstens auftragsrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den Stiftungsräten begründen.
Als weiteren Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens rügte der Kläger, das Erstgericht habe seinen Antrag auf Vorlage zusätzlicher Urkunden (über die bereits vorgelegten hinaus) zu Unrecht abgewiesen.
Das Berufungsgericht erkannte auch dieser Verfahrensrüge Berechtigung zu. In der Begründung des angefochtenen Beschlusses führt das Berufungsgericht dazu zusammengefasst aus:
Den Urkunden, deren Vorlage der Kläger von der Beklagten mit Bezug auf die von KE* bzw. der Bank V* AG erhaltenen Instruktionen, die erteilte Beratung und die bestätigende Gutheissung bei Errichtung der Stiftung und den späteren Abänderungen der Statuten und Beistatuten begehrt hat, komme wesentliche Bedeutung zu, da sie letztlich geeignet seien, die widersprüchliche Begünstigtenregelung in den Statuten vom 16.11.1991 und dem Beistatut vom 12.06.2003 aufzulösen. Die Bezeichnung der Urkunden im Ausfolgungsantrag sei ausreichend bestimmt und diese Urkunden genügend identifiziert. Aus diesem Grund habe der Kläger zu Recht die nicht vollständige Erledigung seines Antrages reklamiert.
Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte seit ihrer Gründung von vier bzw. fünf verschiedenen Treuhandbüros verwaltet wurde, und der Klagsvertreter vom vormaligen Stiftungsrat lic.oec. GM* die Auskunft erhalten haben soll, dass sich noch wesentliche Teile der Akte bei dem Treuhandbüro T&P* AG bzw. bei der BD* Anstalt befänden, sei auch die Ausweitung des Ausfolgungsantrages auf die BD* Anstalt und lic.oec. GM* sowie die BT* AG gerechtfertigt.
Bei den Urkunden, deren Vorlage der Kläger begehrt, handle es sich um gemeinschaftliche Urkunden. Dies ergebe sich nicht nur aus Art. 552 Abs 4 PGR iVm § 68 TrUG, sondern auch daraus, dass sämtliche Korrespondenz im Interesse des KE* geführt worden sei und dieser mit letztwilliger Verfügung den Anspruch aus Auszahlung von 40 % des Stiftungsvermögens auf den Kläger bzw. den KE*R Trust übertragen habe.
Es sei auch glaubhaft gemacht worden, dass sich die entsprechende Korrespondenz im Besitz der Beklagten oder der früheren Stiftungsverwaltungen befinden müsse.
Der erkennende Senat teilt diese Rechtsauffassung nicht:
Vorauszuschicken ist, dass die Kritik des Berufungsgerichts an der Erledigung der Vorlageanträge der Beklagten in zwei Punkten gerechtfertigt ist:
Zum einen ist es richtig, dass die Abweisung eines Vorlageantrages mit formellen Beschluss zu erfolgen hat, wobei allerdings die Begründung in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommen werden kann (Kodek in Fasching Komm.2 Rz 26 zu § 303 ZPO; Fasching Lehrbuch Rz 908). Das Erstgericht fällte zwar keinen formellen Beschluss, begründete aber die Abweisung des Vorlageantrages ausführlich in seinem Urteil.
Zum zweiten ist der Beschluss des Gerichts bei der Tagsatzung vom 11.09.2008 (ON 4 Seite 16), womit der Beklagten ua aufgetragen wurde, sämtliche Dokumente (Gründungsdokumente, Akten- und Besprechungsnotizen, Korrespondenzen etc.), aus welchem sich der Stifterwille des wirtschaftlichen Stifters der beklagten Partei KE* ergibt, zu vage und unbestimmt, als dass daraus für die Beklagte mit ausreichender Deutlichkeit ersichtlich gewesen wäre, welche Urkunden sie vorzulegen hat, um den gerichtlichen Auftrag zu erfüllen.
Diese Gerichtsfehler begründen allerdings schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel, weil die zugrunde liegenden Vorlageanträge des Klägers weder den formellen gesetzlichen Erfordernissen entsprechen noch aus materiell rechtlicher Sicht berechtigt sind. Dies aus folgenden Gründen:
Der Beklagte beantragte (ON 10b Seite 4 unten) die Vorlage nachstehender Urkunden:
a). Vorlage aller Korrespondenz seit Gründung der beklagten Stiftung, insbesondere auch der Korrespondenz mit der Bank Vontobel darüber, welche Beratung die Stiftungsräte KE* im Zusammenhang mit der Errichtung der Stiftung sowie der späteren Erlassung bzw. Abänderung der Beistatuten und Statuten zukommen haben lassen bzw. ob KE* diesbezüglich sich geäussert hat und in welcher Form er sich allenfalls zustimmend geäussert hat.
b). Vorlage aller bezüglich der zu a) genannten Beweisthemen relevanten Akten- und Besprechungsnotizen sowie die Vorlage einer Vermögensaufstellung und der Bankunterlagen.
c). Vorlage aller vorgenannten Urkunden, soweit sie sich im Besitz der BD* Anstalt, des lic.oec. GM* oder der B* AG befindet, durch diese.
Die Vorlageanträge des Klägers erfüllen schon aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht die gesetzlichen Erfordernisse.
Zum einen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Spezifizierung der vorzulegenden Urkunden in diesen Anträgen ungenügend, worauf bereits das Erstgericht zu Recht verwiesen hat. Gemäss § 303 Abs 2 ZPO sind die vorzulegenden Urkunden, wenn keine Kopie beigebracht wird, möglichst genau und vollständig anzugeben. Nach einhelliger österreichischer Lehre und Rechtsprechung, die zufolge Identität des Gesetzeswortlautes auch in Liechtenstein Anwendung findet, ist ein Antrag auf Vorlage der "gesamten Korrespondenz" oder "geeigneter Urkunden" zu wenig spezifiziert (Rechberger ZPO3 Rz 5 zu § 303 öZPO; Kodek in Fasching Komm.2 Rz 23 zu § 303 öZPO). Das gilt im vorliegenden Fall für die Anträge des Klägers auf Vorlage der gesamten Korrespondenz und der im Besitz der Stiftungsverwaltungen befindlichen Aktenvermerke und Notizen. Solchen Anträgen fehlt die erforderliche Bestimmtheit (LES 2004, 77).
Zum zweiten sind nach § 303 Abs 2 letzter Satz ZPO die Umstände darzulegen, welche den Besitz der Urkunden seitens des Antraggegners wahrscheinlich machen. Auch dieses Erfordernis erfüllen die Ausfolgungsanträge des Klägers nicht. Indem er vier Vorlagegegner benennt (B* AG, BD* Anstalt, lic.oec. GM* und die Beklagte) gibt er mit aller Deutlichkeit zu erkennen, dass er nicht weiss, in wessen Besitz sich die Urkunden, sofern solche überhaupt noch vorhanden sind, befinden. Die vom Gesetz geforderte Glaubhaftmachung des Besitzes eines bestimmten Antragsgegners vorzulegenden Urkunden ist damit nicht erfüllt (Beschluss OGH 10 Hg.2003.57 vom 06.09.2007).
Die Urkundenausfolgungsanträge des Klägers sind daher als unzulässige "fishing expeditions" zu qualifizieren (zum Verbot des Ausforschungsbeweises siehe LES 1993, 58).
Den Ausfolgungsanträgen des Klägers fehlt aber nicht nur die formelle, sondern auch die materiell rechtliche Basis.
Diesbezüglich ist auf die obigen Rechtsausführungen zu verweisen. Dort wurde die Ansicht vertreten, dass auch allfällig noch vorhandene Instruktionsschreiben, Nebenabreden, Zusagen, Bestätigungen, Beratungsprotokolle etc am Inhalt der Stiftungsstatuten nichts zu ändern vermögen. Die Statuten bilden den rechtlichen Kern und das rechtliche Grundgerüst der Stiftung, an dem alle Versuche, es durch ihrem Wortlaut entgegenstehende Begleitumstände zu erschüttern, scheitern müssen. Dort, wo die Statuten einen klaren Wortlaut ausweisen, sind allein diese massgebend für die rechtliche Beurteilung der stiftungsrechtlichen Probleme (LES 2008, 359).
Darüber hinaus ergibt sich bereits aus der Rechtsstellung des wirtschaftlichen Stifters KE* als blosser Begünstigungsempfänger (und nicht Begünstigungsberechtigter), dass ihm nach der Rechtsprechung des OGH (LES 2004, 67) kein Auskunftsrecht gegenüber der Stiftung hinsichtlich der stiftungsinternen Schriftstücke zustand und daher ein solches Recht nicht auf den Kläger im Erbweg übergegangen sein kann. Zu den stiftungsinternen Schriftstücken zählen die Aktenvermerke und Aktennotizen, Sitzungsprotokolle, Beschlüsse des Stiftungsrats etc. (LES 2004, 68).
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes erfüllen die Ausfolgungsanträge des Klägers weder die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen noch besteht eine materiell rechtliche Grundlage für diese Anträge.
Einen dritten Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens erblickt der Kläger darin, dass der Erstrichter anlässlich der Vernehmung des Stiftungsrates der Beklagten Mascetti drei Fragen des Klagsvertreters nicht zugelassen habe.
Dies sind die nachstehenden Fragen:
a). Wie sehen sie das Verhältnis der Regelung von Punkt 8. der Statuten vom 11.12.1995 zu Art. 1 der Beistatuten vom 20.01.2005?
b). Sehen sie darin einen Widerspruch?
c). Wie erklären sie sich den Widerspruch?
Das Erstgericht liess diese Fragen mit der Begründung nicht zu, es handle sich um Rechtsfragen.
Mit diesen Fragen hätte nach den Berufungsausführungen erhoben werden sollen, ob beim Stiftungsrat der Beklagten ein "Problembewusstsein" hinsichtlich des Widerspruchs zwischen den Statuten und den Beistatuten bestanden habe. Wäre dem Stiftungsrat dieses Problem bewusst gewesen, wäre es seine Pflicht gewesen, KE* als wirtschaftlichen Stifter hievon zu benachrichtigen und auf die Problematik aufmerksam zu machen. Dies sei nicht geschehen. Die Stiftungsräte hätten somit ihre Beratungspflicht gröblich vernachlässigt. Wäre dem Stiftungsrat das Problem nicht zum Bewusstsein gekommen, so sei davon auszugehen, dass KE* mit der Erlassung des letzten Beistatutes ein Rechtsanspruch eingeräumt werden sollte oder zumindest fahrlässig ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, weshalb sich die Berufung auf Punkt 8.2. der Statuten als rechtsmissbräuchlich erweise.
Es ist zwar nicht richtig, dass die Frage, ob der Befragte ein Problem erkannt hat, eine Rechtsfrage ist, denn das Erkennen oder Nichterkennen eines Problems ist eine quaestio facti und nicht eine quaestio juris. Allerdings ist die Beantwortung der zitierten Fragen nicht entscheidungsrelevant. Ob sich der Stiftungsrat korrekt verhielt, hätte er die Problematik erkannt, ist belanglos, weil sich daraus höchstens Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Verwaltungsrat, nicht aber Ansprüche gegenüber der Stiftung ableiten liessen. War dem Stiftungsrat das Problem nicht bewusst, so konnte er mit der Übernahme des vorigen Beistatutes KE* auch keine Rechte einräumen, ohne gleichzeitig die Statuten der Stiftung zu ändern. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Stiftungsrates träfe, sollte es tatsächlich vorliegen, wiederum nur den Stiftungsrat, nicht aber die beklagte Stiftung.
Die Nichtzulassung der genannten Fragen vermag daher keinen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel zu begründen.
Zusammenfassend vertritt der erkennende Senat die Auffassung, dass die in der Berufung des Klägers gerügter Verfahrensmängel nicht vorliegen oder zumindest nicht entscheidungsrelevant sind und die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils aus diesem Berufungsgrund nicht zu Recht erfolgte. Deshalb war der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht die Prüfung der weiteren vom Kläger geltend gemachten Berufungsgründe und die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Klägers aufzutragen, wobei das Berufungsgericht hinsichtlich der gerügten Verfahrensmängel an die Rechtsansicht des OGH gebunden ist.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 52 Abs 2 ZPO.
Vaduz, 03.09.2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat